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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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Mangelhafte Leistungsbeschreibungen führen in der Regel dazu, dass während der<br />

Bauausführung zusätzliche oder vom Hauptvertrag abweichende Leistungen vereinbart<br />

werden müssen. Da diese Nachtragsangebote nicht dem Wettbewerb unterliegen, muss<br />

der Auftraggeber mit vergleichsweise höheren<br />

Preisen rechnen. Nachträge sind insoweit<br />

unwirtschaftlich. Durch sie kann zudem die<br />

Kosten- und Terminkontrolle erheblich erschwert<br />

werden oder dem Bauherrn sogar<br />

entgleiten.<br />

Aus o. a. Hinweisen wird deutlich, dass mangelhafte<br />

Leistungsbeschreibungen auch Spielräume<br />

für Manipulationen und Ansatzpunkte für<br />

Korruption darstellen.<br />

3.3.2 Einzelfragen zur Leistungsbeschreibung<br />

Neben den vorstehenden Ausführungen zu grundsätzlichen Anforderungen an die<br />

Leistungsbeschreibung gibt es eine Reihe weiterer Gesichtspunkte, die bei der Erstellung<br />

einer Leistungsbeschreibung von Bedeutung sind. Sie werden im Folgenden<br />

beispielhaft ohne den Anspruch auf Vollständigkeit angesprochen.<br />

Mehrfache Ausschreibung von Leistungen<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stößt bei seiner Prüfung von Vergaben immer wieder darauf,<br />

dass eine bestimmte Leistung in unterschiedlichen Fach- oder Teillosen doppelt ausgeschrieben<br />

wird. Teilweise geschieht dies irrtümlich, teilweise aber auch in der Absicht,<br />

für die betreffende Leistung die Wahlmöglichkeiten im Hinblick auf Angebotspreise<br />

und Ausführungsoptionen zu erhöhen.<br />

Die doppelte oder mehrfache Ausschreibung einer Leistung kann<br />

� zu Unklarheiten bei der Angebotswertung,<br />

� zu Verzerrungen <strong>des</strong> Wettbewerbs und<br />

� zur Begünstigung von Manipulationen<br />

führen. 84<br />

Soweit eine Leistung irrtümlich doppelt ausgeschrieben<br />

und beauftragt wird, ergeben sich fast<br />

zwangsläufig Auseinandersetzungen, weil bei<br />

einem der Unternehmen die Leistung storniert<br />

werden muss. Erhält jeweils das gleiche<br />

Unternehmen den Zuschlag, entsteht die<br />

Gefahr, dass die einmal ausgeführte Leistung<br />

84 Vergleiche auch § 16 Nr. 2 VOB/A.<br />

Bei der Herrichtung eines Gebäu<strong>des</strong> zur Unterbringung<br />

eines Bun<strong>des</strong>ministeriums umfassten<br />

die auf Grund unzureichender Verdingungsunterlagen<br />

an ein Unternehmen beauftragten<br />

Nachtragsleistungen rd. 70 v. H. <strong>des</strong> Gesamtauftragsvolumens.<br />

Stichprobenartige Prüfungen<br />

bei den Bauhauptleistungen begründen die Annahme,<br />

dass die Kosten für die Nachtragsleistungen<br />

um durchschnittlich 20 v. H. überhöht<br />

sind (rd. 4 Mio. EUR Mehrkosten).<br />

Für ein Museumsgebäude wurde das Errichten<br />

eines Vordachs ausgeschrieben und für rd.<br />

80 000 EUR beauftragt. Ein Jahr später wurde<br />

für dasselbe Museumsgebäude - ohne ersichtlichen<br />

Grund - in einer anderen Ausschreibung<br />

dasselbe Vordach nochmals ausgeschrieben und<br />

diesmal für rd. 170 000 EUR beauftragt.<br />

69<br />

unbemerkt doppelt in Rechnung gestellt und abgerechnet wird. Die Bauverwaltung muss<br />

solchen Irrtümern durch besondere Sorgfalt beim Erstellen und Prüfen der Ausschreibungsunterlagen<br />

vorbeugen.<br />

Wahl- und Bedarfspositionen<br />

Es kann für den Auftraggeber in bestimmten Fällen vorteilhaft sein, sich in der<br />

Leistungsbeschreibung mehrere Möglichkeiten offen zu halten. Dies betrifft ausgeschriebene<br />

Leistungen,<br />

70<br />

� über deren Ausführung zum Zeitpunkt der Ausschreibung ausnahmsweise noch<br />

nicht entschieden werden kann (Wahl- oder Alternativpositionen) oder<br />

� die noch nicht konkret absehbar sind (Bedarfs- oder Eventualpositionen; z. B.<br />

witterungsabhängige Maßnahmen, Wasserhaltung).<br />

Wahl- und Bedarfspositionen dürfen nur in begründeten Fällen verwendet werden. Der<br />

Umfang der Bedarfspositionen darf in der Regel 10 v. H. <strong>des</strong> geschätzten Auftragswertes<br />

nicht überschreiten. 85<br />

Bei einer Umbau- und Modernisierungsmaßnahme<br />

an Wohngebäuden schrieb das Bauamt<br />

für den ersten Bauabschnitt die Umsetzung<br />

eines Stahlrohrgerüstes als Bedarfsposition aus.<br />

Dies war unbegründet, da eine Umsetzung <strong>des</strong><br />

Gerüstes erst bei der Beauftragung <strong>des</strong> zweiten<br />

Bauabschnittes erforderlich gewesen wäre.<br />

Außerdem überstieg der Gesamtpreis für die<br />

Bedarfsposition das zulässige Maß von 10 v. H.<br />

erheblich.<br />

Ein Leistungsverzeichnis für Gerüstbauarbeiten<br />

an einem großen Altbau wies einen hohen<br />

Anteil an Wahlpositionen aus. Der Grund<br />

hierfür waren Konzeptionsänderungen zum<br />

Zeitpunkt der Ausschreibung. Die Wahlpositionen<br />

wurden in die Angebotswertung einbezogen.<br />

Dadurch wurde ein Vergleich der Angebote<br />

erheblich erschwert. Während die angebotenen<br />

Einheitspreissummen der Grundpositionen<br />

zwischen rd. 2 Mio. EUR und<br />

14 Mio. EUR lagen, führte die Einbeziehung<br />

der Wahlpositionen in die Auswertung zu<br />

Preisen von rd. 3,5 Mio. EUR bis zu<br />

rd. 3,8 Mrd. EUR.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat wiederholt festgestellt,<br />

dass Wahl- und Bedarfspositionen<br />

unbegründet und damit unzulässig waren:<br />

� Sie wurden häufig <strong>des</strong>halb ausgeschrieben,<br />

weil die der Ausschreibung<br />

zu Grunde liegende Planung noch<br />

nicht abgeschlossen war.<br />

� Teilweise dienten sie lediglich zum<br />

Zweck der Preisabfrage, d. h. für vergabefremde<br />

Zwecke.<br />

� Bedarfspositionen überschritten das<br />

zulässige Maß teilweise erheblich.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die unsachgemäße<br />

Verwendung von Wahl- oder Bedarfspositionen<br />

insbesondere wegen damit verbundener<br />

Risiken bemängelt:<br />

� Angebote werden unübersichtlich,<br />

� ihre vergleichende Wertung wird<br />

erschwert und<br />

� es ergeben sich Spielräume für Manipulationen.<br />

Auf Grund der o.a. Nachteile sind Wahl- und Bedarfspositionen kein geeignetes Mittel,<br />

einen unzulänglichen Planungsstand oder vermeidbare Entscheidungsdefizite zum<br />

Zeitpunkt der Ausschreibung auszugleichen. Eine unzureichende Planung rechtfertigt<br />

daher die Aufnahme von Wahl- und Bedarfspositionen nicht.<br />

85 Zu Wahl- und Bedarfspositionen siehe auch VHB, Richtlinie Nr. 4 zu § 9 VOB/A.

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