Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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Mangelhafte Leistungsbeschreibungen führen in der Regel dazu, dass während der<br />
Bauausführung zusätzliche oder vom Hauptvertrag abweichende Leistungen vereinbart<br />
werden müssen. Da diese Nachtragsangebote nicht dem Wettbewerb unterliegen, muss<br />
der Auftraggeber mit vergleichsweise höheren<br />
Preisen rechnen. Nachträge sind insoweit<br />
unwirtschaftlich. Durch sie kann zudem die<br />
Kosten- und Terminkontrolle erheblich erschwert<br />
werden oder dem Bauherrn sogar<br />
entgleiten.<br />
Aus o. a. Hinweisen wird deutlich, dass mangelhafte<br />
Leistungsbeschreibungen auch Spielräume<br />
für Manipulationen und Ansatzpunkte für<br />
Korruption darstellen.<br />
3.3.2 Einzelfragen zur Leistungsbeschreibung<br />
Neben den vorstehenden Ausführungen zu grundsätzlichen Anforderungen an die<br />
Leistungsbeschreibung gibt es eine Reihe weiterer Gesichtspunkte, die bei der Erstellung<br />
einer Leistungsbeschreibung von Bedeutung sind. Sie werden im Folgenden<br />
beispielhaft ohne den Anspruch auf Vollständigkeit angesprochen.<br />
Mehrfache Ausschreibung von Leistungen<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stößt bei seiner Prüfung von Vergaben immer wieder darauf,<br />
dass eine bestimmte Leistung in unterschiedlichen Fach- oder Teillosen doppelt ausgeschrieben<br />
wird. Teilweise geschieht dies irrtümlich, teilweise aber auch in der Absicht,<br />
für die betreffende Leistung die Wahlmöglichkeiten im Hinblick auf Angebotspreise<br />
und Ausführungsoptionen zu erhöhen.<br />
Die doppelte oder mehrfache Ausschreibung einer Leistung kann<br />
� zu Unklarheiten bei der Angebotswertung,<br />
� zu Verzerrungen <strong>des</strong> Wettbewerbs und<br />
� zur Begünstigung von Manipulationen<br />
führen. 84<br />
Soweit eine Leistung irrtümlich doppelt ausgeschrieben<br />
und beauftragt wird, ergeben sich fast<br />
zwangsläufig Auseinandersetzungen, weil bei<br />
einem der Unternehmen die Leistung storniert<br />
werden muss. Erhält jeweils das gleiche<br />
Unternehmen den Zuschlag, entsteht die<br />
Gefahr, dass die einmal ausgeführte Leistung<br />
84 Vergleiche auch § 16 Nr. 2 VOB/A.<br />
Bei der Herrichtung eines Gebäu<strong>des</strong> zur Unterbringung<br />
eines Bun<strong>des</strong>ministeriums umfassten<br />
die auf Grund unzureichender Verdingungsunterlagen<br />
an ein Unternehmen beauftragten<br />
Nachtragsleistungen rd. 70 v. H. <strong>des</strong> Gesamtauftragsvolumens.<br />
Stichprobenartige Prüfungen<br />
bei den Bauhauptleistungen begründen die Annahme,<br />
dass die Kosten für die Nachtragsleistungen<br />
um durchschnittlich 20 v. H. überhöht<br />
sind (rd. 4 Mio. EUR Mehrkosten).<br />
Für ein Museumsgebäude wurde das Errichten<br />
eines Vordachs ausgeschrieben und für rd.<br />
80 000 EUR beauftragt. Ein Jahr später wurde<br />
für dasselbe Museumsgebäude - ohne ersichtlichen<br />
Grund - in einer anderen Ausschreibung<br />
dasselbe Vordach nochmals ausgeschrieben und<br />
diesmal für rd. 170 000 EUR beauftragt.<br />
69<br />
unbemerkt doppelt in Rechnung gestellt und abgerechnet wird. Die Bauverwaltung muss<br />
solchen Irrtümern durch besondere Sorgfalt beim Erstellen und Prüfen der Ausschreibungsunterlagen<br />
vorbeugen.<br />
Wahl- und Bedarfspositionen<br />
Es kann für den Auftraggeber in bestimmten Fällen vorteilhaft sein, sich in der<br />
Leistungsbeschreibung mehrere Möglichkeiten offen zu halten. Dies betrifft ausgeschriebene<br />
Leistungen,<br />
70<br />
� über deren Ausführung zum Zeitpunkt der Ausschreibung ausnahmsweise noch<br />
nicht entschieden werden kann (Wahl- oder Alternativpositionen) oder<br />
� die noch nicht konkret absehbar sind (Bedarfs- oder Eventualpositionen; z. B.<br />
witterungsabhängige Maßnahmen, Wasserhaltung).<br />
Wahl- und Bedarfspositionen dürfen nur in begründeten Fällen verwendet werden. Der<br />
Umfang der Bedarfspositionen darf in der Regel 10 v. H. <strong>des</strong> geschätzten Auftragswertes<br />
nicht überschreiten. 85<br />
Bei einer Umbau- und Modernisierungsmaßnahme<br />
an Wohngebäuden schrieb das Bauamt<br />
für den ersten Bauabschnitt die Umsetzung<br />
eines Stahlrohrgerüstes als Bedarfsposition aus.<br />
Dies war unbegründet, da eine Umsetzung <strong>des</strong><br />
Gerüstes erst bei der Beauftragung <strong>des</strong> zweiten<br />
Bauabschnittes erforderlich gewesen wäre.<br />
Außerdem überstieg der Gesamtpreis für die<br />
Bedarfsposition das zulässige Maß von 10 v. H.<br />
erheblich.<br />
Ein Leistungsverzeichnis für Gerüstbauarbeiten<br />
an einem großen Altbau wies einen hohen<br />
Anteil an Wahlpositionen aus. Der Grund<br />
hierfür waren Konzeptionsänderungen zum<br />
Zeitpunkt der Ausschreibung. Die Wahlpositionen<br />
wurden in die Angebotswertung einbezogen.<br />
Dadurch wurde ein Vergleich der Angebote<br />
erheblich erschwert. Während die angebotenen<br />
Einheitspreissummen der Grundpositionen<br />
zwischen rd. 2 Mio. EUR und<br />
14 Mio. EUR lagen, führte die Einbeziehung<br />
der Wahlpositionen in die Auswertung zu<br />
Preisen von rd. 3,5 Mio. EUR bis zu<br />
rd. 3,8 Mrd. EUR.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat wiederholt festgestellt,<br />
dass Wahl- und Bedarfspositionen<br />
unbegründet und damit unzulässig waren:<br />
� Sie wurden häufig <strong>des</strong>halb ausgeschrieben,<br />
weil die der Ausschreibung<br />
zu Grunde liegende Planung noch<br />
nicht abgeschlossen war.<br />
� Teilweise dienten sie lediglich zum<br />
Zweck der Preisabfrage, d. h. für vergabefremde<br />
Zwecke.<br />
� Bedarfspositionen überschritten das<br />
zulässige Maß teilweise erheblich.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die unsachgemäße<br />
Verwendung von Wahl- oder Bedarfspositionen<br />
insbesondere wegen damit verbundener<br />
Risiken bemängelt:<br />
� Angebote werden unübersichtlich,<br />
� ihre vergleichende Wertung wird<br />
erschwert und<br />
� es ergeben sich Spielräume für Manipulationen.<br />
Auf Grund der o.a. Nachteile sind Wahl- und Bedarfspositionen kein geeignetes Mittel,<br />
einen unzulänglichen Planungsstand oder vermeidbare Entscheidungsdefizite zum<br />
Zeitpunkt der Ausschreibung auszugleichen. Eine unzureichende Planung rechtfertigt<br />
daher die Aufnahme von Wahl- und Bedarfspositionen nicht.<br />
85 Zu Wahl- und Bedarfspositionen siehe auch VHB, Richtlinie Nr. 4 zu § 9 VOB/A.