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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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� den Vertragsbedingungen, die die immer wiederkehrenden allgemeinen rechtlichen<br />

und technischen Anforderungen definieren oder die grundsätzliche Fragen<br />

bei einer Baumaßnahme regeln. 80<br />

Vertragsbedingungen<br />

Der Bund als öffentlicher Auftraggeber legt seinen Verdingungsunterlagen folgende<br />

Vertragsbedingungen zu Grunde:<br />

� Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (AVB) und die<br />

Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV).<br />

Sie sind identisch mit der VOB/B und Teilen von VOB/C.<br />

� Die Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen (ZTV) und die Zusätzlichen<br />

Vertragsbedingungen (ZVB). Sie ergänzen die ATV und AVB (s.o.) durch<br />

spezielle technische Normen und Regelungen für Bun<strong>des</strong>bauvorhaben.<br />

� Die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB). In ihnen werden für die jeweilige<br />

Bauaufgabe grundsätzliche Fragen geregelt - z. B. zu Ausführungsfristen und<br />

Rechnungsstellungen. 81<br />

Dieses Gefüge aus Vertragsbedingungen bildet zusammen mit der Leistungsbeschreibung<br />

eine Verdingungsunterlage, in der einerseits die einzelfallspezifische Bauleistung<br />

genau beschrieben und andererseits bewährte<br />

auftraggeberspezifische und allgemeine Regelungen<br />

eingebracht werden.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellt immer<br />

wieder fest, dass in den Leistungsbeschreibungen<br />

oder in den Vorbemerkungen dazu<br />

Regelungen wiederholt oder gar abgeändert<br />

werden, die bereits Gegenstand der im Vergabehandbuch<br />

vorformulierten Vertragsmuster<br />

und Vertragsklauseln der VOB/B<br />

In der Vorbemerkung eines Leistungsverzeichnisses<br />

wurde dem Unternehmen die Beweislast<br />

dafür auferlegt, dass innerhalb der Gewährleistungsfrist<br />

evtl. auftretende Risse im Mauerwerk<br />

oder Beton nicht auf sein Verschulden zurückzuführen<br />

seien. Gemäß § 11 Nr. 15 a AGB-<br />

Gesetz war diese Vorbemerkung unzulässig und<br />

damit unwirksam, weil sie im Widerspruch<br />

zu § 12 VOB/B steht, wonach die Beweislast für<br />

die Ursache von Mängeln nach der Abnahme<br />

dem Auftraggeber obliegt.<br />

sind. Dies stört die Klarheit der Vertragsbedingungen. Bei der Kalkulation der Preise<br />

kann dies zu Unsicherheiten und damit erhöhten Risikozuschlägen führen.<br />

Teilweise trifft die Bauverwaltung in den Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung<br />

und in den BVB Regelungen, die so wesentlich von der VOB/B abweichen,<br />

dass sie gegen das Gesetz zur Regelung <strong>des</strong> Rechts der Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) verstoßen und daher unwirksam sind. Dies<br />

kann die Ausgewogenheit der VOB/B hinsichtlich der Interessen von Auftragnehmer<br />

und Auftraggeber so stark stören, dass jede einzelne Regelung der VOB/B einer<br />

Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz unterliegt. Dies führt dann zur<br />

80<br />

Zu den Verdingungsunterlagen und ihren Bestandteilen siehe § 9 und § 10 Nr. 1 Abs. 1 - 2 und Nrn. 2 - 4 VOB/A sowie die<br />

Aufzählung in § 1 Nr. 1 VOB/B. Für den Fall von Widersprüchen im Vertrag ist in den Allgemeinen Vertragsbedingungen die<br />

Rangfolge der Vertragsbestandteile dahingehend geregelt, dass der jeweils konkretere und einzelfallbezogene Vertragsbestandteil<br />

Vorrang vor dem jeweils allgemeineren Vertragsbestandteil hat (§ 1 VOB/B). Die Leistungsbeschreibung ist dem<br />

gemäß der Vertragsbestandteil mit dem größten Gewicht.<br />

81<br />

Die Einbeziehung der VOB/B und VOB/C als Bestandteil <strong>des</strong> Vertrages ist in § 10 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A verbindlich vorgeschrieben<br />

und geschieht z. B. über das Vertragsmuster EVM (B) Ang <strong>des</strong> Vergabehandbuches. Die zusätzlichen Vertragsbedingungen<br />

sowie die Besonderen Vertragsbedingungen sind als vorformulierte Vertragsmuster im Vergabehandbuch enthalten.<br />

67<br />

Unwirksamkeit von weiteren Teilen <strong>des</strong> Vertrages.<br />

Wiederholungen der vorformulierten Vertragsklauseln oder gar Abweichungen davon<br />

beruhen teilweise auf der unzureichenden Kenntnis der vorformulierten Vertragsbedingungen<br />

und auf Unkenntnis der Rechtsfolgen. Dies betrifft gerade auch freiberuflich<br />

Tätige, die mit dem Erstellen von Verdingungsunterlagen beauftragt sind82 , so dass die<br />

Bauverwaltung in diesem Bereich hinsichtlich ihrer Kontrolle der freiberuflich Tätigen<br />

besonders gefordert ist. Diese Unkenntnis kann auch dazu führen, dass die Bauverwaltung<br />

während der Baudurchführung ihre vertraglichen Ansprüche nicht durchsetzt oder<br />

Leistungen zusätzlich vergütet, zu denen ein Auftragnehmer gemäß den AVB oder<br />

ATV bereits auf Grund <strong>des</strong> Hauptauftrags verpflichtet ist. Eine genaue Kenntnis der<br />

vorformulierten Vertragsbestandteile ist <strong>des</strong>halb sowohl für die Erstellung der Verdingungsunterlagen<br />

als auch für die Bauausführung und -abrechnung unerlässlich.<br />

Anforderungen an die Leistungsbeschreibung<br />

Auf Grund der umfassenden Bedeutung und Verbindlichkeit der Verdingungsunterlagen<br />

werden an ihren wesentlichsten Bestandteil, die Leistungsbeschreibung, besonders<br />

hohe Anforderungen gestellt. Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu<br />

beschreiben, dass alle Bewerber<br />

� die Beschreibung im gleichen Sinn verstehen und<br />

68<br />

� ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. 83<br />

In der Regel soll die Leistung durch ein in die einzelnen Teilleistungen gegliedertes<br />

Leistungsverzeichnis beschrieben werden. Hierzu muss - im Gegensatz zu der Leistungsbeschreibung<br />

mit Leistungsprogramm - eine ausgereifte Planung zu Grunde<br />

liegen, um den o. a. Forderungen nach Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung<br />

entsprechen zu können.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellt immer wieder fest, dass Leistungsverzeichnisse<br />

ungenau und unvollständig sind und die zu Grunde liegenden Planungsvoraussetzungen<br />

nicht erfüllt werden.<br />

Ein ungenaues Leistungsverzeichnis führt zu Auslegungsspielräumen. Dies ist häufig<br />

mit späteren Auseinandersetzungen verbunden. Soweit Bieter die Risiken einer ungenauen<br />

Leistungsbeschreibung als Wagnis in ihre Preise einkalkulieren, ohne dass der<br />

Auftraggeber dies bei der Angebotsprüfung und -wertung erkennen kann, können sie zu<br />

Wettbewerbsverzerrungen und Mehrkosten führen. In besonderen Fällen sind mangelhafte<br />

Bauleistungen die Folge.<br />

82 Vergleiche hierzu die Bemerkung Nr. 34 aus dem Jahre 1995 [im Anhang 6 ab S. 133].<br />

83 Zu den Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung siehe § 9 VOB/A und VHB, Richtlinie Nr. 1.1 zu § 9 VOB/A.

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