Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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� den Vertragsbedingungen, die die immer wiederkehrenden allgemeinen rechtlichen<br />
und technischen Anforderungen definieren oder die grundsätzliche Fragen<br />
bei einer Baumaßnahme regeln. 80<br />
Vertragsbedingungen<br />
Der Bund als öffentlicher Auftraggeber legt seinen Verdingungsunterlagen folgende<br />
Vertragsbedingungen zu Grunde:<br />
� Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (AVB) und die<br />
Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV).<br />
Sie sind identisch mit der VOB/B und Teilen von VOB/C.<br />
� Die Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen (ZTV) und die Zusätzlichen<br />
Vertragsbedingungen (ZVB). Sie ergänzen die ATV und AVB (s.o.) durch<br />
spezielle technische Normen und Regelungen für Bun<strong>des</strong>bauvorhaben.<br />
� Die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB). In ihnen werden für die jeweilige<br />
Bauaufgabe grundsätzliche Fragen geregelt - z. B. zu Ausführungsfristen und<br />
Rechnungsstellungen. 81<br />
Dieses Gefüge aus Vertragsbedingungen bildet zusammen mit der Leistungsbeschreibung<br />
eine Verdingungsunterlage, in der einerseits die einzelfallspezifische Bauleistung<br />
genau beschrieben und andererseits bewährte<br />
auftraggeberspezifische und allgemeine Regelungen<br />
eingebracht werden.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellt immer<br />
wieder fest, dass in den Leistungsbeschreibungen<br />
oder in den Vorbemerkungen dazu<br />
Regelungen wiederholt oder gar abgeändert<br />
werden, die bereits Gegenstand der im Vergabehandbuch<br />
vorformulierten Vertragsmuster<br />
und Vertragsklauseln der VOB/B<br />
In der Vorbemerkung eines Leistungsverzeichnisses<br />
wurde dem Unternehmen die Beweislast<br />
dafür auferlegt, dass innerhalb der Gewährleistungsfrist<br />
evtl. auftretende Risse im Mauerwerk<br />
oder Beton nicht auf sein Verschulden zurückzuführen<br />
seien. Gemäß § 11 Nr. 15 a AGB-<br />
Gesetz war diese Vorbemerkung unzulässig und<br />
damit unwirksam, weil sie im Widerspruch<br />
zu § 12 VOB/B steht, wonach die Beweislast für<br />
die Ursache von Mängeln nach der Abnahme<br />
dem Auftraggeber obliegt.<br />
sind. Dies stört die Klarheit der Vertragsbedingungen. Bei der Kalkulation der Preise<br />
kann dies zu Unsicherheiten und damit erhöhten Risikozuschlägen führen.<br />
Teilweise trifft die Bauverwaltung in den Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung<br />
und in den BVB Regelungen, die so wesentlich von der VOB/B abweichen,<br />
dass sie gegen das Gesetz zur Regelung <strong>des</strong> Rechts der Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) verstoßen und daher unwirksam sind. Dies<br />
kann die Ausgewogenheit der VOB/B hinsichtlich der Interessen von Auftragnehmer<br />
und Auftraggeber so stark stören, dass jede einzelne Regelung der VOB/B einer<br />
Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz unterliegt. Dies führt dann zur<br />
80<br />
Zu den Verdingungsunterlagen und ihren Bestandteilen siehe § 9 und § 10 Nr. 1 Abs. 1 - 2 und Nrn. 2 - 4 VOB/A sowie die<br />
Aufzählung in § 1 Nr. 1 VOB/B. Für den Fall von Widersprüchen im Vertrag ist in den Allgemeinen Vertragsbedingungen die<br />
Rangfolge der Vertragsbestandteile dahingehend geregelt, dass der jeweils konkretere und einzelfallbezogene Vertragsbestandteil<br />
Vorrang vor dem jeweils allgemeineren Vertragsbestandteil hat (§ 1 VOB/B). Die Leistungsbeschreibung ist dem<br />
gemäß der Vertragsbestandteil mit dem größten Gewicht.<br />
81<br />
Die Einbeziehung der VOB/B und VOB/C als Bestandteil <strong>des</strong> Vertrages ist in § 10 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A verbindlich vorgeschrieben<br />
und geschieht z. B. über das Vertragsmuster EVM (B) Ang <strong>des</strong> Vergabehandbuches. Die zusätzlichen Vertragsbedingungen<br />
sowie die Besonderen Vertragsbedingungen sind als vorformulierte Vertragsmuster im Vergabehandbuch enthalten.<br />
67<br />
Unwirksamkeit von weiteren Teilen <strong>des</strong> Vertrages.<br />
Wiederholungen der vorformulierten Vertragsklauseln oder gar Abweichungen davon<br />
beruhen teilweise auf der unzureichenden Kenntnis der vorformulierten Vertragsbedingungen<br />
und auf Unkenntnis der Rechtsfolgen. Dies betrifft gerade auch freiberuflich<br />
Tätige, die mit dem Erstellen von Verdingungsunterlagen beauftragt sind82 , so dass die<br />
Bauverwaltung in diesem Bereich hinsichtlich ihrer Kontrolle der freiberuflich Tätigen<br />
besonders gefordert ist. Diese Unkenntnis kann auch dazu führen, dass die Bauverwaltung<br />
während der Baudurchführung ihre vertraglichen Ansprüche nicht durchsetzt oder<br />
Leistungen zusätzlich vergütet, zu denen ein Auftragnehmer gemäß den AVB oder<br />
ATV bereits auf Grund <strong>des</strong> Hauptauftrags verpflichtet ist. Eine genaue Kenntnis der<br />
vorformulierten Vertragsbestandteile ist <strong>des</strong>halb sowohl für die Erstellung der Verdingungsunterlagen<br />
als auch für die Bauausführung und -abrechnung unerlässlich.<br />
Anforderungen an die Leistungsbeschreibung<br />
Auf Grund der umfassenden Bedeutung und Verbindlichkeit der Verdingungsunterlagen<br />
werden an ihren wesentlichsten Bestandteil, die Leistungsbeschreibung, besonders<br />
hohe Anforderungen gestellt. Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu<br />
beschreiben, dass alle Bewerber<br />
� die Beschreibung im gleichen Sinn verstehen und<br />
68<br />
� ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. 83<br />
In der Regel soll die Leistung durch ein in die einzelnen Teilleistungen gegliedertes<br />
Leistungsverzeichnis beschrieben werden. Hierzu muss - im Gegensatz zu der Leistungsbeschreibung<br />
mit Leistungsprogramm - eine ausgereifte Planung zu Grunde<br />
liegen, um den o. a. Forderungen nach Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung<br />
entsprechen zu können.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellt immer wieder fest, dass Leistungsverzeichnisse<br />
ungenau und unvollständig sind und die zu Grunde liegenden Planungsvoraussetzungen<br />
nicht erfüllt werden.<br />
Ein ungenaues Leistungsverzeichnis führt zu Auslegungsspielräumen. Dies ist häufig<br />
mit späteren Auseinandersetzungen verbunden. Soweit Bieter die Risiken einer ungenauen<br />
Leistungsbeschreibung als Wagnis in ihre Preise einkalkulieren, ohne dass der<br />
Auftraggeber dies bei der Angebotsprüfung und -wertung erkennen kann, können sie zu<br />
Wettbewerbsverzerrungen und Mehrkosten führen. In besonderen Fällen sind mangelhafte<br />
Bauleistungen die Folge.<br />
82 Vergleiche hierzu die Bemerkung Nr. 34 aus dem Jahre 1995 [im Anhang 6 ab S. 133].<br />
83 Zu den Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung siehe § 9 VOB/A und VHB, Richtlinie Nr. 1.1 zu § 9 VOB/A.