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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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Totalunternehmer<br />

Mit einer zusammengefassten Vergabe aller Planungs- und Bauleistungen erwartet ein<br />

Auftraggeber, von Lenkungs- und Steuerungsaufgaben sowie von bestimmten Risiken<br />

der Baudurchführung noch mehr als bei der Vergabe an einen Generalunternehmer<br />

entlastet zu werden.<br />

Die zusammengefasste Vergabe aller Planungs- und Bauausführungsleistungen an<br />

einen Totalunternehmer unterliegt den gleichen vergaberechtlichen Einschränkungen<br />

wie eine Zusammenfassung von Fachlosen. Darüber hinaus dürfen die wirtschaftlichen<br />

Risiken einer zusammengefassten Vergabe der Planung und Bauausführung nicht übersehen<br />

werden. Der Auftraggeber muss sämtliche Leistungsinhalte für eine Baumaß-<br />

nahme in einem frühen Projektstadium definieren<br />

und vertraglich festlegen. Da er die<br />

Leistungen ohne die zu diesem Zeitpunkt<br />

fehlende Planung nicht detailliert beschreiben<br />

kann, bedeuten die Auslegungsspielräume das<br />

Risiko von Baumängeln, Mehrkosten und<br />

Konflikten.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof fordert daher, dass<br />

vor Abschluss eines derartigen Vertrages die<br />

Planung zumin<strong>des</strong>t bis zur Planungsreife<br />

gemäß HU –Bau– entwickelt sein muss. Da<br />

der Zeitbedarf für einen entsprechenden<br />

Planungsstand in jedem Fall und unabhängig<br />

von der auftragsmäßigen Zuordnung der<br />

Planungsleistung besteht, darf auf diese<br />

Planungsreife nicht auf Grund eines Termindrucks<br />

verzichtet werden. 77<br />

Vergabe durch nutzende Verwaltungen<br />

Nutzende Verwaltungen haben nicht immer<br />

das volle Vertrauen in die Bauverwaltung,<br />

dass diese die vorgegebenen Termine und die<br />

veranschlagten Kosten von Baumaßnahmen<br />

auch einhält. Die Nutzer versuchen daher<br />

gelegentlich die vermeintliche Risikoquelle<br />

Bauverwaltung auszuschließen, indem sie die<br />

Bauleistungen insgesamt an einen Generalunternehmer<br />

direkt vergeben.<br />

Eine Bauverwaltung schrieb die Leistungen für<br />

die Planung und Errichtung eines Gebäu<strong>des</strong> zusammen<br />

aus. In den unter äußerstem Termindruck<br />

erstellten Ausschreibungsunterlagen war die zu<br />

erbringende Leistung so ungenau und unvollständig<br />

beschrieben, dass damit zu rechnen war, dass<br />

die Bewerber die Risiken ihres Angebots in die<br />

Preise einrechnen oder im Vertrauen auf weite<br />

vertragliche Auslegungsspielräume mit der<br />

Durchsetzung billiger Auftragsvarianten spekulieren<br />

würden. Der Abschluss <strong>des</strong> Investor-Vertrages<br />

ohne eine ausgereifte Planung hätte das Risiko<br />

einer langjährigen Bindung an ein ungeeignetes<br />

Gebäude bedeutet. Die Verwaltung sah später von<br />

einer weiteren Verfolgung dieses Verfahrens ab,<br />

weil sich der ursprünglich diesem Vorgehen zu<br />

Grunde gelegte Termindruck als unnötig erwies.<br />

Ein Bun<strong>des</strong>ministerium ließ <strong>Hochbau</strong>maßnahmen<br />

mit Gesamtkosten in Höhe von rd. 12 Mio. EUR<br />

abweichend von den Vorschriften nicht durch eine<br />

Bauverwaltung durchführen, sondern durch eine<br />

bauunkundige nachgeordnete Stelle der eigenen<br />

Verwaltung. Diese sollte die Bauaufträge zur<br />

Errichtung schlüsselfertiger Gebäude an Generalunternehmer<br />

vergeben. Sie verstieß dabei gegen<br />

Haushalts- und Vergabevorschriften, indem sie<br />

ohne Vorliegen der Voraussetzungen die Bauaufträge<br />

freihändig ohne Ausschreibung vergab<br />

und durch unwirtschaftliches Handeln einen<br />

Schaden in Millionenhöhe verursachte.<br />

77 Auf die beim Einsatz eines „Totalunternehmers“ erforderliche besondere Form der Leistungsbeschreibung mit<br />

Leistungsprogramm wird in Kap. 3.3.3 „Besondere Formen der Leistungsbeschreibung und <strong>des</strong> Vertrages“ ausführlicher<br />

eingegangen.<br />

63<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat festgestellt, dass derartige Versuche von nutzenden Verwaltungen,<br />

Baumaßnahmen in eigener Regie durchzuführen, zu erheblichen Schäden<br />

führten 78 . Die Vergabe an einen Generalunternehmer kann die grundsätzliche fachliche<br />

Verantwortlichkeit der Bauverwaltung, die sie für den Bund wahrnimmt, nicht<br />

ersetzen. Der Erfolg einer Bauausführung und das Beherrschen ihrer Risiken hängen<br />

nach der Erfahrung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes vor allem davon ab, mit welcher<br />

Fachkunde und Sorgfalt die Verdingungsunterlagen erstellt, die Angebotsunterlagen<br />

gewertet und die Bauarbeiten überwacht werden. Diese Anforderungen können nur<br />

durch eine fachkundige Bauverwaltung erfüllt werden.<br />

3.2.3 Alternative Realisierungsformen mit privater<br />

Finanzierung<br />

Als Alternative zur üblichen Durchführung staatlicher Baumaßnahmen als haushaltsfinanzierte<br />

Eigenbaumaßnahmen wird immer wieder eine verstärkte Einbeziehung<br />

Privater gefordert. Dabei liegt dann nicht nur die Errichtung, sondern auch die Finanzierung<br />

und ggf. auch der Gebäudebetrieb in der Hand eines privaten Anbieters. Als<br />

Gründe für derartige Leistungsbündelungen in der Hand Privater führen die Befürworter<br />

Effizienzvorteile bei der Bauerstellung sowie Finanzierungsvorteile an. Der Bund<br />

hat Privatfinanzierungsmodelle bei seinen <strong>Hochbau</strong>maßnahmen im Gegensatz zu den<br />

Ländern und Kommunen bisher nur selten eingesetzt, jedoch in Einzelfällen erwogen.<br />

Haushaltsrechtliche Gesichtspunkte<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat sowohl in seinen Bemerkungen 79 als auch im Zusammenhang<br />

mit Prüfungsfeststellungen darauf hingewiesen, dass private Vorfinanzierungen in<br />

ihren Auswirkungen Kreditaufnahmen <strong>des</strong> Staates gleichzusetzen sind. Sie verlagern<br />

die notwendige Bereitstellung von Mitteln zur Errichtung eines Gebäu<strong>des</strong> auf den Darlehensgeber,<br />

der diese außerhalb <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>haushaltes beschafft. Über die Ratenzahlungen<br />

müssen diese Mittel aus dem Bun<strong>des</strong>haushalt bezahlt werden. Sie werden<br />

außerhalb <strong>des</strong> vom Parlament vorgegebenen Kreditrahmens abgewickelt, obwohl sie<br />

den haushaltspolitischen Handlungsspielraum für die Zukunft in ähnlichem Maße einengen<br />

wie eine unmittelbare staatliche Kreditaufnahme. Eine private Vorfinanzierung<br />

kann als Instrument missbraucht werden, um die im normalen Haushaltsverfahren zu<br />

vollziehenden Prioritätenentscheidungen zu umgehen und die notwendige Selbstbeschränkung<br />

der öffentlichen Haushalte zu unterlaufen.<br />

78<br />

Siehe hierzu auch die Bemerkung Nr. 20 aus dem Jahre 1999 [im Anhang 6 ab S. 170].<br />

79<br />

Die Bemerkung Nr. 3.2 aus dem Jahre 1995 ist im Anhang 6 nicht abgedruckt (s. Bemerkungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

1995 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung — Bun<strong>des</strong>tags-Drucksache 13/2600 vom 09.10.1995).<br />

64

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