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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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Mit Dringlichkeit begründete Beschränkte<br />

Ausschreibungen führten teilweise auch zu<br />

keinem annehmbaren Ergebnis und damit zu<br />

einer Wiederholung <strong>des</strong> Wettbewerbs. Dies<br />

erforderte insgesamt mehr Zeit- und Verwaltungsaufwand<br />

als bei einer von Beginn an<br />

Öffentlichen Ausschreibung.<br />

Von den untersuchten, aus vermeintlicher<br />

Dringlichkeit beschränkt ausgeschriebenen<br />

Leistungen, hätte <strong>des</strong>halb ein erheblicher Anteil<br />

öffentlich ausgeschrieben werden müssen.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat in diesem<br />

Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Planungen so rechtzeitig ausschreibungsreif<br />

zu machen sind, dass das Gebot der Öffentlichen Ausschreibung nicht durch vermeidbare<br />

Verzögerungen eingeschränkt wird. Auf Grund seiner Prüfungserkenntnisse hält<br />

der Bun<strong>des</strong>rechnungshof die immer wieder geäußerte Meinung, das Gebot der Öffentlichen<br />

Ausschreibung führe zur Verlängerung der Bauzeit bei Baumaßnahmen der<br />

öffentlichen Hand, nicht für stichhaltig. Wird auf Grund von Eilbedürftigkeit dennoch<br />

beschränkt ausgeschrieben, ist der Zeitvorteil im Einzelnen nachzuweisen und nachvollziehbar<br />

zu begründen, warum dies die Einschränkung <strong>des</strong> Wettbewerbs rechtfertigt.<br />

Die Bauverwaltungen begründeten<br />

Beschränkte Ausschreibungen auch mit<br />

einem zu hohen Aufwand für die Öffentliche<br />

Ausschreibung. Davon ist jedoch nur bei<br />

geringwertigen Vergabefällen auszugehen.<br />

Bei Kostenschätzungen in der im Beispiel<br />

genannten Höhe (180 000 EUR) ist diese Annahme im Allgemeinen nicht zutreffend.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat auch bei Bauleistungen mit einem Auftragswert von unter<br />

50 000 EUR Bedenken gegen einen generellen Verzicht auf die Öffentliche Ausschreibung<br />

geäußert, da Bieter bestimmter Regionen sich in ihrem Handeln darauf einstellen<br />

können und damit Manipulationen und Preisabsprachen begünstigt werden. Selbst<br />

wenn bei Öffentlichen Ausschreibungen die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit<br />

und Zuverlässigkeit einer größeren Anzahl von Bietern für die Bauverwaltung<br />

aufwendiger ist, rechtfertigt dies - auch nach Auffassung der Rechtsprechung - eine<br />

Beschränkung <strong>des</strong> Wettbewerbs nicht.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat auch in Fällen, in<br />

denen die Bauverwaltung die Beschränkte<br />

Ausschreibung auf Grund der Eigenart der<br />

Leistung wählte, die Stichhaltigkeit dieser<br />

Begründung häufig bezweifelt. Nach seinen<br />

Feststellungen konnten entsprechende Leistungen<br />

von einem so großen Kreis von Unternehmen<br />

ausgeführt werden, dass ohne weiteres<br />

Dachdeckungs- und Klempnerarbeiten für ein<br />

Truppengebäude wurden in der engeren Region<br />

beschränkt ausgeschrieben mit der Begründung,<br />

das Dach rechtzeitig vor Beginn der Frostperiode<br />

fertig zu stellen. Nachdem zum Eröffnungstermin<br />

kein Angebot vorlag, wurden die Bauleistungen<br />

erneut beschränkt ausgeschrieben und der einzige<br />

Bieter Anfang <strong>des</strong> Monats November mit der<br />

Ausführung beauftragt. Der Zeitraum von der<br />

ersten Ausschreibung (Mitte <strong>des</strong> Monats August)<br />

bis zum ursprünglich vorgesehen Baubeginn<br />

(Oktober) hätte ausgereicht, eine Öffentliche Ausschreibung<br />

durchzuführen.<br />

Ein Bauamt begründete die Beschränkte Ausschreibung<br />

für den Neubau einer Tankstelle<br />

(Geschätzte Angebotssumme 180 000 EUR) mit<br />

einem zu hohen Aufwand für Auftraggeber sowie<br />

fehlendem Vorteil bei einer Öffentlichen Ausschreibung.<br />

Ein Bauamt schrieb Tiefbauleistungen für den<br />

Bau einer anderen Tankstelle (voraussichtliche<br />

Auftragssumme 125 000 EUR) beschränkt aus.<br />

Es begründete die Einschränkung <strong>des</strong> Wettbewerbs<br />

damit, dass wegen der Eigenart der Leistungen<br />

nur Tiefbauunternehmen mit Erfahrungen<br />

im Tankstellenbau, die zudem aus der Region<br />

kommen sollten, geeignet seien.<br />

öffentlich auszuschreiben war. Er musste auch wiederholt darauf hinweisen, dass eine<br />

Beschränkung <strong>des</strong> Wettbewerbs auf Bewerber aus einer bestimmten Region unzulässig ist.<br />

57<br />

Freihändige Vergabe<br />

Bei der Freihändigen Vergabe findet im Gegensatz zu der Öffentlichen und Beschränkten<br />

Ausschreibung kein förmlicher Wettbewerb statt. Sie ist nur dann zulässig, wenn<br />

die Öffentliche und die Beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig sind, z. B. weil<br />

58<br />

� für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. Patentschutz, besondere<br />

Erfahrung oder Geräte) nur ein bestimmter Unternehmer in Betracht kommt<br />

� sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren nicht ohne Nachteil<br />

trennen lässt oder<br />

� nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute<br />

Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht.<br />

Ein Bauamt begründete die Freihändige Vergabe<br />

von Elektroleistungen als „Folgeauftrag“<br />

unzureichend damit, dass der Auftragnehmer<br />

zwei Jahre zuvor entsprechende Leistungen in<br />

einem anderen Stockwerk <strong>des</strong>selben Gebäu<strong>des</strong><br />

durchgeführt habe. Die Leistungen waren nach<br />

Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes ohne<br />

Nachteil voneinander zu trennen.<br />

Ebenso wie die Beschränkten Ausschreibungen<br />

entsprechen auch die vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

geprüften Freihändigen Vergaben<br />

nicht immer den Zulässigkeitsvoraussetzungen.<br />

Die entsprechenden Leistungen hätten<br />

<strong>des</strong>halb einem förmlichen Wettbewerb unterstellt<br />

werden müssen.<br />

Die Einschränkungen für die Freihändige<br />

Vergabe gelten auch für Nachaufträge. Diese<br />

stellen eine der am häufigsten angewendeten<br />

Form der Freihändigen Vergabe dar. Als<br />

Grund wird hierbei meist angeführt, dass sich<br />

eine kleine von einer vergebenen größeren<br />

Leistung nicht ohne Nachteil trennen lasse.<br />

Dies ist nicht immer stichhaltig70 Bei einer Baumaßnahme zur Herrichtung eines<br />

Ministeriums vergab die Bauverwaltung die<br />

Bauhauptleistungen (z. B. Maurer- und Stahlbetonarbeiten)<br />

freihändig in Form von Nachträgen<br />

an das Unternehmen, welches zuvor als Ergebnis<br />

eines Wettbewerbs mit den Abbrucharbeiten<br />

beauftragt worden war. Die freihändige<br />

Vergabe der Bauhauptleistungen in Form von<br />

. Der Bun-<br />

Nachträgen zum Auftrag „Abbrucharbeiten“ <strong>des</strong>rechnungshof stellt bei Nachaufträgen<br />

war unzulässig, da es sich hierbei um einen an- immer wieder fest, dass die nicht dem Wettderen<br />

Leistungsbereich handelte. Die Summe bewerb unterstellten Angebotspreise über-<br />

der Nachaufträge für die Bauhauptleistungen in<br />

höht sind. Er sieht dies als Bestätigung dafür,<br />

Höhe von rd. 17 Mio. EUR stand in einem<br />

dass der Wettbewerb und die strikte Beach-<br />

krassen Missverhältnis zum Umfang <strong>des</strong> Hauptauftrages<br />

(Abbrucharbeiten) mit einer Auftragstung der dafür geltenden Bestimmungen<br />

summe von rd. 4 Mio. EUR.<br />

nicht nur im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes<br />

Verwaltungshandeln, sondern vor allem<br />

im Hinblick auf eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Haushaltsmittel<br />

von großer Bedeutung sind.<br />

70 Siehe hierzu auch die Bemerkung Nr. 45.1 <strong>des</strong> Jahres 1999 [im Anhang 6 ab S. 178].

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