Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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Mit Dringlichkeit begründete Beschränkte<br />
Ausschreibungen führten teilweise auch zu<br />
keinem annehmbaren Ergebnis und damit zu<br />
einer Wiederholung <strong>des</strong> Wettbewerbs. Dies<br />
erforderte insgesamt mehr Zeit- und Verwaltungsaufwand<br />
als bei einer von Beginn an<br />
Öffentlichen Ausschreibung.<br />
Von den untersuchten, aus vermeintlicher<br />
Dringlichkeit beschränkt ausgeschriebenen<br />
Leistungen, hätte <strong>des</strong>halb ein erheblicher Anteil<br />
öffentlich ausgeschrieben werden müssen.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat in diesem<br />
Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Planungen so rechtzeitig ausschreibungsreif<br />
zu machen sind, dass das Gebot der Öffentlichen Ausschreibung nicht durch vermeidbare<br />
Verzögerungen eingeschränkt wird. Auf Grund seiner Prüfungserkenntnisse hält<br />
der Bun<strong>des</strong>rechnungshof die immer wieder geäußerte Meinung, das Gebot der Öffentlichen<br />
Ausschreibung führe zur Verlängerung der Bauzeit bei Baumaßnahmen der<br />
öffentlichen Hand, nicht für stichhaltig. Wird auf Grund von Eilbedürftigkeit dennoch<br />
beschränkt ausgeschrieben, ist der Zeitvorteil im Einzelnen nachzuweisen und nachvollziehbar<br />
zu begründen, warum dies die Einschränkung <strong>des</strong> Wettbewerbs rechtfertigt.<br />
Die Bauverwaltungen begründeten<br />
Beschränkte Ausschreibungen auch mit<br />
einem zu hohen Aufwand für die Öffentliche<br />
Ausschreibung. Davon ist jedoch nur bei<br />
geringwertigen Vergabefällen auszugehen.<br />
Bei Kostenschätzungen in der im Beispiel<br />
genannten Höhe (180 000 EUR) ist diese Annahme im Allgemeinen nicht zutreffend.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat auch bei Bauleistungen mit einem Auftragswert von unter<br />
50 000 EUR Bedenken gegen einen generellen Verzicht auf die Öffentliche Ausschreibung<br />
geäußert, da Bieter bestimmter Regionen sich in ihrem Handeln darauf einstellen<br />
können und damit Manipulationen und Preisabsprachen begünstigt werden. Selbst<br />
wenn bei Öffentlichen Ausschreibungen die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit<br />
und Zuverlässigkeit einer größeren Anzahl von Bietern für die Bauverwaltung<br />
aufwendiger ist, rechtfertigt dies - auch nach Auffassung der Rechtsprechung - eine<br />
Beschränkung <strong>des</strong> Wettbewerbs nicht.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat auch in Fällen, in<br />
denen die Bauverwaltung die Beschränkte<br />
Ausschreibung auf Grund der Eigenart der<br />
Leistung wählte, die Stichhaltigkeit dieser<br />
Begründung häufig bezweifelt. Nach seinen<br />
Feststellungen konnten entsprechende Leistungen<br />
von einem so großen Kreis von Unternehmen<br />
ausgeführt werden, dass ohne weiteres<br />
Dachdeckungs- und Klempnerarbeiten für ein<br />
Truppengebäude wurden in der engeren Region<br />
beschränkt ausgeschrieben mit der Begründung,<br />
das Dach rechtzeitig vor Beginn der Frostperiode<br />
fertig zu stellen. Nachdem zum Eröffnungstermin<br />
kein Angebot vorlag, wurden die Bauleistungen<br />
erneut beschränkt ausgeschrieben und der einzige<br />
Bieter Anfang <strong>des</strong> Monats November mit der<br />
Ausführung beauftragt. Der Zeitraum von der<br />
ersten Ausschreibung (Mitte <strong>des</strong> Monats August)<br />
bis zum ursprünglich vorgesehen Baubeginn<br />
(Oktober) hätte ausgereicht, eine Öffentliche Ausschreibung<br />
durchzuführen.<br />
Ein Bauamt begründete die Beschränkte Ausschreibung<br />
für den Neubau einer Tankstelle<br />
(Geschätzte Angebotssumme 180 000 EUR) mit<br />
einem zu hohen Aufwand für Auftraggeber sowie<br />
fehlendem Vorteil bei einer Öffentlichen Ausschreibung.<br />
Ein Bauamt schrieb Tiefbauleistungen für den<br />
Bau einer anderen Tankstelle (voraussichtliche<br />
Auftragssumme 125 000 EUR) beschränkt aus.<br />
Es begründete die Einschränkung <strong>des</strong> Wettbewerbs<br />
damit, dass wegen der Eigenart der Leistungen<br />
nur Tiefbauunternehmen mit Erfahrungen<br />
im Tankstellenbau, die zudem aus der Region<br />
kommen sollten, geeignet seien.<br />
öffentlich auszuschreiben war. Er musste auch wiederholt darauf hinweisen, dass eine<br />
Beschränkung <strong>des</strong> Wettbewerbs auf Bewerber aus einer bestimmten Region unzulässig ist.<br />
57<br />
Freihändige Vergabe<br />
Bei der Freihändigen Vergabe findet im Gegensatz zu der Öffentlichen und Beschränkten<br />
Ausschreibung kein förmlicher Wettbewerb statt. Sie ist nur dann zulässig, wenn<br />
die Öffentliche und die Beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig sind, z. B. weil<br />
58<br />
� für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. Patentschutz, besondere<br />
Erfahrung oder Geräte) nur ein bestimmter Unternehmer in Betracht kommt<br />
� sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren nicht ohne Nachteil<br />
trennen lässt oder<br />
� nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute<br />
Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht.<br />
Ein Bauamt begründete die Freihändige Vergabe<br />
von Elektroleistungen als „Folgeauftrag“<br />
unzureichend damit, dass der Auftragnehmer<br />
zwei Jahre zuvor entsprechende Leistungen in<br />
einem anderen Stockwerk <strong>des</strong>selben Gebäu<strong>des</strong><br />
durchgeführt habe. Die Leistungen waren nach<br />
Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes ohne<br />
Nachteil voneinander zu trennen.<br />
Ebenso wie die Beschränkten Ausschreibungen<br />
entsprechen auch die vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
geprüften Freihändigen Vergaben<br />
nicht immer den Zulässigkeitsvoraussetzungen.<br />
Die entsprechenden Leistungen hätten<br />
<strong>des</strong>halb einem förmlichen Wettbewerb unterstellt<br />
werden müssen.<br />
Die Einschränkungen für die Freihändige<br />
Vergabe gelten auch für Nachaufträge. Diese<br />
stellen eine der am häufigsten angewendeten<br />
Form der Freihändigen Vergabe dar. Als<br />
Grund wird hierbei meist angeführt, dass sich<br />
eine kleine von einer vergebenen größeren<br />
Leistung nicht ohne Nachteil trennen lasse.<br />
Dies ist nicht immer stichhaltig70 Bei einer Baumaßnahme zur Herrichtung eines<br />
Ministeriums vergab die Bauverwaltung die<br />
Bauhauptleistungen (z. B. Maurer- und Stahlbetonarbeiten)<br />
freihändig in Form von Nachträgen<br />
an das Unternehmen, welches zuvor als Ergebnis<br />
eines Wettbewerbs mit den Abbrucharbeiten<br />
beauftragt worden war. Die freihändige<br />
Vergabe der Bauhauptleistungen in Form von<br />
. Der Bun-<br />
Nachträgen zum Auftrag „Abbrucharbeiten“ <strong>des</strong>rechnungshof stellt bei Nachaufträgen<br />
war unzulässig, da es sich hierbei um einen an- immer wieder fest, dass die nicht dem Wettderen<br />
Leistungsbereich handelte. Die Summe bewerb unterstellten Angebotspreise über-<br />
der Nachaufträge für die Bauhauptleistungen in<br />
höht sind. Er sieht dies als Bestätigung dafür,<br />
Höhe von rd. 17 Mio. EUR stand in einem<br />
dass der Wettbewerb und die strikte Beach-<br />
krassen Missverhältnis zum Umfang <strong>des</strong> Hauptauftrages<br />
(Abbrucharbeiten) mit einer Auftragstung der dafür geltenden Bestimmungen<br />
summe von rd. 4 Mio. EUR.<br />
nicht nur im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes<br />
Verwaltungshandeln, sondern vor allem<br />
im Hinblick auf eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Haushaltsmittel<br />
von großer Bedeutung sind.<br />
70 Siehe hierzu auch die Bemerkung Nr. 45.1 <strong>des</strong> Jahres 1999 [im Anhang 6 ab S. 178].