Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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3.2 Besondere Fragestellungen bei der Vergabe<br />
Seite<br />
3.2.1 Vergabe im Wettbewerb.....................................55<br />
Öffentliche Ausschreibung.............................................. 55<br />
Beschränkte Ausschreibung ............................................ 56<br />
Freihändige Vergabe........................................................ 58<br />
Auswahl <strong>des</strong> Teilnehmerkreises ...................................... 59<br />
3.2.2 Formen <strong>des</strong> Unternehmereinsatzes....................59<br />
Vergabe in Fachlosen ...................................................... 60<br />
Zusammenfassen von Fachlosen (Vergabe in<br />
Paketen) ........................................................................... 60<br />
Generalunternehmer ........................................................ 61<br />
Totalunternehmer............................................................. 63<br />
Vergabe durch nutzende Verwaltungen .......................... 63<br />
3.2.3 Alternative Realisierungsformen mit<br />
privater Finanzierung.........................................64<br />
Haushaltsrechtliche Gesichtspunkte................................ 64<br />
Wirtschaftlichkeit privatfinanzierter staatlicher<br />
Baumaßnahmen ............................................................... 65<br />
3.2.1 Vergabe im Wettbewerb<br />
Öffentliche Ausschreibung<br />
Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen der Öffentlichen Hand<br />
muss eine Öffentliche Ausschreibung (bei EU - weiten Vergaben: Offenes Verfahren)<br />
vorausgehen, sofern nicht die Natur <strong>des</strong> Geschäfts oder besondere Umstände eine<br />
Ausnahme rechtfertigen. 69<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof weist die Bauverwaltung<br />
immer wieder auf den Vorrang der<br />
Öffentlichen Ausschreibung und die damit<br />
verbundenen Vorteile hin:<br />
� Nur die Öffentliche Ausschreibung<br />
gewährleistet einen uneingeschränkten<br />
Wettbewerb und insoweit eine wirtschaftliche<br />
und sparsame Verwendung<br />
der Haushaltsmittel auf Grund günstiger<br />
Angebotsergebnisse.<br />
69 Siehe § 3 und § 3a Nr. 2 VOB/A; vgl. § 101 Abs. 5 GWB.<br />
Bei einem Bauvorhaben zur Unterbringung<br />
eines Ministeriums ergab die Prüfung von Vergaben,<br />
dass die Auftragssummen der EU-weit<br />
im Offenen Verfahren ausgeschriebenen Leistungen<br />
im Durchschnitt 20 v. H. unter den zuvor<br />
ermittelten Kosten lagen, während die Auftragssummen<br />
für die beschränkt ausgeschrieben<br />
Leistungen die ermittelten Kosten um bis zu<br />
50 v. H. überschritten.<br />
55<br />
Bei einem Bauvorhaben zur Unterbringung eines<br />
anderen Ministeriums wurde bei der Prüfung der<br />
Vergaben festgestellt, dass die Auftragssummen<br />
deutlich von den Kostenschätzungen abwichen,<br />
und zwar nach öffentlicher Ausschreibung bis zu<br />
60 v. H. stets nach unten, nach beschränkter Ausschreibung<br />
und bei freihändiger Vergabe jedoch<br />
bis zu 60 v. H. stets nach oben.<br />
56<br />
� Bei Öffentlichen Ausschreibungen<br />
liegen in der Regel mehr Angebote vor<br />
als bei Beschränkten Ausschreibungen.<br />
� Bei Öffentlicher Ausschreibung sind in<br />
der Regel günstigere Angebotsergebnisse<br />
als bei einer Beschränkten Ausschreibung<br />
zu erwarten.<br />
Die Öffentliche Ausschreibung ist am ehesten geeignet, Preisabsprachen und Manipulationen<br />
bei der Vergabe von Bauleistungen entgegenzuwirken, da durch den unbegrenzten<br />
Bieterkreis entsprechende Versuche erheblich erschwert werden.<br />
Beschränkte Ausschreibung<br />
Eine Beschränkte Ausschreibung ist u. a. nur dann zulässig,<br />
� wenn die Öffentliche Ausschreibung einen Aufwand verursachen würde, der zu<br />
dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen<br />
würde und<br />
� wenn die Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit,<br />
Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.<br />
In vielen Fällen schrieben die Bauverwaltungen und Empfänger öffentlicher Zuwendungen<br />
Bauleistungen beschränkt aus, ohne dass die dabei angeführten Begründungen<br />
stichhaltig waren.<br />
Bei einer Baumaßnahme für eine Forschungseinrichtung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> schrieb die Bauverwaltung<br />
von 110 geprüften Aufträgen mit Abrechnungssummen<br />
zwischen jeweils rd. 50 000 EUR und<br />
rd. 2 Mio. EUR nur 19 (17 v. H.) öffentlich aus.<br />
78 v. H. der Aufträge wurden nach Beschränkter<br />
Ausschreibung und 12 v. H. freihändig vergeben.<br />
Bei den beschränkten Ausschreibungen sind häufig<br />
nur 1 bis 4 Angebote eingegangen.<br />
Dabei beanstandet der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
immer wieder Fälle, in denen Bauverwaltungen<br />
das Abweichen von der Öffentlichen<br />
Ausschreibung mit Dringlichkeit begründen,<br />
die sie auf Grund von Verzögerungen bei der<br />
vorausgegangenen Planung selbst zu vertreten<br />
haben.<br />
Zudem war das Argument der Dringlichkeit<br />
Die Heizungsinstallation und Raumlufttechnik häufig unzutreffend, weil trotz enger Termine<br />
für eine Werkhalle einer Kaserne wurde be- die Zeit für eine Öffentliche Ausschreibung<br />
schränkt ausgeschrieben, um Verzögerungen bei ausgereicht hätte. Die Bauverwaltungen<br />
der Planung auszugleichen, obwohl auch nach beachteten zu wenig, dass in der Regel durch<br />
den Planungsänderungen genügend Zeit für eine eine Beschränkte Ausschreibung kein Zeit-<br />
Öffentliche Ausschreibung gewesen wäre.<br />
gewinn zu erreichen ist. Die oft als zeitraubend<br />
angesehene Bekanntmachung der Öffentlichen Ausschreibung kann - bei<br />
frühzeitiger Termin- und Arbeitsplanung - bereits vor der Fertigstellung der Leistungsverzeichnisse<br />
erfolgen.