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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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3.2 Besondere Fragestellungen bei der Vergabe<br />

Seite<br />

3.2.1 Vergabe im Wettbewerb.....................................55<br />

Öffentliche Ausschreibung.............................................. 55<br />

Beschränkte Ausschreibung ............................................ 56<br />

Freihändige Vergabe........................................................ 58<br />

Auswahl <strong>des</strong> Teilnehmerkreises ...................................... 59<br />

3.2.2 Formen <strong>des</strong> Unternehmereinsatzes....................59<br />

Vergabe in Fachlosen ...................................................... 60<br />

Zusammenfassen von Fachlosen (Vergabe in<br />

Paketen) ........................................................................... 60<br />

Generalunternehmer ........................................................ 61<br />

Totalunternehmer............................................................. 63<br />

Vergabe durch nutzende Verwaltungen .......................... 63<br />

3.2.3 Alternative Realisierungsformen mit<br />

privater Finanzierung.........................................64<br />

Haushaltsrechtliche Gesichtspunkte................................ 64<br />

Wirtschaftlichkeit privatfinanzierter staatlicher<br />

Baumaßnahmen ............................................................... 65<br />

3.2.1 Vergabe im Wettbewerb<br />

Öffentliche Ausschreibung<br />

Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen der Öffentlichen Hand<br />

muss eine Öffentliche Ausschreibung (bei EU - weiten Vergaben: Offenes Verfahren)<br />

vorausgehen, sofern nicht die Natur <strong>des</strong> Geschäfts oder besondere Umstände eine<br />

Ausnahme rechtfertigen. 69<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof weist die Bauverwaltung<br />

immer wieder auf den Vorrang der<br />

Öffentlichen Ausschreibung und die damit<br />

verbundenen Vorteile hin:<br />

� Nur die Öffentliche Ausschreibung<br />

gewährleistet einen uneingeschränkten<br />

Wettbewerb und insoweit eine wirtschaftliche<br />

und sparsame Verwendung<br />

der Haushaltsmittel auf Grund günstiger<br />

Angebotsergebnisse.<br />

69 Siehe § 3 und § 3a Nr. 2 VOB/A; vgl. § 101 Abs. 5 GWB.<br />

Bei einem Bauvorhaben zur Unterbringung<br />

eines Ministeriums ergab die Prüfung von Vergaben,<br />

dass die Auftragssummen der EU-weit<br />

im Offenen Verfahren ausgeschriebenen Leistungen<br />

im Durchschnitt 20 v. H. unter den zuvor<br />

ermittelten Kosten lagen, während die Auftragssummen<br />

für die beschränkt ausgeschrieben<br />

Leistungen die ermittelten Kosten um bis zu<br />

50 v. H. überschritten.<br />

55<br />

Bei einem Bauvorhaben zur Unterbringung eines<br />

anderen Ministeriums wurde bei der Prüfung der<br />

Vergaben festgestellt, dass die Auftragssummen<br />

deutlich von den Kostenschätzungen abwichen,<br />

und zwar nach öffentlicher Ausschreibung bis zu<br />

60 v. H. stets nach unten, nach beschränkter Ausschreibung<br />

und bei freihändiger Vergabe jedoch<br />

bis zu 60 v. H. stets nach oben.<br />

56<br />

� Bei Öffentlichen Ausschreibungen<br />

liegen in der Regel mehr Angebote vor<br />

als bei Beschränkten Ausschreibungen.<br />

� Bei Öffentlicher Ausschreibung sind in<br />

der Regel günstigere Angebotsergebnisse<br />

als bei einer Beschränkten Ausschreibung<br />

zu erwarten.<br />

Die Öffentliche Ausschreibung ist am ehesten geeignet, Preisabsprachen und Manipulationen<br />

bei der Vergabe von Bauleistungen entgegenzuwirken, da durch den unbegrenzten<br />

Bieterkreis entsprechende Versuche erheblich erschwert werden.<br />

Beschränkte Ausschreibung<br />

Eine Beschränkte Ausschreibung ist u. a. nur dann zulässig,<br />

� wenn die Öffentliche Ausschreibung einen Aufwand verursachen würde, der zu<br />

dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen<br />

würde und<br />

� wenn die Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit,<br />

Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.<br />

In vielen Fällen schrieben die Bauverwaltungen und Empfänger öffentlicher Zuwendungen<br />

Bauleistungen beschränkt aus, ohne dass die dabei angeführten Begründungen<br />

stichhaltig waren.<br />

Bei einer Baumaßnahme für eine Forschungseinrichtung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> schrieb die Bauverwaltung<br />

von 110 geprüften Aufträgen mit Abrechnungssummen<br />

zwischen jeweils rd. 50 000 EUR und<br />

rd. 2 Mio. EUR nur 19 (17 v. H.) öffentlich aus.<br />

78 v. H. der Aufträge wurden nach Beschränkter<br />

Ausschreibung und 12 v. H. freihändig vergeben.<br />

Bei den beschränkten Ausschreibungen sind häufig<br />

nur 1 bis 4 Angebote eingegangen.<br />

Dabei beanstandet der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

immer wieder Fälle, in denen Bauverwaltungen<br />

das Abweichen von der Öffentlichen<br />

Ausschreibung mit Dringlichkeit begründen,<br />

die sie auf Grund von Verzögerungen bei der<br />

vorausgegangenen Planung selbst zu vertreten<br />

haben.<br />

Zudem war das Argument der Dringlichkeit<br />

Die Heizungsinstallation und Raumlufttechnik häufig unzutreffend, weil trotz enger Termine<br />

für eine Werkhalle einer Kaserne wurde be- die Zeit für eine Öffentliche Ausschreibung<br />

schränkt ausgeschrieben, um Verzögerungen bei ausgereicht hätte. Die Bauverwaltungen<br />

der Planung auszugleichen, obwohl auch nach beachteten zu wenig, dass in der Regel durch<br />

den Planungsänderungen genügend Zeit für eine eine Beschränkte Ausschreibung kein Zeit-<br />

Öffentliche Ausschreibung gewesen wäre.<br />

gewinn zu erreichen ist. Die oft als zeitraubend<br />

angesehene Bekanntmachung der Öffentlichen Ausschreibung kann - bei<br />

frühzeitiger Termin- und Arbeitsplanung - bereits vor der Fertigstellung der Leistungsverzeichnisse<br />

erfolgen.

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