Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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3 Vergabe von <strong>Hochbau</strong>maßnahmen<br />
3.1 Vergabeverfahren<br />
Öffentliche Aufträge haben einen nicht unerheblichen Anteil am Bruttoinlandsprodukt<br />
und sind von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die öffentlichen Haushalte und<br />
die private Wirtschaft. Um das öffentliche<br />
Auftragswesen im Interesse aller Beteiligten<br />
zu regeln, wurde im Konsens zwischen Bauwirtschaft<br />
und öffentlicher Verwaltung die<br />
Verdingungsordnung für Bauleistungen<br />
(VOB) geschaffen. Ihr Teil A ist für öffentliche<br />
Auftraggeber verbindlich. Ziele der vergaberechtlichen<br />
Regelungen sind u.a.:<br />
� Die sparsame und wirtschaftliche Verwendung<br />
der Haushaltsmittel<br />
� Ein funktionierender Wettbewerb<br />
� Eine breite Beteiligung von Unternehmen<br />
� Die Förderung einer mittelständisch geprägten Struktur.<br />
Als Instrument zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wettbewerbs stellt die VOB/A<br />
auch ein wesentliches Element der Korruptionsbekämpfung dar.<br />
Die nachfolgend beispielhaft aufgeführten Grundsätze dienen der Verwirklichung<br />
dieser Ziele:<br />
� Vergabe an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bieter zu angemessenen<br />
Preisen.<br />
� Wettbewerb als Regelfall, Bekämpfung wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen.<br />
� Vorrang der öffentlichen Ausschreibung.<br />
� Vorrang der Vergabe nach Losen.<br />
� Gleichbehandlung aller Bewerber oder Bieter.<br />
In Deutschland vergeben derzeit etwa 3 500<br />
öffentliche Auftraggeber in Bund, Ländern und<br />
Gemeinden Aufträge in einem Umfang von<br />
etwa 200 Mrd. EUR jährlich. Das entspricht<br />
etwa 7 v. H. <strong>des</strong> Bruttoinlandsprodukts (BIP)<br />
der Bun<strong>des</strong>republik. Im Bereich <strong>des</strong> Europäischen<br />
Binnenmarktes sind die Zahlen ähnlich<br />
eindrucksvoll: Über 500 000 öffentliche Auftraggeber<br />
vergeben jährlich Aufträge von<br />
etwa 350 Mrd. EUR. Die Aufträge der Öffentlichen<br />
Hand machen etwa 12 v. H. <strong>des</strong> gesamten<br />
BIP der EU aus. 66<br />
Nach den Erfahrungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes hat sich die VOB/A als ein wesentliches<br />
Instrument zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der für Bauzwecke<br />
eingesetzten Haushaltsmittel erwiesen. Wirtschaftliche Nachteile, die im Einzelfall auf<br />
Grund einer konsequenten Handhabung der Vergabebestimmungen entstehen mögen<br />
66 Nach: Nessler, Öffentliche Auftragsvergabe unterliegt jetzt EU-Recht, Handelsblatt 06.01.1999, Seite 7.<br />
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(z. B. durch Ausschluss eines preisgünstigen, aber unvollständigen Angebots), fallen<br />
dem gegenüber nicht ins Gewicht. Sie werden insgesamt durch den Vorteil eines funktionierenden<br />
Wettbewerbswesens und einer leistungsfähigen Bauwirtschaft mehr als<br />
aufgewogen67 .<br />
Die Bedeutung <strong>des</strong> Wettbewerbs wird auch darin deutlich, dass der gemeinsame europäische<br />
Markt zur Schaffung europäischer Richtlinien geführt hat, mit denen die Chancengleichheit<br />
von Unternehmen im europäischen Binnenmarkt beim Zugang zu öffentlichen<br />
Aufträgen unabhängig von der nationalen Herkunft gesichert werden soll. Diese<br />
Bestimmungen greifen, wenn der Gesamtauftragswert einer Baumaßnahme den<br />
Schwellenwert in Höhe von 5 Mio. EUR überschreitet. Seit dem 01. Januar 1999<br />
besteht mit der Neufassung <strong>des</strong> Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)<br />
eine rechtliche Grundlage, welche bei der Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb <strong>des</strong><br />
Schwellenwertes den Bietern ein subjektives Recht auf Beachtung der Vergabevorschriften<br />
einräumt. Der verbesserte Rechtsschutz greift bei der Verletzung von<br />
Vergabevorschriften, die zum Schutz der Bieterinteressen dienen, und kann mittels<br />
eines gerichtlichen Nachprüfungsverfahrens geltend gemacht werden. Er verleiht dem<br />
Wettbewerbsaspekt bei öffentlichen Bauaufträgen ein erheblich größeres Gewicht als<br />
bisher. Die Beachtung der Vergabevorschriften liegt auf Grund der mit einem<br />
Nachprüfungsverfahren verbundenen Gefahr der Verzögerung der betroffenen<br />
Baumaßnahmen auch im Interesse <strong>des</strong> öffentlichen Auftraggebers.<br />
Aus den o. a. Gründen misst der Bun<strong>des</strong>rechnungshof einem Vergabeverfahren unter<br />
strikter Einhaltung der Regelungen - einschließlich der Formvorschriften, die im Einzelfall<br />
zwar keine unmittelbar erkennbaren wirtschaftlichen Auswirkungen haben, aber<br />
der Sicherung eines regelgerechten Verfahrens dienen - große Bedeutung zu. Er macht<br />
dies immer wieder zu einem Schwerpunkt seiner Prüfungen. Da die erheblichen wirtschaftlichen<br />
Interessen der Beteiligten einen Anreiz darstellen, durch unlautere Mittel<br />
den Wettbewerb bewusst zu unterlaufen und sich dadurch Vorteile zu verschaffen,<br />
achtet der Bun<strong>des</strong>rechnungshof bei der Prüfung von Vergabeverfahren auch auf Anzeichen<br />
für Manipulationen und Korruption. 68<br />
67<br />
Siehe hierzu auch die Bemerkung Nr. 23 <strong>des</strong> Jahres 1998 [im Anhang 6 ab S. 160].<br />
68<br />
Zu den beispielhaft aufgeführten Grundsätzen bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge siehe die § 2 Nr. 1, §§ 3 , 4 und 8 Nr. 1<br />
VOB/A sowie § 55 Abs. 1 BHO. Diese Grundsätze haben bei einer EU-weiten Vergabe oberhalb <strong>des</strong> EU-Schwellenwertes<br />
Gesetzesqualität (siehe § 100 Abs. 1, § 97 Abs. 2 - 5 und § 101 Abs. 5 GWB). Zur den Europäischen Vergaberichtlinien und<br />
dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen siehe auch Anhang 4 „EU-weite Ausschreibung“. Zu Manipulationen und<br />
Korruption siehe auch Kap. 4.5 „Manipulationen bei der Vergabe, Ausführung und Abrechnung von Baumaßnahmen“.<br />
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