Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Für Projektsteuerungsleistungen von zu modernisierenden<br />
Wohngebäuden wurde mit einer<br />
freiberuflich tätigen Baugesellschaft ein Pauschalbetrag<br />
in Höhe von 2 v. H. der geschätzten<br />
Baukosten vereinbart. Die Höhe <strong>des</strong> Vomhundertsatzes<br />
entspricht nicht den üblichen<br />
Sätzen und die geschätzten Baukosten entsprechen<br />
nicht der üblichen Grundlage <strong>des</strong> Projektsteuerungshonorars.<br />
Denn nicht die anfangs<br />
geschätzten Baukosten, sondern die anrechenbaren<br />
Kosten in Verbindung mit der ermittelten<br />
Honorarzone und dem Leistungsumfang<br />
bilden die Basis für einen solchen Vertrag.<br />
Der freiberuflich Tätige stellte dennoch<br />
mehrfach einen Antrag auf Erhöhung <strong>des</strong><br />
schriftlich vereinbarten Honorars.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellt bei der Bauverwaltung immer wieder Unsicherheit fest,<br />
in welcher Höhe das frei zu vereinbarende Honorar festgelegt werden soll.<br />
Für die Bauverwaltung gibt es keine<br />
verbindlichen Vorgaben für die Honorarhöhe<br />
von Projektsteuerungsleistungen.<br />
Zur Orientierung veranschaulicht die<br />
nebenstehende Grafik die Honorarentwicklung<br />
für Projektsteuerungsleistungen<br />
bei Gebäuden der Honorarzone III und<br />
IV bei unterschiedlichen anrechenbaren<br />
Kosten64 . Das Honorar beträgt nach Vorstellung<br />
der Auftragnehmerseite bei Baumaßnahmen<br />
mit anrechenbaren Kosten<br />
von 50 Mio. EUR in den oben genannten<br />
Honorarzonen rund 1,5 v. H. und bei anrechenbaren<br />
Kosten von 250 Mio. EUR<br />
rund 1,2 v. H..<br />
Die vorstehenden Angaben der Honorare<br />
für die Leistungen von Projektsteuerern<br />
bilden nur einen Anhaltswert für<br />
deren Vergütung. Für die Bauverwaltung<br />
stellen die Angaben keine verbindliche<br />
Regelung dar und schon gar<br />
nicht eine Verpflichtung, derartige Honorare<br />
schriftlich zu vereinbaren. Diese<br />
von anbietenden Projektsteuerern genannte<br />
Honorarbasis stellt für die Bauverwaltung<br />
als Auftraggeber lediglich<br />
Bei Verträgen mit Projektsteuerern, deren vereinbarte<br />
Leistungen im Wesentlichen übereinstimmend<br />
waren, waren vollkommen unterschiedliche<br />
Honoraransätze für die anrechenbaren Kosten und<br />
Vomhundertsätze zu Grunde gelegt worden, so<br />
dass bei vergleichbaren Gebäuden, Bauleistungen<br />
und Baukosten erhebliche Honorarunterschiede<br />
auftraten. Im Ergebnis lagen die Vomhundertsätze<br />
bei Baukosten von 87 Mio. EUR bei 2,2 v. H.,<br />
von 128 Mio. EUR bei 1 v. H. und von<br />
153 Mio. EUR bei 1,6 v. H. Nach der Prüfung<br />
durch den Bun<strong>des</strong>rechnungshof hätten bei Vorgaben<br />
zur Honorierung von Projektsteuerungsleistungen,<br />
etwa entsprechend der nachfolgend<br />
angeführten Untersuchung, hier mehrere Millionen<br />
EUR eingespart werden können.<br />
Honorarentwicklung für<br />
Projektsteuerungsleistungen<br />
3.500.000<br />
3.000.000<br />
2.500.000<br />
2.000.000<br />
1.500.000<br />
1.000.000<br />
500.000<br />
64 Grundlage dieses Schaubil<strong>des</strong> sind Honorarwerte einer Veröffentlichung, die der Deutsche Verband der Projektsteuerer mit<br />
dem Ausschuss der Ingenieurverbände und Ingenieurkammern für die Honorarordnung e. V. zum Thema „Untersuchungen<br />
zum Leistungsbild <strong>des</strong> § 31 HOAI und zur Honorierung für die Projektsteuerung“ erarbeitet und herausgegeben hat.<br />
Mögliches Honorar in Euro<br />
0<br />
1 Mio.<br />
Honorarzone III<br />
Honorarzone IV<br />
5 Mio.<br />
30 Mio.<br />
100 Mio.<br />
200 Mio.<br />
Anrechenbare Kosten in Euro<br />
51<br />
ein Angebot dar, welches sich in der Honorarhöhe überwiegend an der Obergrenze der<br />
oben dargestellten Grafik orientiert. Das Honorar bleibt frei vereinbar. Bei<br />
30 Mio. EUR anrechenbarer Kosten empfiehlt der Deutsche Verband der Projektsteuerer<br />
ein Honorar für die Gesamtleistung von bis zu 2 v. H. und bei 5 Mio. EUR rund<br />
3 v. H..<br />
Die Honorare für Aufträge der Projektsteuerungsleistungen betragen häufig mehr als<br />
200 000 EUR ohne Mehrwertsteuer. Diese Leistungen müssen daher entsprechend den<br />
Vorschriften der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen durch das Bauamt<br />
ausgeschrieben werden. Die Bewerber und deren Angebote sind entsprechend dem<br />
Vergabeverfahren zu werten. Neben den qualitätsbestimmenden Kriterien für die Auftragserteilung<br />
bietet sich bei diesen Vergabeverfahren für die Bauämter die Möglichkeit,<br />
das Wertungskriterium <strong>des</strong> Preises und/oder Honorars maßgeblich in die Bewertung<br />
mit einfließen zu lassen. Insbesondere bei Projektsteuerungsleistungen sollte daher<br />
der Auftrag an den Bewerber vergeben werden, der die bestmögliche Leistung zu dem<br />
niedrigsten Honorar erwarten lässt.<br />
Nebenkosten<br />
Sofern ein freiberuflich Tätiger eine vereinbarte Leistung erbringt, entstehen stets<br />
zusätzliche Kosten, die nicht mit dem für die Leistung vereinbarten Honorar der HOAI<br />
abgegolten sind. Dies können z. B. Telefon- und Postgebühren oder Kosten für Vervielfältigungen<br />
von Plänen oder Fahrten zum Auftraggeber und/oder der Baustelle sein.<br />
Diese Nebenkosten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu erstatten. Im überwiegenden<br />
Anteil werden bei Verträgen mit freiberuflich Tätigen Pauschalen für<br />
Nebenkosten angestrebt, wobei die Einzelansätze zur Ermittlung der Pauschalen<br />
Bei Baumaßnahmen wurden Pauschalen für die<br />
Nebenkostenerstattungen in Höhe von bis zu<br />
8,6 v. H. <strong>des</strong> eigentlichen Honorars vereinbart.<br />
Die Bauverwaltung hat für vergleichbare Gebäude<br />
und Leistungen der freiberuflich Tätigen<br />
bei einigen Verträgen auch Pauschalen von<br />
6 v. H. vereinbart. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
stellte fest, dass bei einer angemessenen Nebenkostenvergütung<br />
für diese Baumaßnahmen<br />
Kosten in Höhe von mehr als 610 000 EUR<br />
hätten eingespart werden können.<br />
52<br />
schriftlich zu vermerken sind. Sofern eine<br />
Pauschale bei Auftragsvereinbarung nicht<br />
vereinbart wird, sind die Nebenkosten im<br />
Einzelnachweis zu vergüteten 65 :<br />
Bei Prüfungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
wiesen Verträge häufig nicht nachprüfbare<br />
und/oder nicht vergleichbare Pauschalsätze<br />
für Nebenkosten in Höhe von 4 bis 10 v. H.<br />
der zu berechnenden Honorare aus - dies ist<br />
eine Differenz von 6 v. H. Die Bauämter<br />
hatten die Höhe der vereinbarten Vomhundertsätze<br />
weder begründet noch schriftlich vermerkt. Zum Beispiel beträgt bei anrechenbaren<br />
Baukosten von 25 Mio. EUR das Architektenhonorar bei Honorarzone VI<br />
im Mittel rund 2 Mio. EUR, d. h. bei einer vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof festgestellten<br />
Differenz der Nebenkostenpauschalen von 6 v. H. können somit nicht notwendige<br />
Mehrbelastungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>haushalts in Höhe von 120 000 EUR entstehen.<br />
65<br />
Siehe § 7 HOAI (Nebenkosten) und RBBau Anhang 10 Nr. 2.10 und im Anhang 20/7 mit Bezug zum Bun<strong>des</strong>reisekostengesetz<br />
und Steueränderungsgesetz (1979).