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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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Für Projektsteuerungsleistungen von zu modernisierenden<br />

Wohngebäuden wurde mit einer<br />

freiberuflich tätigen Baugesellschaft ein Pauschalbetrag<br />

in Höhe von 2 v. H. der geschätzten<br />

Baukosten vereinbart. Die Höhe <strong>des</strong> Vomhundertsatzes<br />

entspricht nicht den üblichen<br />

Sätzen und die geschätzten Baukosten entsprechen<br />

nicht der üblichen Grundlage <strong>des</strong> Projektsteuerungshonorars.<br />

Denn nicht die anfangs<br />

geschätzten Baukosten, sondern die anrechenbaren<br />

Kosten in Verbindung mit der ermittelten<br />

Honorarzone und dem Leistungsumfang<br />

bilden die Basis für einen solchen Vertrag.<br />

Der freiberuflich Tätige stellte dennoch<br />

mehrfach einen Antrag auf Erhöhung <strong>des</strong><br />

schriftlich vereinbarten Honorars.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellt bei der Bauverwaltung immer wieder Unsicherheit fest,<br />

in welcher Höhe das frei zu vereinbarende Honorar festgelegt werden soll.<br />

Für die Bauverwaltung gibt es keine<br />

verbindlichen Vorgaben für die Honorarhöhe<br />

von Projektsteuerungsleistungen.<br />

Zur Orientierung veranschaulicht die<br />

nebenstehende Grafik die Honorarentwicklung<br />

für Projektsteuerungsleistungen<br />

bei Gebäuden der Honorarzone III und<br />

IV bei unterschiedlichen anrechenbaren<br />

Kosten64 . Das Honorar beträgt nach Vorstellung<br />

der Auftragnehmerseite bei Baumaßnahmen<br />

mit anrechenbaren Kosten<br />

von 50 Mio. EUR in den oben genannten<br />

Honorarzonen rund 1,5 v. H. und bei anrechenbaren<br />

Kosten von 250 Mio. EUR<br />

rund 1,2 v. H..<br />

Die vorstehenden Angaben der Honorare<br />

für die Leistungen von Projektsteuerern<br />

bilden nur einen Anhaltswert für<br />

deren Vergütung. Für die Bauverwaltung<br />

stellen die Angaben keine verbindliche<br />

Regelung dar und schon gar<br />

nicht eine Verpflichtung, derartige Honorare<br />

schriftlich zu vereinbaren. Diese<br />

von anbietenden Projektsteuerern genannte<br />

Honorarbasis stellt für die Bauverwaltung<br />

als Auftraggeber lediglich<br />

Bei Verträgen mit Projektsteuerern, deren vereinbarte<br />

Leistungen im Wesentlichen übereinstimmend<br />

waren, waren vollkommen unterschiedliche<br />

Honoraransätze für die anrechenbaren Kosten und<br />

Vomhundertsätze zu Grunde gelegt worden, so<br />

dass bei vergleichbaren Gebäuden, Bauleistungen<br />

und Baukosten erhebliche Honorarunterschiede<br />

auftraten. Im Ergebnis lagen die Vomhundertsätze<br />

bei Baukosten von 87 Mio. EUR bei 2,2 v. H.,<br />

von 128 Mio. EUR bei 1 v. H. und von<br />

153 Mio. EUR bei 1,6 v. H. Nach der Prüfung<br />

durch den Bun<strong>des</strong>rechnungshof hätten bei Vorgaben<br />

zur Honorierung von Projektsteuerungsleistungen,<br />

etwa entsprechend der nachfolgend<br />

angeführten Untersuchung, hier mehrere Millionen<br />

EUR eingespart werden können.<br />

Honorarentwicklung für<br />

Projektsteuerungsleistungen<br />

3.500.000<br />

3.000.000<br />

2.500.000<br />

2.000.000<br />

1.500.000<br />

1.000.000<br />

500.000<br />

64 Grundlage dieses Schaubil<strong>des</strong> sind Honorarwerte einer Veröffentlichung, die der Deutsche Verband der Projektsteuerer mit<br />

dem Ausschuss der Ingenieurverbände und Ingenieurkammern für die Honorarordnung e. V. zum Thema „Untersuchungen<br />

zum Leistungsbild <strong>des</strong> § 31 HOAI und zur Honorierung für die Projektsteuerung“ erarbeitet und herausgegeben hat.<br />

Mögliches Honorar in Euro<br />

0<br />

1 Mio.<br />

Honorarzone III<br />

Honorarzone IV<br />

5 Mio.<br />

30 Mio.<br />

100 Mio.<br />

200 Mio.<br />

Anrechenbare Kosten in Euro<br />

51<br />

ein Angebot dar, welches sich in der Honorarhöhe überwiegend an der Obergrenze der<br />

oben dargestellten Grafik orientiert. Das Honorar bleibt frei vereinbar. Bei<br />

30 Mio. EUR anrechenbarer Kosten empfiehlt der Deutsche Verband der Projektsteuerer<br />

ein Honorar für die Gesamtleistung von bis zu 2 v. H. und bei 5 Mio. EUR rund<br />

3 v. H..<br />

Die Honorare für Aufträge der Projektsteuerungsleistungen betragen häufig mehr als<br />

200 000 EUR ohne Mehrwertsteuer. Diese Leistungen müssen daher entsprechend den<br />

Vorschriften der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen durch das Bauamt<br />

ausgeschrieben werden. Die Bewerber und deren Angebote sind entsprechend dem<br />

Vergabeverfahren zu werten. Neben den qualitätsbestimmenden Kriterien für die Auftragserteilung<br />

bietet sich bei diesen Vergabeverfahren für die Bauämter die Möglichkeit,<br />

das Wertungskriterium <strong>des</strong> Preises und/oder Honorars maßgeblich in die Bewertung<br />

mit einfließen zu lassen. Insbesondere bei Projektsteuerungsleistungen sollte daher<br />

der Auftrag an den Bewerber vergeben werden, der die bestmögliche Leistung zu dem<br />

niedrigsten Honorar erwarten lässt.<br />

Nebenkosten<br />

Sofern ein freiberuflich Tätiger eine vereinbarte Leistung erbringt, entstehen stets<br />

zusätzliche Kosten, die nicht mit dem für die Leistung vereinbarten Honorar der HOAI<br />

abgegolten sind. Dies können z. B. Telefon- und Postgebühren oder Kosten für Vervielfältigungen<br />

von Plänen oder Fahrten zum Auftraggeber und/oder der Baustelle sein.<br />

Diese Nebenkosten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu erstatten. Im überwiegenden<br />

Anteil werden bei Verträgen mit freiberuflich Tätigen Pauschalen für<br />

Nebenkosten angestrebt, wobei die Einzelansätze zur Ermittlung der Pauschalen<br />

Bei Baumaßnahmen wurden Pauschalen für die<br />

Nebenkostenerstattungen in Höhe von bis zu<br />

8,6 v. H. <strong>des</strong> eigentlichen Honorars vereinbart.<br />

Die Bauverwaltung hat für vergleichbare Gebäude<br />

und Leistungen der freiberuflich Tätigen<br />

bei einigen Verträgen auch Pauschalen von<br />

6 v. H. vereinbart. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

stellte fest, dass bei einer angemessenen Nebenkostenvergütung<br />

für diese Baumaßnahmen<br />

Kosten in Höhe von mehr als 610 000 EUR<br />

hätten eingespart werden können.<br />

52<br />

schriftlich zu vermerken sind. Sofern eine<br />

Pauschale bei Auftragsvereinbarung nicht<br />

vereinbart wird, sind die Nebenkosten im<br />

Einzelnachweis zu vergüteten 65 :<br />

Bei Prüfungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

wiesen Verträge häufig nicht nachprüfbare<br />

und/oder nicht vergleichbare Pauschalsätze<br />

für Nebenkosten in Höhe von 4 bis 10 v. H.<br />

der zu berechnenden Honorare aus - dies ist<br />

eine Differenz von 6 v. H. Die Bauämter<br />

hatten die Höhe der vereinbarten Vomhundertsätze<br />

weder begründet noch schriftlich vermerkt. Zum Beispiel beträgt bei anrechenbaren<br />

Baukosten von 25 Mio. EUR das Architektenhonorar bei Honorarzone VI<br />

im Mittel rund 2 Mio. EUR, d. h. bei einer vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof festgestellten<br />

Differenz der Nebenkostenpauschalen von 6 v. H. können somit nicht notwendige<br />

Mehrbelastungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>haushalts in Höhe von 120 000 EUR entstehen.<br />

65<br />

Siehe § 7 HOAI (Nebenkosten) und RBBau Anhang 10 Nr. 2.10 und im Anhang 20/7 mit Bezug zum Bun<strong>des</strong>reisekostengesetz<br />

und Steueränderungsgesetz (1979).

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