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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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Bei Umbauten und Modernisierungen ist das Honorar für den freiberuflich Tätigen in<br />

Form eines Zuschlags (Vomhundertsatz) auf das Honorar zu vereinbaren. Dies gilt<br />

dann, wenn Umgestaltungen an vorhandenen Objekten zur nachhaltigen Erhöhung <strong>des</strong><br />

Gebrauchswertes führen. Außerdem muss die<br />

Umgestaltung <strong>des</strong> Objektes mit wesentlichen<br />

Eingriffen in Konstruktion oder Bestand verbunden<br />

sein und/oder das vorhandene Objekt<br />

erweitert werden. Die Höhe dieser Zuschläge<br />

für Umbauten und Modernisierungen richtet<br />

sich insbesondere nach dem Schwierigkeitsgrad<br />

der zu erbringenden Leistung.<br />

Für Leistungen an vorhandenen Objekten, die<br />

der Instandhaltung und Instandsetzung baulicher<br />

Maßnahmen dienen, kann eine Erhöhung<br />

<strong>des</strong> Honorars um bis zu 50 v. H. vereinbart<br />

werden. Sie muss schriftlich mit dem Auftrag erteilt sein. Die Erhöhung <strong>des</strong> Honorars<br />

durch diese Zuschläge beschränkt sich jedoch nur auf die Honoraranteile für die Bauüberwachung<br />

und Bauoberleitung, weil insbesondere bei dieser Leistungsphase Mehrarbeit<br />

für den freiberuflich Tätigen anfallen kann 62 .<br />

Häufig wird ein zu hoher oder ein nicht<br />

gerechtfertigter Umbauzuschlag vereinbart.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat <strong>des</strong>halb wiederholt<br />

gefordert, dass die einzelnen Teilbereiche<br />

(z. B. raumbildender Ausbau, Gebäudeplanung,<br />

Tragwerksplanung oder technische<br />

Ausrüstung) für die Planung und Durchführung<br />

eines Bauwerks als eigenständige Bereiche<br />

anzusehen sind.<br />

Häufig liegt der Fall vor, dass es sich bei der<br />

Gesamtmaßnahme zwar um eine Sanierung<br />

oder einen Umbau für das gesamte Gebäude<br />

handelt, die technische Ausrüstung jedoch<br />

nicht in vorhandene Konstruktionen eingefügt,<br />

sondern gänzlich erneuert wird. Dann ist<br />

ein Zuschlag für die Planungsleistungen der<br />

technischen Gebäudeausrüstung<br />

nicht<br />

gerechtfertigt. Hier liegt - wie nebenstehende<br />

Beispiele zeigen - eine häufige und kostenwirksame<br />

Fehlerquelle.<br />

Die Bauverwaltung vereinbarte mit einem Generalplaner<br />

für die Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung<br />

einen Umbauzuschlag in Höhe von<br />

20 v. H. Auch in diesem Fall wurden die technischen<br />

Ausrüstungen zunächst restlos beseitigt und<br />

anschließend vollständig neu geplant. Die Schaffung<br />

von Interimslösungen vor Abriss und Beseitigung<br />

der alten Anlagen rechtfertigt keinen Umbauzuschlag.<br />

Die damit eventuell verbundenen<br />

Leistungen <strong>des</strong> freiberuflich tätigen Generalplaners<br />

hätten gesondert, z. B. als Besondere Leistung,<br />

honoriert werden müssen. (Vermeidbar:<br />

100 000 EUR)<br />

Für die notwendigen Leistungen der technischen<br />

Ausrüstung auf Grund der Sanierung eines<br />

Wohngebäu<strong>des</strong> vereinbarte das Bauamt mit dem<br />

freiberuflich Tätigen zuzüglich zum<br />

Grundhonorar einen Umbauzuschlag in Höhe<br />

von 30 v. H. Die vorhandenen technischen Anlagen<br />

wurden vor der Sanierung vollständig entfernt.<br />

Die technischen Anlagen wurden für das<br />

bestehende Gebäude - ohne vorhandene technische<br />

Anlagen - neu geplant. (Vermeidbar:<br />

5 000 EUR)<br />

Für die Leistungen der technischen Ausrüstung<br />

für den Umbau eines bestehenden Kasernengebäu<strong>des</strong><br />

wurde ein Umbauzuschlag in Höhe<br />

von 38 v. H. auf das Honorar vereinbart. Die<br />

gesamte technische Ausrüstung wurde nach<br />

vorherigem Abriss der vorhandenen Anlagen<br />

vollständig erneuert. (Vermeidbar auch hier:<br />

5 000 EUR)<br />

62 Bei Umbauten und Modernisierungen siehe „Amtliche Begründung“ zum § 24 Absatz 1 HOAI Ausgabe 1996 und §§ 3, 24, 25,<br />

59, 66 und 76 HOAI; bei Instandhaltungen und Instandsetzungen siehe §§ 3, 27 und 60 HOAI; vergleiche hierzu auch in<br />

diesem Kapitel den Abschnitt „Anrechenbare Kosten aus vorhandener Bausubstanz“.<br />

49<br />

Zuschläge für Leistungen der Generalplanung<br />

Die staatliche Bauverwaltung versucht im Zuge ihrer Verschlankung insbesondere bei<br />

größeren Baumaßnahmen derzeit Teile <strong>des</strong> Managements und der Koordinierungsaufgaben<br />

an Dritte zu übertragen. Eine Möglichkeit hierzu ist die Vergabe von<br />

Planungs- und Baudurchführungsaufgaben an einen Generalplaner.<br />

Der Generalplaner, der federführend Architekten- und Ingenieurleistungen entsprechend<br />

der Honorarordnung ausführt, erbringt zum Teil Grundleistungen, Besondere<br />

Leistungen und/oder Projektsteuerungsleistungen nach HOAI.<br />

Die Bauverwaltung muss bei der Vertragsgestaltung mit einem Generalplaner darauf<br />

achten, dass die zur Erfüllung <strong>des</strong> Vertrages innerhalb einer Planungsgruppe notwendigen<br />

internen Leistungen nicht dem Generalplaner honoriert werden. Denn diese sind<br />

wie innerbetriebliche Leistungen einer Arbeitsgemeinschaft, Planungsgesellschaft oder<br />

Partnerschaft zu bewerten.<br />

Bei einer Baumaßnahme wurde die Koordinie- Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat bei den bisher<br />

rungsleistung <strong>des</strong> Generalplaners mit zusätzlich geprüften Verträgen über vereinbarte Gene-<br />

insgesamt mehr als 700 000 EUR honoriert. Der ralplanungszuschläge erhebliche Unter-<br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshof vertritt auf Grund von schiede festgestellt. Die Bauverwaltung hat<br />

Vergleichen mit anderen Baumaßnahmen die für durchaus vergleichbare Baumaßnahmen<br />

Auffassung, dass der Zuschlag um fast Zuschläge in ganz unterschiedlicher Höhe<br />

250 000 EUR höher als erforderlich war.<br />

vereinbart. Zudem waren die vereinbarten<br />

Zuschläge für die Koordinierungsleistungen der Generalplaner bei einigen Baumaßnahmen<br />

wesentlich zu hoch, so dass ungerechtfertigt hohe Honorare gezahlt wurden.<br />

Honorare für Projektsteuerungsleistungen<br />

Die Höhe der Honorare für Leistungen der Projektsteuerer ist - anders als die Vergütung<br />

für Architekten- und Ingenieurleistungen - nicht in der HOAI geregelt. Sie ist<br />

vielmehr frei zu vereinbaren. Diese Vereinbarung muss bei Auftragserteilung<br />

schriftlich erfolgen. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat wiederholt das Fehlen solcher<br />

schriftlichen Vereinbarungen gerügt. 63<br />

Die Honorierung von Projektsteuerungsleistungen freiberuflich Tätiger ist uneinheitlich.<br />

Daher besteht Regelungsbedarf, insbesondere weil die Vergabe von delegierbaren<br />

Bauherrenaufgaben derzeit stetig steigt.<br />

63 Siehe hierzu auch im Anhang 3 Abschnitt den „Verträge mit Projektsteuerern“.<br />

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