Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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Bei Umbauten und Modernisierungen ist das Honorar für den freiberuflich Tätigen in<br />
Form eines Zuschlags (Vomhundertsatz) auf das Honorar zu vereinbaren. Dies gilt<br />
dann, wenn Umgestaltungen an vorhandenen Objekten zur nachhaltigen Erhöhung <strong>des</strong><br />
Gebrauchswertes führen. Außerdem muss die<br />
Umgestaltung <strong>des</strong> Objektes mit wesentlichen<br />
Eingriffen in Konstruktion oder Bestand verbunden<br />
sein und/oder das vorhandene Objekt<br />
erweitert werden. Die Höhe dieser Zuschläge<br />
für Umbauten und Modernisierungen richtet<br />
sich insbesondere nach dem Schwierigkeitsgrad<br />
der zu erbringenden Leistung.<br />
Für Leistungen an vorhandenen Objekten, die<br />
der Instandhaltung und Instandsetzung baulicher<br />
Maßnahmen dienen, kann eine Erhöhung<br />
<strong>des</strong> Honorars um bis zu 50 v. H. vereinbart<br />
werden. Sie muss schriftlich mit dem Auftrag erteilt sein. Die Erhöhung <strong>des</strong> Honorars<br />
durch diese Zuschläge beschränkt sich jedoch nur auf die Honoraranteile für die Bauüberwachung<br />
und Bauoberleitung, weil insbesondere bei dieser Leistungsphase Mehrarbeit<br />
für den freiberuflich Tätigen anfallen kann 62 .<br />
Häufig wird ein zu hoher oder ein nicht<br />
gerechtfertigter Umbauzuschlag vereinbart.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat <strong>des</strong>halb wiederholt<br />
gefordert, dass die einzelnen Teilbereiche<br />
(z. B. raumbildender Ausbau, Gebäudeplanung,<br />
Tragwerksplanung oder technische<br />
Ausrüstung) für die Planung und Durchführung<br />
eines Bauwerks als eigenständige Bereiche<br />
anzusehen sind.<br />
Häufig liegt der Fall vor, dass es sich bei der<br />
Gesamtmaßnahme zwar um eine Sanierung<br />
oder einen Umbau für das gesamte Gebäude<br />
handelt, die technische Ausrüstung jedoch<br />
nicht in vorhandene Konstruktionen eingefügt,<br />
sondern gänzlich erneuert wird. Dann ist<br />
ein Zuschlag für die Planungsleistungen der<br />
technischen Gebäudeausrüstung<br />
nicht<br />
gerechtfertigt. Hier liegt - wie nebenstehende<br />
Beispiele zeigen - eine häufige und kostenwirksame<br />
Fehlerquelle.<br />
Die Bauverwaltung vereinbarte mit einem Generalplaner<br />
für die Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung<br />
einen Umbauzuschlag in Höhe von<br />
20 v. H. Auch in diesem Fall wurden die technischen<br />
Ausrüstungen zunächst restlos beseitigt und<br />
anschließend vollständig neu geplant. Die Schaffung<br />
von Interimslösungen vor Abriss und Beseitigung<br />
der alten Anlagen rechtfertigt keinen Umbauzuschlag.<br />
Die damit eventuell verbundenen<br />
Leistungen <strong>des</strong> freiberuflich tätigen Generalplaners<br />
hätten gesondert, z. B. als Besondere Leistung,<br />
honoriert werden müssen. (Vermeidbar:<br />
100 000 EUR)<br />
Für die notwendigen Leistungen der technischen<br />
Ausrüstung auf Grund der Sanierung eines<br />
Wohngebäu<strong>des</strong> vereinbarte das Bauamt mit dem<br />
freiberuflich Tätigen zuzüglich zum<br />
Grundhonorar einen Umbauzuschlag in Höhe<br />
von 30 v. H. Die vorhandenen technischen Anlagen<br />
wurden vor der Sanierung vollständig entfernt.<br />
Die technischen Anlagen wurden für das<br />
bestehende Gebäude - ohne vorhandene technische<br />
Anlagen - neu geplant. (Vermeidbar:<br />
5 000 EUR)<br />
Für die Leistungen der technischen Ausrüstung<br />
für den Umbau eines bestehenden Kasernengebäu<strong>des</strong><br />
wurde ein Umbauzuschlag in Höhe<br />
von 38 v. H. auf das Honorar vereinbart. Die<br />
gesamte technische Ausrüstung wurde nach<br />
vorherigem Abriss der vorhandenen Anlagen<br />
vollständig erneuert. (Vermeidbar auch hier:<br />
5 000 EUR)<br />
62 Bei Umbauten und Modernisierungen siehe „Amtliche Begründung“ zum § 24 Absatz 1 HOAI Ausgabe 1996 und §§ 3, 24, 25,<br />
59, 66 und 76 HOAI; bei Instandhaltungen und Instandsetzungen siehe §§ 3, 27 und 60 HOAI; vergleiche hierzu auch in<br />
diesem Kapitel den Abschnitt „Anrechenbare Kosten aus vorhandener Bausubstanz“.<br />
49<br />
Zuschläge für Leistungen der Generalplanung<br />
Die staatliche Bauverwaltung versucht im Zuge ihrer Verschlankung insbesondere bei<br />
größeren Baumaßnahmen derzeit Teile <strong>des</strong> Managements und der Koordinierungsaufgaben<br />
an Dritte zu übertragen. Eine Möglichkeit hierzu ist die Vergabe von<br />
Planungs- und Baudurchführungsaufgaben an einen Generalplaner.<br />
Der Generalplaner, der federführend Architekten- und Ingenieurleistungen entsprechend<br />
der Honorarordnung ausführt, erbringt zum Teil Grundleistungen, Besondere<br />
Leistungen und/oder Projektsteuerungsleistungen nach HOAI.<br />
Die Bauverwaltung muss bei der Vertragsgestaltung mit einem Generalplaner darauf<br />
achten, dass die zur Erfüllung <strong>des</strong> Vertrages innerhalb einer Planungsgruppe notwendigen<br />
internen Leistungen nicht dem Generalplaner honoriert werden. Denn diese sind<br />
wie innerbetriebliche Leistungen einer Arbeitsgemeinschaft, Planungsgesellschaft oder<br />
Partnerschaft zu bewerten.<br />
Bei einer Baumaßnahme wurde die Koordinie- Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat bei den bisher<br />
rungsleistung <strong>des</strong> Generalplaners mit zusätzlich geprüften Verträgen über vereinbarte Gene-<br />
insgesamt mehr als 700 000 EUR honoriert. Der ralplanungszuschläge erhebliche Unter-<br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshof vertritt auf Grund von schiede festgestellt. Die Bauverwaltung hat<br />
Vergleichen mit anderen Baumaßnahmen die für durchaus vergleichbare Baumaßnahmen<br />
Auffassung, dass der Zuschlag um fast Zuschläge in ganz unterschiedlicher Höhe<br />
250 000 EUR höher als erforderlich war.<br />
vereinbart. Zudem waren die vereinbarten<br />
Zuschläge für die Koordinierungsleistungen der Generalplaner bei einigen Baumaßnahmen<br />
wesentlich zu hoch, so dass ungerechtfertigt hohe Honorare gezahlt wurden.<br />
Honorare für Projektsteuerungsleistungen<br />
Die Höhe der Honorare für Leistungen der Projektsteuerer ist - anders als die Vergütung<br />
für Architekten- und Ingenieurleistungen - nicht in der HOAI geregelt. Sie ist<br />
vielmehr frei zu vereinbaren. Diese Vereinbarung muss bei Auftragserteilung<br />
schriftlich erfolgen. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat wiederholt das Fehlen solcher<br />
schriftlichen Vereinbarungen gerügt. 63<br />
Die Honorierung von Projektsteuerungsleistungen freiberuflich Tätiger ist uneinheitlich.<br />
Daher besteht Regelungsbedarf, insbesondere weil die Vergabe von delegierbaren<br />
Bauherrenaufgaben derzeit stetig steigt.<br />
63 Siehe hierzu auch im Anhang 3 Abschnitt den „Verträge mit Projektsteuerern“.<br />
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