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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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und Sparsamkeit eine hohe Verlässlichkeit aufweisen wird“ 58 .<br />

Das nebenstehende Beispiel zeigt, dass diese<br />

Regelung auch Gefahren beinhaltet. Eine<br />

Kostenberechnung darf nicht in so erheblichem<br />

Maße durch die Auftragssumme unterschritten<br />

werden. Erst recht nicht, wenn sie<br />

der Honorarermittlung dient und gleichzeitig<br />

voraussichtliche Herstellungskosten einer<br />

Baumaßnahme darstellt. Derart überhöhte<br />

Veranschlagungen bei Kostenberechnungen<br />

führen auf Grund <strong>des</strong> schriftlich vereinbarten<br />

Vertrages zu nicht gerechtfertigten und überhöhten<br />

Honorarzahlungen an freiberuflich<br />

Tätige.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat bereits im Jahre<br />

1993 in seiner Stellungnahme zur geplanten<br />

Änderung der HOAI Ausgabe 1996 auf die<br />

Probleme dieser Regelung hingewiesen: Ein freiberuflich Tätiger (Planer und/oder<br />

Projektsteuerer) wird einer Vereinbarung nur dann zustimmen, wenn ihm daraus keine<br />

Nachteile entstehen. Er wird demnach geneigt sein, sein Honorar auf einer überhöhten<br />

Kostenberechnung zu ermitteln. Sind derartige Vergütungsregelungen vereinbart,<br />

werden keine kostenbegrenzenden Initiativen <strong>des</strong> freiberuflich Tätigen mehr zu<br />

erwarten sein, denn die kostenmäßige Entwicklung hat keine Auswirkungen mehr auf<br />

seine Vergütung. Andererseits hat er trotz einer Vergütungsregelung selbst dann einen<br />

Anspruch auf ein zusätzliches Honorar, wenn der Auftraggeber selbst nachträglich in<br />

der Planungs- oder Durchführungsphase eingreift, um kostenbegrenzende Maßnahmen<br />

durchzusetzen.<br />

Erfolgshonorar<br />

Seit dem Jahre 1996 sieht die HOAI auch vor, den freiberuflich Tätigen ein Erfolgs-<br />

honorar 59 zu gewähren, sofern dies zuvor<br />

schriftlich vereinbart wurde. So kann für<br />

Besondere Leistungen <strong>des</strong> freiberuflich Tätigen<br />

ein Erfolgshonorar vereinbart werden.<br />

Dies tritt ein, wenn während der Planungsphasen<br />

unter Ausschöpfung der technischwirtschaftlichen<br />

Lösungsmöglichkeiten<br />

wesentliche Kostensenkungen bei unverändertem<br />

Standard erzielt werden. Unabhängig<br />

von der Möglichkeit ein Erfolgshonorar<br />

gemäß HOAI zu vereinbaren, gehört es ohnehin<br />

zum üblichen Leistungsbild <strong>des</strong> Projekt-<br />

58<br />

Erlass <strong>des</strong> damaligen BMBau vom 25. Januar 1996 Az. B I 1 - B 1005 02.<br />

59<br />

Siehe HOAI § 5 Abs. 4a.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat festgestellt, dass die<br />

Bauverwaltung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> für vier bedeutende<br />

große Baumaßnahmen von der abweichenden<br />

Honorarermittlung <strong>des</strong> § 4a HOAI Gebrauch<br />

gemacht hat. Das Honorar für die Leistungen von<br />

Generalplanern wurde nach der genehmigten<br />

HU –Bau– ermittelt und in den Verträgen schriftlich<br />

vereinbart. Die zu Grunde gelegten Kosten<br />

der genehmigten HU –Bau– für die abweichende<br />

Honorarermittlung waren bei allen vier Baumaßnahmen<br />

höher als die Kosten der Auftragssumme<br />

der jeweiligen Generalunternehmervergaben. Bei<br />

zwei der vier Baumaßnahmen betrug die Abweichung<br />

der Kosten sogar nahezu 28 v. H. und<br />

32 v. H. Die Kostendifferenz zwischen vereinbartem<br />

Honorar und einem fortzuschreibenden<br />

Honorar wird voraussichtlich 700 000 EUR zu<br />

Lasten <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>haushalts betragen.<br />

Die Aufnahme der Sparinteressen <strong>des</strong> Auftraggebers<br />

in Verträge über Projektsteuerungsleistungen<br />

führte nach Feststellungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

bislang nicht dazu, dass Möglichkeiten zum<br />

Einsparen genutzt wurden. Unter anderem wurden<br />

keine planerischen Leistungen zur Entwicklung<br />

von Varianten für Ausschreibungen und keine<br />

planerischen Leistungen zur Angleichung der<br />

Bürostandards erbracht. Bauverwaltungen und<br />

Projektsteuerer begründeten das mangelnde Sparinteresse<br />

damit, dass man zum Zeitpunkt der<br />

Vergaben im Kostenrahmen der Haushaltsunterlagen<br />

–Bau– lag.<br />

47<br />

steuerers, die technisch-wirtschaftlichste Lösung anzustreben.<br />

An vorgenanntem Beispiel wird eine verbreitete Einstellung von Bauverwaltung und<br />

Projektsteuerern deutlich, die weder den Pflichten aus dem Projektsteuerungsvertrag<br />

noch dem Interesse <strong>des</strong> Auftraggebers an einer wirtschaftlichen Baumaßnahme gerecht<br />

wird. Denn die wesentliche Aufgabe <strong>des</strong> Projektsteuerers ist es, während <strong>des</strong> gesamten<br />

Projektzeitraumes gegenüber den anderen freiberuflich Tätigen für realistische und<br />

Kosten senkende Vorgaben zu sorgen und nicht etwa vom Sparinteresse abzugehen,<br />

nur weil die Vergabebeträge im Kostenrahmen liegen60 .<br />

Für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars fehlt ein fester Bezugspunkt, an dem die<br />

Kostensenkung gemessen werden kann. Selbst bei einer nachgewiesenen Kostensenkung<br />

wäre nicht feststellbar, ob<br />

48<br />

� die Kostensenkung im Rahmen der ohnehin bestehenden Verpflichtung der freiberuflich<br />

Tätigen zu wirtschaftlicher Planung oder<br />

� tatsächlich durch die Besondere Leistung <strong>des</strong> freiberuflich Tätigen erzielt wurde<br />

und <strong>des</strong>halb zusätzlich honoriert werden muss.<br />

Geschäftstüchtige Planer könnten zudem bei der Vertragsvereinbarung die Kosten der<br />

Baumaßnahme zunächst sehr hoch veranschlagen und sich im Laufe der Planungs- und<br />

Ausführungsphase Kosten senkende Maßnahmen als zusätzliche Leistung mit einem<br />

Erfolgshonorar vergüten lassen.<br />

Honorarzuschläge bei Umbauten und Instandhaltungen<br />

Für die Modernisierung eines Bauprojektes von<br />

fast 500 Wohnungen in 9 gleichen, spiegelgleichen<br />

oder im Wesentlichen gleichartigen Gebäuden<br />

wurde mit einem freischaffenden Architekturbüro<br />

im Vertrag ein Umbauzuschlag in Höhe<br />

von 33 v. H. vereinbart. Das Architekturbüro hatte<br />

vor Vertragsabschluß einen Umbauzuschlag von<br />

25 v. H für die Gebäudeplanung und 20 v. H. für<br />

die Gebäudetechnik angeboten. Es begründete<br />

dies damit, dass keine Umbauten die Tragkonstruktion<br />

berührten und vorgesehen sei die<br />

Gebäudetechnik insgesamt neu zu installieren. Für<br />

Wiederholungen von im Wesentlichen gleichartigen<br />

Gebäuden wurde keine Honorarminderung -<br />

so wie es die HOAI vorsieht - vereinbart. Nach<br />

den Feststellungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

wird derzeit geprüft, ob nachträglich eine Minderung<br />

<strong>des</strong> Honorars durchsetzbar ist. (Zusätzliche<br />

Honorarkosten über 500 000 EUR)<br />

60 Siehe hierzu Anhang 3 Abschnitte „Projektsteuerer“ und „Verträge für Proje ktsteuerer“.<br />

61 Siehe hierzu Abschnitt „Anrechenbare Kosten aus vorhandener Bausubstanz“.<br />

Derzeit geht der Bedarf <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> an<br />

Planungen und Bautätigkeiten für Neubaumaßnahmen<br />

zurück. Zunehmend werden sich<br />

die öffentlichen Bauverwaltungen auch mit<br />

Planungen an bestehenden Bauwerken auseinander<br />

setzen müssen. Daher gewinnt bei<br />

der Vertragsgestaltung mit freiberuflich Tätigen<br />

nicht nur das Berechnen der mitzuverarbeitenden<br />

vorhandenen Bausubstanz61 sondern<br />

auch das Vereinbaren von Zuschlägen<br />

immer größere Bedeutung.<br />

Für die Honorarberechnung wird unterschieden<br />

zwischen Zuschlägen für<br />

� Umbauten und/oder Modernisierungen<br />

sowie<br />

� Instandhaltungen und/oder Instandsetzungen.

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