Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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und Sparsamkeit eine hohe Verlässlichkeit aufweisen wird“ 58 .<br />
Das nebenstehende Beispiel zeigt, dass diese<br />
Regelung auch Gefahren beinhaltet. Eine<br />
Kostenberechnung darf nicht in so erheblichem<br />
Maße durch die Auftragssumme unterschritten<br />
werden. Erst recht nicht, wenn sie<br />
der Honorarermittlung dient und gleichzeitig<br />
voraussichtliche Herstellungskosten einer<br />
Baumaßnahme darstellt. Derart überhöhte<br />
Veranschlagungen bei Kostenberechnungen<br />
führen auf Grund <strong>des</strong> schriftlich vereinbarten<br />
Vertrages zu nicht gerechtfertigten und überhöhten<br />
Honorarzahlungen an freiberuflich<br />
Tätige.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat bereits im Jahre<br />
1993 in seiner Stellungnahme zur geplanten<br />
Änderung der HOAI Ausgabe 1996 auf die<br />
Probleme dieser Regelung hingewiesen: Ein freiberuflich Tätiger (Planer und/oder<br />
Projektsteuerer) wird einer Vereinbarung nur dann zustimmen, wenn ihm daraus keine<br />
Nachteile entstehen. Er wird demnach geneigt sein, sein Honorar auf einer überhöhten<br />
Kostenberechnung zu ermitteln. Sind derartige Vergütungsregelungen vereinbart,<br />
werden keine kostenbegrenzenden Initiativen <strong>des</strong> freiberuflich Tätigen mehr zu<br />
erwarten sein, denn die kostenmäßige Entwicklung hat keine Auswirkungen mehr auf<br />
seine Vergütung. Andererseits hat er trotz einer Vergütungsregelung selbst dann einen<br />
Anspruch auf ein zusätzliches Honorar, wenn der Auftraggeber selbst nachträglich in<br />
der Planungs- oder Durchführungsphase eingreift, um kostenbegrenzende Maßnahmen<br />
durchzusetzen.<br />
Erfolgshonorar<br />
Seit dem Jahre 1996 sieht die HOAI auch vor, den freiberuflich Tätigen ein Erfolgs-<br />
honorar 59 zu gewähren, sofern dies zuvor<br />
schriftlich vereinbart wurde. So kann für<br />
Besondere Leistungen <strong>des</strong> freiberuflich Tätigen<br />
ein Erfolgshonorar vereinbart werden.<br />
Dies tritt ein, wenn während der Planungsphasen<br />
unter Ausschöpfung der technischwirtschaftlichen<br />
Lösungsmöglichkeiten<br />
wesentliche Kostensenkungen bei unverändertem<br />
Standard erzielt werden. Unabhängig<br />
von der Möglichkeit ein Erfolgshonorar<br />
gemäß HOAI zu vereinbaren, gehört es ohnehin<br />
zum üblichen Leistungsbild <strong>des</strong> Projekt-<br />
58<br />
Erlass <strong>des</strong> damaligen BMBau vom 25. Januar 1996 Az. B I 1 - B 1005 02.<br />
59<br />
Siehe HOAI § 5 Abs. 4a.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat festgestellt, dass die<br />
Bauverwaltung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> für vier bedeutende<br />
große Baumaßnahmen von der abweichenden<br />
Honorarermittlung <strong>des</strong> § 4a HOAI Gebrauch<br />
gemacht hat. Das Honorar für die Leistungen von<br />
Generalplanern wurde nach der genehmigten<br />
HU –Bau– ermittelt und in den Verträgen schriftlich<br />
vereinbart. Die zu Grunde gelegten Kosten<br />
der genehmigten HU –Bau– für die abweichende<br />
Honorarermittlung waren bei allen vier Baumaßnahmen<br />
höher als die Kosten der Auftragssumme<br />
der jeweiligen Generalunternehmervergaben. Bei<br />
zwei der vier Baumaßnahmen betrug die Abweichung<br />
der Kosten sogar nahezu 28 v. H. und<br />
32 v. H. Die Kostendifferenz zwischen vereinbartem<br />
Honorar und einem fortzuschreibenden<br />
Honorar wird voraussichtlich 700 000 EUR zu<br />
Lasten <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>haushalts betragen.<br />
Die Aufnahme der Sparinteressen <strong>des</strong> Auftraggebers<br />
in Verträge über Projektsteuerungsleistungen<br />
führte nach Feststellungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
bislang nicht dazu, dass Möglichkeiten zum<br />
Einsparen genutzt wurden. Unter anderem wurden<br />
keine planerischen Leistungen zur Entwicklung<br />
von Varianten für Ausschreibungen und keine<br />
planerischen Leistungen zur Angleichung der<br />
Bürostandards erbracht. Bauverwaltungen und<br />
Projektsteuerer begründeten das mangelnde Sparinteresse<br />
damit, dass man zum Zeitpunkt der<br />
Vergaben im Kostenrahmen der Haushaltsunterlagen<br />
–Bau– lag.<br />
47<br />
steuerers, die technisch-wirtschaftlichste Lösung anzustreben.<br />
An vorgenanntem Beispiel wird eine verbreitete Einstellung von Bauverwaltung und<br />
Projektsteuerern deutlich, die weder den Pflichten aus dem Projektsteuerungsvertrag<br />
noch dem Interesse <strong>des</strong> Auftraggebers an einer wirtschaftlichen Baumaßnahme gerecht<br />
wird. Denn die wesentliche Aufgabe <strong>des</strong> Projektsteuerers ist es, während <strong>des</strong> gesamten<br />
Projektzeitraumes gegenüber den anderen freiberuflich Tätigen für realistische und<br />
Kosten senkende Vorgaben zu sorgen und nicht etwa vom Sparinteresse abzugehen,<br />
nur weil die Vergabebeträge im Kostenrahmen liegen60 .<br />
Für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars fehlt ein fester Bezugspunkt, an dem die<br />
Kostensenkung gemessen werden kann. Selbst bei einer nachgewiesenen Kostensenkung<br />
wäre nicht feststellbar, ob<br />
48<br />
� die Kostensenkung im Rahmen der ohnehin bestehenden Verpflichtung der freiberuflich<br />
Tätigen zu wirtschaftlicher Planung oder<br />
� tatsächlich durch die Besondere Leistung <strong>des</strong> freiberuflich Tätigen erzielt wurde<br />
und <strong>des</strong>halb zusätzlich honoriert werden muss.<br />
Geschäftstüchtige Planer könnten zudem bei der Vertragsvereinbarung die Kosten der<br />
Baumaßnahme zunächst sehr hoch veranschlagen und sich im Laufe der Planungs- und<br />
Ausführungsphase Kosten senkende Maßnahmen als zusätzliche Leistung mit einem<br />
Erfolgshonorar vergüten lassen.<br />
Honorarzuschläge bei Umbauten und Instandhaltungen<br />
Für die Modernisierung eines Bauprojektes von<br />
fast 500 Wohnungen in 9 gleichen, spiegelgleichen<br />
oder im Wesentlichen gleichartigen Gebäuden<br />
wurde mit einem freischaffenden Architekturbüro<br />
im Vertrag ein Umbauzuschlag in Höhe<br />
von 33 v. H. vereinbart. Das Architekturbüro hatte<br />
vor Vertragsabschluß einen Umbauzuschlag von<br />
25 v. H für die Gebäudeplanung und 20 v. H. für<br />
die Gebäudetechnik angeboten. Es begründete<br />
dies damit, dass keine Umbauten die Tragkonstruktion<br />
berührten und vorgesehen sei die<br />
Gebäudetechnik insgesamt neu zu installieren. Für<br />
Wiederholungen von im Wesentlichen gleichartigen<br />
Gebäuden wurde keine Honorarminderung -<br />
so wie es die HOAI vorsieht - vereinbart. Nach<br />
den Feststellungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
wird derzeit geprüft, ob nachträglich eine Minderung<br />
<strong>des</strong> Honorars durchsetzbar ist. (Zusätzliche<br />
Honorarkosten über 500 000 EUR)<br />
60 Siehe hierzu Anhang 3 Abschnitte „Projektsteuerer“ und „Verträge für Proje ktsteuerer“.<br />
61 Siehe hierzu Abschnitt „Anrechenbare Kosten aus vorhandener Bausubstanz“.<br />
Derzeit geht der Bedarf <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> an<br />
Planungen und Bautätigkeiten für Neubaumaßnahmen<br />
zurück. Zunehmend werden sich<br />
die öffentlichen Bauverwaltungen auch mit<br />
Planungen an bestehenden Bauwerken auseinander<br />
setzen müssen. Daher gewinnt bei<br />
der Vertragsgestaltung mit freiberuflich Tätigen<br />
nicht nur das Berechnen der mitzuverarbeitenden<br />
vorhandenen Bausubstanz61 sondern<br />
auch das Vereinbaren von Zuschlägen<br />
immer größere Bedeutung.<br />
Für die Honorarberechnung wird unterschieden<br />
zwischen Zuschlägen für<br />
� Umbauten und/oder Modernisierungen<br />
sowie<br />
� Instandhaltungen und/oder Instandsetzungen.