Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof weist immer wieder darauf hin, dass die Honorare für<br />
Leistungen 52<br />
� für Umbauten und Modernisierungen und/oder<br />
� für Instandhaltungen und Instandsetzungen<br />
sowie<br />
� den anrechenbaren Kosten wegen vorhandener Bausubstanz<br />
getrennt zu ermitteln und nicht gegeneinander aufzurechnen sind.<br />
Ermittlung der Honorarzone<br />
Bei der vertraglichen Festlegung der Höhe<br />
<strong>des</strong> Honorars im Vertrag ist auch die Honorarzone<br />
(HZ) 53 ein wesentliches honorarbeeinflussen<strong>des</strong><br />
Kriterium und daher genau zu<br />
ermitteln und in der Folge festzulegen.<br />
Die fünf Honorarzonen - I bis V - für Leistungen<br />
bei Gebäuden werden auf Grund <strong>des</strong><br />
Schwierigkeitsgra<strong>des</strong> ermittelt. Die HOAI gibt<br />
hierfür Bewertungsmerkmale vor. Häufig vorkommende<br />
Gebäude sind in einer Objektliste54 für Gebäude erfasst und erleichtern die<br />
Anwendung der HOAI. Sofern Bewertungsmerkmale<br />
aus mehreren Honorarzonen<br />
anwendbar sind und Zweifel an der Honorarzone<br />
für ein Gebäude bestehen, ist die Honorarzone<br />
für das entsprechende Gebäude unter<br />
Anwendung einer Bewertung nach Punkten55 zu<br />
ermitteln. Die Anzahl der Bewertungspunkte<br />
dient jedoch nur der Einordnung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong><br />
in eine Honorarzone (z. B. II oder III), Schlüsse<br />
auf den Min<strong>des</strong>t- oder Höchstsatz innerhalb der<br />
Honorarzone dürfen daraus jedoch nicht<br />
gezogen werden.<br />
Nach der Ermittlung der Honorarzone ist im<br />
Weiteren eine Festlegung über den Min<strong>des</strong>toder<br />
Höchstsatz innerhalb der Honorarzone<br />
zu treffen.<br />
52<br />
Siehe HOAI § 10 Abs. 3a sowie die §§ 24 und 27.<br />
53<br />
Siehe HOAI § 11.<br />
54<br />
Siehe HOAI § 12.<br />
55<br />
Siehe HOAI § 11 Abs. 2 und 3.<br />
Ein Bauamt vereinbarte bei der Planung eines<br />
Gebäu<strong>des</strong> einschließlich Apothekenlager als Vergütungsgrundlage<br />
unter anderem den Honorarmin<strong>des</strong>tsatz<br />
der Honorarzone III zuzüglich<br />
50 v. H. der Differenz zum Höchstsatz. Das Bauamt<br />
begründete die Abweichung vom Min<strong>des</strong>tsatz<br />
damit, dass bei der Einordnung in eine der<br />
Honorarzonen Kriterien sowohl für die Honorarzone<br />
III als auch die Honorarzone IV vorlagen.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof wies hier darauf hin,<br />
dass das Bauamt weder darlegte noch erkennen<br />
ließ, dass der Bearbeitungsaufwand über die<br />
Min<strong>des</strong>tanforderungen hinausging. (Vermeidbar:<br />
fast 15 000 EUR)<br />
Für den Umbau eines Krankenhauses zur Nutzung<br />
als Bürogebäude mit durchschnittlicher<br />
Ausstattung wurde in dem Objektplanungsvertrag<br />
mit dem freiberuflich Tätigen die Honorarzone IV<br />
für Bürogebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung<br />
vereinbart. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat<br />
festgestellt, dass bei der Eingruppierung eines<br />
Gebäu<strong>des</strong> in eine Honorarzone die Honorarzone<br />
<strong>des</strong> künftigen Gebäu<strong>des</strong> - also nach dem Umbau -<br />
maßgebend ist. Auch ist für einen Umbau die<br />
Honorarzone, wenn überhaupt, nur in sehr geringem<br />
Umfang mit den planerischen Anforderungen<br />
an die Einbindung in die Umgebung, die<br />
Gestaltung im Außenbereich und/oder den Denkmalschutz<br />
zu begründen. Der Denkmalschutz<br />
kann dabei zwar als Begründung für eine angemessene<br />
Abweichung vom Min<strong>des</strong>tsatz herangezogen<br />
werden, aber nicht für die Einordnung in<br />
eine höhere Honorarzone. (Vermeidbares Honorar:<br />
250 000 EUR)<br />
45<br />
Werden an die zu übertragenden Aufgaben die Min<strong>des</strong>tanforderungen gestellt, ist der<br />
Min<strong>des</strong>tsatz zu vereinbaren. Dies soll bei Baumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> der Regelfall<br />
sein. Werden weitere, über den Min<strong>des</strong>tsatz hinaus gehende Anforderungen übertragen,<br />
ist ein entsprechend höheres Honorar - zwischen Min<strong>des</strong>t- und Höchstsatz - festzulegen<br />
56 . Die Gründe hierfür sind schriftlich festzuhalten.<br />
46<br />
Honorar in Euro<br />
Honorarhöhe in Abhängigkeit<br />
von anrechenbaren Kosten<br />
und Honorarzonen<br />
Honorarzone I min.<br />
Honorarzone V max.<br />
2.500.000<br />
2.250.000<br />
2.000.000<br />
1.750.000<br />
1.500.000<br />
1.250.000<br />
1.000.000<br />
750.000<br />
500.000<br />
250.000<br />
0<br />
5 Mio.<br />
10 Mio.<br />
Die nebenstehende Grafik zeigt die<br />
Höhe der Honorare bei unterschiedlich<br />
anrechenbaren Kosten für die gesamte<br />
Leistung (100 v. H.) einer Gebäudeplanung<br />
sowie der Min<strong>des</strong>t- als auch<br />
der Höchsthonorierung (HZ I minimum<br />
und HZ V maximum). Die<br />
Grafik verdeutlicht darüber hinaus die<br />
Höhe der Honorarspannen bei gleichen<br />
anrechenbaren Kosten. Sie zeigt daher<br />
auf, wie wichtig es ist, die anrechenbaren<br />
Kosten und die Honorarzone<br />
genau zu ermitteln und korrekt<br />
festzulegen.<br />
Abweichende<br />
Honorarermittlung<br />
Die derzeit geltende Honorarordnung<br />
für Architekten und Ingenieure bindet<br />
das Honorar an die Höhe der<br />
Baukosten. Bei den beauftragten<br />
freiberuflich tätigen Architekten<br />
und/oder Ingenieuren kann dies im<br />
Einzelfall ein mangeln<strong>des</strong> Interesse an einer wirtschaftlichen Planung und<br />
Durchführung der Baumaßnahme hervorrufen. Seit dem Jahre 1996 hat der<br />
Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen 57 , das Planungshonorar auf Grundlage der<br />
voraussichtlichen Herstellungskosten durch<br />
� Kostenberechnung oder<br />
� Kostenanschlag<br />
15 Mio.<br />
20 Mio.<br />
25 Mio.<br />
Anrechenbare Kosten in<br />
Euro<br />
zu ermitteln und schriftlich mit der Auftragserteilung zu vereinbaren. Notwendige<br />
Mehrleistungen <strong>des</strong> Auftragnehmers sind zusätzlich zu honorieren, wenn er deren<br />
Ursache und Umstände nicht zu vertreten hat. Die Bauverwaltung sollte bei Verträgen<br />
mit freiberuflich Tätigen von dieser neuen HOAI-Regelung gerade dann Gebrauch<br />
machen, „wenn zu erwarten ist, dass die jeweilige nachprüfbare Kostenermittlung der<br />
voraussichtlichen Herstellungskosten unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit<br />
56<br />
Siehe RBBau Anhang 10 bis 15.<br />
57<br />
Im Jahre 1996 hat der Gesetzgeber den § 4a in die HOAI eingefügt.