15.01.2013 Aufrufe

Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof weist immer wieder darauf hin, dass die Honorare für<br />

Leistungen 52<br />

� für Umbauten und Modernisierungen und/oder<br />

� für Instandhaltungen und Instandsetzungen<br />

sowie<br />

� den anrechenbaren Kosten wegen vorhandener Bausubstanz<br />

getrennt zu ermitteln und nicht gegeneinander aufzurechnen sind.<br />

Ermittlung der Honorarzone<br />

Bei der vertraglichen Festlegung der Höhe<br />

<strong>des</strong> Honorars im Vertrag ist auch die Honorarzone<br />

(HZ) 53 ein wesentliches honorarbeeinflussen<strong>des</strong><br />

Kriterium und daher genau zu<br />

ermitteln und in der Folge festzulegen.<br />

Die fünf Honorarzonen - I bis V - für Leistungen<br />

bei Gebäuden werden auf Grund <strong>des</strong><br />

Schwierigkeitsgra<strong>des</strong> ermittelt. Die HOAI gibt<br />

hierfür Bewertungsmerkmale vor. Häufig vorkommende<br />

Gebäude sind in einer Objektliste54 für Gebäude erfasst und erleichtern die<br />

Anwendung der HOAI. Sofern Bewertungsmerkmale<br />

aus mehreren Honorarzonen<br />

anwendbar sind und Zweifel an der Honorarzone<br />

für ein Gebäude bestehen, ist die Honorarzone<br />

für das entsprechende Gebäude unter<br />

Anwendung einer Bewertung nach Punkten55 zu<br />

ermitteln. Die Anzahl der Bewertungspunkte<br />

dient jedoch nur der Einordnung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong><br />

in eine Honorarzone (z. B. II oder III), Schlüsse<br />

auf den Min<strong>des</strong>t- oder Höchstsatz innerhalb der<br />

Honorarzone dürfen daraus jedoch nicht<br />

gezogen werden.<br />

Nach der Ermittlung der Honorarzone ist im<br />

Weiteren eine Festlegung über den Min<strong>des</strong>toder<br />

Höchstsatz innerhalb der Honorarzone<br />

zu treffen.<br />

52<br />

Siehe HOAI § 10 Abs. 3a sowie die §§ 24 und 27.<br />

53<br />

Siehe HOAI § 11.<br />

54<br />

Siehe HOAI § 12.<br />

55<br />

Siehe HOAI § 11 Abs. 2 und 3.<br />

Ein Bauamt vereinbarte bei der Planung eines<br />

Gebäu<strong>des</strong> einschließlich Apothekenlager als Vergütungsgrundlage<br />

unter anderem den Honorarmin<strong>des</strong>tsatz<br />

der Honorarzone III zuzüglich<br />

50 v. H. der Differenz zum Höchstsatz. Das Bauamt<br />

begründete die Abweichung vom Min<strong>des</strong>tsatz<br />

damit, dass bei der Einordnung in eine der<br />

Honorarzonen Kriterien sowohl für die Honorarzone<br />

III als auch die Honorarzone IV vorlagen.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof wies hier darauf hin,<br />

dass das Bauamt weder darlegte noch erkennen<br />

ließ, dass der Bearbeitungsaufwand über die<br />

Min<strong>des</strong>tanforderungen hinausging. (Vermeidbar:<br />

fast 15 000 EUR)<br />

Für den Umbau eines Krankenhauses zur Nutzung<br />

als Bürogebäude mit durchschnittlicher<br />

Ausstattung wurde in dem Objektplanungsvertrag<br />

mit dem freiberuflich Tätigen die Honorarzone IV<br />

für Bürogebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung<br />

vereinbart. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat<br />

festgestellt, dass bei der Eingruppierung eines<br />

Gebäu<strong>des</strong> in eine Honorarzone die Honorarzone<br />

<strong>des</strong> künftigen Gebäu<strong>des</strong> - also nach dem Umbau -<br />

maßgebend ist. Auch ist für einen Umbau die<br />

Honorarzone, wenn überhaupt, nur in sehr geringem<br />

Umfang mit den planerischen Anforderungen<br />

an die Einbindung in die Umgebung, die<br />

Gestaltung im Außenbereich und/oder den Denkmalschutz<br />

zu begründen. Der Denkmalschutz<br />

kann dabei zwar als Begründung für eine angemessene<br />

Abweichung vom Min<strong>des</strong>tsatz herangezogen<br />

werden, aber nicht für die Einordnung in<br />

eine höhere Honorarzone. (Vermeidbares Honorar:<br />

250 000 EUR)<br />

45<br />

Werden an die zu übertragenden Aufgaben die Min<strong>des</strong>tanforderungen gestellt, ist der<br />

Min<strong>des</strong>tsatz zu vereinbaren. Dies soll bei Baumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> der Regelfall<br />

sein. Werden weitere, über den Min<strong>des</strong>tsatz hinaus gehende Anforderungen übertragen,<br />

ist ein entsprechend höheres Honorar - zwischen Min<strong>des</strong>t- und Höchstsatz - festzulegen<br />

56 . Die Gründe hierfür sind schriftlich festzuhalten.<br />

46<br />

Honorar in Euro<br />

Honorarhöhe in Abhängigkeit<br />

von anrechenbaren Kosten<br />

und Honorarzonen<br />

Honorarzone I min.<br />

Honorarzone V max.<br />

2.500.000<br />

2.250.000<br />

2.000.000<br />

1.750.000<br />

1.500.000<br />

1.250.000<br />

1.000.000<br />

750.000<br />

500.000<br />

250.000<br />

0<br />

5 Mio.<br />

10 Mio.<br />

Die nebenstehende Grafik zeigt die<br />

Höhe der Honorare bei unterschiedlich<br />

anrechenbaren Kosten für die gesamte<br />

Leistung (100 v. H.) einer Gebäudeplanung<br />

sowie der Min<strong>des</strong>t- als auch<br />

der Höchsthonorierung (HZ I minimum<br />

und HZ V maximum). Die<br />

Grafik verdeutlicht darüber hinaus die<br />

Höhe der Honorarspannen bei gleichen<br />

anrechenbaren Kosten. Sie zeigt daher<br />

auf, wie wichtig es ist, die anrechenbaren<br />

Kosten und die Honorarzone<br />

genau zu ermitteln und korrekt<br />

festzulegen.<br />

Abweichende<br />

Honorarermittlung<br />

Die derzeit geltende Honorarordnung<br />

für Architekten und Ingenieure bindet<br />

das Honorar an die Höhe der<br />

Baukosten. Bei den beauftragten<br />

freiberuflich tätigen Architekten<br />

und/oder Ingenieuren kann dies im<br />

Einzelfall ein mangeln<strong>des</strong> Interesse an einer wirtschaftlichen Planung und<br />

Durchführung der Baumaßnahme hervorrufen. Seit dem Jahre 1996 hat der<br />

Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen 57 , das Planungshonorar auf Grundlage der<br />

voraussichtlichen Herstellungskosten durch<br />

� Kostenberechnung oder<br />

� Kostenanschlag<br />

15 Mio.<br />

20 Mio.<br />

25 Mio.<br />

Anrechenbare Kosten in<br />

Euro<br />

zu ermitteln und schriftlich mit der Auftragserteilung zu vereinbaren. Notwendige<br />

Mehrleistungen <strong>des</strong> Auftragnehmers sind zusätzlich zu honorieren, wenn er deren<br />

Ursache und Umstände nicht zu vertreten hat. Die Bauverwaltung sollte bei Verträgen<br />

mit freiberuflich Tätigen von dieser neuen HOAI-Regelung gerade dann Gebrauch<br />

machen, „wenn zu erwarten ist, dass die jeweilige nachprüfbare Kostenermittlung der<br />

voraussichtlichen Herstellungskosten unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit<br />

56<br />

Siehe RBBau Anhang 10 bis 15.<br />

57<br />

Im Jahre 1996 hat der Gesetzgeber den § 4a in die HOAI eingefügt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!