Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat bei Prüfungen<br />
durch Vergleiche mit Marktpreisen aufgezeigt,<br />
dass bei einer Vielzahl von durch freiberuflich<br />
Tätige erstellten Haushaltsunterlagen<br />
–Bau– die Kosten auf der Grundlage<br />
überhöhter Preisanschläge oder Kostenansätze<br />
ermittelt wurden. Die Bauverwaltung<br />
bestätigte entgegen ihrer baufachlichen Prüfungspflicht<br />
die in den Haushaltsunterlagen –<br />
Bau– zu hoch veranschlagten Kostenansätze.<br />
Tatsachlich hätten die Kosten erheblich niedriger<br />
angesetzt werden müssen. In der Folge<br />
der zu hoch berechneten Kostenansätze wurden<br />
auf Grund <strong>des</strong> schriftlich geschlossenen<br />
Vertrages für Leistungen von freiberuflich<br />
Tätigen ungerechtfertigt hohe Honorarzahlungen<br />
geleistet. Diese hätten auf das tatsächlich<br />
erforderliche Maß reduziert werden<br />
können.<br />
Die Bauverwaltung muss insgesamt ihre Verantwortung<br />
zum wirtschaftlichen und sparsamen<br />
Planen wahrnehmen und die ihr vom<br />
freiberuflich Tätigen vorgelegten Kostenansätze<br />
gewissenhaft kontrollieren und<br />
prüfen.<br />
Bei einer Baumaßnahme waren die Kosten mit<br />
über 87 Mio. EUR in der HU –Bau– veranschlagt<br />
und genehmigt. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
hat Vorschläge zu Standardreduzierungen<br />
unterbreitet und auf erheblich überhöhte Kostenansätze<br />
hingewiesen. Die Ausschreibungsergebnisse<br />
und die Vergabesummen bestätigten<br />
das eingeschätzte Reduzierungsvolumen in<br />
Höhe von 38 v. H. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
geht <strong>des</strong>halb davon aus, dass die Kosten in der<br />
Kostenberechnung zur HU –Bau– min<strong>des</strong>tens<br />
30 v. H. zu hoch ermittelt, veranschlagt, geprüft<br />
und festgesetzt wurden. In der Folge wurde allein<br />
dem für die <strong>Hochbau</strong>planung verantwortlichen<br />
Architekten ein um mehr als 500 000 EUR<br />
zu hohes Honorar bezahlt. (Vergleiche Bemerkung<br />
Nr. 47 aus dem Jahre 1999 [im Anhang 6<br />
ab S. 182].)<br />
Ein mit der Tragwerksplanung beauftragter freiberuflich<br />
Tätiger rechnete den anrechenbaren<br />
Kosten unter anderem auch die Kosten der<br />
Gebäudereinigung und der Beschilderung hinzu.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat beanstandet, dass<br />
weder die Gebäudereinigung noch die Beschilderung<br />
anrechenbare Kosten für Verträge der<br />
Tragwerksplanung sind.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass Kostenansätze, die<br />
Reserven beinhalten, nicht ordnungsgemäß ermittelte Kostenansätze sind und <strong>des</strong>halb<br />
auch nicht für die Ermittlung <strong>des</strong> Honorars herangezogen werden dürfen.<br />
Sind Gründe für die Angemessenheit der geschätzten anrechenbaren Kosten nicht<br />
aktenkundig, so ist davon auszugehen, dass die Kostenangaben ohne hinreichende<br />
Grundlage und daher mit Risikozuschlag ermittelt wurden. Ungerechtfertigt hohe<br />
Abschlagszahlungen an die freiberuflich Tätigen können die Folge sein. Dies kann<br />
zwar mit Vorlage der Kostenberechnung korrigiert werden, der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
hat jedoch darauf hingewiesen, dass im Falle <strong>des</strong> vorzeitigen Planungsabbruchs die<br />
Möglichkeit der Honoraranpassung nicht mehr besteht.<br />
43<br />
Anrechenbare Kosten aus vorhandener Bausubstanz<br />
Über die Weiterführung der Planung für ein im<br />
Rohbau vorhandenes Gebäude hat das Bauamt<br />
einen Umbauzuschlag in Höhe von 20 v. H.<br />
sowie zusätzlich anrechenbare Kosten in Höhe<br />
von über 400 000 EUR für die vorhandene Bausubstanz<br />
mit einem Architekten vereinbart. In<br />
den Bauakten gab es weder eine Begründung für<br />
die Höhe <strong>des</strong> vereinbarten Umbauzuschlags<br />
noch Angaben zum Umfang der vorhandenen<br />
Bausubstanz, die technisch und gestalterisch<br />
mitverarbeitet werden sollte. Tatsächlich hatte<br />
der Architekt für seine Tätigkeit nur das Ergebnis<br />
der Planung <strong>des</strong> freiberuflich tätigen Fachplaners<br />
der technischen Ausrüstung im Wesentlichen<br />
für Toiletten und einen Aufzug in seine<br />
Planung zu übernehmen. (Geschätzte Mehrkosten<br />
für Honorarzahlungen: über 35 000 EUR)<br />
44<br />
Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten<br />
ergibt sich bei Neubaumaßnahmen aus der<br />
noch zu bauenden Bausubstanz. Bei<br />
� Erweiterungsbauten,<br />
� Umbauten,<br />
� Modernisierungen und<br />
� Instandsetzungen<br />
ist dagegen eine Bausubstanz bereits vorhanden.<br />
Diese ist bei den anrechenbaren<br />
Kosten angemessen zu berücksichtigen, aber<br />
nur wenn sie bei Baumaßnahmen technisch<br />
oder gestalterisch mitverarbeitet wird 48 . Die<br />
Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz<br />
soll dem planenden Architekten<br />
und/oder Ingenieur 49 einen Ausgleich für den<br />
beim Umbau nicht möglichen Rückgriff auf den Wert neu herzustellender Bausubstanz<br />
gewähren. Der Umfang der Anrechnung hängt jedoch auch vom Umfang der Leistung<br />
<strong>des</strong> Auftragnehmers ab, d. h. erfordert die Mitverarbeitung nur geringe Leistungen, so<br />
werden auch nur in entsprechend geringem Umfang die Kosten anerkannt werden<br />
können 50 .<br />
Beim Ermitteln der anrechenbaren Kosten aus vorhandener Bausubstanz sind unter<br />
anderem das Material, die Qualität <strong>des</strong> Baustoffs oder Bauteils sowie deren Verarbeitung,<br />
aber auch der Herstellungswert, das Alter und die verbleibende technische<br />
Lebensdauer angemessenen zu berücksichtigen.<br />
Im Rahmen seiner Tätigkeit hat ein Bauamt für<br />
eine Umbaumaßnahme zunächst einen Umbauzuschlag<br />
ermittelt und nach Verhandlungen mit<br />
dem freiberuflich Tätigen den Umbauzuschlag<br />
mit der Begründung erhöht, es seien zusätzlich<br />
anrechenbare, aber nicht näher ermittelte Kosten<br />
aus vorhandener Bausubstanz zu berücksichtigen.<br />
Die Bauverwaltung bereitet im Rahmen ihrer<br />
Aufgaben 51 den Vertrag vor. Dies schließt<br />
auch das Berücksichtigen der vorhanden<br />
Bausubstanz ein. Viele Streitigkeiten zwischen<br />
Bauverwaltung und dem Architekten<br />
können vermieden werden, wenn im Vertrag<br />
eindeutig festgelegt ist, wie die vorhandene<br />
Bausubstanz angerechnet werden soll.<br />
48<br />
Vergleiche Begriffsbestimmungen HOAI § 3a.<br />
49<br />
Für <strong>Hochbau</strong>ten siehe HOAI: Gebäudeplanung, Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung, Thermische Bauphysik,<br />
Schallschutz und Raumakustik.<br />
50<br />
Siehe „Amtliche Begründung“ zum § 10 Absatz 3a HOAI Ausgabe 1996.<br />
51<br />
RBBau Anhang 10 Nr. 2.11 „Leistungen <strong>des</strong> Auftraggebers“.