15.01.2013 Aufrufe

Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat bei Prüfungen<br />

durch Vergleiche mit Marktpreisen aufgezeigt,<br />

dass bei einer Vielzahl von durch freiberuflich<br />

Tätige erstellten Haushaltsunterlagen<br />

–Bau– die Kosten auf der Grundlage<br />

überhöhter Preisanschläge oder Kostenansätze<br />

ermittelt wurden. Die Bauverwaltung<br />

bestätigte entgegen ihrer baufachlichen Prüfungspflicht<br />

die in den Haushaltsunterlagen –<br />

Bau– zu hoch veranschlagten Kostenansätze.<br />

Tatsachlich hätten die Kosten erheblich niedriger<br />

angesetzt werden müssen. In der Folge<br />

der zu hoch berechneten Kostenansätze wurden<br />

auf Grund <strong>des</strong> schriftlich geschlossenen<br />

Vertrages für Leistungen von freiberuflich<br />

Tätigen ungerechtfertigt hohe Honorarzahlungen<br />

geleistet. Diese hätten auf das tatsächlich<br />

erforderliche Maß reduziert werden<br />

können.<br />

Die Bauverwaltung muss insgesamt ihre Verantwortung<br />

zum wirtschaftlichen und sparsamen<br />

Planen wahrnehmen und die ihr vom<br />

freiberuflich Tätigen vorgelegten Kostenansätze<br />

gewissenhaft kontrollieren und<br />

prüfen.<br />

Bei einer Baumaßnahme waren die Kosten mit<br />

über 87 Mio. EUR in der HU –Bau– veranschlagt<br />

und genehmigt. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

hat Vorschläge zu Standardreduzierungen<br />

unterbreitet und auf erheblich überhöhte Kostenansätze<br />

hingewiesen. Die Ausschreibungsergebnisse<br />

und die Vergabesummen bestätigten<br />

das eingeschätzte Reduzierungsvolumen in<br />

Höhe von 38 v. H. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

geht <strong>des</strong>halb davon aus, dass die Kosten in der<br />

Kostenberechnung zur HU –Bau– min<strong>des</strong>tens<br />

30 v. H. zu hoch ermittelt, veranschlagt, geprüft<br />

und festgesetzt wurden. In der Folge wurde allein<br />

dem für die <strong>Hochbau</strong>planung verantwortlichen<br />

Architekten ein um mehr als 500 000 EUR<br />

zu hohes Honorar bezahlt. (Vergleiche Bemerkung<br />

Nr. 47 aus dem Jahre 1999 [im Anhang 6<br />

ab S. 182].)<br />

Ein mit der Tragwerksplanung beauftragter freiberuflich<br />

Tätiger rechnete den anrechenbaren<br />

Kosten unter anderem auch die Kosten der<br />

Gebäudereinigung und der Beschilderung hinzu.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat beanstandet, dass<br />

weder die Gebäudereinigung noch die Beschilderung<br />

anrechenbare Kosten für Verträge der<br />

Tragwerksplanung sind.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass Kostenansätze, die<br />

Reserven beinhalten, nicht ordnungsgemäß ermittelte Kostenansätze sind und <strong>des</strong>halb<br />

auch nicht für die Ermittlung <strong>des</strong> Honorars herangezogen werden dürfen.<br />

Sind Gründe für die Angemessenheit der geschätzten anrechenbaren Kosten nicht<br />

aktenkundig, so ist davon auszugehen, dass die Kostenangaben ohne hinreichende<br />

Grundlage und daher mit Risikozuschlag ermittelt wurden. Ungerechtfertigt hohe<br />

Abschlagszahlungen an die freiberuflich Tätigen können die Folge sein. Dies kann<br />

zwar mit Vorlage der Kostenberechnung korrigiert werden, der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

hat jedoch darauf hingewiesen, dass im Falle <strong>des</strong> vorzeitigen Planungsabbruchs die<br />

Möglichkeit der Honoraranpassung nicht mehr besteht.<br />

43<br />

Anrechenbare Kosten aus vorhandener Bausubstanz<br />

Über die Weiterführung der Planung für ein im<br />

Rohbau vorhandenes Gebäude hat das Bauamt<br />

einen Umbauzuschlag in Höhe von 20 v. H.<br />

sowie zusätzlich anrechenbare Kosten in Höhe<br />

von über 400 000 EUR für die vorhandene Bausubstanz<br />

mit einem Architekten vereinbart. In<br />

den Bauakten gab es weder eine Begründung für<br />

die Höhe <strong>des</strong> vereinbarten Umbauzuschlags<br />

noch Angaben zum Umfang der vorhandenen<br />

Bausubstanz, die technisch und gestalterisch<br />

mitverarbeitet werden sollte. Tatsächlich hatte<br />

der Architekt für seine Tätigkeit nur das Ergebnis<br />

der Planung <strong>des</strong> freiberuflich tätigen Fachplaners<br />

der technischen Ausrüstung im Wesentlichen<br />

für Toiletten und einen Aufzug in seine<br />

Planung zu übernehmen. (Geschätzte Mehrkosten<br />

für Honorarzahlungen: über 35 000 EUR)<br />

44<br />

Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten<br />

ergibt sich bei Neubaumaßnahmen aus der<br />

noch zu bauenden Bausubstanz. Bei<br />

� Erweiterungsbauten,<br />

� Umbauten,<br />

� Modernisierungen und<br />

� Instandsetzungen<br />

ist dagegen eine Bausubstanz bereits vorhanden.<br />

Diese ist bei den anrechenbaren<br />

Kosten angemessen zu berücksichtigen, aber<br />

nur wenn sie bei Baumaßnahmen technisch<br />

oder gestalterisch mitverarbeitet wird 48 . Die<br />

Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz<br />

soll dem planenden Architekten<br />

und/oder Ingenieur 49 einen Ausgleich für den<br />

beim Umbau nicht möglichen Rückgriff auf den Wert neu herzustellender Bausubstanz<br />

gewähren. Der Umfang der Anrechnung hängt jedoch auch vom Umfang der Leistung<br />

<strong>des</strong> Auftragnehmers ab, d. h. erfordert die Mitverarbeitung nur geringe Leistungen, so<br />

werden auch nur in entsprechend geringem Umfang die Kosten anerkannt werden<br />

können 50 .<br />

Beim Ermitteln der anrechenbaren Kosten aus vorhandener Bausubstanz sind unter<br />

anderem das Material, die Qualität <strong>des</strong> Baustoffs oder Bauteils sowie deren Verarbeitung,<br />

aber auch der Herstellungswert, das Alter und die verbleibende technische<br />

Lebensdauer angemessenen zu berücksichtigen.<br />

Im Rahmen seiner Tätigkeit hat ein Bauamt für<br />

eine Umbaumaßnahme zunächst einen Umbauzuschlag<br />

ermittelt und nach Verhandlungen mit<br />

dem freiberuflich Tätigen den Umbauzuschlag<br />

mit der Begründung erhöht, es seien zusätzlich<br />

anrechenbare, aber nicht näher ermittelte Kosten<br />

aus vorhandener Bausubstanz zu berücksichtigen.<br />

Die Bauverwaltung bereitet im Rahmen ihrer<br />

Aufgaben 51 den Vertrag vor. Dies schließt<br />

auch das Berücksichtigen der vorhanden<br />

Bausubstanz ein. Viele Streitigkeiten zwischen<br />

Bauverwaltung und dem Architekten<br />

können vermieden werden, wenn im Vertrag<br />

eindeutig festgelegt ist, wie die vorhandene<br />

Bausubstanz angerechnet werden soll.<br />

48<br />

Vergleiche Begriffsbestimmungen HOAI § 3a.<br />

49<br />

Für <strong>Hochbau</strong>ten siehe HOAI: Gebäudeplanung, Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung, Thermische Bauphysik,<br />

Schallschutz und Raumakustik.<br />

50<br />

Siehe „Amtliche Begründung“ zum § 10 Absatz 3a HOAI Ausgabe 1996.<br />

51<br />

RBBau Anhang 10 Nr. 2.11 „Leistungen <strong>des</strong> Auftraggebers“.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!