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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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Die Planungsleistungen der Architekten gliedern sich in folgende Leistungsphasen:<br />

1 Grundlagenermittlung<br />

2 Vorplanung<br />

3 Entwurfsplanung<br />

4 Genehmigungsplanung<br />

5 Ausführungsplanung<br />

6 Vorbereitung der Vergabe<br />

7 Mitwirkung bei der Vergabe<br />

8 Objektüberwachung<br />

9 Objektbetreuung und Dokumentation<br />

Besondere Leistungen können zu den Grundleistungen hinzu oder an deren Stelle<br />

treten, wenn an die Ausführung <strong>des</strong> Auftrages besondere Anforderungen gestellt<br />

werden. Die HOAI nennt zudem die notwendigen Voraussetzungen für eine angemessene<br />

und übliche Honorierung dieser Leistungen.<br />

Anrechenbare Kosten auf der Basis von Kostenermittlungsarten<br />

und die Auswirkungen auf das Honorar<br />

Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten richtet sich bei Neubaumaßnahmen nach<br />

dem Wert der noch zu planenden und zu bauenden Bausubstanz. Dieser Wert wird mit<br />

Hilfe so genannter Kostenermittlungsarten bestimmt. Im Laufe <strong>des</strong> Fortschritts der<br />

Bauplanung und Baudurchführung werden die Kostenermittlungsarten – von der<br />

Kostenschätzung, über die Kostenberechnung zum Kostenanschlag – immer<br />

genauer und enden mit der Feststellung der tatsächlich entstandenen Kosten. Sowohl<br />

Honorarordnung als auch RBBau regeln die endgültigen Honorarzahlungen in Stufen<br />

(Vomhundertsätze) entsprechend den fortgeschriebenen Kostenermittlungsarten. Nach<br />

der HOAI 41 werden die Leistungen<br />

� der Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung,<br />

� der Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag und<br />

� die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung<br />

honoriert.<br />

Gemäß RBBau42 werden die Leistungen<br />

� der Leistungsphasen 1 bis 4 sowie Teile von 5 nach der Kostenberechnung und<br />

� der Leistungsphasen 6 bis 8 sowie die verbleibenden Teile von 5 nach der<br />

Kostenfeststellung<br />

honoriert.<br />

41<br />

Vergleiche HOAI § 10.<br />

42<br />

Vergleiche z. B. Vertragsmuster Gebäude § 6.<br />

41<br />

Dabei unterscheiden sich HOAI und RBBau insofern, als die ermittelten Kosten einer<br />

Haushaltsunterlage –Bau– eine höhere Genauigkeit aufweisen und damit näher an den<br />

tatsächlich erforderlichen Baukosten liegen, als die Kosten die auf der Grundlage der<br />

Leistungsphase 4 ermittelt wurden.<br />

Ein Zuwendungsempfänger hat die Sanierung<br />

eines zusammenhängenden Gebäu<strong>des</strong>, das nur<br />

in seiner Gesamtheit technisch und wirtschaftlich<br />

genutzt werden kann, mit drei Haushaltsunterlagen<br />

für drei wesentlich zeitgleich durchzuführende<br />

„Große Baumaßnahmen“ beantragt.<br />

Das für die Prüfung zuständige Ministerium hat<br />

die zeitgleiche Durchführung der drei Baumaßnahmen<br />

genehmigt. Für jede Baumaßnahme<br />

wurden mit dem freiberuflich tätigen Architekten<br />

die gleichen vertraglichen Vereinbarungen<br />

hinsichtlich Honorarzone, Umbauzuschlag, mitzuverarbeitende<br />

Bausubstanz sowie Nebenkostenpauschale<br />

getroffen - ebenso mit dem Fachingenieur<br />

für Gebäudetechnik. Auf Grund <strong>des</strong><br />

degressiven Aufbaus der Honorartafeln für<br />

Architekten und Ingenieure führte die Teilung<br />

der Gesamtbaumaßnahme in Einzelbaumaßnahmen<br />

zu überhöhten Honoraren. Es sind zusätzlich<br />

Honorarkosten von mehr als 500 000 EUR<br />

verausgabt worden, weil das Honorar auf der<br />

Basis der einzelnen anrechenbaren Kosten der<br />

Teilbaumaßnahmen und nicht der Summe der<br />

anrechenbaren Kosten der Gesamtbaumaßnahme<br />

ermittelt wurde.<br />

42<br />

Die Leistungen der freiberuflich Tätigen bis<br />

einschließlich dem Erarbeiten der Haushaltsunterlage<br />

–Bau– sind auf Grund der baufachlich<br />

geprüften und genehmigten Kostenberechnung<br />

zu honorieren 43 . Dem Ermitteln<br />

der Kosten für eine Haushaltsunterlage<br />

kommt somit bei Verträgen mit der staatlichen<br />

Bauverwaltung eine besondere Bedeutung<br />

zu. Denn die Mengen- und Kostenansätze<br />

müssen hinreichend genau sein, damit<br />

die Baumaßnahme mit den zutreffenden<br />

Kosten in den Haushalt eingestellt werden<br />

kann, aber auch damit der freiberuflich<br />

Tätige kein zu niedriges oder - was häufiger<br />

vorkommt - überhöhtes Honorar erhält.<br />

Je nach Vertrag - z. B. für die Gebäudeplanung,<br />

technische Ausrüstung oder Tragwerksplanung<br />

- sind anfallende Baukosten<br />

nicht immer vollständig, sondern nur zur<br />

Hälfte oder gar nur zu Teilen anrechenbar 44 .<br />

Die HOAI regelt derzeit immer noch auf der<br />

Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom<br />

April 1981, welche Kosten für die jeweiligen<br />

Leistungsphasen anrechenbar sind 45 . Diese Kosten werden ermittelt, indem von den<br />

Gesamtbaukosten die für das Honorar nicht vollständig anrechenbaren Kosten (z. B.<br />

Kosten für fachtechnische Anlagen, Außenanlagen oder Kunstwerke) 46 anteilig abgezogen<br />

werden. Die nicht korrekt durchgeführte Trennung von anrechenbaren Kosten ist<br />

eine vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof häufig gerügte Fehlerquelle.<br />

Bei drei Verträgen hatte das Bauamt anstatt der<br />

Nettobeträge die Bruttobeträge einer Kostenberechnung<br />

als „anrechenbare Kosten“ in das<br />

RBBau-Formblatt übernommen und auf dieser<br />

Grundlage das Honorar ermittelt. (Ungerechtfertige<br />

Honorarzahlungen: fast 20 000 EUR)<br />

43 Vergleiche Musterverträge der RBBau Anhang 10 bis 15.<br />

Die Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der<br />

anrechenbaren Kosten 47 . Daher kommt es zu<br />

falschen Berechnungen, wenn der Bruttobetrag<br />

als Ausgangswert für die Honorarermittlung<br />

angesetzt wird, also die anrechenbaren<br />

Kosten zuzüglich Mehrwertsteuer.<br />

44<br />

Die Regelungen im Einzelnen sind in der HOAI (Grundlagen <strong>des</strong> Honorars) dargestellt. Siehe insbesondere §§ 10, 52, 62, 69<br />

und 97 HOAI.<br />

45<br />

Zur hier erwähnten DIN 276 vom April 1981 sei ergänzend bemerkt, dass es mittlerweile eine Fortschreibung vom Juni 1993<br />

gibt. Insbesondere bei der Definition von Begriffen wäre es zu begrüßen gewesen, wenn der Gesetzgeber in der HOAI Ausgabe<br />

von 1996 die neue DIN von 1993 für eine praktikablere Handhabung eingeführt hätte.<br />

46 Für Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildende Ausbauten siehe HOAI § 10.<br />

47 Siehe HOAI § 9.

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