Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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Die Planungsleistungen der Architekten gliedern sich in folgende Leistungsphasen:<br />
1 Grundlagenermittlung<br />
2 Vorplanung<br />
3 Entwurfsplanung<br />
4 Genehmigungsplanung<br />
5 Ausführungsplanung<br />
6 Vorbereitung der Vergabe<br />
7 Mitwirkung bei der Vergabe<br />
8 Objektüberwachung<br />
9 Objektbetreuung und Dokumentation<br />
Besondere Leistungen können zu den Grundleistungen hinzu oder an deren Stelle<br />
treten, wenn an die Ausführung <strong>des</strong> Auftrages besondere Anforderungen gestellt<br />
werden. Die HOAI nennt zudem die notwendigen Voraussetzungen für eine angemessene<br />
und übliche Honorierung dieser Leistungen.<br />
Anrechenbare Kosten auf der Basis von Kostenermittlungsarten<br />
und die Auswirkungen auf das Honorar<br />
Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten richtet sich bei Neubaumaßnahmen nach<br />
dem Wert der noch zu planenden und zu bauenden Bausubstanz. Dieser Wert wird mit<br />
Hilfe so genannter Kostenermittlungsarten bestimmt. Im Laufe <strong>des</strong> Fortschritts der<br />
Bauplanung und Baudurchführung werden die Kostenermittlungsarten – von der<br />
Kostenschätzung, über die Kostenberechnung zum Kostenanschlag – immer<br />
genauer und enden mit der Feststellung der tatsächlich entstandenen Kosten. Sowohl<br />
Honorarordnung als auch RBBau regeln die endgültigen Honorarzahlungen in Stufen<br />
(Vomhundertsätze) entsprechend den fortgeschriebenen Kostenermittlungsarten. Nach<br />
der HOAI 41 werden die Leistungen<br />
� der Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung,<br />
� der Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag und<br />
� die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung<br />
honoriert.<br />
Gemäß RBBau42 werden die Leistungen<br />
� der Leistungsphasen 1 bis 4 sowie Teile von 5 nach der Kostenberechnung und<br />
� der Leistungsphasen 6 bis 8 sowie die verbleibenden Teile von 5 nach der<br />
Kostenfeststellung<br />
honoriert.<br />
41<br />
Vergleiche HOAI § 10.<br />
42<br />
Vergleiche z. B. Vertragsmuster Gebäude § 6.<br />
41<br />
Dabei unterscheiden sich HOAI und RBBau insofern, als die ermittelten Kosten einer<br />
Haushaltsunterlage –Bau– eine höhere Genauigkeit aufweisen und damit näher an den<br />
tatsächlich erforderlichen Baukosten liegen, als die Kosten die auf der Grundlage der<br />
Leistungsphase 4 ermittelt wurden.<br />
Ein Zuwendungsempfänger hat die Sanierung<br />
eines zusammenhängenden Gebäu<strong>des</strong>, das nur<br />
in seiner Gesamtheit technisch und wirtschaftlich<br />
genutzt werden kann, mit drei Haushaltsunterlagen<br />
für drei wesentlich zeitgleich durchzuführende<br />
„Große Baumaßnahmen“ beantragt.<br />
Das für die Prüfung zuständige Ministerium hat<br />
die zeitgleiche Durchführung der drei Baumaßnahmen<br />
genehmigt. Für jede Baumaßnahme<br />
wurden mit dem freiberuflich tätigen Architekten<br />
die gleichen vertraglichen Vereinbarungen<br />
hinsichtlich Honorarzone, Umbauzuschlag, mitzuverarbeitende<br />
Bausubstanz sowie Nebenkostenpauschale<br />
getroffen - ebenso mit dem Fachingenieur<br />
für Gebäudetechnik. Auf Grund <strong>des</strong><br />
degressiven Aufbaus der Honorartafeln für<br />
Architekten und Ingenieure führte die Teilung<br />
der Gesamtbaumaßnahme in Einzelbaumaßnahmen<br />
zu überhöhten Honoraren. Es sind zusätzlich<br />
Honorarkosten von mehr als 500 000 EUR<br />
verausgabt worden, weil das Honorar auf der<br />
Basis der einzelnen anrechenbaren Kosten der<br />
Teilbaumaßnahmen und nicht der Summe der<br />
anrechenbaren Kosten der Gesamtbaumaßnahme<br />
ermittelt wurde.<br />
42<br />
Die Leistungen der freiberuflich Tätigen bis<br />
einschließlich dem Erarbeiten der Haushaltsunterlage<br />
–Bau– sind auf Grund der baufachlich<br />
geprüften und genehmigten Kostenberechnung<br />
zu honorieren 43 . Dem Ermitteln<br />
der Kosten für eine Haushaltsunterlage<br />
kommt somit bei Verträgen mit der staatlichen<br />
Bauverwaltung eine besondere Bedeutung<br />
zu. Denn die Mengen- und Kostenansätze<br />
müssen hinreichend genau sein, damit<br />
die Baumaßnahme mit den zutreffenden<br />
Kosten in den Haushalt eingestellt werden<br />
kann, aber auch damit der freiberuflich<br />
Tätige kein zu niedriges oder - was häufiger<br />
vorkommt - überhöhtes Honorar erhält.<br />
Je nach Vertrag - z. B. für die Gebäudeplanung,<br />
technische Ausrüstung oder Tragwerksplanung<br />
- sind anfallende Baukosten<br />
nicht immer vollständig, sondern nur zur<br />
Hälfte oder gar nur zu Teilen anrechenbar 44 .<br />
Die HOAI regelt derzeit immer noch auf der<br />
Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom<br />
April 1981, welche Kosten für die jeweiligen<br />
Leistungsphasen anrechenbar sind 45 . Diese Kosten werden ermittelt, indem von den<br />
Gesamtbaukosten die für das Honorar nicht vollständig anrechenbaren Kosten (z. B.<br />
Kosten für fachtechnische Anlagen, Außenanlagen oder Kunstwerke) 46 anteilig abgezogen<br />
werden. Die nicht korrekt durchgeführte Trennung von anrechenbaren Kosten ist<br />
eine vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof häufig gerügte Fehlerquelle.<br />
Bei drei Verträgen hatte das Bauamt anstatt der<br />
Nettobeträge die Bruttobeträge einer Kostenberechnung<br />
als „anrechenbare Kosten“ in das<br />
RBBau-Formblatt übernommen und auf dieser<br />
Grundlage das Honorar ermittelt. (Ungerechtfertige<br />
Honorarzahlungen: fast 20 000 EUR)<br />
43 Vergleiche Musterverträge der RBBau Anhang 10 bis 15.<br />
Die Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der<br />
anrechenbaren Kosten 47 . Daher kommt es zu<br />
falschen Berechnungen, wenn der Bruttobetrag<br />
als Ausgangswert für die Honorarermittlung<br />
angesetzt wird, also die anrechenbaren<br />
Kosten zuzüglich Mehrwertsteuer.<br />
44<br />
Die Regelungen im Einzelnen sind in der HOAI (Grundlagen <strong>des</strong> Honorars) dargestellt. Siehe insbesondere §§ 10, 52, 62, 69<br />
und 97 HOAI.<br />
45<br />
Zur hier erwähnten DIN 276 vom April 1981 sei ergänzend bemerkt, dass es mittlerweile eine Fortschreibung vom Juni 1993<br />
gibt. Insbesondere bei der Definition von Begriffen wäre es zu begrüßen gewesen, wenn der Gesetzgeber in der HOAI Ausgabe<br />
von 1996 die neue DIN von 1993 für eine praktikablere Handhabung eingeführt hätte.<br />
46 Für Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildende Ausbauten siehe HOAI § 10.<br />
47 Siehe HOAI § 9.