Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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auordnungsrechtliche Verantwortung wird dann - gegen zusätzliche Verwaltungsgebühren<br />
- bei den Genehmigungsverfahren auf die genehmigende Bauordnungsbehörde<br />
übertragen. Dabei werden in den Ländern unterschiedliche Gebühren für Zustimmungs-<br />
oder Genehmigungsverfahren erhoben. Während für Baumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
Zustimmungsverfahren in einigen Ländern von Gebühren befreit sind, kann z. B. das<br />
Land Niedersachsen zwei Drittel der Gebühren eines Genehmigungsverfahrens erheben.<br />
Aus wirtschaftlichen Gründen sollte daher die Bauverwaltung für genehmigungspflichtige<br />
Bun<strong>des</strong>baumaßnahmen die baurechtliche Verantwortung selbst wahrnehmen<br />
und das Zustimmungsverfahren nutzen.<br />
39<br />
2.2 Honorare freiberuflich Tätiger<br />
40<br />
Seite<br />
Anrechenbare Kosten auf der Basis von<br />
Kostenermittlungsarten und die Auswirkungen auf<br />
das Honorar...................................................................... 41<br />
Anrechenbare Kosten aus vorhandener Bausubstanz ..... 44<br />
Ermittlung der Honorarzone............................................ 45<br />
Abweichende Honorarermittlung .................................... 46<br />
Erfolgshonorar ................................................................. 47<br />
Honorarzuschläge bei Umbauten und<br />
Instandhaltungen.............................................................. 48<br />
Zuschläge für Leistungen der Generalplanung ............... 50<br />
Honorare für Projektsteuerungsleistungen...................... 50<br />
Nebenkosten .................................................................... 52<br />
Bei 19 Verträgen mit freiberuflich Tätigen enthielt<br />
das RBBau-Formblatt „Honorarermittlung“<br />
bei der „Gesamtsumme“ für den Eintrag der<br />
geschätzten Bruttokosten keine Angaben. Auf<br />
die Frage, auf welchen Grundlagen die<br />
anrechenbaren Kosten bei Vertragsabschluss<br />
geschätzt wurden, gab das Bauamt die Auskunft,<br />
dass die mit der Vertragserstellung befassten<br />
Sachbearbeiter nicht mehr beim Bauamt<br />
beschäftigt seien und damit in den meisten Fällen<br />
kein Nachweis geführt werden könne. Die<br />
noch im Bauamt beschäftigten Sachbearbeiter<br />
bemühten sich, die eingestellten Schätzkosten<br />
für die vorläufige Honorarermittlung aus der<br />
Erinnerung zu belegen, dies gelang jedoch<br />
auch nur teilweise.<br />
Ebenso wie die Leistungen wird auch die<br />
Höhe der Honorare der freiberuflich Tätigen<br />
auf der Grundlage der Honorarordnung für<br />
Architekten und Ingenieure (HOAI) ermittelt.<br />
Die Höhe <strong>des</strong> Honorars ist im Wesentlichen<br />
abhängig von<br />
� der Höhe der so genannten anrechenbaren<br />
Kosten,<br />
� der Einstufung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> in eine<br />
Honorarzone in Abhängigkeit vom<br />
Schwierigkeitsgrad der planerischen<br />
Aufgabe und<br />
� der zu erbringenden Leistung.<br />
Die HOAI beschreibt die von Architekten und Ingenieuren als Auftragnehmer zu<br />
erbringenden Leistungen in Form so genannter Leistungsbilder, die sich in<br />
� Grundleistungen und<br />
� Besondere Leistungen gliedern.<br />
Grundleistungen sind im Allgemeinen zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages<br />
erforderlich. Zusammengehörende Grundleistungen sind in der HOAI zu einer<br />
Leistungsphase zusammengefasst.