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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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auordnungsrechtliche Verantwortung wird dann - gegen zusätzliche Verwaltungsgebühren<br />

- bei den Genehmigungsverfahren auf die genehmigende Bauordnungsbehörde<br />

übertragen. Dabei werden in den Ländern unterschiedliche Gebühren für Zustimmungs-<br />

oder Genehmigungsverfahren erhoben. Während für Baumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

Zustimmungsverfahren in einigen Ländern von Gebühren befreit sind, kann z. B. das<br />

Land Niedersachsen zwei Drittel der Gebühren eines Genehmigungsverfahrens erheben.<br />

Aus wirtschaftlichen Gründen sollte daher die Bauverwaltung für genehmigungspflichtige<br />

Bun<strong>des</strong>baumaßnahmen die baurechtliche Verantwortung selbst wahrnehmen<br />

und das Zustimmungsverfahren nutzen.<br />

39<br />

2.2 Honorare freiberuflich Tätiger<br />

40<br />

Seite<br />

Anrechenbare Kosten auf der Basis von<br />

Kostenermittlungsarten und die Auswirkungen auf<br />

das Honorar...................................................................... 41<br />

Anrechenbare Kosten aus vorhandener Bausubstanz ..... 44<br />

Ermittlung der Honorarzone............................................ 45<br />

Abweichende Honorarermittlung .................................... 46<br />

Erfolgshonorar ................................................................. 47<br />

Honorarzuschläge bei Umbauten und<br />

Instandhaltungen.............................................................. 48<br />

Zuschläge für Leistungen der Generalplanung ............... 50<br />

Honorare für Projektsteuerungsleistungen...................... 50<br />

Nebenkosten .................................................................... 52<br />

Bei 19 Verträgen mit freiberuflich Tätigen enthielt<br />

das RBBau-Formblatt „Honorarermittlung“<br />

bei der „Gesamtsumme“ für den Eintrag der<br />

geschätzten Bruttokosten keine Angaben. Auf<br />

die Frage, auf welchen Grundlagen die<br />

anrechenbaren Kosten bei Vertragsabschluss<br />

geschätzt wurden, gab das Bauamt die Auskunft,<br />

dass die mit der Vertragserstellung befassten<br />

Sachbearbeiter nicht mehr beim Bauamt<br />

beschäftigt seien und damit in den meisten Fällen<br />

kein Nachweis geführt werden könne. Die<br />

noch im Bauamt beschäftigten Sachbearbeiter<br />

bemühten sich, die eingestellten Schätzkosten<br />

für die vorläufige Honorarermittlung aus der<br />

Erinnerung zu belegen, dies gelang jedoch<br />

auch nur teilweise.<br />

Ebenso wie die Leistungen wird auch die<br />

Höhe der Honorare der freiberuflich Tätigen<br />

auf der Grundlage der Honorarordnung für<br />

Architekten und Ingenieure (HOAI) ermittelt.<br />

Die Höhe <strong>des</strong> Honorars ist im Wesentlichen<br />

abhängig von<br />

� der Höhe der so genannten anrechenbaren<br />

Kosten,<br />

� der Einstufung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> in eine<br />

Honorarzone in Abhängigkeit vom<br />

Schwierigkeitsgrad der planerischen<br />

Aufgabe und<br />

� der zu erbringenden Leistung.<br />

Die HOAI beschreibt die von Architekten und Ingenieuren als Auftragnehmer zu<br />

erbringenden Leistungen in Form so genannter Leistungsbilder, die sich in<br />

� Grundleistungen und<br />

� Besondere Leistungen gliedern.<br />

Grundleistungen sind im Allgemeinen zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages<br />

erforderlich. Zusammengehörende Grundleistungen sind in der HOAI zu einer<br />

Leistungsphase zusammengefasst.

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