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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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gen schriftlichen Vertragsabschluss ist es daher geboten, möglichst frühzeitig alle verwaltungsseitigen<br />

Entscheidungsbeteiligten in die Verhandlungen einzubinden. Die einheitlichen<br />

Vertragsmuster der RBBau für Verträge mit freiberuflich Tätigen sind auch<br />

<strong>des</strong>halb geschaffen worden, um das Verwaltungshandeln zu beschleunigen.<br />

Verträge mit Projektsteuerern<br />

Insbesondere wenn ein Projekt gewisse<br />

Größenordnungen überschreitet, wachsen mit<br />

dem Planungsaufwand auch die Anforderungen<br />

an die Bauverwaltung in ihrer Funktion<br />

als Bauherrenvertreter in technischer, rechtlicher<br />

und wirtschaftlicher Hinsicht. Ein in<br />

letzter Zeit öfter beschrittener Weg, das vielfach<br />

offenkundige Kontrolldefizit zu beheben,<br />

liegt darin, auch Aufgaben <strong>des</strong> Projektmanagements,<br />

der Projektsteuerung und <strong>des</strong><br />

Projektcontrollings an freiberuflich Tätige zu<br />

vergeben38 .<br />

Der Einsatz eines Projektsteuerers soll zur<br />

Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Planung<br />

und Durchführung beitragen. Seine<br />

Tätigkeit muss auch darin liegen, auf kostengünstigere<br />

bauliche Lösungen hinzuweisen.<br />

Daher ist der Projektsteuerer (bzw. im nebenstehenden<br />

Beispiel der Projektmanager) auch<br />

nicht bei Baumaßnahmen einzuschalten, die<br />

bereits so weit fortgeschritten sind, dass eine<br />

Optimierung der Planung kaum mehr möglich<br />

ist.<br />

Ziel der Projektsteuerung ist es, die Kosten zu<br />

optimieren und die Bauzeit zu verkürzen.<br />

Dieses Ziel hat der Projektsteuerer als der<br />

Vertreter <strong>des</strong> Bauherrn gegenüber den<br />

anderen am Bau Beteiligten durchzusetzen.<br />

Der Projektsteuerer befindet sich dabei in<br />

einem Interessenskonflikt, weil sich sein<br />

Honorar in der Regel an den Baukosten<br />

orientiert und bei höheren Kosten steigt.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Verteidigung hat in<br />

den letzten Jahren vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof regelmäßig<br />

als mangelhaft beanstandete Leistungen<br />

der Lan<strong>des</strong>bauverwaltungen und die unzureichende<br />

Kontrolle mangelhafter Leistungen der<br />

freiberuflich Tätigen zum Anlass genommen, bei<br />

komplexen Baumaßnahmen im Rahmen von Pilotprojekten<br />

die ministerielle Fachaufsicht durch<br />

Einschalten von freiberuflichen Projektmanagern<br />

zu stärken. Das Bun<strong>des</strong>ministerium möchte damit<br />

seine Interessen als Bauherr verfolgen. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

hat dazu festgestellt, dass diese<br />

Maßnahme eine Folge <strong>des</strong> Personalabbaus sowohl<br />

im Bun<strong>des</strong>ministerium selbst als auch bei den<br />

Bauverwaltungen und damit eine Folge der Privatisierung<br />

nahezu sämtlicher Planungsleistungen<br />

und der damit zusammenhängenden Qualitätsdefizite<br />

ist. (Vergleiche die Bemerkung Nr. 98 aus<br />

dem Jahre 1999 [im Anhang 6 ab S. 185].)<br />

Eine Bauverwaltung hat bei großen Baumaßnahmen<br />

Leistungen <strong>des</strong> Projektmanagements an<br />

freiberuflich Tätige vergeben. Diese Baumaßnahmen<br />

waren in ihrer Planung bereits so weit<br />

fortgeschritten, dass eine Optimierung der<br />

Planung kaum mehr möglich sein wird.<br />

(Vermeidbares Honorar: fast 1 Mio. EUR)<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat empfohlen, den<br />

Bauämtern und den Projektsteuerern - beide<br />

sind verpflichtet, die Planung auf ihre Wirtschaftlichkeit<br />

zu prüfen - eine Berichtspflicht<br />

über Einsparungsmöglichkeiten an die oberste<br />

technische Instanz <strong>des</strong> Ministeriums aufzuerlegen.<br />

Damit könnte das Ministerium unmittelbar<br />

prüfen, ob und welche Vorschläge der Projektsteuerer<br />

bezüglich der Wirtschaftlichkeit<br />

gemacht, wie die technische Aufsicht in der<br />

Mittelinstanz geprüft und weshalb sie Vorschläge<br />

abgelehnt hat.<br />

Daher stimmt sein eigenes wirtschaftliches Interesse nicht mit dem Interesse seines<br />

38 Die Begriffe Projektmanagement, Projektsteuerung und Projektcontrolling werden bei der Vertragsgestaltung nicht einheitlich<br />

verwendet. Die HOAI definiert lediglich die Projektsteuerung in § 31. Im Weiteren wird daher in diesem Band nur der Begriff<br />

Projektsteuerung verwendet.<br />

37<br />

Auftragnehmers (Bauherrn) an einer Minimierung der Baukosten überein. Die Höhe<br />

<strong>des</strong> Honorars sollte nicht in Abhängigkeit von der Höhe der Bausumme stehen, sondern<br />

sich nach dem tatsächlich erforderlichen Aufwand <strong>des</strong> Beraters bemessen.<br />

Für den Abschluss von Verträgen über Projektsteuerungsleistungen gibt es derzeit<br />

keine spezifischen gesetzlichen Vorschriften. Vorgaben <strong>des</strong> zuständigen Ministeriums<br />

in Form von Vertragsmustern wären für die Bauverwaltung hilfreich. 39<br />

Bauordnungsrechtliche Verantwortung<br />

Baumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> unterliegen den<br />

Bauvorschriften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der jeweiligen<br />

Bun<strong>des</strong>länder. Wenn Entwurfsarbeiten<br />

und Bauüberwachung unter der Leitung<br />

eines Bediensteten der Bauverwaltung mit<br />

der Befähigung zum höheren technischen<br />

Verwaltungsdienst durchgeführt werden,<br />

genügt an Stelle der Baugenehmigung eine<br />

Zustimmung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> (Zustimmungsverfahren).<br />

Teile der Aufgaben und die Verantwortung<br />

der Genehmigungsbehörden übernimmt<br />

dann dieser Bedienstete. Bei baulichen<br />

Anlagen, die der Lan<strong>des</strong>verteidigung<br />

dienen, wird vor Baubeginn die Baumaßnahme der zuständigen Stelle schriftlich zur<br />

Kenntnis gebracht (Kenntnisgabe) 40 Treppen müssen unfallsicher begangen werden<br />

können, insbesondere dann, wenn es sich um<br />

Rettungswege handelt. Neben einem rutschsicheren<br />

Treppenstufenbelag ist auch ein gleichmäßiges<br />

Höhenmaß der aufeinander folgenden<br />

Stufen zu gewährleisten. Neben dem bauleitenden<br />

freiberuflich Tätigen übersah auch die baurechtlich<br />

verantwortliche Bauverwaltung die<br />

unterschiedlich hergestellten Stufenhöhen - im<br />

Wechsel zwischen 17 bis 20,5 cm. Auf Forderung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes wurde die<br />

Treppe bautechnisch auf Kosten <strong>des</strong> ausführenden<br />

Unternehmens so verändert, dass die Treppe<br />

als Rettungsweg nutzbar ist.<br />

.<br />

Die Aufgaben der baurechtlichen Verantwortung werden innerhalb der Bauämter<br />

häufig unterschätzt, denn auch die baulichen Anlagen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> müssen den Vorschriften<br />

entsprechen. Dazu gehören unter anderem, dass<br />

Die einzige Treppe in einem Turm wies ungefähr<br />

in der Mitte <strong>des</strong> Turmes lediglich eine<br />

lichte Durchgangshöhe von 1,70 m statt der<br />

min<strong>des</strong>tens erforderlichen 2,00 m auf. Die Bauverwaltung<br />

hat die über dem Treppenlauf vorhandene<br />

Po<strong>des</strong>tkante in Kopfhöhe mit schwarzgelb<br />

gekennzeichnetem Schaumstoff abgepolstert.<br />

Auf Forderung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

wurde das vorhandene Po<strong>des</strong>t nunmehr baulich<br />

so verändert, dass das baurechtliche Min<strong>des</strong>tmaß<br />

zu Lasten <strong>des</strong> Bauunternehmers hergestellt<br />

wurde.<br />

38<br />

� die öffentliche Sicherheit und/oder<br />

Ordnung, insbesondere Leben und<br />

Gesundheit nicht gefährdet werden,<br />

� die bauliche Anlage mit ihrer Umgebung<br />

in Einklang steht und nicht verunstaltend<br />

wirkt und<br />

� die Berücksichtigung <strong>des</strong> Umweltschutzes<br />

hinreichend Beachtung findet.<br />

An Stelle <strong>des</strong> Zustimmungsverfahrens kann der öffentliche Bauherr auch ein Genehmigungsverfahren,<br />

entsprechend den Vorgaben <strong>des</strong> jeweiligen Lan<strong>des</strong>, durchführen. Die<br />

39 Vergleiche hierzu den Abschnitt „Erfolgshonorar“ im Kapitel 2.2 „Honorare freiberuflich Tätiger“<br />

40 Siehe RBBau Abschnitt K 24 und L 1 sowie Anhänge 10 bis 15 und Musterbauordnung §§ 61 und 61a.

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