Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
gen schriftlichen Vertragsabschluss ist es daher geboten, möglichst frühzeitig alle verwaltungsseitigen<br />
Entscheidungsbeteiligten in die Verhandlungen einzubinden. Die einheitlichen<br />
Vertragsmuster der RBBau für Verträge mit freiberuflich Tätigen sind auch<br />
<strong>des</strong>halb geschaffen worden, um das Verwaltungshandeln zu beschleunigen.<br />
Verträge mit Projektsteuerern<br />
Insbesondere wenn ein Projekt gewisse<br />
Größenordnungen überschreitet, wachsen mit<br />
dem Planungsaufwand auch die Anforderungen<br />
an die Bauverwaltung in ihrer Funktion<br />
als Bauherrenvertreter in technischer, rechtlicher<br />
und wirtschaftlicher Hinsicht. Ein in<br />
letzter Zeit öfter beschrittener Weg, das vielfach<br />
offenkundige Kontrolldefizit zu beheben,<br />
liegt darin, auch Aufgaben <strong>des</strong> Projektmanagements,<br />
der Projektsteuerung und <strong>des</strong><br />
Projektcontrollings an freiberuflich Tätige zu<br />
vergeben38 .<br />
Der Einsatz eines Projektsteuerers soll zur<br />
Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Planung<br />
und Durchführung beitragen. Seine<br />
Tätigkeit muss auch darin liegen, auf kostengünstigere<br />
bauliche Lösungen hinzuweisen.<br />
Daher ist der Projektsteuerer (bzw. im nebenstehenden<br />
Beispiel der Projektmanager) auch<br />
nicht bei Baumaßnahmen einzuschalten, die<br />
bereits so weit fortgeschritten sind, dass eine<br />
Optimierung der Planung kaum mehr möglich<br />
ist.<br />
Ziel der Projektsteuerung ist es, die Kosten zu<br />
optimieren und die Bauzeit zu verkürzen.<br />
Dieses Ziel hat der Projektsteuerer als der<br />
Vertreter <strong>des</strong> Bauherrn gegenüber den<br />
anderen am Bau Beteiligten durchzusetzen.<br />
Der Projektsteuerer befindet sich dabei in<br />
einem Interessenskonflikt, weil sich sein<br />
Honorar in der Regel an den Baukosten<br />
orientiert und bei höheren Kosten steigt.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Verteidigung hat in<br />
den letzten Jahren vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof regelmäßig<br />
als mangelhaft beanstandete Leistungen<br />
der Lan<strong>des</strong>bauverwaltungen und die unzureichende<br />
Kontrolle mangelhafter Leistungen der<br />
freiberuflich Tätigen zum Anlass genommen, bei<br />
komplexen Baumaßnahmen im Rahmen von Pilotprojekten<br />
die ministerielle Fachaufsicht durch<br />
Einschalten von freiberuflichen Projektmanagern<br />
zu stärken. Das Bun<strong>des</strong>ministerium möchte damit<br />
seine Interessen als Bauherr verfolgen. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
hat dazu festgestellt, dass diese<br />
Maßnahme eine Folge <strong>des</strong> Personalabbaus sowohl<br />
im Bun<strong>des</strong>ministerium selbst als auch bei den<br />
Bauverwaltungen und damit eine Folge der Privatisierung<br />
nahezu sämtlicher Planungsleistungen<br />
und der damit zusammenhängenden Qualitätsdefizite<br />
ist. (Vergleiche die Bemerkung Nr. 98 aus<br />
dem Jahre 1999 [im Anhang 6 ab S. 185].)<br />
Eine Bauverwaltung hat bei großen Baumaßnahmen<br />
Leistungen <strong>des</strong> Projektmanagements an<br />
freiberuflich Tätige vergeben. Diese Baumaßnahmen<br />
waren in ihrer Planung bereits so weit<br />
fortgeschritten, dass eine Optimierung der<br />
Planung kaum mehr möglich sein wird.<br />
(Vermeidbares Honorar: fast 1 Mio. EUR)<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat empfohlen, den<br />
Bauämtern und den Projektsteuerern - beide<br />
sind verpflichtet, die Planung auf ihre Wirtschaftlichkeit<br />
zu prüfen - eine Berichtspflicht<br />
über Einsparungsmöglichkeiten an die oberste<br />
technische Instanz <strong>des</strong> Ministeriums aufzuerlegen.<br />
Damit könnte das Ministerium unmittelbar<br />
prüfen, ob und welche Vorschläge der Projektsteuerer<br />
bezüglich der Wirtschaftlichkeit<br />
gemacht, wie die technische Aufsicht in der<br />
Mittelinstanz geprüft und weshalb sie Vorschläge<br />
abgelehnt hat.<br />
Daher stimmt sein eigenes wirtschaftliches Interesse nicht mit dem Interesse seines<br />
38 Die Begriffe Projektmanagement, Projektsteuerung und Projektcontrolling werden bei der Vertragsgestaltung nicht einheitlich<br />
verwendet. Die HOAI definiert lediglich die Projektsteuerung in § 31. Im Weiteren wird daher in diesem Band nur der Begriff<br />
Projektsteuerung verwendet.<br />
37<br />
Auftragnehmers (Bauherrn) an einer Minimierung der Baukosten überein. Die Höhe<br />
<strong>des</strong> Honorars sollte nicht in Abhängigkeit von der Höhe der Bausumme stehen, sondern<br />
sich nach dem tatsächlich erforderlichen Aufwand <strong>des</strong> Beraters bemessen.<br />
Für den Abschluss von Verträgen über Projektsteuerungsleistungen gibt es derzeit<br />
keine spezifischen gesetzlichen Vorschriften. Vorgaben <strong>des</strong> zuständigen Ministeriums<br />
in Form von Vertragsmustern wären für die Bauverwaltung hilfreich. 39<br />
Bauordnungsrechtliche Verantwortung<br />
Baumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> unterliegen den<br />
Bauvorschriften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der jeweiligen<br />
Bun<strong>des</strong>länder. Wenn Entwurfsarbeiten<br />
und Bauüberwachung unter der Leitung<br />
eines Bediensteten der Bauverwaltung mit<br />
der Befähigung zum höheren technischen<br />
Verwaltungsdienst durchgeführt werden,<br />
genügt an Stelle der Baugenehmigung eine<br />
Zustimmung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> (Zustimmungsverfahren).<br />
Teile der Aufgaben und die Verantwortung<br />
der Genehmigungsbehörden übernimmt<br />
dann dieser Bedienstete. Bei baulichen<br />
Anlagen, die der Lan<strong>des</strong>verteidigung<br />
dienen, wird vor Baubeginn die Baumaßnahme der zuständigen Stelle schriftlich zur<br />
Kenntnis gebracht (Kenntnisgabe) 40 Treppen müssen unfallsicher begangen werden<br />
können, insbesondere dann, wenn es sich um<br />
Rettungswege handelt. Neben einem rutschsicheren<br />
Treppenstufenbelag ist auch ein gleichmäßiges<br />
Höhenmaß der aufeinander folgenden<br />
Stufen zu gewährleisten. Neben dem bauleitenden<br />
freiberuflich Tätigen übersah auch die baurechtlich<br />
verantwortliche Bauverwaltung die<br />
unterschiedlich hergestellten Stufenhöhen - im<br />
Wechsel zwischen 17 bis 20,5 cm. Auf Forderung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes wurde die<br />
Treppe bautechnisch auf Kosten <strong>des</strong> ausführenden<br />
Unternehmens so verändert, dass die Treppe<br />
als Rettungsweg nutzbar ist.<br />
.<br />
Die Aufgaben der baurechtlichen Verantwortung werden innerhalb der Bauämter<br />
häufig unterschätzt, denn auch die baulichen Anlagen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> müssen den Vorschriften<br />
entsprechen. Dazu gehören unter anderem, dass<br />
Die einzige Treppe in einem Turm wies ungefähr<br />
in der Mitte <strong>des</strong> Turmes lediglich eine<br />
lichte Durchgangshöhe von 1,70 m statt der<br />
min<strong>des</strong>tens erforderlichen 2,00 m auf. Die Bauverwaltung<br />
hat die über dem Treppenlauf vorhandene<br />
Po<strong>des</strong>tkante in Kopfhöhe mit schwarzgelb<br />
gekennzeichnetem Schaumstoff abgepolstert.<br />
Auf Forderung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
wurde das vorhandene Po<strong>des</strong>t nunmehr baulich<br />
so verändert, dass das baurechtliche Min<strong>des</strong>tmaß<br />
zu Lasten <strong>des</strong> Bauunternehmers hergestellt<br />
wurde.<br />
38<br />
� die öffentliche Sicherheit und/oder<br />
Ordnung, insbesondere Leben und<br />
Gesundheit nicht gefährdet werden,<br />
� die bauliche Anlage mit ihrer Umgebung<br />
in Einklang steht und nicht verunstaltend<br />
wirkt und<br />
� die Berücksichtigung <strong>des</strong> Umweltschutzes<br />
hinreichend Beachtung findet.<br />
An Stelle <strong>des</strong> Zustimmungsverfahrens kann der öffentliche Bauherr auch ein Genehmigungsverfahren,<br />
entsprechend den Vorgaben <strong>des</strong> jeweiligen Lan<strong>des</strong>, durchführen. Die<br />
39 Vergleiche hierzu den Abschnitt „Erfolgshonorar“ im Kapitel 2.2 „Honorare freiberuflich Tätiger“<br />
40 Siehe RBBau Abschnitt K 24 und L 1 sowie Anhänge 10 bis 15 und Musterbauordnung §§ 61 und 61a.