Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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Der Wettbewerb bringt die Bauverwaltung<br />
häufig in die Lage, dass mit dem siegenden<br />
Architekten ein Vertrag in einer Situation<br />
geschlossen werden muss, in der die Auffassungen<br />
von Bauverwaltung und Architekt<br />
über die honorarbeeinflussenden Faktoren<br />
der HOAI zum Teil voneinander abweichen.<br />
Der Architekt ist durch den Wettbewerbssieg<br />
bei der Vertragsgestaltung in einer für ihn<br />
günstigeren Ausgangsposition als die Bauverwaltung,<br />
weil er sicher ist, den Auftrag zu<br />
erhalten.<br />
Hier bieten die Richtlinien die Möglichkeit, den Wettbewerbsteilnehmern in den Auslobungsbedingungen<br />
Art und Umfang der beabsichtigten Beauftragung sowie die<br />
Honorargestaltung vorzugeben. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat daher angeregt, bereits<br />
mit Beginn der Auslobung im Wettbewerb auch honorarbeeinflussende Vertragsbestandteile<br />
bekannt zu geben. Mit der frühzeitigen Mitteilung verbindlicher Honorarregelungen<br />
ergibt sich für die Vertragsverhandlungen im Anschluss an Wettbewerbe<br />
ein ausgewogenes Verhältnis.<br />
Entsprechend den tatsächlichen Planungsanforderungen <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> sollten<br />
insbesondere<br />
� der Min<strong>des</strong>t- oder Höchstsatz der vorgesehenen Honorarzone,<br />
� ein festgeschriebener Honorarverlauf für anrechenbare Kosten oberhalb<br />
25,56 Mio. EUR 35 und/oder<br />
� ein fester Vomhundertsatz für den Umbauzuschlag<br />
vorab von der Bauverwaltung bekannt gegeben werden.<br />
Folgen bei nicht rechtzeitigem schriftlichem Vertragsabschluss<br />
Verträge mit freiberuflich Tätigen sind nach § 4 Abs. 1 HOAI in schriftlicher Form zu<br />
schließen. Auch nach dem Haushaltsrecht sind derartige vertragliche Verpflichtungen<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> nur vor Leistungserbringung und nur in Schriftform zulässig 36 .<br />
Nach den Feststellungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes verstoßen die Bauverwaltungen<br />
vielfach gegen diese Schriftformerfordernisse. Eine wesentliche Ursache hierfür ist,<br />
dass das Bauamt häufig mit der Kostenvoranmeldung oder dem Bauantrag einen Aufstellungstermin<br />
für die HU –Bau– nennt, der im weiteren zeitlichen Planungsablauf<br />
- z. B. wegen fehlendem Planungsauftrag - nicht eingehalten werden kann. Nach<br />
Erkenntnissen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes beruhen die nicht zutreffenden zeitlichen<br />
Einschätzungen insbesondere auf<br />
� den Genehmigungszeiten der vorgesetzten Dienststellen oder<br />
� dem Bestreben, einem Wunsch der vorgesetzten Dienststelle nachzukommen oder<br />
� einem vermeintlich politisch begründeten Zeitdruck bestehen zu wollen.<br />
35 25,56 Mio. EUR (HOAI, ab 1. Januar 2002) entsprechen rd. 50 Mio. DM (HOAI, bis 31. Dezember 2001)<br />
36 Siehe hier z. B. auch RBBau Abschnitt K 12 Nr. 3.<br />
Nach Durchführung von Planungswettbewerben<br />
für Bun<strong>des</strong>baumaßnahmen waren schwierige und<br />
langwierige Verhandlungen mit den für die weitere<br />
Bearbeitung ausgewählten Preisträgern erforderlich,<br />
um sachgerechte Verträge vereinbaren zu<br />
können. Insbesondere das Einordnen der Baumaßnahmen<br />
in die richtige Honorarzone, die Min<strong>des</strong>t-<br />
oder/und Höchstsätze der Honorarzone und die in<br />
der HOAI nicht festgeschriebenen Vomhundertsätze<br />
von Honoraren für Gebäude mit<br />
mehr als 25 Mio. EUR anrechenbarer Kosten<br />
sowie die Höhe <strong>des</strong> zu veranschlagenden Umbauzuschlags<br />
erwiesen sich bei der Vertragsgestaltung<br />
als schwierig.<br />
35<br />
Wenn zudem schon vor der Erteilung <strong>des</strong> Planungsauftrags von der nutzenden Dienststelle<br />
ein fester - aber im Grunde unrealistischer - Übergabetermin für das Gebäude<br />
gewünscht wurde, kann das Bauamt nicht ohne weiteres den anfänglichen „Verzug“ im<br />
Zeitplan bis zur Fertigstellung und Übergabe <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> aufholen.<br />
Nach den Feststellungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes wird in solchen Fällen der freiberuflich<br />
Tätige bereits während der Vertragsverhandlungen tätig, weil er sich - in<br />
Kenntnis <strong>des</strong> geforderten Zeitrahmens - nicht in der Lage sieht, seinen Planungsauftrag<br />
zu erfüllen, wenn er die schriftliche Auftragserteilung durch das Bauamt abwartet.<br />
Bei einer Prüfung von Verträgen mit freiberuflich<br />
Tätigen schlossen die Bauämter die Mehrzahl<br />
der geprüften Verträge erst schriftlich ab,<br />
nachdem die freiberuflich Tätigen bereits<br />
mehrere Monate mit der Planung befasst waren<br />
oder diese bereits beendet hatten. Ein Bauamt<br />
überzahlte einen freiberuflich Tätigen für das<br />
Erstellen einer Realisierbarkeitsuntersuchung,<br />
weil es nachträglich höhere Stundensätze vereinbarte<br />
und abrechnete, als es die HOAI zulässt.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat gefordert,<br />
rd. 250 000 EUR der Bun<strong>des</strong>kasse zurückzuführen.<br />
Das Thema „rechtzeitiger schriftlicher Vertragsabschluss“<br />
hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof in Prüfungsmitteilungen<br />
bereits mehrfach aufgegriffen:<br />
Nach § 4 Abs. 1 HOAI muss das Honorar bei<br />
Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden.<br />
Dieses Schriftformerfordernis ist nach<br />
§ 126 BGB nur gewahrt, wenn der Vertrag von<br />
beiden Parteien auf derselben Urkunde<br />
unterzeichnet ist. Eine nicht dieser Schriftform<br />
entsprechende Honorarvereinbarung ist<br />
unwirksam (§ 134 BGB). Jedoch gelten in<br />
diesem Fall gemäß § 4 Abs. 4 HOAI nur die<br />
jeweiligen Min<strong>des</strong>tsätze <strong>des</strong> Honorars und<br />
Zeithonorars als vereinbart. Nachträglich anders<br />
lautende Vereinbarungen sind nichtig.<br />
Ein Anspruch auf ein höheres Honorar wegen<br />
ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff<br />
BGB) oder wegen Geschäftsführung ohne<br />
Auftrag scheidet aus.<br />
36<br />
Wird der freiberuflich Tätige auf Grund<br />
lediglich mündlicher Absprachen ohne<br />
schriftliche Vereinbarung tätig, birgt dies für<br />
beide Vertragsparteien erhebliche Risiken.<br />
So gelten als Honorarbasis die jeweiligen<br />
Min<strong>des</strong>tsätze der HOAI als vereinbart 37 . Der<br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat darauf hingewiesen,<br />
dass diese vom Gesetz angeordnete Min<strong>des</strong>tsatzvereinbarung<br />
auch durch eine nachträglich<br />
anders lautende Vereinbarung nicht<br />
rückwirkend außer Kraft gesetzt werden<br />
kann.<br />
Des Weiteren kann der fehlende schriftliche<br />
Vertrag auch zur Folge haben, dass das Bauamt<br />
in eine ungünstige Verhandlungsposition<br />
gegenüber dem freiberuflich Tätigen gerät. Bis<br />
zum schriftlichen Vertragsabschluss sind die<br />
Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht vereinbart.<br />
Schon aus Gründen der Rechtssicherheit<br />
sollten jedoch die Rechte und Pflichten<br />
der Beteiligten - insbesondere die Haftung -<br />
eindeutig und abschließend geregelt sein,<br />
bevor der freiberuflich Tätige für das Projekt<br />
mit seinen Leistungen entsprechend der HOAI<br />
tätig wird. Denn nur auf diese Weise können<br />
spätere Meinungsverschiedenheiten über<br />
Leistungspflicht und Honoraranspruch<br />
vermieden werden.<br />
Ein häufig auftretender Grund für zeitliche<br />
Verzögerungen <strong>des</strong> Abschlusses schriftlicher<br />
Verträge ist die unzureichende Entscheidungskompetenz<br />
der Vertreter der Bauverwaltung. Sei es, dass die Mitarbeiter <strong>des</strong> Bauamtes<br />
aufgrund von Zustimmungsvorbehalten der Technischen Aufsicht in der<br />
Mittelinstanz nur vorläufige Entscheidungen treffen können, sei es, dass Vertrags- und<br />
Honorarfachleute nicht direkt an den Verhandlungen teilnehmen. Für einen rechtzeiti-<br />
37 HOAI § 4 Abs. 4.