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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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Der Wettbewerb bringt die Bauverwaltung<br />

häufig in die Lage, dass mit dem siegenden<br />

Architekten ein Vertrag in einer Situation<br />

geschlossen werden muss, in der die Auffassungen<br />

von Bauverwaltung und Architekt<br />

über die honorarbeeinflussenden Faktoren<br />

der HOAI zum Teil voneinander abweichen.<br />

Der Architekt ist durch den Wettbewerbssieg<br />

bei der Vertragsgestaltung in einer für ihn<br />

günstigeren Ausgangsposition als die Bauverwaltung,<br />

weil er sicher ist, den Auftrag zu<br />

erhalten.<br />

Hier bieten die Richtlinien die Möglichkeit, den Wettbewerbsteilnehmern in den Auslobungsbedingungen<br />

Art und Umfang der beabsichtigten Beauftragung sowie die<br />

Honorargestaltung vorzugeben. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat daher angeregt, bereits<br />

mit Beginn der Auslobung im Wettbewerb auch honorarbeeinflussende Vertragsbestandteile<br />

bekannt zu geben. Mit der frühzeitigen Mitteilung verbindlicher Honorarregelungen<br />

ergibt sich für die Vertragsverhandlungen im Anschluss an Wettbewerbe<br />

ein ausgewogenes Verhältnis.<br />

Entsprechend den tatsächlichen Planungsanforderungen <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> sollten<br />

insbesondere<br />

� der Min<strong>des</strong>t- oder Höchstsatz der vorgesehenen Honorarzone,<br />

� ein festgeschriebener Honorarverlauf für anrechenbare Kosten oberhalb<br />

25,56 Mio. EUR 35 und/oder<br />

� ein fester Vomhundertsatz für den Umbauzuschlag<br />

vorab von der Bauverwaltung bekannt gegeben werden.<br />

Folgen bei nicht rechtzeitigem schriftlichem Vertragsabschluss<br />

Verträge mit freiberuflich Tätigen sind nach § 4 Abs. 1 HOAI in schriftlicher Form zu<br />

schließen. Auch nach dem Haushaltsrecht sind derartige vertragliche Verpflichtungen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> nur vor Leistungserbringung und nur in Schriftform zulässig 36 .<br />

Nach den Feststellungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes verstoßen die Bauverwaltungen<br />

vielfach gegen diese Schriftformerfordernisse. Eine wesentliche Ursache hierfür ist,<br />

dass das Bauamt häufig mit der Kostenvoranmeldung oder dem Bauantrag einen Aufstellungstermin<br />

für die HU –Bau– nennt, der im weiteren zeitlichen Planungsablauf<br />

- z. B. wegen fehlendem Planungsauftrag - nicht eingehalten werden kann. Nach<br />

Erkenntnissen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes beruhen die nicht zutreffenden zeitlichen<br />

Einschätzungen insbesondere auf<br />

� den Genehmigungszeiten der vorgesetzten Dienststellen oder<br />

� dem Bestreben, einem Wunsch der vorgesetzten Dienststelle nachzukommen oder<br />

� einem vermeintlich politisch begründeten Zeitdruck bestehen zu wollen.<br />

35 25,56 Mio. EUR (HOAI, ab 1. Januar 2002) entsprechen rd. 50 Mio. DM (HOAI, bis 31. Dezember 2001)<br />

36 Siehe hier z. B. auch RBBau Abschnitt K 12 Nr. 3.<br />

Nach Durchführung von Planungswettbewerben<br />

für Bun<strong>des</strong>baumaßnahmen waren schwierige und<br />

langwierige Verhandlungen mit den für die weitere<br />

Bearbeitung ausgewählten Preisträgern erforderlich,<br />

um sachgerechte Verträge vereinbaren zu<br />

können. Insbesondere das Einordnen der Baumaßnahmen<br />

in die richtige Honorarzone, die Min<strong>des</strong>t-<br />

oder/und Höchstsätze der Honorarzone und die in<br />

der HOAI nicht festgeschriebenen Vomhundertsätze<br />

von Honoraren für Gebäude mit<br />

mehr als 25 Mio. EUR anrechenbarer Kosten<br />

sowie die Höhe <strong>des</strong> zu veranschlagenden Umbauzuschlags<br />

erwiesen sich bei der Vertragsgestaltung<br />

als schwierig.<br />

35<br />

Wenn zudem schon vor der Erteilung <strong>des</strong> Planungsauftrags von der nutzenden Dienststelle<br />

ein fester - aber im Grunde unrealistischer - Übergabetermin für das Gebäude<br />

gewünscht wurde, kann das Bauamt nicht ohne weiteres den anfänglichen „Verzug“ im<br />

Zeitplan bis zur Fertigstellung und Übergabe <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> aufholen.<br />

Nach den Feststellungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes wird in solchen Fällen der freiberuflich<br />

Tätige bereits während der Vertragsverhandlungen tätig, weil er sich - in<br />

Kenntnis <strong>des</strong> geforderten Zeitrahmens - nicht in der Lage sieht, seinen Planungsauftrag<br />

zu erfüllen, wenn er die schriftliche Auftragserteilung durch das Bauamt abwartet.<br />

Bei einer Prüfung von Verträgen mit freiberuflich<br />

Tätigen schlossen die Bauämter die Mehrzahl<br />

der geprüften Verträge erst schriftlich ab,<br />

nachdem die freiberuflich Tätigen bereits<br />

mehrere Monate mit der Planung befasst waren<br />

oder diese bereits beendet hatten. Ein Bauamt<br />

überzahlte einen freiberuflich Tätigen für das<br />

Erstellen einer Realisierbarkeitsuntersuchung,<br />

weil es nachträglich höhere Stundensätze vereinbarte<br />

und abrechnete, als es die HOAI zulässt.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat gefordert,<br />

rd. 250 000 EUR der Bun<strong>des</strong>kasse zurückzuführen.<br />

Das Thema „rechtzeitiger schriftlicher Vertragsabschluss“<br />

hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof in Prüfungsmitteilungen<br />

bereits mehrfach aufgegriffen:<br />

Nach § 4 Abs. 1 HOAI muss das Honorar bei<br />

Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden.<br />

Dieses Schriftformerfordernis ist nach<br />

§ 126 BGB nur gewahrt, wenn der Vertrag von<br />

beiden Parteien auf derselben Urkunde<br />

unterzeichnet ist. Eine nicht dieser Schriftform<br />

entsprechende Honorarvereinbarung ist<br />

unwirksam (§ 134 BGB). Jedoch gelten in<br />

diesem Fall gemäß § 4 Abs. 4 HOAI nur die<br />

jeweiligen Min<strong>des</strong>tsätze <strong>des</strong> Honorars und<br />

Zeithonorars als vereinbart. Nachträglich anders<br />

lautende Vereinbarungen sind nichtig.<br />

Ein Anspruch auf ein höheres Honorar wegen<br />

ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff<br />

BGB) oder wegen Geschäftsführung ohne<br />

Auftrag scheidet aus.<br />

36<br />

Wird der freiberuflich Tätige auf Grund<br />

lediglich mündlicher Absprachen ohne<br />

schriftliche Vereinbarung tätig, birgt dies für<br />

beide Vertragsparteien erhebliche Risiken.<br />

So gelten als Honorarbasis die jeweiligen<br />

Min<strong>des</strong>tsätze der HOAI als vereinbart 37 . Der<br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat darauf hingewiesen,<br />

dass diese vom Gesetz angeordnete Min<strong>des</strong>tsatzvereinbarung<br />

auch durch eine nachträglich<br />

anders lautende Vereinbarung nicht<br />

rückwirkend außer Kraft gesetzt werden<br />

kann.<br />

Des Weiteren kann der fehlende schriftliche<br />

Vertrag auch zur Folge haben, dass das Bauamt<br />

in eine ungünstige Verhandlungsposition<br />

gegenüber dem freiberuflich Tätigen gerät. Bis<br />

zum schriftlichen Vertragsabschluss sind die<br />

Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht vereinbart.<br />

Schon aus Gründen der Rechtssicherheit<br />

sollten jedoch die Rechte und Pflichten<br />

der Beteiligten - insbesondere die Haftung -<br />

eindeutig und abschließend geregelt sein,<br />

bevor der freiberuflich Tätige für das Projekt<br />

mit seinen Leistungen entsprechend der HOAI<br />

tätig wird. Denn nur auf diese Weise können<br />

spätere Meinungsverschiedenheiten über<br />

Leistungspflicht und Honoraranspruch<br />

vermieden werden.<br />

Ein häufig auftretender Grund für zeitliche<br />

Verzögerungen <strong>des</strong> Abschlusses schriftlicher<br />

Verträge ist die unzureichende Entscheidungskompetenz<br />

der Vertreter der Bauverwaltung. Sei es, dass die Mitarbeiter <strong>des</strong> Bauamtes<br />

aufgrund von Zustimmungsvorbehalten der Technischen Aufsicht in der<br />

Mittelinstanz nur vorläufige Entscheidungen treffen können, sei es, dass Vertrags- und<br />

Honorarfachleute nicht direkt an den Verhandlungen teilnehmen. Für einen rechtzeiti-<br />

37 HOAI § 4 Abs. 4.

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