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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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Grundsätzlich sollten aus Kostengründen für Beleuchtungsanlagen Serienleuchten und<br />

-produkte verwandt werden. Sonderleuchten sind in der Regel teuer und führen insbe-<br />

sondere zu erhöhten Betriebskosten bei<br />

Wartung und Ersatz. Bei einer in der Planungsphase<br />

geprüften Baumaßnahme<br />

erbrachte der Verzicht auf Designerleuchten<br />

eine Einsparung von rd. 410 000 EUR. Angemerkt<br />

sei, dass im nebenstehenden Beispiel<br />

nicht nur zu viele Sonderleuchten beschafft<br />

wurden. Vielmehr hatte zuvor die technische<br />

Aufsichtsinstanz vergeblich eine kostengüns-<br />

In einer fertig gestellten Baumaßnahme stellte<br />

der Bun<strong>des</strong>rechnungshof in Büroräumen jeweils<br />

mind. 4 Stück aufwendige Sonderbeleuchtung<br />

fest, die zu einem Einzelpreis von 441 EUR<br />

eingebaut worden waren. Bei der späteren Nutzung<br />

war die Hälfte der Beleuchtung aus Energieeinspargründen<br />

immer ausgeschaltet, da bereits<br />

die eine Hälfte der Leuchten die ausreichende<br />

Beleuchtungsstärke erreichte.<br />

tigere Beleuchtung gefordert. Es ist kein Einzelfall, dass berechtigte Einwände der<br />

prüfenden Aufsichtsinstanzen bei der Ausführung nicht beachtet werden und zudem die<br />

Aufsichtsinstanz es weitgehend widerspruchslos hinnimmt, dass ihren Auflagen<br />

entgegengehandelt wird.<br />

31<br />

2 Einsatz freiberuflich Tätiger bei<br />

<strong>Hochbau</strong>maßnahmen<br />

2.1 Aufträge an freiberuflich Tätige<br />

32<br />

Seite<br />

Auswahl von freiberuflich Tätigen.................................. 34<br />

Vergabe an Wettbewerbssieger ....................................... 34<br />

Folgen bei nicht rechtzeitigem schriftlichem<br />

Vertragsabschluss ............................................................ 35<br />

Verträge mit Projektsteuerern.......................................... 37<br />

Bauordnungsrechtliche Verantwortung........................... 38<br />

Die Bauverwaltung hat die Möglichkeit freiberuflich tätige Architekten, Ingenieure und<br />

andere Fachleute zu beauftragen, wenn sie Baumaßnahmen aus fachlichen, rechtlichen<br />

oder personellen Gründen nicht vollständig selbst planen und durchführen kann 27 . Hinsichtlich<br />

der Ergebnisse der freiberuflich Tätigen bleibt jedoch die Bauverwaltung dem<br />

Bauherrn für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bauplanungs- und Baudurchführungsaufgaben<br />

verantwortlich 28 .<br />

Bei der Durchführung von Bauaufgaben auf<br />

dem Gebiet der neuen Bun<strong>des</strong>länder wollte eine<br />

Lan<strong>des</strong>bauverwaltung Teile der eigenen Verantwortung<br />

auf einen freiberuflich tätigen Projektsteuerer<br />

übertragen, indem dieser zum Beispiel<br />

mit dem<br />

� Wahrnehmen der Rechte <strong>des</strong> Auftraggebers<br />

bei Vergleichen, Konkursen, Pfändungen,<br />

Abtretungen,<br />

� Einleiten von Beweissicherungsverfahren,<br />

� Freigeben von Firmenlisten bei beschränkten<br />

Ausschreibungen,<br />

� Durchführen der Angebotseröffnung und<br />

� Freigeben von Sicherheitsleistungen<br />

betraut werden sollte.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechungshof forderte mit Erfolg unter<br />

Hinweis darauf, dass besonders korruptionsanfällige<br />

Tätigkeitsbereiche nicht ohne weiteres an<br />

Private delegiert werden dürfen, diese Tätigkeiten<br />

wieder in die Bauverwaltung einzugliedern.<br />

Die Einschaltung freiberuflich Tätiger hat<br />

dort ihre Grenzen, wo für den Bauherrn<br />

Entscheidungen mit Auswirkungen auf<br />

� Qualität,<br />

� Termine und<br />

� Kosten<br />

zu fällen sind.<br />

Derzeit untersucht der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

flächendeckend den Zusammenhang<br />

zwischen der Verschlankung der Bauverwaltungen,<br />

den mangelhaften Leistungen der<br />

freiberuflich Tätigen in den privatisierten<br />

Bereichen und der unzureichenden Kontrolle<br />

der freiberuflich Tätigen durch die Bauverwaltungen.<br />

Dabei ist aufgefallen, dass<br />

Baumängel häufig durch fehlerhafte<br />

27<br />

Eine Beschreibung der Aufgaben der freiberuflich Tätigen sowie der nicht delegierbaren Aufgaben der Bauverwaltung enthält<br />

Anhang 3 dieses Ban<strong>des</strong>.<br />

28<br />

Entsprechend der wahrzunehmenden Aufgaben beschäftigt sich dieses Kapitel <strong>des</strong> Buches mit den planenden freiberuflich<br />

tätigen Auftragnehmern und der dazugehörenden Vertragsgestaltung, während das Kapitel 3 „Vergabe von<br />

<strong>Hochbau</strong>maßnahmen“ sich mit den bauausführenden Verträgen auseinander setzt.

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