Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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Grundsätzlich sollten aus Kostengründen für Beleuchtungsanlagen Serienleuchten und<br />
-produkte verwandt werden. Sonderleuchten sind in der Regel teuer und führen insbe-<br />
sondere zu erhöhten Betriebskosten bei<br />
Wartung und Ersatz. Bei einer in der Planungsphase<br />
geprüften Baumaßnahme<br />
erbrachte der Verzicht auf Designerleuchten<br />
eine Einsparung von rd. 410 000 EUR. Angemerkt<br />
sei, dass im nebenstehenden Beispiel<br />
nicht nur zu viele Sonderleuchten beschafft<br />
wurden. Vielmehr hatte zuvor die technische<br />
Aufsichtsinstanz vergeblich eine kostengüns-<br />
In einer fertig gestellten Baumaßnahme stellte<br />
der Bun<strong>des</strong>rechnungshof in Büroräumen jeweils<br />
mind. 4 Stück aufwendige Sonderbeleuchtung<br />
fest, die zu einem Einzelpreis von 441 EUR<br />
eingebaut worden waren. Bei der späteren Nutzung<br />
war die Hälfte der Beleuchtung aus Energieeinspargründen<br />
immer ausgeschaltet, da bereits<br />
die eine Hälfte der Leuchten die ausreichende<br />
Beleuchtungsstärke erreichte.<br />
tigere Beleuchtung gefordert. Es ist kein Einzelfall, dass berechtigte Einwände der<br />
prüfenden Aufsichtsinstanzen bei der Ausführung nicht beachtet werden und zudem die<br />
Aufsichtsinstanz es weitgehend widerspruchslos hinnimmt, dass ihren Auflagen<br />
entgegengehandelt wird.<br />
31<br />
2 Einsatz freiberuflich Tätiger bei<br />
<strong>Hochbau</strong>maßnahmen<br />
2.1 Aufträge an freiberuflich Tätige<br />
32<br />
Seite<br />
Auswahl von freiberuflich Tätigen.................................. 34<br />
Vergabe an Wettbewerbssieger ....................................... 34<br />
Folgen bei nicht rechtzeitigem schriftlichem<br />
Vertragsabschluss ............................................................ 35<br />
Verträge mit Projektsteuerern.......................................... 37<br />
Bauordnungsrechtliche Verantwortung........................... 38<br />
Die Bauverwaltung hat die Möglichkeit freiberuflich tätige Architekten, Ingenieure und<br />
andere Fachleute zu beauftragen, wenn sie Baumaßnahmen aus fachlichen, rechtlichen<br />
oder personellen Gründen nicht vollständig selbst planen und durchführen kann 27 . Hinsichtlich<br />
der Ergebnisse der freiberuflich Tätigen bleibt jedoch die Bauverwaltung dem<br />
Bauherrn für die ordnungsgemäße Erfüllung der Bauplanungs- und Baudurchführungsaufgaben<br />
verantwortlich 28 .<br />
Bei der Durchführung von Bauaufgaben auf<br />
dem Gebiet der neuen Bun<strong>des</strong>länder wollte eine<br />
Lan<strong>des</strong>bauverwaltung Teile der eigenen Verantwortung<br />
auf einen freiberuflich tätigen Projektsteuerer<br />
übertragen, indem dieser zum Beispiel<br />
mit dem<br />
� Wahrnehmen der Rechte <strong>des</strong> Auftraggebers<br />
bei Vergleichen, Konkursen, Pfändungen,<br />
Abtretungen,<br />
� Einleiten von Beweissicherungsverfahren,<br />
� Freigeben von Firmenlisten bei beschränkten<br />
Ausschreibungen,<br />
� Durchführen der Angebotseröffnung und<br />
� Freigeben von Sicherheitsleistungen<br />
betraut werden sollte.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechungshof forderte mit Erfolg unter<br />
Hinweis darauf, dass besonders korruptionsanfällige<br />
Tätigkeitsbereiche nicht ohne weiteres an<br />
Private delegiert werden dürfen, diese Tätigkeiten<br />
wieder in die Bauverwaltung einzugliedern.<br />
Die Einschaltung freiberuflich Tätiger hat<br />
dort ihre Grenzen, wo für den Bauherrn<br />
Entscheidungen mit Auswirkungen auf<br />
� Qualität,<br />
� Termine und<br />
� Kosten<br />
zu fällen sind.<br />
Derzeit untersucht der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
flächendeckend den Zusammenhang<br />
zwischen der Verschlankung der Bauverwaltungen,<br />
den mangelhaften Leistungen der<br />
freiberuflich Tätigen in den privatisierten<br />
Bereichen und der unzureichenden Kontrolle<br />
der freiberuflich Tätigen durch die Bauverwaltungen.<br />
Dabei ist aufgefallen, dass<br />
Baumängel häufig durch fehlerhafte<br />
27<br />
Eine Beschreibung der Aufgaben der freiberuflich Tätigen sowie der nicht delegierbaren Aufgaben der Bauverwaltung enthält<br />
Anhang 3 dieses Ban<strong>des</strong>.<br />
28<br />
Entsprechend der wahrzunehmenden Aufgaben beschäftigt sich dieses Kapitel <strong>des</strong> Buches mit den planenden freiberuflich<br />
tätigen Auftragnehmern und der dazugehörenden Vertragsgestaltung, während das Kapitel 3 „Vergabe von<br />
<strong>Hochbau</strong>maßnahmen“ sich mit den bauausführenden Verträgen auseinander setzt.