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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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1.3.4 Betriebstechnik<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat festgestellt, dass die Zusammenarbeit zwischen den<br />

Planern <strong>des</strong> <strong>Hochbau</strong>s und den Planern der technischen Anlagen (auch als betriebstechnische<br />

oder haustechnische Anlagen bezeichnet) in der Regel zu spät einsetzt und<br />

<strong>des</strong>halb die Fachplanungen nicht optimal integriert sind.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht eine der Ursachen hierfür in der Organisation der Bauverwaltung.<br />

Die Aufgaben für <strong>Hochbau</strong> und Haustechnik werden in getrennten Sachgebieten<br />

oder Referaten wahrgenommen, die Federführung bei der Projektleitung ist in<br />

der Regel bei den Sachgebieten für <strong>Hochbau</strong> angesiedelt, denen es überlassen bleibt,<br />

wann die Planer für die technischen Anlagen eingeschaltet werden. Daher sind für ein<br />

funktionstüchtiges, technisch und wirtschaftlich optimales Bauwerk mit geringen Baunutzungskosten<br />

- die wesentlich von der Betriebstechnik abhängen - alle wesentlichen<br />

Fragen frühzeitig in einer integrierten Zusammenarbeit zwischen den Sachgebieten<br />

<strong>Hochbau</strong> und Technische Gebäudeausstattung zu klären. Dies gilt in besonderem Maße<br />

dort, wo die Bauverwaltung nicht selbst plant, sondern freiberufliche Architekten und<br />

Ingenieure mit den Planungen beauftragt.<br />

Auslegung der Betriebstechnik<br />

Für die Bemessung der erforderlichen Leistungsfähigkeit der technischen Anlagen sind<br />

die Forderungen <strong>des</strong> Nutzers ausschlaggebend. Dieser wird jedoch seine Forderungen<br />

in der Regel nicht in konkreten Anforderungen an einzelne Anlagen - z. B. die Raumlufttechnischen<br />

Anlagen (RLT-Anlagen) - benennen. Statt<strong>des</strong>sen wird er die sich aus<br />

seiner Aufgabe oder seiner Tätigkeit ergebenden funktionalen Anforderungen z. B. an<br />

die Raumluftverhältnisse beschreiben. Es ist Aufgabe <strong>des</strong> technischen Planers, daraus<br />

die Anforderungen an die einzelnen Anlagen zu erarbeiten. Der Planer hat dabei alle<br />

relevanten Vorschriften und Normen zu berücksichtigen und eine wirtschaftliche<br />

Lösung zu erarbeiten.<br />

Der sich ständig fortentwickelnde „Stand der Technik“ hat nicht nur für die Planungsphase,<br />

sondern auch für die Bauphase enorme Auswirkungen. Ein Bauherr kann erwarten,<br />

dass das Bauwerk von den Auftragnehmern so errichtet wird, dass es den anerkannten<br />

Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme entspricht. DIN-Normen<br />

können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben.<br />

Der Bun<strong>des</strong>gerichtshof hat dies in einem Urteil25 betont. Insoweit reicht es<br />

grundsätzlich nicht aus, lediglich die DIN-Normen einzuhalten. Maßgebend ist nach<br />

Ansicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofs nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Bauausführung<br />

zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht.<br />

25 Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97 -, in: Betriebsberater 1998, Seite 1605.<br />

25<br />

Raumbedarf für die Betriebstechnik<br />

Die Maschinen und Geräte der technischen Anlagen werden in der Regel in separaten<br />

Technikräumen untergebracht. Bei der Bemessung von solchen Technikräumen legen<br />

die Planer oft den überholten Flächenbedarf älterer Techniken zu Grunde. Die Räume<br />

können inzwischen wesentlich kleiner ausgelegt werden. Unmittelbar ist dies beim<br />

Übergang der Heizungstechnik von Festbrennstoffen auf Öl oder gar Gas zu erkennen.<br />

In einem 315 m² großen zweigeschossigen<br />

Haustechnikanbau waren die Technikräume zu<br />

groß geplant und ein Sanitäts- und Aufenthaltsraum<br />

nicht erforderlich. Da insgesamt 155 m²<br />

nicht erforderlich waren, konnte das Obergeschoss<br />

entfallen. (Einsparung: 150 000 EUR)<br />

Ein Architekt plante für ein Gebäude die RLT-<br />

Anlagen unter dem Dach auf einer Fläche von<br />

476 m², daneben sah er Technikräume im Keller<br />

von insgesamt 236 m² Größe vor, die nach der<br />

zu Grunde liegenden Musterplanung ebenfalls<br />

für die RLT-Anlagen vorgesehen waren. Tatsächlich<br />

erforderlich waren im Keller rd. 106 m²<br />

und unter dem Dach rd. 120 m². (Einsparung:<br />

560 000 EUR)<br />

Zu einzelnen technischen Anlagen<br />

Wasser- und Abwasseranlagen<br />

26<br />

Soweit der Bun<strong>des</strong>rechnungshof in seinen<br />

Prüfungen überflüssige oder überdimensionierte<br />

Maschinen und Anlagen der Betriebstechnik<br />

feststellte, waren in aller Regel auch<br />

die geplanten Flächen der Technikräume zu<br />

groß. Erhebliche Kosteneinsparungen können<br />

sich daher über die reinen Anlagenkosten<br />

hinaus ergeben, wenn auch die Haustechnikräume<br />

auf die erforderliche Größe<br />

zurückgeführt werden oder gar ganz entfallen<br />

können. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellte fest,<br />

dass die Bauverwaltungen gelegentlich zwar<br />

überflüssige RLT-Anlagen aus den Plänen<br />

streichen, jedoch darauf verzichten, auch<br />

die Technikräume dementsprechend zu<br />

verkleinern.<br />

Die ermittelte Trinkwassermenge soll sich am tatsächlichen Bedarf orientieren; dabei<br />

ist der Gleichzeitigkeitsfaktor zu beachten. Sind in einer Liegenschaft mehrere<br />

Gebäude mit Trinkwasser zu versorgen, so muss ein Wirtschaftlichkeitsvergleich<br />

nachweisen, ob eine Ringleitung oder Stichleitungen günstiger sind. Die Frage der<br />

Versorgungssicherheit ist in der Regel jedoch kein Auswahlgrund, da kurzfristige<br />

Unterbrechungen der Wasserversorgung meist hinnehmbar sind.<br />

Bei mehreren Baumaßnahmen wurde gegen die Gemäß der Richtlinie für die Planung und<br />

nebenstehende Regel verstoßen, sei es dass Ausführung von Heiz- und Warmwasser-<br />

sämtliche Handwaschbecken mit Untertischerzeugungsanlagen in öffentlichen Gebäuden<br />

speicher ausgestattet waren, die warmes Wasser (Heizungsbau 95) ist erwärmtes Wasser für<br />

bereiten, oder dass z. B. die WC-Vorräume an Handwaschbecken in Büro- und Verwal-<br />

eine zentrale Warmwasserversorgung angetungsgebäuden nicht vorzusehen. Auch wenn<br />

schlossen werden sollten.<br />

in Einzelfällen Warmwasser erforderlich sein<br />

sollte, rechtfertigt dies nicht, das Ausstattungsmerkmal Warmwasser auf das ganze<br />

Gebäude zu übertragen. Es sind bisher keine Erkenntnisse der Hygiene bekannt, die in<br />

Gebäuden grundsätzlich Warmwasser erfordern. Im Gegenteil: Warmwasseranschlüsse<br />

sind nach wie vor energieaufwendig - insofern auch den Bemühungen der Bun<strong>des</strong>regierung<br />

um die Verringerung der CO2-Emmissionen widersprechend - und teuer sowohl<br />

bei der Installation als auch im Betrieb.

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