Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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1.3.4 Betriebstechnik<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat festgestellt, dass die Zusammenarbeit zwischen den<br />
Planern <strong>des</strong> <strong>Hochbau</strong>s und den Planern der technischen Anlagen (auch als betriebstechnische<br />
oder haustechnische Anlagen bezeichnet) in der Regel zu spät einsetzt und<br />
<strong>des</strong>halb die Fachplanungen nicht optimal integriert sind.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht eine der Ursachen hierfür in der Organisation der Bauverwaltung.<br />
Die Aufgaben für <strong>Hochbau</strong> und Haustechnik werden in getrennten Sachgebieten<br />
oder Referaten wahrgenommen, die Federführung bei der Projektleitung ist in<br />
der Regel bei den Sachgebieten für <strong>Hochbau</strong> angesiedelt, denen es überlassen bleibt,<br />
wann die Planer für die technischen Anlagen eingeschaltet werden. Daher sind für ein<br />
funktionstüchtiges, technisch und wirtschaftlich optimales Bauwerk mit geringen Baunutzungskosten<br />
- die wesentlich von der Betriebstechnik abhängen - alle wesentlichen<br />
Fragen frühzeitig in einer integrierten Zusammenarbeit zwischen den Sachgebieten<br />
<strong>Hochbau</strong> und Technische Gebäudeausstattung zu klären. Dies gilt in besonderem Maße<br />
dort, wo die Bauverwaltung nicht selbst plant, sondern freiberufliche Architekten und<br />
Ingenieure mit den Planungen beauftragt.<br />
Auslegung der Betriebstechnik<br />
Für die Bemessung der erforderlichen Leistungsfähigkeit der technischen Anlagen sind<br />
die Forderungen <strong>des</strong> Nutzers ausschlaggebend. Dieser wird jedoch seine Forderungen<br />
in der Regel nicht in konkreten Anforderungen an einzelne Anlagen - z. B. die Raumlufttechnischen<br />
Anlagen (RLT-Anlagen) - benennen. Statt<strong>des</strong>sen wird er die sich aus<br />
seiner Aufgabe oder seiner Tätigkeit ergebenden funktionalen Anforderungen z. B. an<br />
die Raumluftverhältnisse beschreiben. Es ist Aufgabe <strong>des</strong> technischen Planers, daraus<br />
die Anforderungen an die einzelnen Anlagen zu erarbeiten. Der Planer hat dabei alle<br />
relevanten Vorschriften und Normen zu berücksichtigen und eine wirtschaftliche<br />
Lösung zu erarbeiten.<br />
Der sich ständig fortentwickelnde „Stand der Technik“ hat nicht nur für die Planungsphase,<br />
sondern auch für die Bauphase enorme Auswirkungen. Ein Bauherr kann erwarten,<br />
dass das Bauwerk von den Auftragnehmern so errichtet wird, dass es den anerkannten<br />
Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme entspricht. DIN-Normen<br />
können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben.<br />
Der Bun<strong>des</strong>gerichtshof hat dies in einem Urteil25 betont. Insoweit reicht es<br />
grundsätzlich nicht aus, lediglich die DIN-Normen einzuhalten. Maßgebend ist nach<br />
Ansicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofs nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Bauausführung<br />
zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht.<br />
25 Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97 -, in: Betriebsberater 1998, Seite 1605.<br />
25<br />
Raumbedarf für die Betriebstechnik<br />
Die Maschinen und Geräte der technischen Anlagen werden in der Regel in separaten<br />
Technikräumen untergebracht. Bei der Bemessung von solchen Technikräumen legen<br />
die Planer oft den überholten Flächenbedarf älterer Techniken zu Grunde. Die Räume<br />
können inzwischen wesentlich kleiner ausgelegt werden. Unmittelbar ist dies beim<br />
Übergang der Heizungstechnik von Festbrennstoffen auf Öl oder gar Gas zu erkennen.<br />
In einem 315 m² großen zweigeschossigen<br />
Haustechnikanbau waren die Technikräume zu<br />
groß geplant und ein Sanitäts- und Aufenthaltsraum<br />
nicht erforderlich. Da insgesamt 155 m²<br />
nicht erforderlich waren, konnte das Obergeschoss<br />
entfallen. (Einsparung: 150 000 EUR)<br />
Ein Architekt plante für ein Gebäude die RLT-<br />
Anlagen unter dem Dach auf einer Fläche von<br />
476 m², daneben sah er Technikräume im Keller<br />
von insgesamt 236 m² Größe vor, die nach der<br />
zu Grunde liegenden Musterplanung ebenfalls<br />
für die RLT-Anlagen vorgesehen waren. Tatsächlich<br />
erforderlich waren im Keller rd. 106 m²<br />
und unter dem Dach rd. 120 m². (Einsparung:<br />
560 000 EUR)<br />
Zu einzelnen technischen Anlagen<br />
Wasser- und Abwasseranlagen<br />
26<br />
Soweit der Bun<strong>des</strong>rechnungshof in seinen<br />
Prüfungen überflüssige oder überdimensionierte<br />
Maschinen und Anlagen der Betriebstechnik<br />
feststellte, waren in aller Regel auch<br />
die geplanten Flächen der Technikräume zu<br />
groß. Erhebliche Kosteneinsparungen können<br />
sich daher über die reinen Anlagenkosten<br />
hinaus ergeben, wenn auch die Haustechnikräume<br />
auf die erforderliche Größe<br />
zurückgeführt werden oder gar ganz entfallen<br />
können. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellte fest,<br />
dass die Bauverwaltungen gelegentlich zwar<br />
überflüssige RLT-Anlagen aus den Plänen<br />
streichen, jedoch darauf verzichten, auch<br />
die Technikräume dementsprechend zu<br />
verkleinern.<br />
Die ermittelte Trinkwassermenge soll sich am tatsächlichen Bedarf orientieren; dabei<br />
ist der Gleichzeitigkeitsfaktor zu beachten. Sind in einer Liegenschaft mehrere<br />
Gebäude mit Trinkwasser zu versorgen, so muss ein Wirtschaftlichkeitsvergleich<br />
nachweisen, ob eine Ringleitung oder Stichleitungen günstiger sind. Die Frage der<br />
Versorgungssicherheit ist in der Regel jedoch kein Auswahlgrund, da kurzfristige<br />
Unterbrechungen der Wasserversorgung meist hinnehmbar sind.<br />
Bei mehreren Baumaßnahmen wurde gegen die Gemäß der Richtlinie für die Planung und<br />
nebenstehende Regel verstoßen, sei es dass Ausführung von Heiz- und Warmwasser-<br />
sämtliche Handwaschbecken mit Untertischerzeugungsanlagen in öffentlichen Gebäuden<br />
speicher ausgestattet waren, die warmes Wasser (Heizungsbau 95) ist erwärmtes Wasser für<br />
bereiten, oder dass z. B. die WC-Vorräume an Handwaschbecken in Büro- und Verwal-<br />
eine zentrale Warmwasserversorgung angetungsgebäuden nicht vorzusehen. Auch wenn<br />
schlossen werden sollten.<br />
in Einzelfällen Warmwasser erforderlich sein<br />
sollte, rechtfertigt dies nicht, das Ausstattungsmerkmal Warmwasser auf das ganze<br />
Gebäude zu übertragen. Es sind bisher keine Erkenntnisse der Hygiene bekannt, die in<br />
Gebäuden grundsätzlich Warmwasser erfordern. Im Gegenteil: Warmwasseranschlüsse<br />
sind nach wie vor energieaufwendig - insofern auch den Bemühungen der Bun<strong>des</strong>regierung<br />
um die Verringerung der CO2-Emmissionen widersprechend - und teuer sowohl<br />
bei der Installation als auch im Betrieb.