Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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Bedarfs an Immobilien Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zwingend zu erstellen sind,<br />
auch wenn die wirtschaftlichste Alternative später aus anderen, z. B. politischen<br />
Gründen, nicht gewählt wird. Er hat empfohlen, dass ergänzend zu bisher bestehenden<br />
Verfahren für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen die Aufgabenverteilung<br />
innerhalb der Verwaltung und die Verfahrensabläufe bei Kauf- und Mietentscheidungen<br />
sowie Tausch-, Leasing- und Investorenverträgen für Immobilien neu geregelt<br />
werden, weil diese Alternativen der Bedarfsdeckung künftig verstärkt nach wirtschaftlichen<br />
Kriterien zu vergleichen sein werden. Im Hinblick auf die Komplexität von<br />
sachgerechten Wirtschaftlichkeitsvergleichen für derartige Alternativen hat der<br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshof angeregt, entsprechende Untersuchungen und Entscheidungen<br />
nach dem Vorbild der Privatwirtschaft und abweichend von bisher aufgeteilten Zuständigkeiten<br />
in der Verwaltung in einem Immobilienmanagement zusammenzufassen 12 .<br />
1.2 Kostenermittlung<br />
Transparenz und Sicherheit von Planungs- und Kostendaten gewinnen für die frühzeitige<br />
Beurteilung eines Bauvorhabens immer mehr an Bedeutung. Prioritäten bei<br />
konkurrierenden Baumaßnahmen oder Lösungen für die Alternativen Miete, Leasing,<br />
Investorbau oder eigener Neubau sind ohne Kenntnis der finanziellen Auswirkung<br />
nicht sachgerecht zu ermitteln. Solche frühzeitig notwendigen Entscheidungen, aber<br />
auch die angespannte Finanzlage <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, verlangen nachdrücklich nach zutreffenden<br />
Kostenermittlungen.<br />
Nutzer und Bauverwaltung müssen <strong>des</strong>halb schon zu Beginn <strong>des</strong> Planungsprozesses<br />
Planungsdaten, Qualitätsanforderungen, Programmkosten sowie Termine benennen<br />
können. Dazu gehört - noch im Rahmen <strong>des</strong> Bauantrages - eine möglichst verlässliche<br />
Programmkostenermittlung, die haushaltsmäßig zur Festlegung von Kostenobergrenzen<br />
genutzt werden kann13 .<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellt bei seinen<br />
Prüfungen der Baumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
mehr und mehr fest, dass die Bauverwaltung<br />
aus unterschiedlichsten Gründen Kosten<br />
weder rechtzeitig noch in der notwendigen<br />
Qualität ermittelt und beurteilt.<br />
Eine um beispielsweise 10 v. H. überhöhte<br />
Kostenermittlung ist ebenso mangelhaft wie<br />
eine um 10 v. H. zu niedrige. Dies gilt auch für<br />
atypische Baumaßnahmen. Bei diesen ist die<br />
Bauverwaltung besonders gefordert, durch<br />
sachgerechte Veranschlagung und durch die<br />
modernen Mittel der Kostensteuerung die<br />
Kosten zutreffend zu planen und zu steuern.<br />
12 Siehe hierzu die Bemerkung Nr. 5 aus dem Jahre 1997 [im Anhang 6 ab S. 143].<br />
13 Zu den einzelnen Richtlinien der RBBau für die Kostenermittlung sei hier auf Anhang 2 verwiesen.<br />
In einer HU –Bau– waren die Baukosten wissentlich<br />
um 6 Mio. EUR zu niedrig veranschlagt, um<br />
so die Vorgabe der Kostenobergrenze durch den<br />
Nutzer (50 Mio. EUR) einzuhalten.<br />
Die Kostenobergrenze eines Vorhabens mit<br />
knapp 150 Mio. EUR war um 16,7 Mio. EUR zu<br />
hoch angesetzt. Von dem zu viel angesetzten<br />
Betrag waren min<strong>des</strong>tens 12,8 Mio. EUR auf<br />
Fehler <strong>des</strong> beauftragten Planers zurückzuführen.<br />
Ein Planer legte bei der Kostenermittlung<br />
falsche Preisindizes zu Grunde, dadurch wurden<br />
die Kosten in der HU –Bau– um<br />
rd.1,9 Mio. EUR überhöht ausgewiesen.<br />
9<br />
Das Instrument einer Kostenobergrenze - eine so genannte Kostendeckelung - enthebt<br />
nicht von der Verpflichtung eine zutreffende Kostenermittlung zu erstellen. Zu beanstanden<br />
ist, dass die Bauverwaltung die Baukosten wider besseren Wissens zu niedrig<br />
veranschlagt, um eine vom Nutzer vorher gesetzte Kostenobergrenze scheinbar einzuhalten,<br />
und erst später, wenn es für den Nutzer kein Zurück mehr gibt, die wahre<br />
Kostensituation offenbart. Sicherheitsdenken führt in der Regel jedoch dazu, die<br />
Kostenobergrenze zu hoch anzusetzen. Eine zu hohe Veranschlagung führt regelmäßig<br />
dazu, dass während der Bauausführung unnötig aufwendige und unwirtschaftliche<br />
Baulösungen verwirklicht werden.<br />
Die folgenden Beispiele zeigen, dass die in den Kostenschätzungen angesetzten Einzelkosten<br />
erheblich von den sonst dokumentierten Erfahrungswerten abweichen:<br />
Für die insgesamt 3 000 m² große „Fassade mit vorgehängten Sichtbetonschalen“ für zwei gleichartige<br />
Gebäude legte ein Planer für das eine Gebäude einen Preis von 430 EUR/m² und für das andere<br />
215 EUR/m² zu Grunde. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof beanstandete den nicht gerechtfertigten höheren<br />
Preisansatz. Zudem war davon auszugehen, dass die Betonschalen wegen der großen Anzahl vorgefertigt<br />
noch kostengünstiger herstellbar sind, als der Planer bei der niedrigeren Preisvariante annahm.<br />
Unnötiger Kostenansatz: rd. 670 000 EUR.<br />
Ein Planer ermittelte für einen Bauabschnitt einen Gesamtpreis von 44,5 Mio. EUR. Das Submissionsergebnis<br />
lag um etwa 4 Mio. EUR niedriger. Wesentliche Ursache der Differenz war,<br />
dass der Planer bei der Kostenschätzung der Position „Flachgründung“ einen Stahleinsatz von<br />
640 kg/m³-Beton statt angemessener etwa 170 kg/m³-Beton zu Grunde gelegt hatte. Dies allein<br />
entsprach einer Kostendifferenz von rd. 2,5 Mio. EUR.<br />
Für eine Zu- und Abluftanlage einer Werkstatt mit einer Leistung von rd. 56 500 m³/h für Werkstätten,<br />
Lager, Labors und Sozialräume schätzte der Planer auf Grund eines m³-Preises von 8,70 EUR<br />
Gesamtkosten in Höhe von 480 000 EUR. In der Fachliteratur werden für eine Raumlufttechnische<br />
Anlage dieser Größe Kosten in Höhe von 4 bis 5 EUR/m³ Luftvolumenstrom angegeben. Bei der in<br />
Rede stehenden Anlage reduzierte sich die zu veranschlagende Bausumme um rd. 280 000 EUR.<br />
Ein Sanitätsgebäude teilte der planende Architekt in vier Nutzungszonen (Bettenstation, Behandlungsbereich<br />
für drei Ärzte, den Verwaltungsbereich und den Keller als Lagerbereich) ein, für die er<br />
jeweils ihm geeignet erscheinende Vergleichskostenwerte aus einer Baupreisliste entnahm. Der<br />
Architekt wandte für den ärztlichen Behandlungsbereich den obersten Wert dieser Liste an, der für<br />
Spezialkrankenhäuser galt und Baukosten von 1 916 EUR/m² vorsah. Die Liste enthielt auch Kostensätze<br />
für ärztliche Gruppenpraxen (mittlerer Standard: 1 144 EUR/m²) und für Zahnarztpraxen<br />
(mittlerer Standard: 1 623 EUR/m²). Diese für den Behandlungsbereich angemessenen Sätze verringerten<br />
die Summe der Kostenermittlung um rd. 690 000 EUR.<br />
Die Kostenansätze (insgesamt 89 Mio. EUR) in einer von freiberuflich Tätigen erstellten Planungsunterlage<br />
waren wesentlich überhöht. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat bereits im Planungsstadium eine<br />
Reduzierung der veranschlagten Baukosten auf 63 Mio. EUR angeregt. Nach langem Widerstand<br />
kürzte das Bun<strong>des</strong>ministerium die Baukosten stufenweise auf 77 Mio. EUR. Erst der Haushaltsausschuss<br />
<strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages reduzierte die veranschlagten Baukosten gegen den Widerstand<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums um weitere 7,7 Mio. EUR. Die weitere Kostenentwicklung deutet darauf<br />
hin, dass der vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof bereits im Planungsstadium genannte Betrag zumin<strong>des</strong>t<br />
erreicht wird. (Siehe die Bemerkung Nr. 47 aus dem Jahre 1999 [im Anhang 6 ab S. 182].)<br />
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