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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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Bedarfs an Immobilien Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zwingend zu erstellen sind,<br />

auch wenn die wirtschaftlichste Alternative später aus anderen, z. B. politischen<br />

Gründen, nicht gewählt wird. Er hat empfohlen, dass ergänzend zu bisher bestehenden<br />

Verfahren für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen die Aufgabenverteilung<br />

innerhalb der Verwaltung und die Verfahrensabläufe bei Kauf- und Mietentscheidungen<br />

sowie Tausch-, Leasing- und Investorenverträgen für Immobilien neu geregelt<br />

werden, weil diese Alternativen der Bedarfsdeckung künftig verstärkt nach wirtschaftlichen<br />

Kriterien zu vergleichen sein werden. Im Hinblick auf die Komplexität von<br />

sachgerechten Wirtschaftlichkeitsvergleichen für derartige Alternativen hat der<br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshof angeregt, entsprechende Untersuchungen und Entscheidungen<br />

nach dem Vorbild der Privatwirtschaft und abweichend von bisher aufgeteilten Zuständigkeiten<br />

in der Verwaltung in einem Immobilienmanagement zusammenzufassen 12 .<br />

1.2 Kostenermittlung<br />

Transparenz und Sicherheit von Planungs- und Kostendaten gewinnen für die frühzeitige<br />

Beurteilung eines Bauvorhabens immer mehr an Bedeutung. Prioritäten bei<br />

konkurrierenden Baumaßnahmen oder Lösungen für die Alternativen Miete, Leasing,<br />

Investorbau oder eigener Neubau sind ohne Kenntnis der finanziellen Auswirkung<br />

nicht sachgerecht zu ermitteln. Solche frühzeitig notwendigen Entscheidungen, aber<br />

auch die angespannte Finanzlage <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, verlangen nachdrücklich nach zutreffenden<br />

Kostenermittlungen.<br />

Nutzer und Bauverwaltung müssen <strong>des</strong>halb schon zu Beginn <strong>des</strong> Planungsprozesses<br />

Planungsdaten, Qualitätsanforderungen, Programmkosten sowie Termine benennen<br />

können. Dazu gehört - noch im Rahmen <strong>des</strong> Bauantrages - eine möglichst verlässliche<br />

Programmkostenermittlung, die haushaltsmäßig zur Festlegung von Kostenobergrenzen<br />

genutzt werden kann13 .<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellt bei seinen<br />

Prüfungen der Baumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

mehr und mehr fest, dass die Bauverwaltung<br />

aus unterschiedlichsten Gründen Kosten<br />

weder rechtzeitig noch in der notwendigen<br />

Qualität ermittelt und beurteilt.<br />

Eine um beispielsweise 10 v. H. überhöhte<br />

Kostenermittlung ist ebenso mangelhaft wie<br />

eine um 10 v. H. zu niedrige. Dies gilt auch für<br />

atypische Baumaßnahmen. Bei diesen ist die<br />

Bauverwaltung besonders gefordert, durch<br />

sachgerechte Veranschlagung und durch die<br />

modernen Mittel der Kostensteuerung die<br />

Kosten zutreffend zu planen und zu steuern.<br />

12 Siehe hierzu die Bemerkung Nr. 5 aus dem Jahre 1997 [im Anhang 6 ab S. 143].<br />

13 Zu den einzelnen Richtlinien der RBBau für die Kostenermittlung sei hier auf Anhang 2 verwiesen.<br />

In einer HU –Bau– waren die Baukosten wissentlich<br />

um 6 Mio. EUR zu niedrig veranschlagt, um<br />

so die Vorgabe der Kostenobergrenze durch den<br />

Nutzer (50 Mio. EUR) einzuhalten.<br />

Die Kostenobergrenze eines Vorhabens mit<br />

knapp 150 Mio. EUR war um 16,7 Mio. EUR zu<br />

hoch angesetzt. Von dem zu viel angesetzten<br />

Betrag waren min<strong>des</strong>tens 12,8 Mio. EUR auf<br />

Fehler <strong>des</strong> beauftragten Planers zurückzuführen.<br />

Ein Planer legte bei der Kostenermittlung<br />

falsche Preisindizes zu Grunde, dadurch wurden<br />

die Kosten in der HU –Bau– um<br />

rd.1,9 Mio. EUR überhöht ausgewiesen.<br />

9<br />

Das Instrument einer Kostenobergrenze - eine so genannte Kostendeckelung - enthebt<br />

nicht von der Verpflichtung eine zutreffende Kostenermittlung zu erstellen. Zu beanstanden<br />

ist, dass die Bauverwaltung die Baukosten wider besseren Wissens zu niedrig<br />

veranschlagt, um eine vom Nutzer vorher gesetzte Kostenobergrenze scheinbar einzuhalten,<br />

und erst später, wenn es für den Nutzer kein Zurück mehr gibt, die wahre<br />

Kostensituation offenbart. Sicherheitsdenken führt in der Regel jedoch dazu, die<br />

Kostenobergrenze zu hoch anzusetzen. Eine zu hohe Veranschlagung führt regelmäßig<br />

dazu, dass während der Bauausführung unnötig aufwendige und unwirtschaftliche<br />

Baulösungen verwirklicht werden.<br />

Die folgenden Beispiele zeigen, dass die in den Kostenschätzungen angesetzten Einzelkosten<br />

erheblich von den sonst dokumentierten Erfahrungswerten abweichen:<br />

Für die insgesamt 3 000 m² große „Fassade mit vorgehängten Sichtbetonschalen“ für zwei gleichartige<br />

Gebäude legte ein Planer für das eine Gebäude einen Preis von 430 EUR/m² und für das andere<br />

215 EUR/m² zu Grunde. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof beanstandete den nicht gerechtfertigten höheren<br />

Preisansatz. Zudem war davon auszugehen, dass die Betonschalen wegen der großen Anzahl vorgefertigt<br />

noch kostengünstiger herstellbar sind, als der Planer bei der niedrigeren Preisvariante annahm.<br />

Unnötiger Kostenansatz: rd. 670 000 EUR.<br />

Ein Planer ermittelte für einen Bauabschnitt einen Gesamtpreis von 44,5 Mio. EUR. Das Submissionsergebnis<br />

lag um etwa 4 Mio. EUR niedriger. Wesentliche Ursache der Differenz war,<br />

dass der Planer bei der Kostenschätzung der Position „Flachgründung“ einen Stahleinsatz von<br />

640 kg/m³-Beton statt angemessener etwa 170 kg/m³-Beton zu Grunde gelegt hatte. Dies allein<br />

entsprach einer Kostendifferenz von rd. 2,5 Mio. EUR.<br />

Für eine Zu- und Abluftanlage einer Werkstatt mit einer Leistung von rd. 56 500 m³/h für Werkstätten,<br />

Lager, Labors und Sozialräume schätzte der Planer auf Grund eines m³-Preises von 8,70 EUR<br />

Gesamtkosten in Höhe von 480 000 EUR. In der Fachliteratur werden für eine Raumlufttechnische<br />

Anlage dieser Größe Kosten in Höhe von 4 bis 5 EUR/m³ Luftvolumenstrom angegeben. Bei der in<br />

Rede stehenden Anlage reduzierte sich die zu veranschlagende Bausumme um rd. 280 000 EUR.<br />

Ein Sanitätsgebäude teilte der planende Architekt in vier Nutzungszonen (Bettenstation, Behandlungsbereich<br />

für drei Ärzte, den Verwaltungsbereich und den Keller als Lagerbereich) ein, für die er<br />

jeweils ihm geeignet erscheinende Vergleichskostenwerte aus einer Baupreisliste entnahm. Der<br />

Architekt wandte für den ärztlichen Behandlungsbereich den obersten Wert dieser Liste an, der für<br />

Spezialkrankenhäuser galt und Baukosten von 1 916 EUR/m² vorsah. Die Liste enthielt auch Kostensätze<br />

für ärztliche Gruppenpraxen (mittlerer Standard: 1 144 EUR/m²) und für Zahnarztpraxen<br />

(mittlerer Standard: 1 623 EUR/m²). Diese für den Behandlungsbereich angemessenen Sätze verringerten<br />

die Summe der Kostenermittlung um rd. 690 000 EUR.<br />

Die Kostenansätze (insgesamt 89 Mio. EUR) in einer von freiberuflich Tätigen erstellten Planungsunterlage<br />

waren wesentlich überhöht. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat bereits im Planungsstadium eine<br />

Reduzierung der veranschlagten Baukosten auf 63 Mio. EUR angeregt. Nach langem Widerstand<br />

kürzte das Bun<strong>des</strong>ministerium die Baukosten stufenweise auf 77 Mio. EUR. Erst der Haushaltsausschuss<br />

<strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages reduzierte die veranschlagten Baukosten gegen den Widerstand<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums um weitere 7,7 Mio. EUR. Die weitere Kostenentwicklung deutet darauf<br />

hin, dass der vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof bereits im Planungsstadium genannte Betrag zumin<strong>des</strong>t<br />

erreicht wird. (Siehe die Bemerkung Nr. 47 aus dem Jahre 1999 [im Anhang 6 ab S. 182].)<br />

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