Investmentfonds und Steuern

Investmentfonds und Steuern Investmentfonds und Steuern

<strong>Investmentfonds</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong><br />

Informationen für den privaten Anleger<br />

2008


Inhalt<br />

Eine Art Gebrauchsanweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3<br />

Gr<strong>und</strong>prinzipien des Steuerrechts<br />

auf Fondserträge angewandt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4<br />

Welche <strong>Steuern</strong> für welche Fondserträge? . . . . . . . . . 6<br />

Die Berechnung des Zinsabschlags . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />

Die Versteuerung von Dividendenerträgen<br />

bei <strong>Investmentfonds</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />

Befreiung von Abschlagsteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />

Ausländische Quellensteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17<br />

Übersicht Abschlagsteuern bei <strong>Investmentfonds</strong> . . . 18<br />

Private Veräußerungsgewinne<br />

(„Spekulationsgewinne“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Fondserträge in der<br />

Einkommensteuererklärung 2007 . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />

So füllen Sie die Anlage KAP aus . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />

So füllen Sie die Anlage AUS aus . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32<br />

Beantragen der Arbeitnehmer-Sparzulage . . . . . . . . . 34<br />

Beantragen der staatlichen<br />

„Riester“-Förderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34<br />

Häufig gestellte Fragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />

Steuer-ABC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38<br />

Was ändert sich durch die<br />

Abgeltungssteuer ab 2009? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42<br />

2


Eine Art Gebrauchsanweisung<br />

Gleichgültig, wie hoch Ihr angelegtes<br />

Ver mögen ist <strong>und</strong> wie erfahren Sie im Umgang<br />

mit Fonds bereits sind: Die steuerliche<br />

Seite seiner Geldanlage sollte jeder Anleger<br />

kennen <strong>und</strong> verstehen. Das möchte Ihnen<br />

die vorliegende Broschüre erleichtern.<br />

Eines unserer wichtigsten Anliegen ist es,<br />

Ihnen das zweifelsohne nicht immer ganz<br />

einfache Steuerrecht in einer verständlichen<br />

Form nahezubringen.<br />

Die Erträge Ihrer <strong>Investmentfonds</strong> unterliegen<br />

als „Einkünfte aus Kapitalvermögen“<br />

der Einkommensteuer, sofern Sie im Inland<br />

unbeschränkt steuerpflichtig sind. Wie das<br />

in der Praxis für den privaten Fondsanleger<br />

umzusetzen ist, zeigt Ihnen diese Broschüre.<br />

Sie informiert über<br />

die Gr<strong>und</strong>mechanismen der Besteuerung<br />

von Erträgen Ihrer <strong>Investmentfonds</strong>,<br />

steuerliche Aspekte bei Auswahl <strong>und</strong><br />

Gestaltung Ihrer Fondsanlage,<br />

das richtige Ausfüllen der Formulare für<br />

die Einkommensteuererklärung.<br />

Daneben erläutert sie wichtige Veränderungen,<br />

die das ab 2009 geltende neue Recht<br />

der Abgeltungssteuer mit sich bringt.<br />

Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen<br />

hängt von den persönlichen Verhältnissen<br />

des jeweiligen Anlegers ab <strong>und</strong><br />

kann künftig Änderungen unterworfen sein.<br />

Für Einzelfragen, insbesondere unter Berücksichtigung<br />

seiner individuellen steuerlichen<br />

Situation, sollte sich der Anleger an<br />

seinen persönlichen Steuerberater wenden.<br />

Bei einer Anlageentscheidung ist auch die<br />

persönliche außersteuerliche Situation des<br />

Anlegers zu berücksichtigen.<br />

<strong>Steuern</strong> in Theorie <strong>und</strong> Praxis<br />

Die Broschüre gliedert sich in einen theoretischen<br />

<strong>und</strong> einen praktischen Teil. Der<br />

theoretische Teil macht Sie fit für die Regeln,<br />

nach denen Fondserträge besteuert werden,<br />

während Ihnen im zweiten Teil die konkrete<br />

Anwendung vorgestellt wird. Dort bekommen<br />

Sie eine detaillierte Anleitung für den<br />

fondsbezogenen Teil Ihrer persönlichen<br />

Einkommensteuererklärung.<br />

Das brauchen Sie für Ihre<br />

Steuererklärung<br />

1. Steuerbescheinigung<br />

Ihr depotführendes Kreditinstitut schickt<br />

Ihnen eine oder mehrere Steuerbescheinigungen<br />

bzw. Jahresbescheinigungen (nach<br />

§ 24c EStG) zu. Sie sollten sie sorgfältig aufbewahren,<br />

weil sie relevante Angaben zu den<br />

Erträgen Ihrer Fonds enthalten, die Sie für<br />

die Einkommensteuererklärung benötigen.<br />

Für nach dem 31. 12. 2008 erzielte Kapitaleinkünfte<br />

werden nur noch Steuerbescheinigungen<br />

ausgestellt, während die Jahresbescheinigung<br />

entfallen wird.<br />

2. Jahresbericht<br />

Ergänzend bieten die Jahresberichte zu den<br />

einzelnen Fonds im Rahmen der Steuererklärung<br />

eine Zusammenstellung steuerlich<br />

wichtiger Angaben. Jahresberichte erscheinen<br />

in der Regel bis spätestens drei Monate<br />

nach Geschäftsjahresende des betreffenden<br />

Fonds <strong>und</strong> sind direkt bei der Kapitalanlagegesellschaft,<br />

bei Ihrem Berater oder dem depotführenden<br />

Kreditinstitut kostenlos erhältlich.<br />

Vor allem, wenn es darum geht, steuerliche<br />

Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen, ist<br />

das fachk<strong>und</strong>ige Gespräch mit dem Steuer-<br />

oder Anlageberater unentbehrlich. Denn<br />

Ihre individuelle Situation kann diese Broschüre<br />

nicht in allen Einzelheiten widerspiegeln<br />

<strong>und</strong> insoweit kompetente Beratung<br />

nicht ersetzen.<br />

Personen mit Wohnsitz<br />

oder gewöhnlichem Aufenthalt<br />

in Deutschland<br />

sind bis Ende 2008 mit<br />

ihrem in- <strong>und</strong> ausländischen<br />

Einkommen<br />

unbeschränkt steuerpflichtig.<br />

Bis Ende 2008<br />

werden Kapitalerträge<br />

materiell im Wege der<br />

Veranlagung zusammen<br />

mit anderen Einkünften<br />

besteuert. Danach, ab<br />

2009, gilt für Kapitaleinkünfte<br />

im Regelfall eine<br />

spezielle Abgeltungssteuer<br />

außerhalb des<br />

Veranlagungsverfahrens.<br />

3


Gr<strong>und</strong>prinzipien des Steuerrechts<br />

auf Fondserträge angewandt<br />

Das Prinzip der zweistufigen<br />

Besteuerung<br />

Erste Stufe: Automatische Abschlagszahlung<br />

In Deutschland kann der Vorgang der<br />

Steuerzahlung durch ein zweistufiges Verfahren<br />

erfolgen. Zunächst lösen bestimmte<br />

Einkünfte einen vorläufigen Steuerabzug aus.<br />

So wird zum Beispiel bei Lohn- <strong>und</strong> Gehaltszahlungen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich die Lohnsteuer mit<br />

dem Solidaritätszuschlag (SolZ) <strong>und</strong> ggf.<br />

der Kirchensteuer einbehalten. In gleicher<br />

Weise geht der Fiskus prinzipiell bei Kapitaleinkünften<br />

vor. Bei der <strong>Investmentfonds</strong>anlage<br />

ist das depotführende Kreditinstitut<br />

oder die Fondsgesellschaft gesetzlich dazu<br />

verpflichtet, auf bestimmte Einkünfte einen<br />

Abschlag einzubehalten <strong>und</strong> an das Finanzamt<br />

abzuführen. Diese Abschlagszahlung<br />

erfolgt für den Steuerpflichtigen „automatisch“,<br />

d. h., ohne dass der Steuerpflichtige<br />

sich selbst darum kümmern muss.<br />

Auf Zinserträge muss in der Regel für den<br />

Anleger ein Zinsabschlag einbehalten <strong>und</strong><br />

abgeführt werden, auf inländische Dividendenerträge<br />

wird Kapitalertragsteuer (KESt)<br />

einbehalten <strong>und</strong> abgeführt. Hinzu tritt jeweils<br />

4<br />

Gr<strong>und</strong>prinzipien unseres Steuerrechts gelten auch bei<br />

der Besteuerung von Wertpapiererträgen <strong>und</strong> damit auch<br />

für <strong>Investmentfonds</strong>. Sie betreffen das Verfahren der Steuererhebung<br />

– wie, wann <strong>und</strong> welche <strong>Steuern</strong> anfallen.<br />

der Solidaritätszuschlag. Diese Einbehalte<br />

stellen keine definitiven <strong>Steuern</strong> dar, sondern<br />

lediglich Abschlagsteuern zur Einkommensteuer<br />

<strong>und</strong> somit Vorauszahlungen auf die<br />

endgültige Steuerschuld.<br />

Zweite Stufe: Individuelle Steuererklärung<br />

Die zweite Stufe der Besteuerung findet über<br />

eine individuelle Einkommensteuererklärung<br />

statt. Wer nach dem Einkommensteuergesetz<br />

dazu verpflichtet ist, hat gr<strong>und</strong>sätzlich alle<br />

bezogenen Einkünfte aufzuführen, auch wenn<br />

sie schon einem Steuerabzug – zum Beispiel<br />

der Lohnsteuer oder dem Zinsabschlag einschließlich<br />

Solidaritätszuschlag – unterle gen<br />

haben. Nach Maßgabe des persönlichen<br />

Steuersatzes wird nun die endgültige Steuerschuld<br />

ermittelt. Dabei werden die Abschlagsteuern<br />

der ersten Stufe angerechnet. Je nach<br />

Höhe der gesamten Steuerschuld kann sich<br />

eine Rückerstattung durch das Finanzamt<br />

oder eine Nachzahlung ergeben.<br />

Besteht hingegen keine gesetzliche Verpflichtung,<br />

eine Einkommensteuererklärung abzugeben,<br />

ist die Steuerschuld schon durch den<br />

Steuerabzug der ersten Stufe abgegolten.


Das ab 2009 geltende neue Recht schafft für<br />

Kapitaleinkünfte die zweite Stufe der Steuererklärung<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich ab. Vielmehr wird<br />

die Steuerpflicht ( Steuerpflicht, unbeschränkte)<br />

schon auf der ersten Stufe mit<br />

der 25 %igen Abgeltungssteuer erfüllt; eine<br />

Angabe in der späteren Einkommensteuererklärung<br />

entfällt insoweit (Quellensteuerverfahren).<br />

Bestimmte – meist im Ausland anfallende<br />

– Erträge werden jedoch auf der ersten<br />

Stufe von der Abgeltungssteuer nicht erfasst.<br />

Nur sie werden in der Einkommensteuererklärung<br />

des betreffenden Kalenderjahres<br />

noch angegeben (Veranlagungsverfahren).<br />

Ein zweistufiges Verfahren wird für Steuerpflichtige<br />

mit einem individuellen Einkommensteuersatz<br />

von weniger als 25 % beibehalten.<br />

Soweit auf ihre Kapitaleinkünfte die<br />

25 %ige Abgeltungssteuer als Quellensteuer<br />

erhoben wurde, können sie eine endgültige<br />

Besteuerung zu ihrem niedrigeren individuellen<br />

Steuersatz beanspruchen <strong>und</strong> im Wege<br />

des Einkommensteuerverfahrens auf der<br />

zweiten Stufe die Vergütung überzahlter Beträge<br />

erreichen. Soweit die Kapitaleinkünfte<br />

auf der ersten Stufe von der Abgeltungssteuer<br />

nicht erfasst wurden, führt das Veranlagungsverfahren<br />

bei solchen Steuerpflichtigen vom<br />

Amts wegen zu der Besteuerung mit dem<br />

niedrigeren individuellen Steuersatz.<br />

Das Transparenzprinzip<br />

Ziel des Transparenzprinzips ist es, den privaten<br />

Inhaber von Investmentanteilen steuerlich<br />

so zu stellen, als hätte er die in einem<br />

<strong>Investmentfonds</strong> enthaltenen Wertpapiere<br />

(z. B. Aktien <strong>und</strong> Anleihen) oder Festgelder<br />

anteilig direkt erworben.<br />

Wie bei der Direktanlage in Aktien <strong>und</strong> Anleihen<br />

lassen sich bei einem Fondsinvestment<br />

die einbehaltenen <strong>Steuern</strong> wie der Zinsab-<br />

schlag <strong>und</strong> die Kapitalertragsteuer auf inländische<br />

Dividenden, jeweils zuzüglich des<br />

Solidaritätszuschlages, mit der endgültigen<br />

Steuerschuld verrechnen. Ebenso können<br />

Quellensteuern nach der Zinsinformationsverordnung<br />

(ZIV) <strong>und</strong> andere anrechenbare<br />

ausländische Quellensteuern geltend gemacht<br />

werden.<br />

Ausnahme: Das Transparenzprinzip gilt hingegen<br />

praktisch nicht bei offenen Immobilienfonds.<br />

Da diese in gewerbliche Immobilien<br />

<strong>und</strong> andere Mietobjekte investieren, erzielt<br />

der Fonds Einkünfte aus Vermietung <strong>und</strong><br />

Verpachtung. Beim privaten Fondsanleger<br />

werden die Erträge offener Immobilienfonds<br />

jedoch – genau wie Erträge aus anderen<br />

Fonds- bzw. Wertpapierarten – als Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen versteuert.<br />

Das Zuflussprinzip<br />

Das Zuflussprinzip besagt, dass Einkünfte<br />

bzw. Erträge in dem Kalenderjahr versteuert<br />

werden müssen, in welchem sie dem Anleger<br />

zugeflossen sind. Zufluss bedeutet, dass der<br />

Anleger über den ausgeschütteten Betrag<br />

verfügen kann. Bei effektiver Zahlung oder<br />

bei Gutschrift durch das depotführende Kreditinstitut<br />

des Anlegers im Fall ausschüttender<br />

Fonds ist demzufolge das Jahr maßgebend,<br />

in dem die Ausschüttung stattgef<strong>und</strong>en<br />

hat. Für thesaurierende Fonds gilt das<br />

Jahr der Thesaurierung der Erträge. Erträge<br />

werden üblicherweise acht bis zwölf Wochen<br />

nach Geschäftsjahresende ausgeschüttet,<br />

während Thesaurierungen am Geschäftsjahresende<br />

des <strong>Investmentfonds</strong> erfolgen.<br />

Den Abzug deutscher<br />

Abschlagsteuern können<br />

Sie durch einen Freistellungsauftrag,<br />

bezahlte<br />

Zwischengewinne <strong>und</strong><br />

Stückzinsen oder eine<br />

NV-Bescheinigung<br />

vermeiden, den der<br />

Quellensteuern nach<br />

der ZIV durch Offen legung<br />

gegenüber der deutschen<br />

Finanzbehörde.<br />

Damit Ihnen gezahlte Abschlagsteuern angerechnet werden, müssen Sie die von Ihrem<br />

depotführenden Kreditinstitut ausgestellten Steuerbescheinigungen zusammen mit der<br />

Einkommensteuererklärung einreichen.<br />

5


Welche <strong>Steuern</strong> für welche<br />

Fondserträge?<br />

Die Erträge eines <strong>Investmentfonds</strong> – Zinsen,<br />

Dividenden, Gewinne aus Termingeschäften,<br />

Veräußerungsgewinne, Mieteinnahmen <strong>und</strong><br />

weitere Erträge – fließen dem Anleger entweder<br />

durch Ausschüttung oder durch Thesaurisierung<br />

zu. Doch nicht die gesamten Erträge,<br />

die ein Fonds erwirtschaftet, müssen<br />

vom Anleger auch versteuert werden. Steuerfrei<br />

bleiben insbesondere Veräußerungsgewinne<br />

aus Wertpapiergeschäften, Gewinne<br />

aus Termingeschäften sowie Gewinne aus<br />

Immobilienverkäufen nach mindestens<br />

zehn Jahren Haltedauer.<br />

6<br />

Renten- <strong>und</strong> Geldmarktfonds: Die steuerpflichtigen<br />

Zinserträge der Renten- <strong>und</strong><br />

Geldmarktfonds unterliegen dem <br />

Zinsabschlag. In der zweiten Stufe, dem<br />

Einkommensteuerverfahren, wird die<br />

endgültige Steuerschuld ermittelt <strong>und</strong><br />

mit den Abschlägen verrechnet.<br />

Aktienfonds: Die inländischen Dividendenerträge<br />

inländischer Aktienfonds werden<br />

auf der ersten Stufe der Besteuerung<br />

mit der 20 %igen Kapitalertragsteuer<br />

(KESt) belegt. In der zweiten Stufe ist im<br />

Einkommensteuerverfahren nur die Hälfte<br />

der gesamten Dividendeneinnahmen zu<br />

versteuern ( Halbeinkünfteverfahren).<br />

Zinseinnahmen des Aktienfonds (etwa<br />

aus der Barreserve) können daneben einen<br />

Zinsabschlag auslösen. Zu der leicht abweichenden<br />

Behandlung inländischer<br />

Dividendenerträge in ausländischen<br />

Fonds siehe Abschnitt „Die Versteuerung<br />

von Dividendenerträgen bei <strong>Investmentfonds</strong>“<br />

auf Seite 12 ff.<br />

Offene Immobilienfonds: Der Teil der Ausschüttung,<br />

der aus Zinsen <strong>und</strong> Mieterträgen<br />

besteht, unterliegt dem Zinsabschlag.<br />

Bei der Einkommensteuererklärung gibt<br />

es zwei Besonderheiten: (1) Die Erträge<br />

gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

<strong>und</strong> nicht als Einkünfte aus Vermietung<br />

<strong>und</strong> Verpachtung. (2) Steuerfreie Erträge<br />

aus Objekten im Ausland unterliegen<br />

dem Progressionsvorbehalt.<br />

Mischfonds: Mischfonds können sich aus<br />

Aktien, verzinslichen Wertpapieren, Anteilen<br />

an anderen <strong>Investmentfonds</strong> <strong>und</strong><br />

ähnlichen Vermögenswerten zusammensetzen.<br />

Die Erträge werden ebenfalls<br />

entsprechend ihrem Anteil dem Zinsabschlag,<br />

der Kapitalertragsteuer <strong>und</strong> dem<br />

Halbeinkünfteverfahren unterworfen.<br />

Abgeltungssteuer ab 2009<br />

Die ab 2009 vorgesehene Abgeltungssteuer<br />

ersetzt sowohl den Zinsabschlag als auch die<br />

20 %ige Kapitalertragsteuer (KESt) auf inländische<br />

Dividenden. Sie führt einen einheitlichen<br />

Satz von 25 % auf die meisten Kapitaleinkünfte<br />

ein, darunter auch solche, die nach<br />

dem alten Recht nicht belastet werden.<br />

Nicht alle erwirtschafteten<br />

Erträge müssen auch versteuert<br />

werden. Steuerfrei<br />

bleiben insbesondere Gewinne<br />

des Fonds aus Wertpapier-<br />

<strong>und</strong> Termingeschäften<br />

(bis Ende 2008,<br />

danach bei Ausschüttung<br />

abgeltungssteuerpflichtig)<br />

<strong>und</strong> – nach mindestens<br />

zehn Jahren Haltedauer –<br />

aus Immobiliengeschäften.<br />

Ab 2009 tritt die 25 %ige<br />

Abgeltungssteuer an die<br />

Stelle von Zinsabschlag<br />

<strong>und</strong> 20 %iger Kapitalertragsteuer<br />

(KESt).<br />

Immer zuzüglich Solidaritätszuschlag:<br />

Auf den Zinsabschlag (ZASt) <strong>und</strong> die 20 %ige Kapitalertragsteuer (KESt) fällt darüber<br />

hinaus jeweils der Solidaritätszuschlag (SolZ) von derzeit 5,5 % auf den Steuerbetrag<br />

an. Er wird ab 2009 auch auf die vorgesehene 25 %ige Abgeltungssteuer erhoben.


Die Berechnung des Zinsabschlags<br />

Wann wird der Zinsabschlag mit dem<br />

Solidaritätszuschlag erhoben?<br />

Jährliche Fondserträge: Zu unterscheiden<br />

ist, ob es sich um einen Fonds mit jährlicher<br />

Erträgnisausschüttung ( Ausschüttung)<br />

oder um einen thesaurierenden Fonds<br />

( Thesaurierung) handelt. Unter den Letzteren<br />

werden in- <strong>und</strong> ausländische Fonds<br />

unterschiedlich behandelt.<br />

Bei in- <strong>und</strong> ausländischen ausschüttenden<br />

Fonds behält das inländische depotführende<br />

Kreditinstitut den Zinsabschlag mit<br />

dem Solidaritätszuschlag (SolZ) von den<br />

Erträgnisausschüttungen ein, soweit der<br />

K<strong>und</strong>e nicht vom Steuerabzug befreit ist<br />

(im Einzelnen siehe dazu Abschnitt „Befreiung<br />

von Abschlagsteuern“ auf den<br />

Seiten 15 <strong>und</strong> 16).<br />

Inländische thesaurierende Fonds führen<br />

den Zinsabschlag am Ende ihres Geschäftsjahres<br />

an die Finanzbehörde ab. Soweit der<br />

K<strong>und</strong>e vom Steuerabzug befreit ist, erhält<br />

er von seinem depotführenden Kreditinstitut<br />

eine Vergütung oder – bei einer entsprechenden<br />

Vereinbarung – zusätzliche<br />

Fondsanteile im Wege der automatischen<br />

Wiederanlage.<br />

In ausländischen thesaurierenden Fonds<br />

fällt auf die jährlichen Erträge kein Zins -<br />

ab schlag mit dem Solidaritätszuschlag an.<br />

Dieser wird erst bei Rückgabe / Veräußerung<br />

erhoben.<br />

Verkauf von Fondsanteilen: Bei der Rückgabe<br />

von Fondsanteilen fällt der Zinsabschlag mit<br />

dem Solidaritätszuschlag auf den im Rücknahmepreis<br />

enthaltenen Zwischengewinn<br />

an. Darunter versteht man die im Fonds<br />

aufgelaufenen, aber dem Anleger noch nicht<br />

durch Ausschüttung oder Thesaurierung<br />

zugeflossenen abschlagpflichtigen Zinsen<br />

Der Zinsabschlag, technisch eine Variante der Kapitalertragsteuer,<br />

fällt auf der ersten Stufe der Besteuerung an. Er ist somit<br />

eine Vorauszahlung auf die endgültige Steuerschuld des Steuerpflichtigen.<br />

1<br />

<strong>und</strong> Zinsansprüche. Für thesaurierende ausländische<br />

Fonds, deren jährlich anfallende Erträge<br />

von Abschlagsteuern frei gewesen sind,<br />

gilt bei der Anteilrückgabe eine erweiterte Berechnungsbasis.<br />

Neben dem Zwischen gewinn<br />

unterliegen alle während der Besitzzeit thesaurierten<br />

Erträge dem Zins ab schlag mit dem<br />

Solidaritätszuschlag. Ein bezogen werden jedoch<br />

nur Thesaurierungen, die nach dem<br />

31. 12. 1993 vorgenommen wurden.<br />

Bei Fondsanteilen, die der Anleger im Depot<br />

verwahrt ( Depotverwahrung), stellt das<br />

depotführende Kreditinstitut den Erwerbszeitpunkt,<br />

die Dauer des Fondsbesitzes <strong>und</strong><br />

die aufgelaufenen Erträge anhand der Kontounterlagen<br />

fest. Da dies in den Fällen<br />

– eigenverwahrter Anteile<br />

( Tafelgeschäft) <strong>und</strong><br />

– depotverwahrter, aber durch Übertragung<br />

(z. B. im Wege der Schenkung, Erbschaft<br />

oder anderweitiger Einlieferung) in das<br />

Depot des Anlegers gelangter Anteile<br />

nicht erfolgt, werden hier neben dem<br />

Zwischengewinn alle nach dem 31. 12. 1993<br />

thesaurierten Erträge herangezogen. Die<br />

tatsächliche Besitzzeit wird hier nicht berücksichtigt.<br />

Beispiel 1:<br />

Ausgeschütteter Ertrag ist nicht gleich<br />

steuerpflichtiger Ertrag<br />

Der in Deutschland aufgelegte Allianz-dit<br />

Euro Rentenfonds schüttete am 5. 3. 2007<br />

pro Anteil € 1,60 aus. Darin waren steuerfreie<br />

Veräußerungsgewinne in Höhe von € 0,01375<br />

enthalten. Für steuerliche Zwecke hinzuzurechnen<br />

waren jedoch 10 % der Fondsaufwendungen<br />

(€ 0,03322 pro Anteil), die steuerlich<br />

auf der Ebene der <strong>Investmentfonds</strong> nicht<br />

abzugsfähig sind.<br />

In- <strong>und</strong> ausländische<br />

Fonds unterscheiden sich<br />

durch das Land, in dem sie<br />

aufgelegt worden sind.<br />

Hingegen kommt es nicht<br />

darauf an, wo sie ihr Vermögen<br />

angelegt haben<br />

oder ihre Erträge erzielen.<br />

7


Exkurs: Offene Immobilienfonds<br />

Der Progressionsvorbehalt bei der Einkommensteuer:<br />

Inländische Erträge aus offenen<br />

Immobilienfonds werden gr<strong>und</strong>sätzlich mit<br />

dem Zinsabschlag (ab 2009: 25 %ige Abgeltungssteuer)<br />

belegt. Mieterträge aus dem<br />

Ausland fließen dem Anleger in Deutschland<br />

zum Teil aufgr<strong>und</strong> von Doppelbesteuerungsabkommen<br />

steuerfrei zu. Solche Erträge unterliegen<br />

jedoch dem Progressionsvorbehalt.<br />

Dadurch werden sie bei der Ermittlung des<br />

individuellen Einkommensteuersatzes berücksichtigt.<br />

Quellensteuer nach der<br />

Zinsinformationsverordnung (ZIV)<br />

Seit dem 1. Juli 2005 erheben mehrere Länder<br />

eine dem deutschen Zinsabschlag ähnliche<br />

Quellensteuer nach der Zinsinformationsverordnung<br />

(ZIV). Im Fall von <strong>Investmentfonds</strong><br />

gilt sie für dort verwahrte Anteile<br />

bei der Ausschüttung <strong>und</strong> dem Verkauf,<br />

nicht jedoch bei der Thesaurierung. Ähnlich<br />

dem deutschen Zinsabschlag besteuert sie<br />

die Zinserträge. Es handelt sich um die<br />

Staaten<br />

8<br />

Belgien, Luxemburg, Österreich,<br />

Schweiz, Liechtenstein, San Marino,<br />

Monaco, Andorra,<br />

Guernsey, Jersey, Isle of Man, Britische<br />

Jungferninseln, Turks- <strong>und</strong> Caicosinseln,<br />

Niederländische Antillen, Aruba.<br />

Einbehalte auf Zinserträge von Fonds<br />

Von dem Abzug der Quellensteuer wird<br />

nur abgesehen, wenn der Kontoinhaber das<br />

betreffende Kreditinstitut zu Kontrollmitteilungen<br />

an die deutsche Finanzbehörde<br />

ermächtigt. Alternativ kann er dem ausländischen<br />

Kreditinstitut eine Erklärung bzw.<br />

Bescheinigung des deutschen Wohnsitzfinanzamts<br />

vorlegen, derzufolge er seine<br />

deutschen steuerlichen Pflichten erfüllt.<br />

Soweit in den genannten Ländern eine<br />

Quellensteuer auf Zinseinkünfte erhoben<br />

wird, beträgt der Satz derzeit 15 % der Zinseinkünfte.<br />

Er soll in zwei Stufen angehoben<br />

werden: Ab dem 1. 7. 2008 gilt ein Satz von<br />

20 % <strong>und</strong> ab dem 1. 7. 2011 von 35 %.<br />

Über Zinseinnahmen, die Deutsche in den<br />

übrigen EU-Ländern sowie in einer Reihe<br />

weiterer Staaten beziehen, werden die deutschen<br />

Finanzbehörden informiert.<br />

Abgeltungssteuer ab 2009<br />

Für steuerpflichtige Zinserträge, die der<br />

Fonds nach dem 31. 12. 2008 ausschüttet,<br />

ersetzt die 25 %ige Abgeltungssteuer den<br />

Zinsabschlag. Dabei gilt:<br />

Neues Recht ab 1. 1. 2009 Altes Recht bis 31. 12. 2008<br />

Fondsausschüttungen Ausschüttung nach dem 31. 12. 2008 Ausschüttung vor dem 1. 1. 2009<br />

Ausgeschüttete Zinsen<br />

a) Depotfall 25 % Abgeltungssteuer. 1) 30 % Zinsabschlag. 2)<br />

b) Tafelgeschäft 25 % Abgeltungssteuer. 1) 35 % Zinsabschlag. 2)<br />

Fondsthesaurierungen<br />

(Depotfall <strong>und</strong> Tafelgeschäft)<br />

Thesaurierte Zinsen<br />

Thesaurierung nach dem 31. 12. 2008 Thesaurierung vor dem 1. 1. 2009<br />

a) Inländische Fonds 25 % Abgeltungssteuer. 1) 30 % Zinsabschlag. 2)<br />

b) Ausländische Fonds – –<br />

Anteilrückgabe Verkauf nach dem 31. 12. 2008 Verkauf vor dem 1. 1. 2009<br />

Behandlung des realisierten<br />

Zwischengewinns<br />

25 % Abgeltungssteuer. 1) 30 % Zinsabschlag (Tafelgeschäft: 35 %). 2)<br />

Nur bei ausländischen thesaurierenden<br />

Fonds: Behandlung der<br />

akkumulierten thesaurierten Erträge<br />

1) Jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag <strong>und</strong> ggf. Kirchensteuer.<br />

2) Jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag.<br />

Zusätzlich 25 % Abgeltungssteuer 1) auf die während der Besitzzeit<br />

thesaurierten Erträge (bei vorherigem Depotübertrag: auf<br />

die nach dem 31. 12. 1993 thesaurierten Erträge).<br />

Während die Fondserträge<br />

ausschüttender Fonds<br />

den Anteilinhabern in<br />

regelmäßigen Zeitabständen<br />

ausgezahlt werden,<br />

verbleiben sie bei thesaurierenden<br />

Fonds im Vermögen<br />

<strong>und</strong> kommen den<br />

Anlegern durch Anteilwertsteigerungen<br />

zugute.<br />

Der Anleger kann sie durch<br />

entsprechende Anteilverkäufe<br />

realisieren. Die Wahl<br />

zwischen ausschüttenden<br />

<strong>und</strong> thesaurierenden<br />

Fonds hängt von den individuellen<br />

Präferenzen<br />

des Anlegers ab.<br />

Zusätzlich 30 % Zinsabschlag 2) auf die während der Besitzzeit<br />

thesaurierten Erträge (bei vorherigem Depotübertrag: auf die<br />

nach dem 31. 12. 1993 thesaurierten Erträge; bei Tafelgeschäften:<br />

35 % auf die nach dem 31. 12. 1993 thesaurierten Erträge), Anrechnung<br />

der Einbehalte auf die Steuerschuld.


Steuersätze bei Depotverwahrung<br />

<strong>und</strong> im Tafelgeschäft<br />

Depotverwahrung: Sofern Sie Ihre Anteile in<br />

einem inländischen Depot verwahren lassen,<br />

beträgt der Satz für den Zinsabschlag 30 %<br />

zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag. Die<br />

auf jeden Fondsanteil entfallenden abschlagpflichtigen<br />

Erträge werden im Jahresbericht<br />

veröffentlicht <strong>und</strong> außerdem in Ihrer persönlichen<br />

Steuerbescheinigung aufgelistet.<br />

Tafelgeschäft: Verwahrt der Anleger seine<br />

Fondsanteile selbst (sogenannter Nicht-<br />

Depotfall), beträgt der Steuersatz für den<br />

Zinsabschlag 35 % zuzüglich Solidaritäts zuschlag.<br />

Die Steuer wird einbehalten, wenn<br />

der Anleger die Erträgnisscheine bei einem<br />

inländischen Kreditinstitut einlöst. Eine Ausnahme<br />

gilt für die jährlichen Fondserträge<br />

thesaurierender deutscher Fonds. Für sie gilt<br />

stets, ohne Rücksicht auf die Verwahrungsart,<br />

ein 30 %iger Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag.<br />

Hingegen fällt ein 35 %iger<br />

2Beispiel 2:<br />

Fondsdepot im EU-Ausland<br />

Frau Müller unterhielt bei einem Kreditinstitut<br />

in Luxemburg einen Bestand von<br />

Allianz-dit Global Bond High Grade<br />

Zinsabschlag auf den Zwischengewinn an,<br />

wenn eigenverwahrte Anteile an deutschen<br />

thesaurierenden Fonds eingelöst werden.<br />

Verwahrung im Ausland: Kein Zinsabschlag<br />

wird einbehalten, wenn der Anleger seine<br />

Wertpapiere im Ausland verwahren lässt<br />

oder dort einlöst. Dennoch müssen im Inland<br />

unbeschränkt Steuerpflichtige diese<br />

Erträge vollständig in ihrer Einkommensteuererklärung<br />

angeben. Dies gilt auch<br />

nach neuem Recht ab 2009. Kapitaleinkünfte,<br />

auf die keine 25 %ige Abgeltungssteuer einbehalten<br />

wurde, müssen weiterhin in der<br />

Einkommensteuerklärung angegeben werden.<br />

Abweichend von den übrigen Einkommensarten<br />

werden sie jedoch höchstens mit<br />

25 %, dem Satz der Abgeltungssteuer, belastet,<br />

wenn der individuelle Steuersatz höher liegt.<br />

Anstelle des Zinsabschlags fällt jedoch in bestimmten<br />

Ländern Quellensteuer nach der<br />

Zinsinformationsverordnung auch über 2008<br />

hinaus an (siehe Seite 8).<br />

1.000 Anteilen an dem Fonds Allianz-dit<br />

Global Bond High Grade, der seine Erträge<br />

am 15. 11. 2007 ausschüttete. Von dem steuerpflichtigen<br />

Ertrag wurde die luxemburgische<br />

15 %ige Quellensteuer einbehalten.<br />

Auf steuerpflichtige<br />

Erträge, die der Fonds<br />

nach dem 31. 12. 2008<br />

erzielt, wird anstelle des<br />

Zinsabschlags die 25 %ige<br />

Abgeltungssteuer erhoben.<br />

Angaben in Euro Pro Anteil Für 1.000 St.<br />

Ausschüttung am 15. 11. 2007<br />

Zinsanteil nach der EU-Zinsrichtlinie<br />

Abzüglich: 15 % Quellensteuer<br />

Gutschrift 15. 11. 2007<br />

Nachrichtlich für die Einkommensteuererklärung 2007, Anlage KAP<br />

Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden) aus (…) ausländischen Investmentanteilen (Investmentsteuergesetz) 1)<br />

Nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) anzurechnende ausländische Quellensteuern<br />

1) Nach Maßgabe des Einkommensteuerformulars zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro ab- bzw. aufger<strong>und</strong>et.<br />

1,20000<br />

0,89260<br />

1.200,00<br />

892,60<br />

– 133,89<br />

1.066,11<br />

1,25406 1.254<br />

133,89<br />

9


3Beispiel 3:<br />

Besonderes Verfahren bei ausländischen<br />

thesaurierenden Fonds<br />

Frau Müller verkaufte am 26. 11. 2007 aus ihrem<br />

inländischen Bankdepot je 500 ausschüttende<br />

(Tranche A) <strong>und</strong> thesaurierende (Tranche AT)<br />

Anteile an dem luxemburgischen Fonds<br />

Allianz-dit Bondspezial, die sie im Januar 2004<br />

Allianz-dit Bondspezial<br />

10<br />

erworben hatte. Zuvor, am 15. 11. 2007 <strong>und</strong> am<br />

30. 9. 2007, hatte der Fonds die Erträge seines<br />

Geschäftsjahres 2006/2007 ausgeschüttet bzw.<br />

thesauriert. Ein Vergleich zwischen der ausschüttenden<br />

<strong>und</strong> der thesaurierenden Tranche<br />

zeigt die unterschiedliche Behandlung beim<br />

Zinsabschlag; Beispiel 9 auf den Seiten 24 <strong>und</strong><br />

25 illustriert den Ausgleich im Einkommensteuerverfahren.<br />

Angaben in Euro Pro Anteil Ausschüttende<br />

Tranche A<br />

500 St.<br />

A. Verkauf am 26. 11. 2007<br />

Rücknahmepreis Tranche A<br />

Rücknahmepreis Tranche AT<br />

davon: ZASt-pflichtig<br />

– Tranche A: Zwischengewinn 26. 11. 2007<br />

– Tranche AT: Zwischengewinn 26. 11. 2007<br />

– Tranche AT: Thesaurierung 30. 09. 2007<br />

– Tranche AT: Thesaurierung 30. 09. 2006<br />

– Tranche AT: Thesaurierung 30. 09. 2005<br />

– Tranche AT: Thesaurierung 30. 09. 2004<br />

Zusammen<br />

Einbehaltener Zinsabschlag (30 %)<br />

Einbehaltener SolZ<br />

Nettoerlös<br />

B. Nachrichtlich für die Einkommensteuererklärung 2007, Anlage KAP<br />

Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden) aus (…) ausländischen<br />

Investmentanteilen (Investmentsteuergesetz)<br />

Tranche A:<br />

– Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge i. S. d. Anlage KAP<br />

zur Einkommensteuererklärung<br />

– Realisierter Zwischengewinn<br />

Tranche AT:<br />

– Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge i. S. d. Anlage KAP<br />

zur Einkommensteuererklärung<br />

– Realisierter Zwischengewinn<br />

Zusammen 1<br />

Anzurechnender inländischer Zinsabschlag<br />

Anzurechnender Solidaritätszuschlag<br />

C. Nachrichtlich für die Einkommensteuererklärung 2007, Anlage AUS<br />

Einnahmen, die in den Zeilen 31, 32 <strong>und</strong> 41 der Anlage KAP enthalten sind<br />

Anrechenbare ausländische Quellensteuern<br />

– Tranche A:<br />

– Tranche AT:<br />

Fiktive ausländische <strong>Steuern</strong> nach DBA<br />

– Tranche A:<br />

– Tranche AT:<br />

34,84<br />

86,95<br />

0,01<br />

0,03<br />

2,20620<br />

2,18676<br />

2,76866<br />

2,27040<br />

0,90439<br />

0,01<br />

2,20620<br />

0,03<br />

–<br />

–<br />

0,04588<br />

0,11174<br />

0,00762<br />

0,01855<br />

17.420,00<br />

5,00<br />

5,00<br />

– 1,50<br />

– 0,08<br />

17.418,42<br />

452,20<br />

5,00<br />

457,20<br />

1,50<br />

0,08<br />

–<br />

–<br />

22,94<br />

1) Nach Maßgabe des Einkommensteuerformulars zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro ab- bzw. aufger<strong>und</strong>et.<br />

3,81<br />

Thesaurierende<br />

Tranche AT<br />

500 St.<br />

43.475,00<br />

15,00<br />

1.103,10<br />

1.093,38<br />

1.384,33<br />

1.135,20<br />

4.731,01<br />

– 1.419,30<br />

– 78,06<br />

41.977,64<br />

1.103,10<br />

15,00<br />

1.118,10<br />

1.419,30<br />

78,06<br />

–<br />

–<br />

55,87<br />

9,28<br />

Summe<br />

60.895,00<br />

– 1.420,80<br />

– 78,14<br />

59.396,06<br />

1.575<br />

1.420,80<br />

78,14<br />

–<br />

–<br />

77 1)<br />

14 1)


4Beispiel 4:<br />

Unterschiedlicher Zinsabschlag bei<br />

Depot- <strong>und</strong> Tafelgeschäft<br />

Frau Müller besitzt außerdem 4.000 Anteile<br />

am Allianz-dit Euro Rentenfonds, der in<br />

Deutschland aufgelegt wurde. Davon liegen<br />

2.000 Anteile in ihrem inländischen Bankdepot,<br />

die übrigen 2.000 verwahrt sie selbst.<br />

Die Übersicht zeigt: Je nach Verwahrungsart<br />

fällt ein unterschiedlich hoher Zinsabschlag<br />

an. Für die Anteile im Bankdepot beträgt<br />

er 30 %. Den Betrag von € 971,68 zuzüglich<br />

Allianz-dit Euro Rentenfonds<br />

Angaben in Euro Pro Anteil Depotverwahrt<br />

2.000 St.<br />

Ausschüttung<br />

davon: ZASt-pflichtig<br />

– 30 % ZASt, depotverwahrte Anteile<br />

– 35 % ZASt, eigenverwahrte Anteile<br />

– zzgl. Solidaritätszuschlag (SolZ)<br />

€ 53,44 SolZ führte das Kreditinstitut direkt<br />

an das Finanzamt ab. Für die eigenverwahrten<br />

Anteile wird hingegen ein Zinsabschlag<br />

von 35 % berechnet. Der Betrag von<br />

€ 1.133,63 zuzüglich € 62,35 SolZ wird am<br />

Bankschalter einbehalten, wenn Frau Müller<br />

ihre Erträgnisscheine einlöst.<br />

Dieser Unterschied wird später im Einkommensteuerverfahren<br />

2007 ausgeglichen,<br />

sodass Frau Müller im Ergebnis alle Anteile<br />

mit dem gleichen, nämlich ihrem persönlichen,<br />

Steuersatz versteuert (siehe Beispiel<br />

9 auf den Seiten 24 <strong>und</strong> 25).<br />

1,60000<br />

1,61947<br />

0,48584<br />

0,56682<br />

3.200,00<br />

3.238,94<br />

– 971,68<br />

– 53,44<br />

Eigenverwahrt<br />

2.000 St.<br />

3.200,00<br />

3.238,94<br />

– 1.133,63<br />

– 62,35<br />

Summe<br />

6.400,00<br />

– 2.105,31<br />

– 115,79<br />

Nettoausschüttung 5. 3. 2007<br />

Nachrichtlich für die Einkommensteuererklärung 2007, Anlage KAP<br />

2.174,88 2.004,02 4.178,90<br />

Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden) aus Investmentanteilen<br />

1,61947 3.238,94<br />

3.238,94<br />

6.477<br />

Anzurechnender inländischer Zinsabschlag<br />

971,68<br />

1.133,63<br />

Anzurechnender Solidaritätszuschlag<br />

53,44<br />

62,35<br />

1)<br />

2.105,31<br />

Nachrichtlich für die Einkommensteuererklärung 2007, Anlage AUS<br />

Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden) aus einem inländischen<br />

115,79<br />

Sondervermögen, die aus ausländischen Quellen stammen<br />

0,02595<br />

51,90<br />

51,90<br />

103<br />

Fiktive ausländische <strong>Steuern</strong> nach DBA<br />

0,00385<br />

7,70<br />

7,70<br />

1)<br />

16 1)<br />

1) Nach Maßgabe des Einkommensteuerformulars zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro ab- bzw. aufger<strong>und</strong>et.<br />

11


Die Versteuerung von Dividendenerträgen<br />

bei <strong>Investmentfonds</strong><br />

Erste Stufe: Kapitalertragsteuer auf<br />

inländische Dividenden<br />

Auf die Dividenden deutscher Aktiengesellschaften,<br />

die die Fonds beziehen <strong>und</strong> durch<br />

Ausschüttung oder Thesaurierung an die<br />

Anleger weiterleiten, fällt die 20 %ige Kapitalertragsteuer<br />

(KESt) zuzüglich Solidaritätszuschlag<br />

(SolZ) hierauf an. Dabei unterscheiden<br />

sich in- <strong>und</strong> ausländische Fonds<br />

hinsichtlich der Abwicklung <strong>und</strong> Vergütungsmöglichkeit.<br />

Inländische Fonds führen diese Einbehalte an<br />

das Finanzamt ab, sobald sie die zugr<strong>und</strong>e<br />

liegenden deutschen Dividenden ihren Anlegern<br />

durch Ausschüttung oder Thesaurierung<br />

zufließen lassen. Entsprechend<br />

mindert sich der Anteilwert. Die Anleger erhalten<br />

zum Ausgleich einen entsprechenden<br />

Vergütungsanspruch.<br />

12<br />

Vergleichbar den Zinserträgen fällt auf inländische Dividendenerträge<br />

ein steuerlicher Abschlag an. Dieser kann in der Einkommensteuererklärung<br />

geltend gemacht werden. Bei der Einkommensteuer<br />

gilt außerdem das Halbeinkünfteverfahren.<br />

Ausländische Fonds beziehen Dividenden<br />

deutscher Aktiengesellschaften gekürzt um<br />

die 20 %ige Kapitalertragsteuer (KESt) zuzüglich<br />

Solidaritätszuschlag hierauf. Der Anleger<br />

kann sie geltend machen wie ausländische<br />

Quellensteuern (siehe Abschnitt „Ausländische<br />

Quellensteuern“ auf Seite 17).<br />

Dividenden ausländischer Gesellschaften<br />

bleiben in in- <strong>und</strong> ausländischen Fonds frei<br />

von der Kapitalertragsteuer mit dem Solidaritätszuschlag.<br />

Insoweit kann der Fonds sie<br />

ungekürzt ausschütten oder thesaurieren.<br />

Zweite Stufe:<br />

Das Halbeinkünfteverfahren<br />

Bei der Einkommensteuer müssen Anleger<br />

nur die Hälfte der an sie durch den Fonds<br />

weitergeleiteten in- <strong>und</strong> ausländischen<br />

Dividendenerträge des Fonds mit ihrem<br />

persönlichen Steuersatz versteuern.<br />

Ausländische Dividendenerträge<br />

nimmt der<br />

Anleger in Deutschland<br />

auf der ersten Stufe der<br />

Besteuerung ohne Abzug<br />

von Kapitalertragsteuer<br />

(KESt) <strong>und</strong> Solidaritätszuschlag<br />

(SolZ) ein. Beim<br />

späteren Einkommensteuerverfahren<br />

gleicht<br />

sich jedoch die unterschiedliche<br />

Behandlung<br />

zu inländischen Dividenden<br />

wieder aus – beide<br />

Einkünfte werden mit<br />

dem gleichen persönlichen<br />

Steuersatz versteuert.


Kapitalertragsteuer <strong>und</strong> Halbeinkünfteverfahren<br />

Erträge<br />

ausländischer<br />

Aktien<br />

Dividenden<br />

Aktie X<br />

Dividenden<br />

Aktie Y<br />

Dividenden<br />

Aktie Z<br />

Erträge<br />

inländischer<br />

Aktien<br />

Dividenden<br />

Aktie X<br />

Dividenden<br />

Aktie Y<br />

Dividenden<br />

Aktie Z<br />

Abgeltungssteuer ab 2009<br />

Besteuerung der<br />

Ausschüttung von<br />

Aktien<br />

ggf. ausländischeQuellensteuer<br />

direkt im<br />

Herkunftsland<br />

Für steuerpflichtige Dividendenerträge, die<br />

der Fonds nach dem 31. 12. 2008 ausschüttet,<br />

Einbehalte auf Aktienerträge von Fonds<br />

Erträge eines<br />

inländischen<br />

Fonds<br />

Summe aller<br />

Dividenden aus<br />

ausländischen<br />

Aktien, ggf. vermindert<br />

um<br />

Quellensteuer<br />

Summe aller<br />

Dividenden aus<br />

inländischen<br />

Aktien<br />

Besteuerung der<br />

Ausschüttung der<br />

Fonds<br />

Kein Abzug<br />

– 20 % KESt<br />

– 5,5 % SolZ<br />

Anleger<br />

Summe aller<br />

Dividendeneinkünfte<br />

aus<br />

dem Fonds<br />

(inländische<br />

<strong>und</strong><br />

ausländische<br />

Dividendenerträge)<br />

entfällt das Halbeinkünfteverfahren. Außerdem<br />

wird die derzeitige 20 %ige Kapitalertragsteuer<br />

(KESt) durch die 25 %ige Abgeltungssteuer<br />

ersetzt. Dabei gilt:<br />

Besteuerung der<br />

Dividendeneinkünfte<br />

des Anlegers<br />

½ einkommensteuerfrei<br />

½ einkommensteuerpflichtig<br />

mit dem persönlichen<br />

Steuer satz<br />

Anrechnung<br />

von<br />

KESt <strong>und</strong> SolZ<br />

Neues Recht ab 1. 1. 2009 Altes Recht bis 31. 12. 2008<br />

Fondsausschüttungen <strong>und</strong> -thesaurierungen Nach dem 31. 12. 2008 Vor dem 1. 1. 2009<br />

Dividenden deutscher Aktien gesellschaften 25 % Abgeltungssteuer. 1) 20 % Kapitalertragsteuer (KESt). 2)<br />

Dividenden ausländischer Gesellschaften 3) 25 % Abgeltungssteuer. 1) –<br />

1) Jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag <strong>und</strong> ggf. Kirchensteuer.<br />

2) Jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag.<br />

3) Gegebenenfalls mit ausländischer Quellensteuer belastet.<br />

13


5<br />

Beispiel 5:<br />

KESt, ZASt <strong>und</strong> ausländische Quellensteuern<br />

im Fonds<br />

Frau Müller bezog schließlich am 5. 3. 2007<br />

eine Erträgnisausschüttung auf 1.000 Industria-Anteile<br />

von € 750,00. Dabei handelt<br />

es sich um einen in Deutschland aufgelegten<br />

Fonds, der Aktien aus europäischen Ländern<br />

erwirbt. Er hatte die 20 %ige Kapitalertragsteuer<br />

mit dem Solidaritätszuschlag auf<br />

seine deutschen Dividendeneinnahmen an<br />

die Finanzbehörde abgeführt. Diese Zahlung<br />

war dem Fondsvermögen entnommen worden<br />

<strong>und</strong> senkte den Anteilwert entsprechend.<br />

Als Ausgleich erhielt Frau Müller einen Anrechnungsanspruch<br />

auf ihre Einkommensteuerschuld.<br />

Industria<br />

Angaben in Euro Pro Anteil Abrechnung für 1.000 St.<br />

Auszahlung Anrechnungsansprüche<br />

/<br />

Einkommensteuererklärung<br />

A. Ausschüttung am 06. 03. 2007<br />

Ausschüttung<br />

Kapitalertragsteuergutschrift 20 %<br />

0,75000<br />

750,00<br />

– KESt-pflichtige (inländische) Dividenden<br />

0,09504<br />

– KESt-Gutschriftsbetrag<br />

0,01901<br />

19,01<br />

– Solidaritätszuschlag<br />

Zinsabschlag<br />

1,05<br />

– Berechnungsbasis für KapSt (30 %)<br />

0,01877<br />

– Zinsabschlag<br />

0,00563<br />

– 5,63<br />

5,63<br />

– Solidaritätszuschlag<br />

– 0,31<br />

0,31<br />

Anrechenbare ausländische Quellensteuern<br />

50 % von 0,18199<br />

91<br />

Auszahlung / Anrechnungsansprüche<br />

744,06<br />

1)<br />

117,00<br />

B. Nachrichtlich für die Einkommensteuererklärung 2007, Anlage KAP<br />

Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden) aus Investmentanteilen<br />

0,01877<br />

18<br />

Anzurechnender Zinsabschlag<br />

0,00563<br />

Dividenden <strong>und</strong> ähnliche Erträge – Halbeinkünfteverfahren – aus Investmentanteilen<br />

1,04374<br />

Anzurechnende inländische Kapitalertragsteuer<br />

0,01901<br />

Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge<br />

1)<br />

5,63<br />

1.043 1)<br />

19,01<br />

1,36<br />

C. Nachrichtlich für die Einkommensteuererklärung 2007, Anlage AUS<br />

Einnahmen aus allen inländischen Sondervermögen, die aus ausländischen Quellen stammen,<br />

für die das Halbeinkünfteverfahren gilt<br />

0,57131<br />

571<br />

Anrechenbare ausländische Quellensteuern<br />

0,18199<br />

1)<br />

182 1)<br />

1) Nach Maßgabe des Einkommensteuerformulars zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro ab- bzw. aufger<strong>und</strong>et.<br />

14<br />

Daneben enthielt die Industria-Ausschüttung<br />

zinsabschlagpflichtige Erträge, so aus<br />

der Anlage von Liquidität. Hiervon behielt<br />

das depotführende Kreditinstitut den<br />

30 %igen Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag<br />

ein. Als Ausgleich erhielt Frau<br />

Müller einen zusätzlichen Anrechnungsanspruch<br />

auf ihre Einkommensteuerschuld.<br />

Schließlich hatte der Fonds ausländische<br />

Quellensteuern zu tragen. Soweit sie im<br />

Inland anrechenbar sind, können sie von<br />

der Anlegerin geltend gemacht werden<br />

(zu den Einschränkungen hierzu siehe im<br />

Einzelnen den Abschnitt „ausländische<br />

Quellensteuer“ auf Seite 17).


Befreiung von Abschlagsteuern<br />

„Guthaben“ im „Stückzinstopf“<br />

Das depotführende Kreditinstitut vermerkt<br />

etwaige Zwischengewinne <strong>und</strong> Stückzinsen,<br />

die der Anleger seit Jahresbeginn<br />

bei dem Erwerb von Anteilen an <strong>Investmentfonds</strong><br />

oder von verzinslichen Wertpapieren<br />

bezahlt hat, im sogenannten Stückzinstopf.<br />

In dieser Höhe sind später anfallende<br />

abschlagpflichtige Kapitalerträge vom Zinsabschlag<br />

mit dem Solidaritätszuschlag<br />

befreit. Bezahlte <strong>und</strong> im „Stückzinstopf“<br />

vermerkte Zwischengewinne <strong>und</strong> Stückzinsen<br />

werden in den Wertpapierkaufabrechnungen<br />

ausgewiesen. Eigenverwahrte<br />

Anteile ( Tafelgeschäft) werden im „Stückzinstopf“<br />

nicht berücksichtigt, sodass keine<br />

derartigen Befreiungen möglich sind.<br />

Die „Guthaben“ im „Stückzinstopf“ gelten<br />

nicht für die 20 %ige Kapitalertragsteuer<br />

(KESt) mit dem Solidaritätszuschlag auf<br />

inländische Dividenden.<br />

Der Freistellungsauftrag<br />

Anleger können Erträge von bis zu jährlich<br />

€ 801 (steuerlich zusammen veranlagte Ehe-<br />

Private inländische Steuerpflichtige können folgende Möglichkeiten<br />

nutzen, um den Zinsabschlag sowie die Kapitalertragsteuer<br />

auf inländische Dividenden zu vermeiden <strong>und</strong> die Kapitalerträge<br />

ungekürzt zu vereinnahmen. Voraussetzung ist, dass die<br />

Fondsanteile bei einem inländischen Kreditinstitut depotverwahrt<br />

werden.<br />

gatten € 1.602) bei ihrem inländischen depotführenden<br />

Kreditinstitut freistellen lassen<br />

( Freistellungsauftrag). Dadurch können<br />

sie zinsabschlagpflichtige Erträge sowie inländische<br />

Dividenden ohne Abzug von Zinsabschlag<br />

bzw. Kapitalertragsteuer (KESt)<br />

sowie dem jeweiligen Solidaritätszuschlag<br />

vereinnahmen. Bei inländischen thesaurierenden<br />

Fonds, deren Anteilpreis sich durch<br />

diese Einbehalte mindert, erfolgt eine Vergütung<br />

durch das inländische depotführende<br />

Kreditinstitut. Diese kann auch in zusätzlichen<br />

Fondsanteilen wiederangelegt werden.<br />

Der Anleger kann auch mehreren Kreditinstituten<br />

gleichzeitig Freistellungsaufträge<br />

erteilen, darf dabei aber die Gesamtsumme<br />

von jährlich € 801 bzw. € 1.602 nicht überschreiten.<br />

Für eigenverwahrte Anteile (Nicht-<br />

Depotfall, Tafelgeschäft), bei denen kein<br />

inländisches Kreditinstitut zur Depotführung<br />

eingeschaltet ist, können keine Freistellungsaufträge<br />

erteilt werden.<br />

Jährlich lassen sich € 801 bzw. € 1.602 für steuerlich<br />

zusammen veranlagte Ehegatten freistellen.<br />

15


6Beispiel 6:<br />

Wirkung des Freistellungsauftrages<br />

Herr Schulze hat für sich <strong>und</strong> seine Ehefrau<br />

bei seinem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag<br />

über € 1.602 eingereicht. In<br />

seinem Wertpapierdepot hält er 500 Anteile<br />

am Allianz-dit Europazins. Weitere 500 Anteile<br />

verwahrt er selbst. Pro Anteil schüttete<br />

der Fonds am 5. 3. 2007 € 1,50000 aus, während<br />

€ 1,50723 ZASt-pflichtig waren. Da sich<br />

die Erträge der eigenverwahrten Wertpapiere<br />

nicht freistellen lassen, unterliegen sie dem<br />

Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag.<br />

Demgegenüber fließen Herrn Schulze die<br />

Erträge der depotverwahrten Anteile ungekürzt<br />

zu.<br />

Die NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungs-Bescheinigung)<br />

Anleger, bei denen eine Veranlagung zur<br />

Einkommensteuer nicht zu erwarten ist,<br />

Allianz-dit Europazins<br />

16<br />

Angaben in Euro Pro Anteil Depotverwahrt<br />

500 St.<br />

Eigenverwahrt<br />

500 St.<br />

Freistellungsauftrag 1.602,00 –<br />

Ausschüttung<br />

Darunter zinsabschlagpflichtig<br />

Vom Freistellungsauftrag nicht abgedeckt<br />

Einbehalten / 35 % ZASt<br />

Anrechnungsanspruch 5,5 % SolZ<br />

Nettoausschüttung 05. 03. 2007<br />

Verbleibender Freistellungsbetrag für 2007<br />

können alternativ durch eine NV-Bescheinigung<br />

den Steuerabzug verhindern.<br />

Diese wird durch das Finanzamt des Wohnsitzes<br />

ausgestellt. Da die Erteilung einer<br />

NV-Bescheinigung an enge Voraussetzungen<br />

geknüpft ist, sollte zuvor fachk<strong>und</strong>iger Rat<br />

eingeholt werden. Eigenverwahrte Anteile<br />

(Nicht-Depotfall), bei denen kein inländisches<br />

Kreditinstitut zur Depotführung<br />

eingeschaltet ist, können nicht durch NV-<br />

Bescheinigungen von Abschlagsteuern befreit<br />

werden.<br />

Abgeltungssteuer ab 2009<br />

Diese Befreiungsmöglichkeiten bleiben<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich erhalten <strong>und</strong> stellen Kapitaleinkünfte<br />

von der zukünftigen Abgeltungssteuer<br />

frei. Zu den Einzelheiten siehe<br />

Abschnitt „Was ändert sich durch die Abgeltungssteuer<br />

ab 2009?“ auf den Seiten 42<br />

<strong>und</strong> 43.<br />

1,50000<br />

1,50723<br />

750,00<br />

753,62<br />

–<br />

0,52753 –<br />

–<br />

750,00<br />

848,38<br />

Anleger, die über „Guthaben“<br />

im „Stückzinstopf“<br />

verfügen, ihrer<br />

Bank einen Freistellungsauftrag<br />

erteilt oder<br />

ihr eine NV-Bescheinigung<br />

vorgelegt haben,<br />

können ihre Fondserträge<br />

bis zur entsprechenden<br />

Höhe frei von inländischen<br />

Abschlagsteuern einnehmen.<br />

Die Quellensteuer<br />

nach der ZIV lässt sich<br />

durch Offenlegung gegenüber<br />

der deutschen<br />

Finanzbehörde vermeiden.<br />

Für andere ausländische<br />

Quellensteuern<br />

gelten diese Befreiungen<br />

jedoch nicht.<br />

750,00<br />

753,62<br />

753,62<br />

– 263,77<br />

– 14,51<br />

471,72


Ausländische Quellensteuern<br />

Kapitalerträge ausländischer Wertpapiere<br />

können in ihrem jeweiligen Herkunftsland<br />

„an der Quelle“ steuerpflichtig sein. Dem <strong>Investmentfonds</strong><br />

fließen die Erträge in diesem<br />

Fall gemindert um ausländische Quellensteuern<br />

zu.<br />

Soweit ausländische Quellensteuern im<br />

Inland anrechenbar sind, lassen sie sich<br />

im Einkommensteuerverfahren unter bestimmten<br />

Voraussetzungen entweder auf<br />

die Steuerschuld anrechnen oder aber –<br />

anstelle einer Anrechnung – von den steuerpflichtigen<br />

Kapitalerträgen abziehen (§ 34c<br />

Abs. 1 <strong>und</strong> 2 EStG). Die Vergütung durch ein<br />

Kreditinstitut in Deutschland ist nicht möglich.<br />

Die Wahl zwischen Anrechnung <strong>und</strong><br />

Abzug hängt von den individuellen Verhältnissen<br />

des Steuerpflichtigen ab. Gegebenenfalls<br />

sollte fachk<strong>und</strong>iger Rat in Deutschland<br />

hinzugezogen werden. Bestimmte ausländische<br />

Quellensteuern können ausschließlich<br />

von den steuerpflichtigen Kapitalerträgen<br />

abgezogen werden (§ 34c Abs. 3 EStG).<br />

Ausländische Kapitalerträge, die mit einer<br />

im Inland anrechenbaren ausländischen<br />

Quellensteuer verb<strong>und</strong>en sind, unterliegen<br />

dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet,<br />

dass sie bei der Ermittlung des individuellen<br />

Einkommensteuersatzes berücksich tigt werden.<br />

Soweit die zugr<strong>und</strong>e liegenden ausländischen<br />

Erträge in Deutschland vom Halbeinkünfteverfahren<br />

profitieren – im Wesentlichen<br />

also ausländische Dividenden <strong>und</strong><br />

andere Aktienerträge – lassen sich die auf sie<br />

entrichteten Quellensteuern nur zur Hälfte<br />

geltend machen.<br />

Ein Sonderfall sind fiktive anrechenbare ausländische<br />

Quellensteuern, die nach einem<br />

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

(DBA) als gezahlt gelten (fiktive<br />

ausländische <strong>Steuern</strong> nach DBA). Obwohl<br />

nicht gezahlt, werden sie vom deutschen<br />

Fiskus anerkannt. Ziel ist es, bestimmte<br />

Wertpapiere aus Entwicklungsländern für<br />

deutsche Anleger steuerlich zu begünstigen.<br />

Fiktive ausländische <strong>Steuern</strong> nach DBA<br />

lassen sich nur auf die Steuerschuld anrechnen,<br />

nicht aber von den steuerpflichtigen<br />

Kapitalerträgen abziehen.<br />

Ist ein Fonds im Ausland aufgelegt <strong>und</strong> bezieht<br />

er Dividenden deutscher Aktiengesellschaften,<br />

dann werden die auf diese Dividenden<br />

entfallenden Abzüge (20 %ige Kapitalertragsteuer<br />

[KESt] zzgl. Solidaritätszuschlag<br />

[SolZ]) in der deutschen Einkommensteuererklärung<br />

wie ausländische Quellensteuern<br />

behandelt. Demzufolge ist auch in diesen<br />

Fällen keine Befreiung möglich; etwaige<br />

Freistellungsaufträge oder NV-Bescheinigungen<br />

greifen hier nicht.<br />

Abgeltungssteuer ab 2009<br />

Auch nach dem neuen Recht der Abgeltungssteuer<br />

können ausländische Quellensteuern<br />

auf Fondsebene wie Werbungskosten<br />

abgezogen werden. Falls kein solcher<br />

Werbungskostenabzug erfolgt, kommt eine<br />

unmittelbare Anrechnung auf die Abgeltungssteuerschuld<br />

in Frage. Jedoch kann der<br />

Anleger in diesem Fall wählen, stattdessen<br />

im Einkommensteuerverfahren den Betrag<br />

von der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage abzuziehen.<br />

Weder „Guthaben“ im<br />

„Stückzinstopf“ noch ein<br />

Freistellungsauftrag oder<br />

eine NV-Bescheinigung<br />

befreien von ausländischen<br />

Quellensteuern.<br />

17


Übersicht Abschlagsteuern<br />

bei <strong>Investmentfonds</strong><br />

Depotverwahrung bei einem inländischen Kreditinstitut<br />

Jährliche Fondserträge<br />

Zinserträge, Mieterträge<br />

<strong>und</strong> bestimmte sonstige<br />

Erträge<br />

Inländische Dividendenerträge<br />

Erträge mit ausländischen<br />

Quellensteuern<br />

Kauf von Fondsanteilen<br />

Behandlung des<br />

Zwischengewinns<br />

Verkauf von Fondsanteilen<br />

Behandlung des<br />

Zwischengewinns<br />

18<br />

Inländische Fonds Ausländische Fonds<br />

ausschüttend thesaurierend ausschüttend thesaurierend<br />

Einbehalt von der Ausschüttung:<br />

30 % ZASt zuzüglich<br />

SolZ auf die abschlagpflichtigen<br />

Erträge,<br />

soweit der Anleger nicht<br />

befreit ist; Anrechnungsanspruch.<br />

Einbehalt zulasten des<br />

Fonds: 20 % KESt zuzüglich<br />

SolZ; entsprechend verringerte<br />

Barausschüttung. Soweit<br />

der Anleger befreit ist,<br />

Vergütung durch das depotführende<br />

Kreditinstitut;<br />

sonst Anrechnungsanspruch.<br />

Belastung ausländischer<br />

Erträge mit ausländischen<br />

Quellensteuern, entsprechend<br />

verringerte Barausschüttung.<br />

Soweit die ausländischen<br />

Quellensteuern<br />

im Inland anrechenbar<br />

sind, Geltendmachung in<br />

der Einkommensteuer -<br />

er klärung.<br />

„Gutschrift“ des im Kaufpreis<br />

mitbezahlten Zwischengewinns<br />

im „Stückzinstopf“.<br />

Anspruch auf<br />

Absetzung von den Kapitalerträgen<br />

im Einkommensteuerverfahren.<br />

Einbehalt von 30 % ZASt<br />

zuzüglich SolZ auf den im<br />

Verkaufs erlös realisierten<br />

Zwischengewinn, soweit<br />

der Anleger nicht befreit<br />

ist; Anrechnungsanspruch.<br />

Einbehalt zulasten des<br />

Fonds: 30 % ZASt zuzüglich<br />

SolZ auf die abschlagpflichtigen<br />

Erträge; entsprechend<br />

verringerter Anteilpreis. Soweit<br />

der Anleger befreit ist,<br />

Vergütung durch das depotführende<br />

Kreditinstitut;<br />

sonst Anrechnungsanspruch.<br />

Einbehalt zulasten des<br />

Fonds: 20 % KESt zuzüglich<br />

SolZ; entsprechend verringerter<br />

Anteilpreis. Soweit<br />

der Anleger befreit ist, Vergütung<br />

durch das depotführende<br />

Kreditinstitut;<br />

sonst Anrechnungsanspruch.<br />

Belastung ausländischer<br />

Erträge mit ausländischen<br />

Quellensteuern, entsprechend<br />

verringerte ausschüttungsgleiche<br />

Erträge.<br />

Soweit die ausländischen<br />

Quellensteuern im Inland<br />

anrechenbar sind, Geltendmachung<br />

in der Einkommensteuererklärung.<br />

„Gutschrift“ des im<br />

Kaufpreis mitbezahlten<br />

Zwischengewinns im<br />

„Stückzinstopf“. Anspruch<br />

auf Absetzung von den<br />

Kapitalerträgen im Einkommensteuerverfahren.<br />

Einbehalt von 30 % ZASt<br />

zu züglich SolZ auf den im<br />

Verkaufserlös realisierten<br />

Zwischengewinn, soweit<br />

der An leger nicht befreit<br />

ist; Anrechnungsanspruch.<br />

Einbehalt von der Ausschüttung:<br />

30 % ZASt zuzüglich<br />

SolZ auf die abschlagpflichtigen<br />

Erträge,<br />

soweit der Anleger nicht<br />

befreit ist; Anrechnungsanspruch.<br />

Belastung mit 20 % KESt zu -<br />

züglich SolZ; entsprechend<br />

verminderte Barausschüttung.<br />

Geltendmachung wie<br />

ausländische Quellensteuer.<br />

Belastung ausländischer<br />

Erträge mit ausländischen<br />

Quellensteuern, entsprechend<br />

verringerte Barausschüttung.<br />

Soweit die ausländischen<br />

Quellensteuern<br />

im Inland anrechenbar<br />

sind, Geltend machung in<br />

der Einkommensteuererklärung.<br />

„Gutschrift“ des im<br />

Kaufpreis mitbezahlten<br />

Zwischengewinns im<br />

„Stückzinstopf“. Anspruch<br />

auf Absetzung von den<br />

Kapitalerträgen im Einkommensteuerverfahren.<br />

Einbehalt von 30 % ZASt<br />

zu züglich SolZ auf den im<br />

Verkaufserlös realisierten<br />

Zwischengewinn, soweit<br />

der An leger nicht befreit<br />

ist; Anrechnungsanspruch.<br />

Bei Thesaurierung kein<br />

Ein behalt von Abschlagsteuern.<br />

Entsprechend<br />

keine Minderung des<br />

Anteilpreises.<br />

Belastung mit 20 % KESt<br />

zu züglich SolZ; entsprechend<br />

verminderte ausschüttungsgleiche<br />

Erträge.<br />

Geltendmachung wie ausländische<br />

Quellensteuer.<br />

Belastung ausländischer<br />

Erträge mit ausländischen<br />

Quellensteu ern, entsprechend<br />

verringerte ausschüttungsgleiche<br />

Erträge.<br />

Soweit die ausländischen<br />

Quellensteuern im Inland<br />

anrechenbar sind, Geltendmachung<br />

in der Einkommensteuererklärung.<br />

„Gutschrift“ des im<br />

Kaufpreis mitbezahlten<br />

Zwischengewinns im<br />

„Stückzinstopf“. Anspruch<br />

auf Absetzung von den<br />

Kapitalerträgen im Einkommensteuerverfahren.<br />

Soweit der Anleger nicht<br />

befreit ist, Einbehalt von<br />

30 % ZASt zuzüglich SolZ<br />

auf den Zwischengewinn<br />

sowie alle während der<br />

Besitzzeit, frühestens nach<br />

dem 31. 12. 1993, thesaurierten<br />

Er träge; sonst Anrechnungsanspruch.<br />

1)<br />

1) Bei depotverwahrten, aber anders als durch Kauf (z. B. Schenkung, Erbschaft oder anderweitige Einlieferung) in dieses Depot gelangten, Anteilen kommt es auf die<br />

Besitzzeit nicht an. Vielmehr werden neben dem Zwischengewinn alle nach dem 31. 12. 1993 thesaurierten Erträge zugr<strong>und</strong>e gelegt. Etwaige Befreiungen durch<br />

Guthaben im „Stückzinstopf“, Freistellungsaufträge <strong>und</strong> NV-Bescheinigungen werden jedoch berücksichtigt.


Tafelgeschäft <strong>und</strong> Einlösung bei einem inländischen Kreditinstitut<br />

Jährliche Fondserträge<br />

Zinserträge, Mieterträge<br />

<strong>und</strong> bestimmte sonstige<br />

Erträge<br />

Inländische Dividendenerträge<br />

Erträge mit ausländischen<br />

Quellensteuern<br />

Kauf von Fondsanteilen<br />

Behandlung des<br />

Zwischengewinns<br />

Verkauf von Fondsanteilen<br />

Behandlung des<br />

Zwischengewinns<br />

Inländische Fonds Ausländische Fonds<br />

ausschüttend thesaurierend ausschüttend thesaurierend<br />

Einbehalt von der<br />

Ausschüttung: 35 % ZASt<br />

zuzüglich SolZ auf die abschlagpflichtigen<br />

Erträge.<br />

Keine Befreiung möglich,<br />

aber Anrechnungsanspruch.<br />

Einbehalt zulasten des<br />

Fonds: 20 % KESt zuzüglich<br />

SolZ; entsprechend verringerte<br />

Barausschüttung.<br />

Keine Vergütung möglich,<br />

aber Anrechnungsanspruch.<br />

Belastung ausländischer<br />

Erträge mit ausländischen<br />

Quellensteuern, entsprechend<br />

verringerte Barausschüttung.<br />

Soweit die ausländischen<br />

Quellensteuern<br />

im Inland anrechenbar<br />

sind, Geltend machung in<br />

der Einkommensteuererklärung.<br />

Anspruch auf Absetzung<br />

von den Kapitalerträgen<br />

im Einkommensteuerverfahren.<br />

Einbehalt von 35 % ZASt<br />

zu züglich SolZ auf den im<br />

Verkaufserlös realisierten<br />

Zwischengewinn; Anrechnungsanspruch.<br />

Einbehalt zulasten des<br />

Fonds: 30 % ZASt zuzüglich<br />

SolZ auf die abschlagpflichtigen<br />

Erträge; entsprechend<br />

verringerter Anteilpreis.<br />

Keine Ver gütung möglich,<br />

aber Anrechnungsanspruch.<br />

Einbehalt zulasten des<br />

Fonds: 20 % KESt zuzüglich<br />

SolZ; entsprechend verringerter<br />

Anteilpreis. Keine<br />

Vergütung möglich, aber<br />

Anrechnungs anspruch.<br />

Belastung ausländischer<br />

Erträge mit ausländischen<br />

Quellensteuern, entsprechend<br />

verringerte ausschüttungsgleiche<br />

Erträge.<br />

Soweit die ausländischen<br />

Quellensteuern im Inland<br />

anrechenbar sind, Geltendmachung<br />

in der Einkommensteuererklärung.<br />

Anspruch auf Absetzung<br />

von den Kapitalerträgen<br />

im Einkommensteuerverfahren.<br />

Einbehalt von 35 % ZASt<br />

zu züglich SolZ auf den im<br />

Verkaufserlös realisierten<br />

Zwischengewinn;<br />

Anrechnungs anspruch.<br />

Einbehalt von der<br />

Ausschüttung: 35 % ZASt<br />

zuzüglich SolZ auf die abschlagpflichtigen<br />

Erträge.<br />

Keine Befreiung möglich,<br />

aber Anrechnungsanspruch.<br />

Belastung mit 20 % KESt<br />

zu züglich SolZ; entsprechend<br />

verminderte Barausschüttung.Geltendmachung<br />

wie ausländische<br />

Quellensteuer.<br />

Belastung ausländischer<br />

Erträge mit ausländischen<br />

Quellensteuern, entsprechend<br />

verringerte Barausschüttung.<br />

Soweit die ausländischen<br />

Quel lensteuern<br />

im Inland anrechenbar<br />

sind, Geltend machung in<br />

der Einkommensteuererklärung.<br />

Anspruch auf Absetzung<br />

von den Kapitalerträgen<br />

im Einkommensteuerverfahren.<br />

Einbehalt von 35 % ZASt<br />

zu züglich SolZ auf den im<br />

Verkaufserlös realisierten<br />

Zwischengewinn;<br />

Anrechnungs anspruch.<br />

Bei Thesaurierung kein<br />

Ein behalt von Abschlagsteuern.<br />

Entsprechend<br />

keine Minderung des<br />

Anteilpreises.<br />

Belastung mit 20 % KESt<br />

zu züglich SolZ; entsprechend<br />

verminderte ausschüttungsgleiche<br />

Erträge.<br />

Geltend machung wie ausländische<br />

Quellensteuer.<br />

Belastung ausländischer<br />

Erträge mit ausländischen<br />

Quellensteuern, entsprechend<br />

verringerte ausschüttungsgleiche<br />

Erträge.<br />

Soweit die ausländischen<br />

Quellensteuern im Inland<br />

anrechenbar sind, Geltendmachung<br />

in der Einkommensteuererklärung.<br />

Anspruch auf Absetzung<br />

von den Kapitalerträgen<br />

im Einkommensteuerverfahren.<br />

Einbehalt von 35 % ZASt<br />

zu züglich SolZ auf den im<br />

Verkaufserlös realisierten<br />

Zwischengewinn sowie<br />

alle nach dem 31. 12. 1993<br />

thesaurierten Erträge;<br />

An rechnungsanspruch.<br />

ZASt = Zinsabschlag (Zinsabschlagsteuer).<br />

KESt = 20 %ige Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden.<br />

SolZ = Solidaritätszuschlag von 5,5 % der ZASt bzw. KESt.<br />

Änderungen durch das neue Recht der Abgeltungssteuer ab 2009 siehe Abschnitt „Was ändert sich für durch die Abgeltungssteuer?“ auf den Seiten 42 <strong>und</strong> 43.<br />

19


Private Veräußerungsgewinne<br />

(„Spekulationsgewinne“)<br />

Wann sind solche Gewinne<br />

steuerpflichtig?<br />

Wenn der Zeitraum zwischen Kauf <strong>und</strong> Verkauf<br />

von Fondsanteilen zwölf Monate oder<br />

weniger beträgt, versteuert der Anleger einen<br />

beim Verkauf erzielten Gewinn unter der<br />

Rubrik „Sonstige Einkünfte“. Die Einjahresfrist<br />

beginnt mit dem Tag, der auf den Tag<br />

des Kaufes folgt.<br />

Steuerliche Freigrenze: Private Veräußerungsgewinne<br />

bleiben bis zu einer Höhe von<br />

€ 512 pro Kalenderjahr steuerfrei. Steuerlich<br />

zusammen veranlagte Ehegatten können<br />

von dieser Freigrenze jeweils pro Person<br />

Gebrauch machen, sie ist aber nicht auf den<br />

Ehegatten übertragbar. Mit dem Überschreiten<br />

der Freigrenze wird der gesamte Gewinn<br />

steuerpflichtig, keinesfalls nur der positive<br />

Saldo aus Gewinn minus Freigrenze.<br />

Berechnung des Veräußerungsgewinns<br />

Der Gewinn aus der Rückgabe von Fondsanteilen<br />

wird als positive Differenz von Veräußerungserlös<br />

aus der Rückgabe der Anteile<br />

<strong>und</strong> dem beim Kauf bezahlten Ausgabepreis<br />

ermittelt. Nicht berücksichtigt wird eine derartige<br />

Differenz, soweit sie auf Zwischengewinne<br />

<strong>und</strong> thesaurierte steuerpflichtige<br />

Erträge ( Thesaurierung) – einschließlich<br />

des nach dem Halbeinkünfteverfahren<br />

steuerfreien Teils der Aktienerträge – zurückgeht.<br />

20<br />

Verkauft ein Fondsanleger seine Anteile innerhalb eines Jahres<br />

nach dem Kauf, so sind dabei erzielte Veräußerungsgewinne<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich einkommensteuerpflichtig.<br />

Handelt es sich um einen Teilverkauf aus<br />

einem Anteilbestand, der schrittweise innerhalb<br />

<strong>und</strong> außerhalb der zwölfmonatigen<br />

Frist aufgebaut wurde 1) , werden nur solche<br />

Anteile einbezogen, bei denen sich mit<br />

Sicherheit ausschließen lässt, dass sie vor<br />

Beginn der Einjahresfrist erworben wurden.<br />

Hat der Anleger auch innerhalb der Einjahresfrist<br />

zugekauft, ist zu unterstellen, dass<br />

die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst<br />

veräußert wurden (First-in-first-out-Prinzip /<br />

„Fifo“).<br />

Sich ergebende Gesamtverluste aus privaten<br />

Veräußerungsgeschäften dürfen ein Jahr<br />

rückgetragen <strong>und</strong> zeitlich unbegrenzt vorgetragen<br />

werden. Das bedeutet, dass sie<br />

mit den entsprechenden Gewinnen aus<br />

privaten Veräußerungsgeschäften des unmittelbar<br />

vorhergehenden Jahres oder denen<br />

späterer Jahre verrechnet werden können.<br />

Nicht zulässig ist eine Verrechnung mit<br />

Einkünften anderer Art.<br />

Abgeltungssteuer ab 2009<br />

Die ab 2009 vorgesehene Abgeltungssteuer<br />

betrifft Fondsanteile, die nach dem 31. 12. 2008<br />

erworben werden. Veräußerungsgewinne,<br />

die der Anleger mit ihnen erzielt, werden der<br />

25 %igen Abgeltungssteuer unterliegen. Für<br />

Fondsanteile, die vor den 1. 1. 2009 erworben<br />

wurden, gilt das alte Recht fort 2) .<br />

1) Anteile in Girosammelverwahrung, der üblichen Variante der Depotverwahrung von Wertpapieren.<br />

2) Nach dem Jahressteuergesetz 2008 gilt dies für in- <strong>und</strong> ausländische Spezialfonds sowie Publikumsfonds, bei denen Anlagevoraussetzung<br />

eine besondere Sachk<strong>und</strong>e des Anlegers oder eine Mindestanlagesumme von € 100.000 oder mehr ist, nur dann uneingeschränkt,<br />

wenn die Fondsanteile vor dem 10. 11. 2007 erworben wurden.


7Beispiel 7:<br />

Private Veräußerungsgewinne<br />

(Spekulationsgewinne)<br />

Herr Huber verkaufte am 5. 10. 2007, zu einem<br />

Rücknahmepreis abzüglich Zwischengewinn<br />

von € 588,04, aus seinem Depot die Hälfte<br />

seiner in Girosammelverwahrung liegenden<br />

300 Anteile an dem thesaurierenden Fonds<br />

Allianz-dit Thesaurus, die er in drei Schritten<br />

erworben hatte: 140 Stück am 14. 6. 2006,<br />

60 Stück am 5. 10. 2006 <strong>und</strong> 100 Stück am<br />

16. 7. 2007. Mithin lässt sich für 10 der verkauften<br />

Anteile ausschließen, dass sie<br />

außerhalb der am 6. 10. 2006 beginnenden<br />

Jahresfrist gekauft worden sind.<br />

Da Herr Huber auch innerhalb der Jahresfrist<br />

zugekauft hat, ist die „Fifo“-Methode anzuwenden.<br />

Sie betrachtet die zuerst, also am<br />

5. 10. 2006, erworbenen Anteile als verkauft.<br />

Deren Ausgabepreis, abzüglich Zwischengewinn,<br />

von € 480,51 wird bei der Berechnung<br />

des Veräußerungsgewinns zugr<strong>und</strong>e gelegt.<br />

Außerdem ist pro Anteil die Thesaurierung<br />

(ausschüttungsgleiche Erträge) vom<br />

31. 12. 2006 zu berücksichtigen, da sie innerhalb<br />

der Frist erfolgt ist. Daher sind pro<br />

Allianz-dit Thesaurus<br />

Verkauf 5. 10. 2007, Rücknahmepreis<br />

davon Zwischengewinn<br />

Ausgabepreis abzüglich Zwischengewinn<br />

Kauf 16. 7. 2007, Ausgabepreis<br />

davon Zwischengewinn<br />

Ausgabepreis abzüglich Zwischengewinn<br />

Kauf 05. 10. 2006, Ausgabepreis<br />

davon Zwischengewinn<br />

Ausgabepreis abzüglich Zwischengewinn<br />

Kauf 14. 6. 2006, Ausgabepreis<br />

davon Zwischengewinn<br />

Ausgabepreis abzüglich Zwischengewinn<br />

Jahresfrist zutreffend<br />

Ausgabepreis abzüglich Zwischengewinn 5. 10. 2006<br />

Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 31. 12. 2006<br />

Anteil weitere € 7,28948 vom Verkaufserlös<br />

abzuziehen. Dadurch errechnet sich ein<br />

Veräußerungsgewinn von € 1.002,41, der<br />

die jährliche Freigrenze von € 512 übersteigt<br />

<strong>und</strong> daher voll steuerpflichtig ist. Nicht<br />

beachtet wird der Wertrückgang der am<br />

16. 7. 2007 erworbenen Anteile.<br />

Hätte Herr Huber den Verkauf um nur einen<br />

Tag hinausgeschoben, wäre kein steuerpflichtiger<br />

Veräußerungsgewinn angefallen,<br />

da sich in diesem Fall für keinen der verkauften<br />

Anteile hätte ausschließen lassen, dass<br />

er außerhalb der Jahresfrist erworben wurde.<br />

Abgeltungssteuer ab 2009<br />

Unter dem neuen Recht der Abgeltungssteuer<br />

entfallen ab 2009 die einjährige Haltedauer,<br />

nach deren Ablauf realisierte Veräußerungsgewinne<br />

steuerfrei werden, sowie die Freigrenze<br />

in Höhe von € 512 für steuerpflichtige<br />

Veräußerungsgewinne. Dadurch werden<br />

realisierte private Veräußerungsgewinne<br />

steuerpflichtig. Weiterhin können steuerliche<br />

Veräußerungsverluste ein Jahr rück-<br />

<strong>und</strong> zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.<br />

Jahresfrist<br />

zutreffend<br />

ja<br />

ja<br />

nein<br />

Stück Euro<br />

pro Anteil<br />

150<br />

100<br />

60<br />

140<br />

10<br />

10<br />

10<br />

588,17<br />

0,13<br />

588,04<br />

629,37<br />

0,11<br />

629,26<br />

480,55<br />

0,04<br />

480,51<br />

414,17<br />

0,03<br />

414,14<br />

588,04<br />

480,51<br />

7,28948<br />

Veräußerungsgewinn,<br />

Euro<br />

5.880,40<br />

4.805,10<br />

72,89<br />

Veräußerungsgewinn 1.002,41<br />

21


Fondserträge in der<br />

Einkommensteuererklärung 2007<br />

8<br />

Kapitalerträge innerhalb der Freibeträge<br />

Wenn Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

im Kalenderjahr 2007 die Höhe von € 801<br />

bzw. € 1.602 für steuerlich zusammen veranlagte<br />

Ehegatten nicht übersteigen, müssen<br />

Sie diese in der Einkommensteuererklärung<br />

nicht angeben. Da sich die gleichen Beträge<br />

vom Zinsabschlag sowie von der 20 %igen<br />

KESt freistellen lassen ( Freistellungsauftrag),<br />

können Sie insoweit Kapitalerträge<br />

ungekürzt vereinnahmen. In diesem Fall<br />

brauchen Sie die Anlagen KAP <strong>und</strong> ggf. AUS<br />

auch nicht auszufüllen. Zu berücksichtigen<br />

sind jedoch hierfür alle Einkünfte aus Kapitalvermögen,<br />

<strong>und</strong> nicht nur Ihre <strong>Investmentfonds</strong>erträge.<br />

Dies schließt beispielsweise<br />

Zinseinnahmen aus Festgeldern <strong>und</strong> Dividendenerträge<br />

aus Aktienbeständen ein. Um<br />

etwaige dennoch einbehaltene Abschlagsteuern<br />

sowie um ausländische Quellensteuern<br />

geltend zu machen, bedarf es einer<br />

Einkommensteuererklärung auch bei jährlichen<br />

Kapitalerträgen von € 801 bzw. € 1.602<br />

für steuerlich zusammen veranlagte Ehegatten<br />

oder weniger.<br />

22<br />

Beispiel 8:<br />

Freibeträge in der<br />

Einkommensteuererklärung<br />

Da Herr Schulze zusammen mit seiner Ehefrau<br />

im Kalenderjahr 2007 Kapitalerträge von<br />

nicht mehr als € 1.602 erzielt hat, kann er die<br />

Angabe seiner Kapitaleinkünfte unterlassen.<br />

Seine insgesamt 1.000 Anteile am Allianz-dit<br />

Euro Rentenfonds hatten bei ihrer Ausschüttung<br />

am 5. 3. 2007 pro Anteil Kapitalerträge –<br />

Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge i. S. d. Anlage<br />

KAP zur Einkommensteuererklärung von<br />

€ 1,50723 erbracht, zusammen also € 1.507,23.<br />

In diesem Fall verzichtet er jedoch auf die<br />

Anrechnung des zu seinen Lasten einbehaltenen<br />

Zinsabschlags mit dem Solidaritätszuschlag,<br />

als er die Erträgnisscheine<br />

seiner eigenverwahrten 500 Anteile einlöste<br />

(siehe Beispiel 6 auf Seite 16).<br />

Seit 2007 gilt ein auf jährlich € 801 bzw. € 1.602 für<br />

steuerlich zusammen veranlagte Ehegatten gesenkter<br />

Freibetrag.


Wann ist die Angabe in der Steuererklärung<br />

dennoch vorteilhaft?<br />

Auch wenn Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

die Höhe von € 801 bzw. € 1.602 für<br />

steuerlich zusammen veranlagte Ehegatten<br />

nicht erreichen, können Sie sich über die<br />

Einkommensteuer zum Beispiel gezahlte<br />

Abschlagsteuern erstatten oder Steuergutschriften<br />

vergüten lassen. Etwa, wenn Sie<br />

einen Freistellungsauftrag nicht oder<br />

nur in ungenügender Höhe erteilt haben,<br />

Ihre Fondsanteile selbst verwahren <strong>und</strong><br />

Ihnen beim Einlösen der Erträgnisscheine<br />

Zinsabschlag oder Kapitalertragsteuer<br />

(KESt), jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag,<br />

einbehalten wurde.<br />

Kapitalerträge, die die Freibeträge<br />

überschreiten<br />

Übersteigen Ihre Kapitalerträge die Höhe von<br />

€ 801 bzw. € 1.602 für steuerlich zusammen<br />

veranlagte Ehegatten, ist die Angabe in der<br />

Einkommensteuererklärung Pflicht. Darunter<br />

fallen dann alle Ihre steuerpflichtigen<br />

Erträge – gleichgültig, ob sie um Abschlagsteuern<br />

gekürzt ausgezahlt wurden oder<br />

nicht. Auch Art <strong>und</strong> Ort der Verwahrung von<br />

Fondsanteilen berühren die Deklarationspflicht<br />

nicht: Erträge im Ausland oder selbst<br />

verwahrte Fondsanteile werden also gleichermaßen<br />

erfasst. Maßgebend sind die im Jahresbericht<br />

bzw. Ihrer Steuerbescheinigung<br />

angegebenen steuerpflichtigen Erträge, die<br />

Ihnen zufließen, wenn der Fonds ausschüttet<br />

bzw. thesauriert.<br />

23


9Beispiel 9:<br />

Fondserträge in der<br />

Einkommensteuererklärung<br />

Frau Müller errechnet die steuerpflichtigen<br />

Erträge aus ihren Fonds Allianz-dit Global<br />

Bond High Grade, Allianz-dit Bondspezial,<br />

Allianz-dit Euro Rentenfonds <strong>und</strong> Industria<br />

(vergleiche Beispiele 2 bis 5 auf den Seiten 9,<br />

10, 11 <strong>und</strong> 14) nach folgendem Schema (die<br />

ausgefüllten Einkommensteuerformulare<br />

KAP <strong>und</strong> AUS erscheinen auf den Seiten 27,<br />

29 <strong>und</strong> 33.<br />

24<br />

Welches Formular für<br />

welche Erträge?<br />

Anlage KAP: Hier geben Sie den steuerpflichtigen<br />

Teil Ihrer <strong>Investmentfonds</strong>erträge<br />

an, zusammen mit eventuell<br />

vorhandenen anderen Einkünften aus<br />

Kapitalvermögen.<br />

Anlage AUS: Falls Sie anrechenbare<br />

ausländische Quellensteuern geltend<br />

machen wollen, kommt die „Anlage<br />

AUS“ hinzu.<br />

Anlage SO: Sofern Sie „Spekulationsgewinne“<br />

( Gewinne aus privaten<br />

Veräußerungsgeschäften) versteuern<br />

müssen, füllen Sie die „Anlage SO“ für<br />

Sonstige Einkünfte aus.<br />

Anlage N: Die Arbeitnehmer-Sparzulage<br />

beantragen Sie in der „Anlage N“.<br />

Anlage AV: Die staatlichen Förderungen<br />

für einen Altersvorsorge-Sparvertrag<br />

nach § 10 a EStG („Riester-Rente“)<br />

beantragen Sie mit der „Anlage AV“.<br />

Die steuerpflichtigen<br />

Erträge sind nicht identisch<br />

mit den von Ihnen<br />

bezogenen Ausschüttungen,<br />

die auch steuerfreie<br />

Bestandteile enthalten<br />

können. Eine detaillierte<br />

Auflistung aller<br />

steuerpflichtigen Ertragsarten<br />

finden Sie in Ihrer<br />

Steuerbescheinigung<br />

bzw. in der Jahresbescheinigung.


Einkommensteuererklärung 2007<br />

Angaben in Euro Allianz-dit<br />

Global Bond<br />

High Grade<br />

Allianz-dit<br />

Bondspezial 1<br />

Allianz-dit<br />

Euro<br />

Rentenfonds 2<br />

Aufgelegt in Luxemburg Luxemburg Deutschland Deutschland<br />

Siehe Beispiel 2 3 4 5<br />

Anlage KAP<br />

Industria Einzutragende<br />

Summe<br />

Zeile 8: Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden) aus Investmentanteilen<br />

(einschl. Zwischengewinne)<br />

Einnahmen (Spalten 1 / 2) 3)<br />

–,00<br />

–,00<br />

6.477,00<br />

18,00 6.495,00<br />

Anzurechnender inländischer Zinsabschlag (Spalte 3)<br />

Zeile 19: Dividenden <strong>und</strong> ähnliche Erträge aus Investmentanteilen<br />

–,00<br />

–,00<br />

2.105,31<br />

5,63 2.110,94<br />

Einnahmen (Spalten 1 / 2) 3<br />

–,00<br />

–,00<br />

–,00 1.043,00 1.043,00<br />

Anzurechnende inländische Kapitalertragsteuer (Spalte 3)<br />

Zeile 32: Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden) aus (…)<br />

ausländischen Investmentanteilen (Investmentsteuergesetz)<br />

–,00<br />

–,00<br />

–,00<br />

19,01<br />

19,01<br />

Einnahmen (Spalten 1 / 2) 3<br />

1.254,00 1.575,00<br />

–,00<br />

–,00 2.829,00<br />

Anzurechnender inländischer Zinsabschlag (Spalte 3)<br />

Zeile 43: Nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) anzurechnende<br />

–,00 1.420,80<br />

–,00<br />

–,00 1.420,80<br />

Quellensteuern<br />

Zeile 44: Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur<br />

133,89 –,00 –,00 –,00 133,89<br />

Kapitalertragsteuer / zum Zinsabschlag 78,1400 115,7900 1,3600 195,29<br />

Anlage AUS<br />

Zeile 6: Einnahmen, die in den Zeilen 31, 32 u. 40 der Anlage KAP enthalten sind 3)<br />

Zeile 8: Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden) aus einem inländ.<br />

Sondervermögen, die aus ausländischen Quellen stammen 3)<br />

Zeile 9: Dividenden <strong>und</strong> ähnliche Erträge aus einem inländ. Sondervermögen,<br />

die aus ausländischen Quellen stammen 3)<br />

Zeile 18: Anzurechnende ausländische <strong>Steuern</strong> – insgesamt für alle Einkunftsarten<br />

einschl. ausl. <strong>Steuern</strong> bei Einnahmen aus Investmentanteilen lt. den<br />

Zeilen 6 <strong>und</strong> 8)<br />

Zeile 19: Anzurechnende ausländische <strong>Steuern</strong> – insgesamt für alle Einkunftsarten<br />

einschl. ausl. <strong>Steuern</strong> bei Einnahmen aus Investmentanteilen lt. den<br />

Zeilen 7 <strong>und</strong> 9 (nicht in Zeile 18 enthalten) 3)<br />

Zeile 20: In den Zeilen 18 <strong>und</strong> 19 enthaltene fiktive ausländische <strong>Steuern</strong> nach DBA 3)<br />

1 Ausschüttende <strong>und</strong> thesaurierende Tranche.<br />

2 Depot- <strong>und</strong> eigenverwahrte Anteile.<br />

3 Nach Maßgabe des Einkommensteuerformulars zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro ab- bzw. aufger<strong>und</strong>et.<br />

–,00<br />

–,00<br />

–,00<br />

–,00<br />

–,00<br />

–,00<br />

7700<br />

–,00<br />

–,00<br />

14,00<br />

–,00<br />

1400<br />

–,00<br />

10300<br />

–,00<br />

16,00<br />

–,00<br />

1600<br />

–,00<br />

–,00<br />

571,0<br />

–,00<br />

182,0<br />

–,00<br />

25


So füllen Sie die Anlage KAP aus<br />

Erträge aus inländischen Fonds<br />

Auf der Vorderseite der Anlage KAP (Seite 1)<br />

geben Sie die steuerpflichtigen Erträge Ihrer<br />

inländischen Fonds getrennt nach folgenden<br />

Kategorien an:<br />

Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden)<br />

aus inländischen Investmentanteilen tragen<br />

Sie in die Anlage KAP, Zeile 8, Spalten 1 <strong>und</strong> 2<br />

ein.<br />

26<br />

Q Die Angaben entnehmen Sie den<br />

Steuerbescheinigungen des depotführenden<br />

Kreditinstituts oder dem Jahresbericht<br />

des Fonds. Wenn Sie verschiedene Fonds<br />

halten, tragen Sie die Gesamtsumme ein.<br />

Rechnen Sie eventuelle Zwischengewinne<br />

hinzu, die beim Verkauf inländischer<br />

Fondsanteile realisiert wurden.<br />

Deren Höhe entnehmen Sie den Verkaufsabrechnungen<br />

des ausführenden<br />

Kreditinstituts.<br />

Ziehen Sie Zwischengewinne ab, die<br />

beim Erwerb inländischer Fondsanteile<br />

im selben Kalenderjahr bereits von Ihnen<br />

bezahlt wurden. Deren Höhe entnehmen<br />

Sie den Kaufabrechnungen des ausführenden<br />

Kreditinstituts.<br />

W Bereits einbehaltenen Zinsabschlag<br />

tragen Sie zur Anrechnung in Zeile 8,<br />

Spalte 3 ein.<br />

Dividenden <strong>und</strong> ähnliche Erträge – Halbeinkünfteverfahren<br />

– aus inländischen Investmentanteilen<br />

tragen Sie in die Anlage KAP, Zeile 19,<br />

Spalten 1 <strong>und</strong> 2 ein.<br />

E Die Angaben entnehmen Sie den Steuerbescheinigungen<br />

des depotführenden<br />

Kreditinstituts oder dem Jahresbericht des<br />

Fonds. Tragen Sie diese Erträge in voller<br />

Höhe ein, obwohl sie nur zur Hälfte steuerpflichtig<br />

sind. Die rechnerische Halbierung<br />

wird vom Finanzamt vorgenommen.<br />

Wenn Sie verschiedene Fonds halten,<br />

tragen Sie die Gesamtsumme ein.<br />

R Einbehaltene Kapitalertragsteuer<br />

(20 % KESt) auf inländische Dividenden,<br />

die vom Halbeinkünfteverfahren profitieren,<br />

tragen Sie zur Anrechnung in Zeile 19,<br />

Spalte 3 ein.<br />

Erträge aus ausländischen Fonds<br />

Auf der Rückseite der Anlage KAP (Seite 2)<br />

trennen Sie die steuerpflichtigen Erträge<br />

Ihrer ausländischen Fonds nach folgenden<br />

Kategorien:<br />

Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden)<br />

aus ausländischen Investmentanteilen (Investmentsteuergesetz)<br />

tragen Sie in die Anlage<br />

KAP, Zeile 32, Spalten 1 <strong>und</strong> 2 ein.<br />

T Die Angaben über Zinsen <strong>und</strong> andere<br />

Erträge (ohne Dividenden) entnehmen Sie<br />

den Steuerbescheinigungen des depotführenden<br />

Kreditinstituts oder dem Jahresbericht<br />

des Fonds. Wenn Sie verschiedene<br />

Fonds halten, tragen Sie die Gesamtsumme<br />

ein.<br />

Rechnen Sie eventuelle Zwischengewinne<br />

hinzu, die beim Verkauf ausländischer<br />

Fondsanteile realisiert wurden. Deren<br />

Höhe entnehmen Sie den Verkaufsabrechnungen<br />

des ausführenden Kreditinstituts.<br />

Auch bei Dividendenerträgen,<br />

die dem Halbeinkünfteverfahrenunterliegen,<br />

ist die volle Summe<br />

der Erträge einzutragen,<br />

nicht nur die steuerpflichtige<br />

Hälfte. Die rechnerische<br />

Halbierung übernimmt<br />

das Finanzamt.


1<br />

2<br />

Name / Gemeinschaft<br />

Vorname<br />

3 <strong>Steuern</strong>ummer<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen, Anrechnung von <strong>Steuern</strong><br />

Inländische Kapitalerträge<br />

Anlage KAP<br />

Bitte Steuerbescheinigung(en)<br />

im Original beifügen!<br />

2007<br />

2007AnlKAP051 – Aug. 2007 –<br />

2007AnlKAP051<br />

X<br />

zur Einkommensteuererklärung<br />

X zur<br />

Feststellungserklärung<br />

Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge<br />

(ohne Dividenden)<br />

Einnahmen<br />

(einschließlich freigestellter Einnahmen,<br />

anzurechnender / vergüteter Kapitalertragsteuer /<br />

Zinsabschlag / Solidaritätszuschlag)<br />

Stpfl. / Ehemann /<br />

Ehefrau<br />

Gemeinschaft<br />

1<br />

2<br />

Anzurechnen sind<br />

inländische(r)<br />

Zinsabschlag / Kapitalertragsteuer<br />

lt. beigefügter<br />

Steuerbescheinigungen<br />

3<br />

EUR EUR EUR Ct<br />

4<br />

aus Guthaben <strong>und</strong> Einlagen<br />

(z. B. Sparguthaben)<br />

,– ,–<br />

,<br />

5 aus Bausparguthaben<br />

,– ,–<br />

,<br />

6<br />

aus verzinslichen Wertpapieren<br />

(einschl. Stückzinsen)<br />

,– ,–<br />

,<br />

7<br />

aus Tafelgeschäften mit festverzinslichen<br />

Wertpapieren<br />

,– ,–<br />

,<br />

8<br />

aus Investmentanteilen<br />

(einschl. Zwischengewinne)<br />

aus sonst. Kapitalforderun-<br />

,– ,–<br />

,<br />

9<br />

gen jeder Art, die dem Zinsabschlag<br />

unterliegen (z. B.<br />

Instandhaltungsrücklagen)<br />

,– ,–<br />

,<br />

Summe der Zeilen 4 bis 9<br />

10 (Zinsabschlag)<br />

40<br />

,<br />

aus Wandelanleihen<br />

11 <strong>und</strong> Gewinnobligationen<br />

,– ,–<br />

,<br />

12<br />

aus Lebensversicherungen,<br />

soweit einkommensteuerpflichtig<br />

,– ,–<br />

,<br />

13<br />

aus stiller Gesellschaft /<br />

aus partiarischen Darlehen<br />

,– ,–<br />

,<br />

Summe der Zeilen 11 bis 13<br />

14 (Kapitalertragsteuer)<br />

35<br />

,<br />

aus sonst. Kapitalforderungen<br />

jeder Art, die nicht dem Zinsabschlag<br />

unterliegen (z. B.<br />

Darlehen zwischen Privat-<br />

15 personen)<br />

,– ,–<br />

Summe<br />

16 der Zeilen 4 bis 15 30 31 ,– ,–<br />

die vom Finanzamt<br />

für Steuererstattungen<br />

17 gezahlt wurden<br />

56 57 ,– ,–<br />

Q W<br />

Dividenden <strong>und</strong> ähnliche Erträge<br />

Kapitalertragsteuer<br />

18<br />

aus Aktien <strong>und</strong> anderen<br />

Anteilen<br />

(auch bei Tafelgeschäften)<br />

,– ,–<br />

,<br />

19 aus Investmentanteilen<br />

aus Leistungen einer nicht<br />

von der Körperschaftsteuer<br />

,– E<br />

,–<br />

,<br />

20<br />

befreiten Körperschaft,<br />

Personenvereinigung oder<br />

Vermögensmasse<br />

,– ,–<br />

,<br />

Summe<br />

21 der Zeilen 18 bis 20 16 17 61<br />

,– ,–<br />

,<br />

54<br />

R<br />

27


28<br />

Ziehen Sie Zwischengewinne ab, die<br />

beim Erwerb ausländischer Fondsanteile<br />

bereits von Ihnen bezahlt wurden.<br />

Deren Höhe entnehmen Sie den Kaufabrechnungen<br />

des ausführenden Kreditinstituts.<br />

Y Bereits einbehaltenen Zinsabschlag<br />

tragen Sie zur Anrechnung in Zeile 32,<br />

Spalte 3 ein.<br />

Dividenden <strong>und</strong> ähnliche Erträge – Halbeinkünfteverfahren<br />

– aus ausländischen Investmentanteilen<br />

(Investmentsteuergesetz) tragen<br />

Sie in die Anlage KAP, Zeile 34, Spalten<br />

1 <strong>und</strong> 2 ein.<br />

U Die Angaben über Dividenden <strong>und</strong><br />

ähnliche Erträge gehen aus Ihrer Steuer -<br />

bescheinigung sowie dem Jahresbericht<br />

des Fonds hervor. Tragen Sie diese Erträge<br />

in voller Höhe ein, obwohl sie nur zur<br />

Hälfte steuerpflichtig sind. Die rechnerische<br />

Halbierung wird vom Finanzamt<br />

vorgenommen. Wenn Sie verschiedene<br />

Fonds halten, tragen Sie die Gesamtsumme<br />

ein.<br />

Anzurechnende Quellensteuern nach<br />

der Zinsinformationsverordnung (ZIV)<br />

I Sofern Sie Fondsanteile im Ausland<br />

verwahren ließen <strong>und</strong> dafür Quellensteuern<br />

nach der ZIV angefallen sind, wird<br />

der Betrag in die Anlage KAP, Zeile 43 eingetragen.<br />

Anzurechnende Solidaritätszuschläge<br />

Zusammen mit gezahlten Abschlagsteuern<br />

wird stets auch der Solidaritätszuschlag<br />

(SolZ) erhoben. Auch dessen Einbehalt lässt<br />

sich in Ihrer Einkommensteuer als Vorauszahlung<br />

anrechnen.<br />

Die Summe gezahlter Solidaritätszuschläge auf<br />

die Zinsabschläge (5,5 % von 30 % bzw. 35 %)<br />

<strong>und</strong> Kapitalertragsteuer (KESt) (5,5 % von 20 %)<br />

tragen Sie in die Anlage KAP, Zeile 44 ein.<br />

O Die Angaben gehen aus den Steuerbescheinigungen<br />

des depotführenden<br />

Kreditinstituts hervor <strong>und</strong> sind gegebenenfalls<br />

zu summieren.<br />

Die Angabe der steuerpflichtigen<br />

Erträge Ihrer<br />

ausländischen Fonds wird<br />

nochmals in der Anlage<br />

AUS verlangt. Wo <strong>und</strong> wie<br />

genau, zeigt Ihnen das<br />

nächste Kapitel zum Ausfüllen<br />

der Anlage AUS.


<strong>Steuern</strong>ummer<br />

Ausländische Kapitalerträge Anlage AUS beachten<br />

(Einnahmen einschl. der<br />

anzurechnenden / abzuziehenden<br />

ausländischen Quellensteuern, die in<br />

Zeile 43 oder in den Zeilen 6 bis 24<br />

der Anlage AUS einzutragen sind,<br />

soweit sie nicht aus inländischem<br />

Sondervermögen stammen)<br />

Einnahmen<br />

(einschließlich freigestellter Einnahmen,<br />

anzurechnender / vergüteter Kapitalertragsteuer<br />

Zinsabschlag / Solidaritätszuschlag)<br />

Stpfl. / Ehemann /<br />

Ehefrau<br />

Gemeinschaft<br />

1<br />

2<br />

Anzurechnen ist<br />

inländischer<br />

Zinsabschlag<br />

lt. beigefügter<br />

Steuerbescheinigungen<br />

3<br />

Erträge aus ausländischen<br />

EUR EUR EUR Ct<br />

31<br />

Investmentanteilen (Auslandinvestment-Gesetz)<br />

22 23 ,– 62 ,–<br />

,<br />

Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge<br />

(ohne Dividenden) aus Sparguthaben,<br />

festverzinsl. Wertpapieren,<br />

ausländ. Investmentanteilen(Investmentsteuer-<br />

32<br />

gesetz) <strong>und</strong> sonstige ausländ.<br />

Kapitalerträge 32<br />

Dividenden u. ähnl. Erträge<br />

33 ,– 63 ,–<br />

,<br />

aus Aktien <strong>und</strong><br />

anderen Anteilen 24 25<br />

33<br />

34<br />

aus ausländischen<br />

Investmentanteilen (In-<br />

54<br />

vestmentsteuergesetz)<br />

,–<br />

,– U 55<br />

,–<br />

,–<br />

35<br />

Hinzurechnungsbetrag<br />

nach § 10 AStG 28 29 ,– ,–<br />

Erträge aus Beteiligungen<br />

1. Beteiligung (Gemeinschaft, Finanzamt, <strong>Steuern</strong>ummer)<br />

36 X<br />

2. Beteiligung (Gemeinschaft, Finanzamt, <strong>Steuern</strong>ummer)<br />

37 X<br />

Inländische Zinsen <strong>und</strong> andere<br />

Erträge einschl. Erträge<br />

aus Sondervermögen<br />

(ohne Dividenden)<br />

Inländische Dividenden<br />

<strong>und</strong> ähnliche Erträge<br />

(einschl. Erträge aus<br />

Sondervermögen)<br />

Ausländische Zinsen u. andere<br />

Stpfl. / Ehemann /<br />

Gemeinschaft Ehefrau<br />

38 42 43 ,– ,–<br />

39 48 49 ,– ,–<br />

Erträge sowie Erträge aus<br />

40 44 45 ,– ,–<br />

ausländ. Investmentanteilen<br />

(Auslandinvestment-Gesetz)<br />

Ausländische Dividenden<br />

41 <strong>und</strong> ähnliche Erträge 50 51 ,– ,–<br />

T Y<br />

42<br />

Anzurechnende <strong>Steuern</strong><br />

aus Beteiligungen <strong>und</strong><br />

anderen Einkunftsarten<br />

64<br />

EUR<br />

,<br />

Ct<br />

65<br />

Nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) anzurechnende Quellensteuern<br />

Stpfl. /<br />

Ehemann X Ehefrau<br />

Stpfl. /<br />

Ehemann X Ehefrau<br />

Kapitalertragsteuer Zinsabschlag<br />

EUR Ct<br />

,<br />

EUR Ct<br />

43 Summe aller anzurechnenden Quellensteuern nach der ZIV (lt. beigefügter Bescheinigung) 67<br />

,<br />

Anzurechnende Solidaritätszuschläge<br />

EUR Ct<br />

44 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer / zum Zinsabschlag 39<br />

,<br />

Werbungskosten<br />

Stpfl. / Ehemann /<br />

Ehefrau davon gesondert <strong>und</strong><br />

Gemeinschaft<br />

einheitlich festgestellt<br />

EUR EUR EUR<br />

45<br />

Werbungskosten zu den inländischen Kapitalerträgen<br />

lt. den Zeilen 4 bis 17 <strong>und</strong> 38 12 P<br />

13<br />

46<br />

Werbungskosten zu den inländischen Kapitalerträgen<br />

lt. den Zeilen 18 bis 20 <strong>und</strong> 39 82 {<br />

83<br />

47<br />

Abzuziehende ausländische <strong>Steuern</strong><br />

nach § 34 c Abs. 2 <strong>und</strong> 3 EStG zu Zeile 8 52 }<br />

53<br />

48<br />

Abzuziehende ausländische <strong>Steuern</strong><br />

nach § 34 c Abs. 2 <strong>und</strong> 3 EStG zu Zeile 19 58 q<br />

59<br />

49<br />

Werbungskosten zu den ausländischen<br />

Kapitalerträgen lt. den Zeilen 31, 32 <strong>und</strong> 40 18 w<br />

19<br />

50<br />

Werbungskosten zu den ausländischen<br />

Kapitalerträgen lt. den Zeilen 33, 34 <strong>und</strong> 41 86 e<br />

87<br />

51<br />

Abzuziehende ausländische <strong>Steuern</strong> n. § 34 c<br />

Abs. 2 u. 3 EStG z. d. Zeilen 31, 32 <strong>und</strong> 40 26 r<br />

27<br />

52<br />

Abzuziehende ausländische <strong>Steuern</strong> n. § 34 c<br />

Abs. 2 u. 3 EStG z. d. Zeilen 33, 34 <strong>und</strong> 41 68 t<br />

69<br />

Steuerst<strong>und</strong>ungsmodelle<br />

Einkünfte aus Gesellschaften / Gemeinschaften / ähnl. Modellen<br />

i. S. d. § 15 b EStG (Erläuterungen auf besonderem Blatt)<br />

Stpfl. / Ehemann /<br />

Gemeinschaft<br />

EUR<br />

Ehefrau<br />

EUR<br />

53<br />

,– ,–<br />

2007AnlKAP052 2007AnlKAP052<br />

I<br />

O<br />

29


Abzug von Werbungskosten<br />

Zu den Werbungskosten für Kapitalerträge<br />

gehören insbesondere die Gebühren für die<br />

Depotführung. Weitere mögliche Aufwendungen<br />

stellen etwa Beratungshonorare,<br />

Finanzierungskosten oder Fachliteratur dar.<br />

Nicht abziehbar sind Anschaffungskosten<br />

für Fonds, also zum Beispiel der beim Anteilerwerb<br />

bezahlte Ausgabeaufschlag.<br />

Der Werbungskostenpauschbetrag für<br />

Kapitalerträge beträgt im Kalenderjahr 2007<br />

€ 51 bzw. für steuerlich zusammen veranlagte<br />

Ehegatten € 102. Ihr Finanzamt berücksichtigt<br />

ihn auch ohne einen Eintrag in den entsprechenden<br />

Formularfeldern.<br />

30<br />

Wenn Sie dagegen höhere Aufwendungen<br />

steuerlich geltend machen möchten, benötigen<br />

Sie den Nachweis anhand von Belegen.<br />

In diesem Fall müssen Sie eines oder mehrere<br />

Felder für Werbungskosten in der Anlage<br />

KAP ausfüllen. Soweit die Werbungskosten<br />

die Erträge ausländischer Fonds oder die<br />

von inländischen Fonds im Ausland erzielten<br />

Erträge betreffen, werden sie zusätzlich in<br />

die Anlage AUS aufgenommen (siehe Abschnitt<br />

„So füllen Sie die Anlage AUS aus“<br />

auf den Seiten 32 <strong>und</strong> 33). Dies gilt auch für<br />

den Fall, dass anrechenbare ausländische<br />

Quellensteuern von den steuerpflich tigen<br />

Kapitalerträgen abgezogen werden sollen.<br />

Werbungskosten für Dividendenerträge,<br />

die dem<br />

Halbeinkünfteverfahren<br />

unterliegen, werden vom<br />

Finanzamt auch nur zur<br />

Hälfte angerechnet. Sie<br />

erscheinen jedoch mit<br />

ihren vollen Beträgen in<br />

der Anlage KAP, Zeilen<br />

46 <strong>und</strong> 50 sowie in der<br />

Anlage AUS, Zeile 11.


Die Summe der nachgewiesenen Werbungskosten<br />

tragen Sie in die Anlage KAP, Zeilen 45<br />

bis 52 sowie gegebenenfalls in Anlage AUS,<br />

Zeilen 10 bis 13 ein.<br />

Die Werbungskosten <strong>und</strong> abzuziehenden<br />

ausländischen Quellensteuern werden nach<br />

folgendem Schema in die Anlage KAP <strong>und</strong><br />

ggf. Anlage AUS eingetragen:<br />

Werbungskosten <strong>und</strong> abzuziehende ausländische Quellensteuern<br />

Inländische Fonds<br />

Anlage KAP Korrespondierende Eintragungen in<br />

Anlage AUS 1)<br />

Werbungskosten Abzuziehende<br />

ausländische<br />

Quellensteuer 2)<br />

Werbungskosten Abzuziehende<br />

ausländische<br />

2) 3)<br />

Quellensteuer<br />

– Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden) aus Anlage KAP, Zeile 8 Zeile 45 P Zeile 47 } Zeile 10 p Zeile 12 ]<br />

– Dividenden <strong>und</strong> ähnliche Erträge aus Anlage KAP, Zeile 19 4) Zeile 46 { Zeile 48 q Zeile 11 [ Zeile 13 A<br />

Ausländische Fonds<br />

– Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden) aus Anlage KAP, Zeile 32 Zeile 49 w Zeile 51 r Zeile 10 p Zeile 12 ]<br />

– Dividenden <strong>und</strong> ähnliche Erträge aus Anlage KAP, Zeile 34 4) Zeile 50 e Zeile 52 t Zeile 11 [ Zeile 13 A<br />

1) Nur insoweit, als auf die zugr<strong>und</strong>e liegenden ausländischen Erträge anrechenbare ausländische Quellensteuer angefallen ist.<br />

2) Die Angaben über diese Quellensteuern gehen aus der Jahresbescheinigung (nach § 24c EStG) des depotführenden Kreditinstituts hervor.<br />

3) Nur insoweit, als die ausländische Quellensteuer nicht in Anlage AUS, Zeile 18 oder 19, als anzurechnende ausländische Steuer eingetragen ist.<br />

4) In der Jahresbescheinigung (nach § 24c EStG) des depotführenden Kreditinstituts mit dem vollen Wert ausgewiesen <strong>und</strong> in dieser Höhe einzutragen; die rechnerische<br />

Halbierung nimmt die Finanzbehörde vor.<br />

31


So füllen Sie die Anlage AUS aus<br />

Anrechenbare ausländische Quellensteuern<br />

<strong>und</strong> Progressionsvorbehalt<br />

Die Angaben in der Anlage AUS zur Einkommensteuererklärung<br />

machen zum einen anrechenbare<br />

ausländische Quellensteuern<br />

geltend <strong>und</strong> ermöglichen zum anderen den<br />

Progressionsvorbehalt für die zugr<strong>und</strong>e<br />

liegenden ausländischen Einkünfte. Alle<br />

Erträge, die auf diese Weise in der Anlage<br />

AUS aufgeführt werden, sind in den umfassenderen<br />

Angaben der Anlage KAP enthalten.<br />

Nutzen Sie in der Anlage AUS pro Fonds eine<br />

Spalte. Abweichend hiervon werden die<br />

ausländischen Mieteinnahmen eines Fonds<br />

nach Ländern aufgegliedert (siehe auch<br />

Tabelle „Werbungskosten <strong>und</strong> abzuziehende<br />

ausländische Quellensteuern“ auf Seite 31):<br />

Eintragungen in die Anlage AUS<br />

Inländische Fonds<br />

– Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden)<br />

aus Anlage KAP, Zeile 8<br />

32<br />

– Dividenden <strong>und</strong> ähnliche Erträge aus Anlage<br />

KAP, Zeile 19 4)<br />

Ausländische Fonds<br />

– Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden)<br />

aus Anlage KAP, Zeile 32<br />

– Dividenden <strong>und</strong> ähnliche Erträge aus Anlage<br />

KAP, Zeile 34 4)<br />

Einzutragen sind die Einnahmen pro <strong>Investmentfonds</strong>,<br />

soweit sie einer Quellenbesteuerung<br />

im Ausland unterlagen. Analog zur<br />

Systematik der Anlage KAP werden sie nach<br />

vier Kategorien gegliedert:<br />

– Inländische Fonds, Zinsen <strong>und</strong> andere<br />

Erträge,<br />

– Inländische Fonds, Dividenden <strong>und</strong><br />

ähnliche Erträge,<br />

– Ausländische Fonds, Zinsen <strong>und</strong> andere<br />

Erträge,<br />

– Ausländische Fonds, Dividenden <strong>und</strong><br />

ähnliche Erträge.<br />

Diesen Einkünften werden die angefallenen<br />

Werbungskosten, die wie Werbungs kosten<br />

abzuziehenden <strong>und</strong> die anzurechnenden<br />

ausländischen Quellensteuern zu geordnet.<br />

Dabei gilt das folgende Schema:<br />

Einnahmen 1) Werbungskosten Anrechenbare ausländische Quellensteuern 1)<br />

Wie Werbungskosten<br />

abzuziehen<br />

Auf die Steuerschuld anzurechnen<br />

Gesamt Davon fiktive<br />

ausländische<br />

Quellensteuer<br />

Zeile 8 i Zeile 10 p Zeile 12 ] Zeile 18 S Zeile 20 F<br />

Zeile 9 o Zeile 11 [ Zeile 13 A Zeile 19 D<br />

Zeile 6 y Zeile 10 p Zeile 12 ] Zeile 18 S Zeile 20 F<br />

Zeile 7 u Zeile 11 [ Zeile 13 A Zeile 19 D<br />

Bei ausländischen<br />

Quellensteuern besteht<br />

ein Wahlrecht: Sie lassen<br />

sich auf Ihre Steuerschuld<br />

anrechnen oder auf Antrag<br />

von Ihren Kapitalerträgen<br />

abziehen. Am<br />

besten, Sie entscheiden<br />

gemeinsam mit einem<br />

Steuerberater, was für<br />

Sie günstiger ist.<br />

1) Die einzutragenden Angaben gehen aus der Jahresbescheinigung (nach § 24c EStG) des depotführenden Kreditinstituts hervor. Sie werden getrennt nach Fonds<br />

eingetragen.<br />

2) Die Werte sind in voller Höhe einzutragen, die rechnerische Halbierung nimmt die Finanzbehörde vor.


1<br />

2<br />

Name<br />

Vorname<br />

3 <strong>Steuern</strong>ummer<br />

4<br />

5<br />

Ausländische Einkünfte <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong><br />

Lfd. Nr.<br />

der Anlage<br />

Steuerpflichtige ausländische Einkünfte, die in den Anlagen GSE, KAP, L, SO <strong>und</strong> / oder V<br />

enthalten sind <strong>und</strong> die im Quellenstaat nach dortigem Recht besteuert werden oder für die fiktive<br />

ausländische <strong>Steuern</strong> nach DBA anzurechnen sind – Anrechnung <strong>und</strong> Abzug ausländischer <strong>Steuern</strong> –<br />

Kapitalvermögen<br />

1. Staat / Fonds<br />

10<br />

2007<br />

Anlage AUS<br />

X zur<br />

Einkommensteuererklärung<br />

2007AnlAUS141 – Aug. 2007 –<br />

2007AnlAUS141<br />

X<br />

zur Erklärung zur<br />

gesonderten Feststellung<br />

Jeder Ehegatte mit ausländischen<br />

Einkünften hat eine<br />

eigene Anlage AUS abzugeben.<br />

X<br />

Stpfl. /<br />

Ehemann X Ehefrau<br />

2. Staat / Fonds 30<br />

3. Staat / Fonds 50<br />

Einkunftsquellen Einkunftsquellen Einkunftsquellen<br />

6<br />

Einnahmen, die in den Zeilen<br />

31, 32 u. 40 der Anlage KAP<br />

enthalten sind<br />

00 y<br />

EUR<br />

,– 20<br />

EUR<br />

,– 40<br />

EUR<br />

,–<br />

7<br />

Einnahmen, die in den Zeilen<br />

33, 34 u. 41 der Anlage KAP 01<br />

enthalten sind<br />

Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne<br />

u<br />

,– 21 ,– 41 ,–<br />

8<br />

Dividenden) aus einem inländ. Sondervermögen,<br />

die aus ausländischen<br />

Quellen stammen<br />

02 i<br />

,– 22 ,– 42 ,–<br />

9<br />

Dividenden <strong>und</strong> ähnliche Erträge aus<br />

einem inländ. Sondervermögen, die<br />

aus ausländ. Quellen stammen 03 o<br />

,– 23 ,– 43 ,–<br />

10<br />

Werbungskosten zu den<br />

Zeilen 6 u. 8 (ohne ausländ.<br />

<strong>Steuern</strong> lt. Zeile 12)<br />

04 p<br />

,– 24 ,– 44 ,–<br />

11<br />

Werbungskosten zu den<br />

Zeilen 7 u. 9 (ohne ausländ.<br />

<strong>Steuern</strong> lt. Zeile 13)<br />

05 [<br />

,– 25 ,– 45 ,–<br />

12<br />

Abzuziehende ausl. <strong>Steuern</strong><br />

nach § 34 c Abs. 2 u. 3 EStG<br />

zu den Zeilen 6 <strong>und</strong> 8<br />

06 ]<br />

,– 26 ,– 46 ,–<br />

13<br />

Abzuziehende ausl. <strong>Steuern</strong><br />

nach § 34 c Abs. 2 u. 3 EStG<br />

zu den Zeilen 7 <strong>und</strong> 9<br />

Andere Einkunftsarten<br />

11 A<br />

,– 31 ,– 51 ,–<br />

(einschließlich der Einkünfte<br />

nach § 20 Abs. 2 AStG) Einkunftsquellen Einkunftsquellen Einkunftsquellen<br />

14<br />

– bei mehreren Einkunftsarten: Einzelangaben<br />

bitte auf besonderem Blatt –<br />

15<br />

Einkünfte (einschließlich der<br />

gemäß § 3 Nr. 40 <strong>und</strong> §3c<br />

Abs. 2 EStG steuerfreien Teile) 07<br />

EUR<br />

,– 27<br />

EUR<br />

,– 47<br />

EUR<br />

,–<br />

16<br />

In Zeile 15 enthaltene Einkünfte,<br />

fürdie§3Nr.40<strong>und</strong>§3c 08<br />

Abs. 2 EStG Anwendung finden<br />

,– 28 ,– 48 ,–<br />

17<br />

Abgezogene ausländ. <strong>Steuern</strong><br />

nach § 34 c Abs. 2 <strong>und</strong> 3 EStG<br />

,– ,– ,–<br />

Anzurechnende ausländische <strong>Steuern</strong><br />

insgesamt für alle Einkunfts-<br />

18<br />

arten einschl. ausl. <strong>Steuern</strong> bei<br />

Einnahmen aus Investment- 09<br />

anteilen lt. den Zeilen 6 <strong>und</strong> 8<br />

S<br />

,– 29 ,– 49 ,–<br />

19<br />

bei Einnahmen aus Investmentanteilen<br />

lt. den Zeilen 7 <strong>und</strong> 9<br />

12<br />

(nicht in Zeile 18 enthalten) D<br />

,– 32 ,– 52 ,–<br />

20<br />

In den Zeilen 18 <strong>und</strong> 19<br />

enthaltene fiktive ausländische<br />

<strong>Steuern</strong> nach DBA F<br />

,– ,– ,–<br />

Die Eintragungen in den Zeilen 21 bis 24 sind nur in der ersten Anlage AUS erforderlich.<br />

Pauschal zu besteuernde Einkünfte i. S. d. § 34 c Abs. 5 EStG<br />

21 In Zeile 15 nicht enthaltene Einkünfte, für die die Pauschalierung beantragt wird<br />

800 ,–<br />

Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 12, 14 AStG (in den Anlagen GSE, KAP, L enthalten)<br />

Hinzurechnungsbetrag lt. Feststellung des Finanzamts (zuzüglich der anzurechnenden ausländischen <strong>Steuern</strong> lt. Zeile 23)<br />

Finanzamt, <strong>Steuern</strong>ummer Staat<br />

22 801 ,–<br />

23 Auf Antrag nach § 12 Abs. 1 AStG anzurechnende ausländische <strong>Steuern</strong> lt. Feststellung<br />

802 ,–<br />

24 Nach § 12 Abs. 3 AStG anzurechnende ausländische <strong>Steuern</strong> lt. Feststellung<br />

803 ,–<br />

9<br />

33


Beantragen der<br />

Arbeitnehmer-Sparzulage<br />

Arbeitnehmer, die vermögenswirksame<br />

Leistungen (VL) bis zu einer Höhe von € 400<br />

im Jahr beziehen, können eine Sparzulage<br />

vom Staat beantragen. Voraussetzung ist,<br />

dass das jährliche zu versteuernde Einkommen<br />

€ 17.900 bzw. bei steuerlich zusammen<br />

veranlagten Ehegatten € 35.800 nicht übersteigt.<br />

Die Sparzulage beträgt 18 % der VL-<br />

Leistungen des Arbeitgebers.<br />

Fondsanleger mit VL-Verträgen erhalten die<br />

Arbeitnehmer-Sparzulage zum Ende der<br />

Sperrfrist nach sieben Jahren Anlagedauer.<br />

Sie wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung<br />

beantragt.<br />

34<br />

Erste Seite des Mantelbogens: Kreuzen Sie<br />

das Kästchen „Antrag auf Festsetzung der<br />

Arbeitnehmer-Sparzulage“ an.<br />

Anlage N: In der Anlage N, Zeile 83 (auf<br />

Seite 3) geben Sie die Anzahl an VL-Bescheinigungen<br />

über den Bezug vermögenswirksamer<br />

Leistungen an.<br />

Fügen Sie dem ausgefüllten Formular die<br />

VL-Bescheinigungen des depotführenden<br />

Kreditinstituts bei. Dies kann auch eine<br />

Investmentgesellschaft sein.<br />

Beantragen der staatlichen<br />

„Riester-Förderung“<br />

Sie haben eine staatlich geförderte private<br />

Altersvorsorge („Riester-Rente“) bei einem<br />

zertifizierten Anbieter abgeschlossen? Dann<br />

sind Ihre Erträge während der gesamten Ansparzeit<br />

steuerfrei – gleichgültig, ob es sich<br />

um einen Fondssparplan handelt oder zum<br />

Beispiel um eine Versicherung. Erst mit der<br />

Auszahlung der Rente sind die angesammelten<br />

Erträge zu versteuern.<br />

Die staatliche Förderung umfasst jährliche<br />

Zulagen <strong>und</strong> zusätzlich – abhängig von der<br />

Höhe Ihres zu versteuernden Einkommens –<br />

die Möglichkeit der Steuerersparnis.<br />

Die staatliche Zulage<br />

Die Zulage zahlt Ihnen der Staat zusätzlich<br />

zu den von Ihnen in Eigenleistung erbrachten<br />

Beiträgen. Voraussetzung ist, dass Sie einen<br />

entsprechenden Antrag auf dem amtlichen<br />

Formular gestellt haben. Das Antragsformular<br />

versendet das depotführende Kreditinstitut<br />

bzw. Ihr Fondsanbieter zusammen mit<br />

dem Ergänzungsbogen für die Kinderzulage.<br />

Beides schicken Sie ausgefüllt zurück. Die<br />

Auszahlung der Zulage erfolgt direkt auf<br />

Ihr Anlagekonto; der Betrag wird von Ihrer<br />

Fondsgesellschaft für Sie angelegt.<br />

Gr<strong>und</strong>zulage: Für 2007 wie für 2006 beträgt<br />

die Gr<strong>und</strong>zulage pro Jahr € 114. Dieser Betrag<br />

steigt 2008 auf jährlich € 154.<br />

Als VL-Anleger bekommen<br />

Sie in der Regel jährlich<br />

von dem depotführenden<br />

Kreditinstitut eine VL-Bescheinigung<br />

zugeschickt.<br />

Sollten Sie keine Bescheinigung<br />

erhalten haben,<br />

wenden Sie sich an das<br />

Kreditinstitut, das Ihren<br />

VL-Fonds verwaltet.


Kinderzulage: Für 2007 wie für 2006 beträgt<br />

die Kinderzulage für jedes Kind, für das<br />

Kindergeld gezahlt wird, jährlich € 138.<br />

Dieser Betrag steigt 2008 auf jährlich € 185.<br />

Mindesteigenbeiträge für den Erhalt der<br />

Zulage: Um in den Genuss der vollen staatlichen<br />

Zulage zu gelangen, müssen Sie<br />

die geforderten jährlichen Mindesteigenbeiträge<br />

(mind. € 60 p. a.) sparen. Für 2007<br />

wie für 2006 sind das jeweils 3 % Ihres sozialversicherungspflichtigenVorjahreseinkommens<br />

(abzüglich staatlicher Zulagen).<br />

Dieser Satz steigt 2008 auf 4 %.<br />

Der Steuervorteil<br />

Parallel zu Ihrem Antrag auf staatliche Zulage<br />

können Sie Ihre für die „Riester-Rente“<br />

aufgewendeten Sparbeiträge zusätzlich als<br />

Sonderausgabe ansetzen. Diese Förderung<br />

erweitert die bislang geltenden Abzugsmöglichkeiten<br />

für Vorsorgeaufwendungen.<br />

Maximalbetrag: Für 2007 wie für 2006<br />

lassen sich auf diese Weise bis zu € 1.575<br />

von Ihrem zu versteuernden Einkommen<br />

abziehen. Diese Obergrenze steigt 2008<br />

auf jährlich € 2.100.<br />

Steuerersparnis: Das Finanzamt prüft bei<br />

der Einkommensteuererklärung für Sie,<br />

ob Ihre Steuerersparnis durch den Ansatz<br />

als Sonderausgabe höher ausfällt als die<br />

staatliche Zulage. In diesem Fall bekommen<br />

Sie die Zulage <strong>und</strong> darüber hinaus<br />

den Differenzbetrag als Steuererstattung.<br />

„Riester“ in der<br />

Einkommensteuererklärung<br />

Die Beiträge zur staatlich geförderten<br />

privaten Altersvorsorge müssen Sie bei der<br />

Einkommensteuererklärung in der Anlage<br />

AV deklarieren.<br />

Steuerbescheinigung: Das Kreditinstitut, bei<br />

dem Sie Ihren „Riester-Vertrag“ abgeschlossen<br />

haben, übersendet Ihnen eine Bescheinigung<br />

mit allen wesentlichen Daten. Diese<br />

müssen Sie lediglich in die Anlage AV übertragen.<br />

Handelt es sich um die Einkommensteuererklärung<br />

2007, geben Sie in den Zeilen<br />

5 bis 8 Ihren Verdienst des Jahres 2006 <strong>und</strong><br />

in den Zeilen 15 bis 17 die Anzahl Ihrer Kinder<br />

an, für die Sie 2007 Kindergeld erhalten haben.<br />

Fügen Sie der ausgefüllten Anlage AV die<br />

Bescheinigung Ihres Kreditinstituts als Anbieter<br />

des Altersvorsorgevertrages bei.<br />

Aufgr<strong>und</strong> Ihrer Angaben berechnet dann<br />

das Finanzamt, ob Ihnen ausschließlich die<br />

Zulage ausbezahlt wird oder ob Sie darüber<br />

hinaus eine Steuererstattung erhalten.<br />

Fondserträge, die über<br />

einen staatlich geförderten<br />

Altersvorsorge-<br />

Sparplan erzielt wurden,<br />

bleiben bis zum Beginn<br />

der Rente steuerfrei. In<br />

dieser Zeit fallen weder<br />

der Zinsabschlag noch<br />

die Kapitalertragsteuer<br />

auf inländische Dividenden<br />

an.<br />

Auch bei zusammen<br />

veranlagten Ehepaaren<br />

füllt jeder Ehegatte für<br />

seinen „Riester-Vertrag“<br />

eine eigene Anlage aus.<br />

35


Häufig gestellte Fragen<br />

Wie wird die künftige Abgeltungssteuer<br />

meine Fondserträge betreffen?<br />

Zinsen <strong>und</strong> andere voll zu versteuernde Erträge<br />

werden nur noch mit maximal 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag<br />

<strong>und</strong> ggf. Kirchensteuer) besteuert.<br />

Insoweit werden Anleger mit einem höheren<br />

individuellen Steuersatz besser gestellt;<br />

für solche mit einem niedrigen individuellen<br />

Steuersatz gibt es keine Veränderungen. Für<br />

Dividendenerträge entfällt das Halbeinkünfteverfahren<br />

– per saldo eine geringfügige Verschlechterung.<br />

Realisierte Kursgewinne auf<br />

Fondsebene, die bislang steuerfrei ausgeschüttet<br />

wurden, unterliegen nun der 25 %igen<br />

Abgeltungssteuer bzw. dem niedrigeren individuellen<br />

Steuersatz. Die Thesaurierung solcher<br />

Erträge bleibt steuerfrei.<br />

Weshalb muss ich einen höheren Betrag<br />

versteuern als ich per Ausschüttung erhalten<br />

habe?<br />

Ausgeschüttet werden die Erträge abzüglich der<br />

Fondsaufwendungen. Da Letztere für steuerliche<br />

Zwecke nur zu 90 % berücksichtigt werden,<br />

kann im Einzelfall die Steuerpflicht höher ausfallen<br />

als die Ausschüttung. Dieser Kappung<br />

unterliegen solche Werbungskosten, die sich<br />

nicht bestim mten Einnahmen unmittelbar zuordnen<br />

lassen. Die Kürzungsvorschrift findet<br />

sich in § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG.<br />

Warum muss ich als Folge einer Ausschüttung<br />

oder Thesaurierung einen<br />

Kapitalertrag versteuern, obwohl die<br />

Ausschüttung den Wertverlust meiner<br />

Fondsanlage nicht wettgemacht hat?<br />

Kursgewinne der im Fonds enthaltenen Wertpapiere<br />

<strong>und</strong> anderer Vermögenswerte werden<br />

im steuerlichen Ergebnis ebensowenig berücksichtigt<br />

wie Kursverluste. Vielmehr kommt es<br />

auf die Zinsen, Dividenden <strong>und</strong> ähnliche Erträge<br />

36<br />

des Fonds an. Daher kann, ebenso wie bei der<br />

Direktanlage, trotz Wertminderung der Anlage<br />

ein steuerpflichtiger Ertrag anfallen.<br />

Aus welchem Gr<strong>und</strong> muss ich einen<br />

Zwischengewinn versteuern, obwohl<br />

ich beim Verkauf meiner Anteile keinen<br />

Wertanstieg realisiert habe?<br />

Der Zwischengewinn umfasst nur die Zinserträge<br />

des Fonds, während der Anteilwert von den<br />

gesamten Erträgen beeinflusst wird. Dazu zählen<br />

auch solche, die nicht zum Zwischengewinn<br />

gehören.<br />

Wo finde ich in den Steuerbescheinigungen<br />

meiner Bank die Zwischengewinne,<br />

die ich bei Anteilkäufen bezahlt<br />

<strong>und</strong> bei Verkäufen realisiert habe?<br />

Die Steuerbescheinigungen der Kreditinstitute<br />

betreffen nur einen Teil der Kapitalerträge,<br />

nämlich die jährlichen Fondserträge im steuerlichen<br />

Sinn, die ausgeschüttet oder thesauriert<br />

worden sind. Außerdem weisen sie einbehaltene<br />

Zinsabschläge, 20 % KESt sowie die Solidaritätszuschläge<br />

aus. Die abzuziehenden <strong>und</strong><br />

hinzuzurechnenden Zwischengewinne müssen<br />

mit den Kaufabrechnungen nachgewiesen werden.<br />

Sie erscheinen jedoch in den Jahresbescheinigungen<br />

(nach § 24c EStG) der Kreditinstitute.<br />

Wie erfahre ich die Höhe der anrechenbaren<br />

ausländischen Quellensteuern,<br />

die ich in meiner Einkommensteuer geltend<br />

machen will?<br />

Die anrechenbaren ausländischen Quellensteuern<br />

mit den zugehörigen ausländischen Erträgen,<br />

die im Fonds angefallen sind, gehen aus<br />

der Jahresbescheinigung (nach § 24c EStG) des<br />

depotführenden Kreditinstituts hervor.


Nach der Ausschüttung oder Thesaurierung<br />

stelle ich fest, dass ein deutlich anderer<br />

Betrag einkommensteuerpflichtig<br />

ist, als der aufgelaufene Zwischengewinn<br />

erwarten ließ. Worin liegen die<br />

Diskrepanzen?<br />

Der Zwischengewinn ist enger definiert als der<br />

steuerpflichtige Kapitalertrag. Dividenden, Erträge<br />

aus Aktien- <strong>und</strong> Renten-Genuss-Scheinen<br />

<strong>und</strong> erstattete ausländische Quellensteuern darauf,<br />

Erträge aus Ersatzleistungen für Wertpapier-Darlehen<br />

sowie teilweise Erträge aus Wertpapier-Darlehen<br />

sind die wichtigsten Posten,<br />

die zwar der Einkommensteuer, nicht jedoch<br />

dem Zinsabschlag unterliegen. Weitere Verzerrungen<br />

ergeben sich aus dem Umstand, dass<br />

die steuerpflichtigen Ergebnisse aus Finanzinnovationen,<br />

bei denen keine Emissionsrendite<br />

ermittelt werden kann, den Zwischengewinn<br />

am Ausschüttungstag nur verlassen, wenn sie<br />

realisiert sind; das entsprechende Wertpapier<br />

also zuvor veräußert worden ist. Diese letztere<br />

Praxis endet unter dem neuen Recht der Abgeltungssteuer<br />

für Finanzinnovationen, die nach<br />

dem 31. 12. 2008 erworben werden.<br />

Kann ich dem Einbehalt von Abschlagsteuern<br />

(Zinsabschlag <strong>und</strong> 20 %iger<br />

KESt mit dem jeweiligen Solidaritätszuschlag)<br />

dadurch entgehen, dass ich<br />

mein Depot ins Ausland verlege?<br />

Vermieden wird dadurch nur der Zinsabschlag<br />

bei Erträgnisausschüttungen <strong>und</strong> Anteilverkäufen,<br />

der im Ausland nicht erhoben wird. Nicht<br />

vermieden werden können die 20 %ige KESt sowie<br />

– in inländischen thesaurierenden Fonds –<br />

der 30 %ige Zinsabschlag. Thesaurierende ausländische<br />

Fonds sind erst bei der Anteilrückgabe<br />

betroffen, da ihre jährlichen Thesaurierungen<br />

frei vom Zinsabschlag erfolgen. Allerdings<br />

können bei der Verwahrung von Fondsanteilen<br />

im Ausland dortige Quellensteuern anfallen.<br />

Dazu zählt beispielsweise die Quellensteuer<br />

nach der EU-Zinsinformationsrichtlinie, die<br />

dem deutschen Zinsabschlag ähnelt (siehe Abschnitt<br />

„Quellensteuer nach der Zinsinformationsverordnung<br />

(ZIV)“ auf Seite 8). Ein etwaiger<br />

vermiedener Zinsabschlag ändert nichts an der<br />

Einkommensteuerpflicht in Deutschland. Die<br />

künftige Ab geltungssteuer des neuen Rechts<br />

wird bei im Ausland liegenden Depots zwar von<br />

den dortigen Kreditinstituten nicht einbehalten,<br />

aber der An leger bleibt zur Deklaration in<br />

seiner Einkommensteuererklärung verpflichtet.<br />

Erhoben werden auch hier 25 % oder der niedrigere<br />

individuelle Einkommensteuersatz, zuzüglich<br />

Solidaritäts zuschlag <strong>und</strong> ggf. Kirchensteuer.<br />

Ich habe eigenverwahrte Anteilzertifikate<br />

<strong>und</strong> / oder Erträgnisscheine verloren.<br />

Bekomme ich dafür Ersatz?<br />

Die Fondsgesellschaft kann Ersatzurk<strong>und</strong>en<br />

ausstellen. Allerdings sind dabei umfangreiche<br />

Formvorschriften zu beachten. Je detaillierter<br />

Sie die verlorenen Urk<strong>und</strong>en beschreiben, etwa<br />

durch Fotokopien der Originale, desto leichter<br />

ist der Ersatz.<br />

Weshalb weist der Jahresbericht des<br />

Fonds eine höhere Performance aus, als<br />

sie sich aus einem Vergleich der Anteilpreise<br />

von Jahres ende <strong>und</strong> Jahresbeginn<br />

errechnet?<br />

Die Performance setzt sich nicht nur aus der<br />

Anteilwertentwicklung im Zeitablauf zusammen,<br />

sondern berücksichtigt gleichermaßen etwaige<br />

Ausschüttungen. Zugr<strong>und</strong>e gelegt wird<br />

die Gesamtausschüttung, die auch etwaige Abschlagsteuern<br />

berücksichtigt. Dabei handelt es<br />

sich um die 20 %ige KESt, den Zinsabschlag sowie<br />

die Solidaritätszuschläge darauf. Unterstellt<br />

wird, dass die Gesamtausschüttung in zusätzlichen<br />

Fonds anteilen angelegt wird <strong>und</strong> dadurch<br />

an der weiteren Wertentwicklung des<br />

Fonds teilnimmt. Anrechenbare ausländische<br />

Quellensteuern werden in die Berechnung<br />

nicht einbezogen. Dieses Berechnungsverfahren<br />

ist branchenüblich <strong>und</strong> von der Aufsichtsbehörde<br />

akzeptiert.<br />

37


Steuer-ABC<br />

Abgeltungssteuer<br />

Das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008<br />

führt unter anderem im Jahr 2009 eine 25 %ige<br />

Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte ein.<br />

Sie ersetzt die bisher geltende Kapitalertragsteuer<br />

auf Zinsen ( Zinsabschlag) <strong>und</strong> auf<br />

inländische Dividenden (KESt). Siehe im Einzelnen<br />

Tabelle „Was ändert sich durch die Abgeltungssteuer<br />

ab 2009?“ auf den Seiten<br />

42 <strong>und</strong> 43.<br />

Arbeitnehmer-Sparzulage<br />

Die Arbeitnehmer-Sparzulage auf vermögenswirksame<br />

Leistungen ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung<br />

zu beantragen. Als<br />

Beleg dient die Bescheinigung des depotführenden<br />

Kreditinstituts über die eingezahlten<br />

Beträge.<br />

Ausgabeaufschlag<br />

Der Ausgabeaufschlag ist eine Gebühr, die<br />

beim Kauf von Fondsanteilen anfällt <strong>und</strong><br />

Kosten für Vertrieb, Marketing <strong>und</strong> Beratung<br />

deckt. Gezahlte Ausgabeaufschläge können<br />

nicht als Werbungskosten geltend gemacht<br />

werden. Sie werden aber als Anschaf fungskosten<br />

berücksichtigt, wenn Gewinne aus<br />

privaten Veräußerungsgeschäften zu ermitteln<br />

sind.<br />

Ausländische Quellensteuer<br />

In einigen Ländern unterliegen die Erträge<br />

aus Wertpapieren einem Steuerabzug. <strong>Investmentfonds</strong><br />

fließen diese Erträge dann um<br />

diese ausländische Quellensteuer gekürzt zu.<br />

Anleger können in ihrer Einkommensteuererklärung<br />

meist wählen, ob sie die gezahlte<br />

ausländische Quellensteuer auf ihre Steuerschuld<br />

anrechnen oder aber bei der Ermittlung<br />

ihrer Gesamteinkünfte steuerlich absetzen.<br />

In bestimmten Fällen ist jedoch entweder<br />

nur Anrechnung oder nur Abzug möglich.<br />

Voraussetzung ist, dass die ausländische<br />

Quellensteuer im Inland anrechenbar ist.<br />

Eine unmittelbare Vergütung durch das depotführende<br />

Kreditinstitut, etwa aufgr<strong>und</strong><br />

eines Freistellungsauftrages oder einer<br />

NV-Bescheinigung, ist nicht möglich.<br />

38<br />

Ausschüttung<br />

Ausschüttende <strong>Investmentfonds</strong>, der häufigste<br />

Fondstyp, zahlen gr<strong>und</strong>sätzlich ihre<br />

ordentlichen Erträge (im Wesentlichen Zins-<br />

<strong>und</strong> Dividendeneinnahmen) <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />

ihr außerordentliches Ergebnis (Kursveränderungen<br />

<strong>und</strong> die Resultate von Derivatgeschäften)<br />

in regelmäßigen Abständen – meist<br />

jährlich – an ihre Anteilinhaber in Form einer<br />

Ausschüttung aus. Die Ausschüttung der<br />

Erträge kann steuerpflichtige <strong>und</strong> steuerfreie<br />

Anteile enthalten. Der Gegensatz zur Ausschüttung<br />

ist die Thesaurierung, bei der die<br />

Erträge im Fonds wiederangelegt werden.<br />

Depotverwahrung<br />

Wertpapiere, darunter Investmentanteile,<br />

werden in der Regel in einem Depotkonto<br />

bei einem Kreditinstitut verwahrt. Auch inländische<br />

Investmentgesellschaften können<br />

solche Depotkonten führen. Über das depotführende<br />

Kreditinstitut erhalten Anleger Steuerbescheinigungen<br />

<strong>und</strong> andere wichtige Informationen<br />

zu ihrer Fondsanlage. Die Befreiung<br />

von Abschlagsteuern wie Zinsabschlag<br />

<strong>und</strong> Kapitalertragsteuer (KESt) ist nur für<br />

im Inland depotverwahrte Investmentanteile<br />

möglich.<br />

Freibetrag<br />

Ein Freibetrag ist von der Besteuerung<br />

ausgenommen.<br />

Freigrenze<br />

Die Besteuerung eines Betrages setzt erst<br />

oberhalb einer Freigrenze ein, erfasst ihn<br />

dann jedoch voll.<br />

Fondsgesellschaft<br />

Siehe Kapitalanlagegesellschaft.<br />

Freistellungsauftrag<br />

Bankk<strong>und</strong>en können ab 2007 jährlich Kapitalerträge<br />

von bis zu € 801 pro Anleger bei Einzelveranlagung<br />

<strong>und</strong> bis zu € 1.602 bei steuerlich<br />

zusammen veranlagten Ehegatten vom<br />

Zinsabschlag <strong>und</strong> der Kapitalertragsteuer<br />

(KESt), jeweils mit dem Solidaritätszu-


schlag, befreien lassen, indem sie dem depotführenden<br />

Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag<br />

erteilen. Insoweit entfällt für sie das<br />

Verfahren, sich Abschlagsteuern erst im späteren<br />

Einkommensteuerverfahren vergüten<br />

zu lassen. Der Freistellungsauftrag kann auch<br />

auf mehrere Geldinstitute verteilt werden,<br />

darf den Höchstbetrag insgesamt jedoch<br />

nicht überschreiten.<br />

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />

(„Spekulationsgewinne“)<br />

Ein Gewinn oder Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />

liegt bei <strong>Investmentfonds</strong>anlagen<br />

vor, wenn Anteile innerhalb von<br />

zwölf Monaten gekauft <strong>und</strong> wieder verkauft<br />

werden. Derartige Gewinne unterliegen der<br />

Einkommensteuer, sobald sie in einem Kalenderjahr<br />

– abzüglich etwaiger Verluste aus<br />

privaten Veräußerungsgeschäften – die <br />

Freigrenze von € 512 € überschreiten. Sich<br />

ergebende Gesamtverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />

dürfen ein Jahr rück-<br />

<strong>und</strong> zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.<br />

Das bedeutet, dass sie mit den entsprech enden<br />

Gewinnen des unmittelbar vorhergehenden<br />

Jahres oder denen späterer Jahre verrechnet<br />

werden können. Nicht zulässig ist<br />

eine Verrechnung mit Einkünften anderer Art.<br />

Das neue Recht der Abgeltungssteuer unterwirft<br />

private Veräußerungsgewinne, die<br />

mit nach dem 31. 12.2008 erworbenen Fondsanteilen<br />

erzielt werden, der 25 %igen Abgeltungssteuer<br />

oder dem niedrigeren individuellen<br />

Einkommensteuersatz, zuzüglich<br />

Solidaritätszuschlag <strong>und</strong> ggf. Kirchensteuer.<br />

Für zuvor erworbene Anteile gilt das alte Recht<br />

zeitlich unbegrenzt fort, insbesondere die<br />

Steuerfreiheit nach einjähriger Haltedauer 1) .<br />

Halbeinkünfteverfahren<br />

Dividendenerträge von Fonds sind gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nur zur Hälfte einkommensteuerpflichtig.<br />

Diese Regelung gilt bei ausländischen Fonds<br />

jedoch erst für Geschäftsjahre, die im Kalenderjahr<br />

2004 begonnen haben <strong>und</strong> die dem neuen<br />

Investmentsteuergesetz unterliegen. Dividenden,<br />

die in ausländischen Fonds in früheren<br />

Geschäftsjahren angefallen sind <strong>und</strong> dem<br />

alten Auslandinvestment-Gesetz unterlagen,<br />

werden voll versteuert.<br />

Investmentgesellschaft<br />

Siehe Kapitalanlagegesellschaft.<br />

Kapitalanlagegesellschaft<br />

Kapitalanlagegesellschaften nach deutschem<br />

Recht sind Kreditinstitute, die <strong>Investmentfonds</strong><br />

verwalten. Dazu investieren sie das<br />

bei ihnen eingelegte Geld in zugelassene Vermögensgegenstände<br />

wie Wertpapiere, Geldmarktinstrumente<br />

oder Immobilien <strong>und</strong><br />

stellen ihren Anlegern hierüber Urk<strong>und</strong>en<br />

(Anteilscheine) aus. In anderen Ländern der<br />

Europäischen Union, beispielsweise Luxemburg,<br />

genießen Anleger im Wesentlichen die<br />

gleichen Rechte, wenngleich die Vorschriften<br />

in Einzelheiten abweichen. In der Einkommensteuererklärung<br />

müssen deutsche Anleger<br />

nach Fonds inländischer <strong>und</strong> ausländischer<br />

Kapitalanlagegesellschaft unterscheiden.<br />

Kapitalertragsteuer (KESt)<br />

Fonds entrichten auf Dividenden deutscher<br />

Aktiengesellschaften die 20 %ige KESt zuzüglich<br />

Solidaritätszuschlag. Die KESt stellt eine<br />

Steuervorauszahlung auf die individuelle<br />

Steuerschuld dar <strong>und</strong> lässt sich vom Anleger<br />

im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens<br />

geltend machen. Bei ausreichendem Freistellungsauftrag<br />

oder einer NV-Bescheinigung<br />

erfolgt stattdessen eine Vergütung<br />

durch das depotführende Kreditinstitut, sofern<br />

sie in inländischen Fonds angefallen ist.<br />

Ab 2009 wird die KESt durch die 25 %ige Abgeltungssteuer<br />

ersetzt.<br />

NV-Bescheinigung<br />

(Nichtveranlagungs-Bescheinigung)<br />

Anleger, die aufgr<strong>und</strong> geringer Einkünfte<br />

voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer<br />

veranlagt werden, können beim Finanzamt<br />

ihres Wohnsitzes eine NV-Bescheinigung beantragen.<br />

Aufgr<strong>und</strong> dieser stellt das depotführende<br />

Kreditinstitut den Anleger von <br />

Zinsabschlag, Kapitalertragsteuer (KESt)<br />

auf inländische Dividenden sowie den damit<br />

verb<strong>und</strong>enen Solidaritätszuschlägen frei.<br />

Die Finanzbehörde stellt NV-Bescheinigungen<br />

üblicherweise für einen Zeitraum von bis zu<br />

drei Jahren aus.<br />

1) Nach dem Jahressteuergesetz 2008 gilt dies für in- <strong>und</strong> ausländische Spezialfonds sowie Publikumsfonds, bei denen Anlagevoraussetzung eine besondere Sachk<strong>und</strong>e<br />

des Anlegers oder eine Mindestanlagesumme von € 100.000 oder mehr ist, nur dann uneingeschränkt, wenn die Fondsanteile vor dem 10. 11. 2007 erworben wurden.<br />

39


Progressionsvorbehalt<br />

Ausländische Einkünfte, die von der inländischen<br />

Besteuerung aufgr<strong>und</strong> eines Doppelbesteuerungsabkommens<br />

freigestellt sind,<br />

unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Dazu<br />

zählen ausländische Mieterträge eines offen en<br />

Immobilienfonds. Diese Erträge werden bei der<br />

Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes<br />

in die Berechnungsbasis einbezogen. Der<br />

Progressionsvorbehalt erhöht somit den persönlichen<br />

Einkommensteuersatz.<br />

Quellensteuer nach der Zinsinformationsverordnung<br />

Dem deutschen Zinsabschlag ähnliche<br />

Quellensteuer auf Zinseinkünfte, die in Belgien,<br />

Luxemburg, Österreich <strong>und</strong> der Schweiz, den<br />

Kleinstaaten Liechtenstein, San Marino, Monaco<br />

<strong>und</strong> Andorra sowie mehreren abhängigen<br />

Gebieten mit Offshore-Bankzentren erhoben<br />

wird. Sie betrifft unter anderem die Zinseinkünfte<br />

aus dort verwahrten Fondsanteilen,<br />

die deutsche Anleger bei Ausschüttung <strong>und</strong><br />

Verkauf realisieren. Diese Quellensteuer kann<br />

durch Offenlegung gegenüber den deutschen<br />

Finanzbehörden vermieden werden.<br />

Solidaritätszuschlag (SolZ)<br />

Auf die Einkommensteuer, auch in ihren Erhe -<br />

bungsformen Zinsabschlag <strong>und</strong> Kapitalertragsteuer<br />

(KESt), wird ein zusätzlicher SolZ<br />

von 5,5 % der entsprechenden Steuer erhoben.<br />

„Spekulationsgewinne“<br />

Siehe Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften.<br />

Steuerpflicht, unbeschränkte<br />

Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz<br />

oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind in<br />

Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.<br />

Stückzinsen<br />

Anteilige Zinsansprüche, die beim Kauf oder<br />

Verkauf verzinslicher Wertpapiere seit dem<br />

letzten Zinstermin aufgelaufen <strong>und</strong> bei der<br />

Abrechnung zu berücksichtigen sind.<br />

„Stückzinstopf“<br />

Der „Stückzinstopf“ sammelt die Zwischengewinne<br />

<strong>und</strong> Stückzinsen, die der Anleger<br />

seit Beginn des laufenden Kalenderjahres bei<br />

Käufen von Fondsanteilen oder verzinslichen<br />

Wertpapieren im Rahmen der Erwerbspreise<br />

bezahlt hat. In dieser Höhe befreit das depotführende<br />

Kreditinstitut die anfallenden ab-<br />

40<br />

schlagpflichtigen Kapitalerträge vom Zinsabschlag<br />

mit dem Solidaritätszuschlag.<br />

Tafelgeschäft<br />

Erwerb <strong>und</strong> Rückgabe von Fondsanteilen sowie<br />

Einlösung von Erträgnisscheinen in Form effektiver<br />

Stücke über ein inländisches Kredit insti tut.<br />

Soweit Fonds ihre Anteile als sogenannte effektive<br />

Stücke ausgegeben haben, kann der Anleger<br />

diese in Eigenverwahrung nehmen. Bei der<br />

Einlösung der Erträgnisscheine oder der Rückgabe<br />

von Anteilen über ein inländisches Kreditinstitut<br />

wird nach derzeitigem Recht auf die<br />

abschlagpflichtigen Erträge bzw. den Zwischengewinn<br />

ein auf 35 % erhöhter Zinsabschlag<br />

mit dem Solidaritätszuschlag einbehalten;<br />

nach dem 31. 12. 2008 wird in diesen<br />

Fällen die 25 %ige Abgeltungssteuer zzgl.<br />

Solidaritätszuschlag einbehalten. Bei per<br />

Tafelgeschäft erworbenen <strong>und</strong> anschließend<br />

eigenverwahrten Fondsanteilen verzichtet der<br />

Anleger auf die Leistungen des depotführenden<br />

Kreditinstituts wie Sicherheit der Verwahrung<br />

<strong>und</strong> Übermittlung von Anlegerinformationen<br />

( Depotverwahrung). Bei Fonds, die keine<br />

effektiven Stücke ausgegeben haben, sind<br />

Tafelgeschäfte nicht möglich.<br />

Thesaurierung<br />

Buchhalterische Ertragsermittlung in thesaurierenden<br />

Fonds am Ende eines Geschäftsjahres.<br />

Diese Erträge sind dazu bestimmt, dauer<br />

haft im Fondsvermögen zu verbleiben. Die<br />

thesaurierten Erträge gelten dem Anleger steuerlich<br />

als zugeflossen. Der Gegensatz zur Thesaurierung<br />

ist die Ausschüttung, bei der die<br />

Erträge an die Anteilinhaber ausgezahlt werden.<br />

Veräußerungsgewinn<br />

Siehe Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften.<br />

Werbungskosten<br />

Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung<br />

<strong>und</strong> Erhaltung von Einnahmen, die das steuerpflichtige<br />

Einkommen vermindern. Dazu gehören<br />

etwa Depotgebühren, Kosten für Beratung<br />

oder für Fachliteratur. Soweit die Werbungskosten<br />

Dividendenerträge betreffen, für die das<br />

Halbeinkünfteverfahren gilt, können sie nur<br />

zur Hälfte abgesetzt werden.<br />

Werbungskostenpauschbetrag<br />

Wer die Höhe der tatsächlich entstandenen<br />

Werbungskosten nicht belegt, hat Anspruch<br />

darauf, dass das Finanzamt von den Einnah-


men mindestens den Werbungskostenpauschbetrag<br />

abzieht. Das sind im Jahr € 51 bzw. € 102<br />

für steuerlich zusammen veranlagte Ehegatten.<br />

Höhere Werbungskosten können gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nur durch den Nachweis anhand von Belegen<br />

geltend gemacht werden.<br />

Zinsabschlag<br />

Die Kapitalertragsteuer auf Zinsen wird<br />

üblicherweise als Zinsabschlag, häufig auch<br />

als Zinsabschlagsteuer (ZASt), bezeichnet. Der<br />

Zinsabschlag inklusive Solidaritätszuschlag<br />

stellt eine anrechenbare Vorauszahlung auf<br />

die individuelle Steuerschuld dar. Dem Zinsabschlag<br />

unterliegen Zins-, Miet- sowie bestimmte<br />

andere Erträge. Auf den zinsabschlagpflichtigen<br />

Anteil der Ausschüttungen sind in der Regel<br />

30 % Zinsabschlag abzuführen, bei eigenverwahrten<br />

Anteilen 35 %. Im Zuge der Thesaurierung<br />

von Erträgen werden generell 30 % des<br />

zins abschlagpflichtigen Teils einbehalten <strong>und</strong><br />

an das Finanzamt abgeführt. Mit einem „Guthaben“<br />

im „Stückzinstopf“, einem Freistellungsauftrag<br />

oder einer NV-Bescheinigung<br />

kann der Anleger den Einbehalt von Zinsabschlag<br />

verhindern. Ab 2009 wird der Zinsabschlag<br />

durch die max. 25 %ige Abgeltungssteuer<br />

ersetzt.<br />

Zinsabschlagsteuer (ZASt)<br />

Siehe Zinsabschlag.<br />

Zwischengewinn<br />

Unter Zwischengewinn versteht man die im<br />

Fonds aufgelaufenen, dem Anleger aber noch<br />

nicht durch Ausschüttung oder Thesaurierung<br />

zugeflossenen abschlagpflichtigen Zinsen<br />

<strong>und</strong> Zinsansprüche. Der Zwischengewinn<br />

ist im Anteilpreis enthalten. Bei Anteilkäufen<br />

vermerkt das depotführende Kredit institut den<br />

im Rahmen des Erwerbspreises bezahlten Zwischengewinn<br />

im Stückzinstopf des Anlegers<br />

(außer bei Eigenverwahrung, siehe Tafelgeschäft).<br />

Zudem kann der Anleger den bezahlten<br />

Zwischen gewinn in seiner späteren Einkommensteuererklärung<br />

als negativen Kapitalertrag<br />

berücksichtigen (auch bei Eigenverwahrung).<br />

Bei der Rückgabe von Anteilen unterliegt<br />

der im Rahmen des Verkaufserlöses realisierte<br />

Zwischengewinn dem Zinsabschlag mit dem<br />

Solidaritätszuschlag, soweit der K<strong>und</strong>e nicht<br />

befreit ist. In der Einkommensteuererklärung<br />

stellt der realisierte Zwischengewinn einen<br />

Kapitalertrag dar.<br />

Anmerkung zum Kreis der behandelten<br />

ausländischen Fondsprodukte<br />

Die Darstellung der steuerlichen Behandlung<br />

ausländischer Fonds bezieht sich ausschließlich<br />

auf sogenannte transparente <strong>Investmentfonds</strong>,<br />

die die Vorschriften des deutschen Investmentsteuergesetzes<br />

erfüllen.<br />

Haftungsausschluss<br />

Die dargestellten Sachverhalte entsprechen der<br />

Rechtslage vom April 2008, dem Zeitpunkt der Drucklegung.<br />

Sie gelten für private, im Inland unbeschränkt<br />

steuerpflichtige Anleger. Sie gelten für sogenannte<br />

transparente <strong>Investmentfonds</strong>, die die Vorschriften des<br />

deutschen Investmentsteuergesetzes erfüllen. Es ist<br />

möglich, dass der Gesetzgeber die einschlägigen Vorschriften<br />

des Unternehmenssteuerreformgesetzes<br />

2008 vor Inkrafttreten am 1. 1. 2009 noch ändert.<br />

Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt<br />

von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen<br />

Anlegers ab <strong>und</strong> kann künftig Änderungen unterworfen<br />

sein. Für Einzelfragen insbesondere unter Berücksichtigung<br />

seiner individuellen steuerlichen Situation<br />

sollte sich der Anleger an seinen persönlichen Steuerberater<br />

wenden. Bei einer Anlageentscheidung ist<br />

auch die persönliche außersteuerliche Situation des<br />

Anlegers zu berücksichtigen.<br />

Alle Informationen sind sorgfältig recherchiert. Eine<br />

Gewähr für die Richtigkeit kann nicht übernommen<br />

werden. Insbesondere ist durchaus damit zu rechnen,<br />

dass in Zukunft die Finanzbehörden andere als die hier<br />

dargestellten steuerlichen Beurteilungen für zutreffend<br />

halten. Die Komplexität <strong>und</strong> der ständige Wandel der<br />

behandelten Rechtsmaterie machen es notwendig,<br />

Haftung <strong>und</strong> Gewähr auszuschließen.<br />

41


Was ändert sich durch die<br />

Abgeltungssteuer ab 2009?<br />

Unternehmenssteuerreformgesetz 2008, in Kraft ab 1. 1. 2009<br />

Neues Recht ab 1. 1. 2009 Altes Recht bis 31. 12. 2008<br />

Anteilerwerb Erwerb nach dem 31. 12. 2008 Erwerb vor dem 1. 1. 2009<br />

Behandlung des bezahlten<br />

Zwi schengewinns<br />

Gutschrift im „Verlustverrechnungstopf“. Gutschrift im „Stückzinstopf“.<br />

Fondsausschüttungen Ausschüttung nach dem 31. 12. 2008 Ausschüttung vor dem 1. 1. 2009<br />

Ausgeschüttete Zinsen 25 % Abgeltungssteuer. 1) Erste Stufe: 30 % Zinsabschlag (bei Tafelgeschäft 35 %). 2)<br />

Zweite Stufe: Individueller Einkommensteuersatz3) Deutsche Dividenden<br />

,<br />

Anrechnung der Einbehalte auf die Steuerschuld.<br />

a) Inländische Fonds 25 % Abgeltungssteuer. 1) Erste Stufe: 20 % Kapitalertragsteuer (KESt). 2)<br />

Zweite Stufe: Individueller Einkommensteuersatz auf die Hälfte<br />

des Dividendenbetrags (Halbeinkünfteverfahren) 3) , Anrechnung<br />

der Einbehalte auf die Steuerschuld.<br />

b) Ausländische Fonds 25 % Abgeltungssteuer1) , ggf. gemindert wegen eines Doppelbesteuerungsabkommens.<br />

Die für die Ausschüttung verfügbaren<br />

Dividenden sind ihrerseits um eine 25 %ige Abgeltungssteuer2) Individueller Einkommensteuersatz auf die Hälfte des Dividendenbetrags<br />

(Halbeinkünfteverfahren).<br />

gekürzt, Geltendmachung wie ausländische Quellensteuer.<br />

3) Die für die Ausschüttung<br />

verfügbaren Dividenden sind ihrerseits um die 20 %ige KESt2) gekürzt, Geltendmachung wie ausländische Quellensteuer.<br />

Ausländische Dividenden 25 % Abgeltungssteuer. 1) Die für die Ausschüttung verfügbaren Individueller Einkommensteuersatz auf die Hälfte des Dividen-<br />

Dividenden können um ausländische Quellensteuern gekürzt denbetrags (Halbeinkünfteverfahren).<br />

sein.<br />

3) Die für die Ausschüttung<br />

verfügbaren Dividenden können um ausländische Quellensteuern<br />

gekürzt sein.<br />

Ausgeschüttete Mieteinnahmen Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit,<br />

von Immobilienfonds<br />

25 % Abgeltungssteuer. 1) Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit,<br />

Kein Progressionsvorbehalt im Rahmen individueller Einkommensteuersatz.<br />

der Kapitaleinkünfte.<br />

3) Progressionsvorbehalt für<br />

Ausgeschüttete Veräußerungsgewinne<br />

<strong>und</strong> Stillhalterprämien<br />

a) Wertpapiere oder Derivate<br />

wurden vor dem 1. 1. 2009<br />

erworben bzw. eingegangen<br />

den befreiten Teil der Ausschüttung.<br />

– Erwerb der Fondsanteile vor<br />

dem 1. 1. 2009<br />

Steuerfrei. Steuerfrei.<br />

42<br />

– Erwerb der Fondsanteile nach<br />

dem 31. 12. 2008<br />

b) Wertpapiere oder Derivate<br />

wurden nach dem 31. 12. 2008<br />

erworben bzw. eingegangen<br />

Ausgeschüttete Veräußerungsgewinne<br />

aus Immobiliengeschäften<br />

25 % Abgeltungssteuer 1) auf derartige Kursgewinne bei<br />

Anteil verkauf.<br />

25 % Abgeltungssteuer. 1) –<br />

a) Haltedauer 10 Jahre oder kürzer Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit,<br />

25 % Abgeltungssteuer. 1) Kein Progressionsvorbehalt im Rahmen<br />

der Kapitaleinkünfte.<br />

b) Haltedauer länger als 10 Jahre Steuerfrei. Steuerfrei.<br />

Berücksichtigung ausländischer<br />

Quellensteuern<br />

Möglichkeit des Abzugs wie Werbungskosten auf Fondsebene.<br />

Falls kein solcher Werbungskostenabzug erfolgt: unmittelbar Anrechnung<br />

auf die Abgeltungssteuerschuld; ggf. Abzug von der<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage bei Veranlagung nach Wahl des Anlegers.<br />

–<br />

Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit,<br />

individueller Einkommensteuersatz. 3) Progressionsvorbehalt für<br />

den befreiten Teil der Ausschüttung.<br />

Möglichkeit des Abzugs wie Werbungskosten auf Fondsebene.<br />

Falls kein solcher Werbungskostenabzug erfolgt: Wahlrecht des<br />

Anlegers bei Veranlagung zwischen Anrechnung auf die Steuerschuld<br />

<strong>und</strong> Abzug von der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />

1) Sparerpauschbeträge <strong>und</strong> andere Befreiungen nicht berücksichtigt. Zum Abgeltungssteuersatz von 25 % treten der Solidaritätszuschlag <strong>und</strong> gegebenenfalls die Kirchensteuer.<br />

Anleger mit einem Steuersatz von unter 25 % können sich im Rahmen ihrer Steuererklärung die Differenz zwischen ihrem Steuersatz <strong>und</strong> der gezahlten<br />

Abgeltungssteuer vom Finanzamt erstatten lassen.<br />

2) Jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag.<br />

3) Jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag <strong>und</strong> ggf. Kirchensteuer. Sparerfreibeträge, Freistellungsaufträge <strong>und</strong> andere Befreiungen nicht berücksichtigt.<br />

4) Nach dem Jahressteuergesetz 2008 gilt dies für in- <strong>und</strong> ausländische Spezialfonds sowie Publikumsfonds, bei denen Anlagevoraussetzung eine besondere Sachk<strong>und</strong>e<br />

des Anlegers oder eine Mindestanlagesumme von € 100.000 oder mehr ist, nur dann uneingeschränkt, wenn die Fondsanteile vor dem 10. 11. 2007 erworben wurden.


Unternehmenssteuerreformgesetz 2008, in Kraft ab 1. 1. 2009<br />

Neues Recht ab 1. 1. 2009 Altes Recht bis 31. 12. 2008<br />

Fondsthesaurierungen<br />

Zinsen<br />

Thesaurierung nach dem 31. 12. 2008 Thesaurierung vor dem 1. 1. 2009<br />

a) Inländische Fonds 25 % Abgeltungssteuer. 1) Erste Stufe: 30 % Zinsabschlag. 2)<br />

Zweite Stufe: Individueller Einkommensteuersatz 3) ,<br />

Anrechnung der Einbehalte auf die Steuerschuld.<br />

b) Ausländische Fonds 25 % Abgeltungssteuer. 1) Individueller Einkommensteuersatz. 3)<br />

Deutsche Dividenden<br />

a) Inländische Fonds 25 % Abgeltungssteuer. 1) Erste Stufe: 20 % Kapitalertragsteuer (KESt). 2)<br />

b) Ausländische Fonds 25 % Abgeltungssteuer1) , ggf. gemindert wegen eines Doppelbesteuerungsabkommens<br />

(DBA). Die für die Ausschüttung verfügbaren<br />

Dividenden sind ihrerseits um eine 25 %ige Abgeltungssteuer2)<br />

gekürzt, Geltendmachung wie ausländische Quellensteuer.<br />

Ausländische Dividenden 25 % Abgeltungssteuer. 1) Die für die Ausschüttung verfügbaren<br />

Dividenden können um ausländische Quellensteuern gekürzt<br />

sein.<br />

Thesaurierte Mieteinnahmen von<br />

Immobilienfonds<br />

Thesaurierte Veräußerungsgewinne<br />

<strong>und</strong> Stillhalterprämien<br />

– Erwerb der Fondsanteile vor<br />

dem 1. 1. 2009<br />

– Erwerb der Fondsanteile nach<br />

dem 31. 12. 2008<br />

Thesaurierte Veräußerungsgewinne<br />

aus Immobiliengeschäften<br />

Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit,<br />

25 % Abgeltungssteuer. 1) Kein Progressionsvorbehalt im Rahmen<br />

der Kapitaleinkünfte.<br />

Steuerfrei. Steuerfrei.<br />

25 % Abgeltungssteuer 1) auf derartige Kursgewinne bei<br />

Anteilverkauf.<br />

a) Haltedauer 10 Jahre oder kürzer Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit,<br />

25 % Abgeltungssteuer. 1) Kein Progressionsvorbehalt im Rahmen<br />

der Kapitaleinkünfte.<br />

b) Haltedauer länger als 10 Jahre Steuerfrei. Steuerfrei.<br />

Berücksichtigung ausländischer<br />

Quellensteuern<br />

Möglichkeit des Abzugs wie Werbungskosten auf Fondsebene.<br />

Falls kein solcher Werbungskostenabzug erfolgt: unmittelbar Anrechnung<br />

auf die Abgeltungssteuerschuld; ggf. Abzug von der<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage bei Veranlagung nach Wahl des Anlegers.<br />

Anteilrückgabe / -veräußerung Verkauf nach dem 31. 12. 2008 Verkauf vor dem 1. 1. 2009<br />

Behandlung des realisierten<br />

Zwischengewinns<br />

Nur bei ausländischen thesaurierenden<br />

Fonds: Behandlung der<br />

akkumulierten thesaurierten Erträge<br />

Zweite Stufe: Individueller Einkommensteuersatz auf die Hälfte<br />

des Dividendenbetrags (Halbeinkünfteverfahren) 3) , Anrechnung<br />

der Einbehalte auf die Steuerschuld.<br />

Individueller Einkommensteuersatz auf die Hälfte des Dividendenbetrags<br />

(Halbeinkünfteverfahren). 3) Die für die Ausschüttung<br />

verfügbaren Dividenden sind ihrerseits um die 20 %ige KESt 2) gekürzt,<br />

Geltendmachung wie ausländische Quellensteuer.<br />

Individueller Einkommensteuersatz auf die Hälfte des Dividendenbetrags<br />

(Halbeinkünfteverfahren). 3) Die für die Ausschüttung<br />

verfügbaren Dividenden können um ausländische Quellensteuern<br />

gekürzt sein.<br />

Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit,<br />

individueller Einkommensteuersatz. 3) Progressionsvorbehalt für<br />

den befreiten Teil der Ausschüttung.<br />

–<br />

Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit,<br />

individueller Einkommensteuersatz. 3) Progressionsvorbehalt für<br />

den befreiten Teil der Ausschüttung.<br />

Möglichkeit des Abzugs wie Werbungskosten auf Fondsebene.<br />

Falls kein solcher Werbungskostenabzug erfolgt: Wahlrecht des<br />

Anlegers bei Veranlagung zwischen Anrechnung auf die Steuerschuld<br />

<strong>und</strong> Abzug von der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />

25 % Abgeltungssteuer. 1) Erste Stufe: 30 % Zinsabschlag (Tafelgeschäfte: 35 %). 2)<br />

Zweite Stufe: Individueller Einkommensteuersatz 3) , Anrechnung<br />

der Einbehalte auf die Steuerschuld.<br />

Zusätzlich 25 % Abgeltungssteuer 1) auf die während der Besitzzeit<br />

thesaurierten Erträge (bei vorherigem Depotübertrag: auf<br />

die nach dem 31. 12. 1993 thesaurierten Erträge).<br />

Zusätzlich 30 % Zinsabschlag auf die während der Besitzzeit thesaurierten<br />

Erträge (bei vorherigem Depotübertrag: auf die nach<br />

dem 31. 12. 1993 thesaurierten Erträge; bei Tafelgeschäften: 35 %<br />

auf die nach dem 31. 12. 1993 thesaurierten Erträge) 2) , Anrechnung<br />

der Einbehalte auf die Steuerschuld.<br />

Private Veräußerungsgewinne<br />

a) Anteilerwerb vor 1. 1. 2009<br />

– Haltedauer ein Jahr oder weniger Individueller Einkommensteuersatz. 3) Individueller Einkommensteuersatz. 3)<br />

– Haltedauer länger als ein Jahr Steuerfrei. 4) Steuerfrei.<br />

b) Anteilerwerb nach 31. 12. 2008 25 % Abgeltungssteuer. 1) –<br />

Sonstiges Kalenderjahre nach dem 31. 12. 2008 Kalenderjahre vor dem 1. 1. 2009<br />

Bezahlte Zwischengewinne <strong>und</strong> Berücksichtigung durch „Verlustverrechnungstopf“, negative Berücksichtigung ausschließlich für laufendes Kalenderjahr<br />

Stückzinsen<br />

Salden werden auf das neue Jahr vorgetragen.<br />

durch „Stückzinstopf“.<br />

Realisierte Veräußerungsverluste Berücksichtigung durch „Verlustverrechnungstopf“, Saldo wird Keine Berücksichtigung im „Stückzinstopf“<br />

des Anlegers<br />

auf das neue Jahr vorgetragen.<br />

43


2008<br />

März Stand: 15.03.08 (01V)<br />

www.allianzglobalinvestors.de<br />

2954Z0<br />

Allianz Global Investors<br />

–<br />

Kapitalanlagegesellschaft mbH<br />

Mainzer Landstraße 11–13<br />

AZGI<br />

60329 Frankfurt am Main<br />

Bei dieser Broschüre handelt sich um eine<br />

Information gem. § 31 Abs. 2 WpHG. B0084409

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