Investmentfonds und Steuern
Investmentfonds und Steuern Investmentfonds und Steuern
Investmentfonds und Steuern Informationen für den privaten Anleger 2008
- Seite 2 und 3: Inhalt Eine Art Gebrauchsanweisung
- Seite 4 und 5: Grundprinzipien des Steuerrechts au
- Seite 6 und 7: Welche Steuern für welche Fondsert
- Seite 8 und 9: Exkurs: Offene Immobilienfonds Der
- Seite 10 und 11: 3Beispiel 3: Besonderes Verfahren b
- Seite 12 und 13: Die Versteuerung von Dividendenertr
- Seite 14 und 15: 5 Beispiel 5: KESt, ZASt und auslä
- Seite 16 und 17: 6Beispiel 6: Wirkung des Freistellu
- Seite 18 und 19: Übersicht Abschlagsteuern bei Inve
- Seite 20 und 21: Private Veräußerungsgewinne („S
- Seite 22 und 23: Fondserträge in der Einkommensteue
- Seite 24 und 25: 9Beispiel 9: Fondserträge in der E
- Seite 26 und 27: So füllen Sie die Anlage KAP aus E
- Seite 28 und 29: 28 Ziehen Sie Zwischengewinne ab, d
- Seite 30 und 31: Abzug von Werbungskosten Zu den We
- Seite 32 und 33: So füllen Sie die Anlage AUS aus A
- Seite 34 und 35: Beantragen der Arbeitnehmer-Sparzul
- Seite 36 und 37: Häufig gestellte Fragen Wie wird d
- Seite 38 und 39: Steuer-ABC Abgeltungssteuer Das Unt
- Seite 40 und 41: Progressionsvorbehalt Ausländische
- Seite 42 und 43: Was ändert sich durch die Abgeltun
- Seite 44: 2008 März Stand: 15.03.08 (01V) ww
<strong>Investmentfonds</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong><br />
Informationen für den privaten Anleger<br />
2008
Inhalt<br />
Eine Art Gebrauchsanweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3<br />
Gr<strong>und</strong>prinzipien des Steuerrechts<br />
auf Fondserträge angewandt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4<br />
Welche <strong>Steuern</strong> für welche Fondserträge? . . . . . . . . . 6<br />
Die Berechnung des Zinsabschlags . . . . . . . . . . . . . . . 7<br />
Die Versteuerung von Dividendenerträgen<br />
bei <strong>Investmentfonds</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12<br />
Befreiung von Abschlagsteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />
Ausländische Quellensteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17<br />
Übersicht Abschlagsteuern bei <strong>Investmentfonds</strong> . . . 18<br />
Private Veräußerungsgewinne<br />
(„Spekulationsgewinne“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Fondserträge in der<br />
Einkommensteuererklärung 2007 . . . . . . . . . . . . . . . . 22<br />
So füllen Sie die Anlage KAP aus . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26<br />
So füllen Sie die Anlage AUS aus . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32<br />
Beantragen der Arbeitnehmer-Sparzulage . . . . . . . . . 34<br />
Beantragen der staatlichen<br />
„Riester“-Förderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34<br />
Häufig gestellte Fragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />
Steuer-ABC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38<br />
Was ändert sich durch die<br />
Abgeltungssteuer ab 2009? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42<br />
2
Eine Art Gebrauchsanweisung<br />
Gleichgültig, wie hoch Ihr angelegtes<br />
Ver mögen ist <strong>und</strong> wie erfahren Sie im Umgang<br />
mit Fonds bereits sind: Die steuerliche<br />
Seite seiner Geldanlage sollte jeder Anleger<br />
kennen <strong>und</strong> verstehen. Das möchte Ihnen<br />
die vorliegende Broschüre erleichtern.<br />
Eines unserer wichtigsten Anliegen ist es,<br />
Ihnen das zweifelsohne nicht immer ganz<br />
einfache Steuerrecht in einer verständlichen<br />
Form nahezubringen.<br />
Die Erträge Ihrer <strong>Investmentfonds</strong> unterliegen<br />
als „Einkünfte aus Kapitalvermögen“<br />
der Einkommensteuer, sofern Sie im Inland<br />
unbeschränkt steuerpflichtig sind. Wie das<br />
in der Praxis für den privaten Fondsanleger<br />
umzusetzen ist, zeigt Ihnen diese Broschüre.<br />
Sie informiert über<br />
die Gr<strong>und</strong>mechanismen der Besteuerung<br />
von Erträgen Ihrer <strong>Investmentfonds</strong>,<br />
steuerliche Aspekte bei Auswahl <strong>und</strong><br />
Gestaltung Ihrer Fondsanlage,<br />
das richtige Ausfüllen der Formulare für<br />
die Einkommensteuererklärung.<br />
Daneben erläutert sie wichtige Veränderungen,<br />
die das ab 2009 geltende neue Recht<br />
der Abgeltungssteuer mit sich bringt.<br />
Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen<br />
hängt von den persönlichen Verhältnissen<br />
des jeweiligen Anlegers ab <strong>und</strong><br />
kann künftig Änderungen unterworfen sein.<br />
Für Einzelfragen, insbesondere unter Berücksichtigung<br />
seiner individuellen steuerlichen<br />
Situation, sollte sich der Anleger an<br />
seinen persönlichen Steuerberater wenden.<br />
Bei einer Anlageentscheidung ist auch die<br />
persönliche außersteuerliche Situation des<br />
Anlegers zu berücksichtigen.<br />
<strong>Steuern</strong> in Theorie <strong>und</strong> Praxis<br />
Die Broschüre gliedert sich in einen theoretischen<br />
<strong>und</strong> einen praktischen Teil. Der<br />
theoretische Teil macht Sie fit für die Regeln,<br />
nach denen Fondserträge besteuert werden,<br />
während Ihnen im zweiten Teil die konkrete<br />
Anwendung vorgestellt wird. Dort bekommen<br />
Sie eine detaillierte Anleitung für den<br />
fondsbezogenen Teil Ihrer persönlichen<br />
Einkommensteuererklärung.<br />
Das brauchen Sie für Ihre<br />
Steuererklärung<br />
1. Steuerbescheinigung<br />
Ihr depotführendes Kreditinstitut schickt<br />
Ihnen eine oder mehrere Steuerbescheinigungen<br />
bzw. Jahresbescheinigungen (nach<br />
§ 24c EStG) zu. Sie sollten sie sorgfältig aufbewahren,<br />
weil sie relevante Angaben zu den<br />
Erträgen Ihrer Fonds enthalten, die Sie für<br />
die Einkommensteuererklärung benötigen.<br />
Für nach dem 31. 12. 2008 erzielte Kapitaleinkünfte<br />
werden nur noch Steuerbescheinigungen<br />
ausgestellt, während die Jahresbescheinigung<br />
entfallen wird.<br />
2. Jahresbericht<br />
Ergänzend bieten die Jahresberichte zu den<br />
einzelnen Fonds im Rahmen der Steuererklärung<br />
eine Zusammenstellung steuerlich<br />
wichtiger Angaben. Jahresberichte erscheinen<br />
in der Regel bis spätestens drei Monate<br />
nach Geschäftsjahresende des betreffenden<br />
Fonds <strong>und</strong> sind direkt bei der Kapitalanlagegesellschaft,<br />
bei Ihrem Berater oder dem depotführenden<br />
Kreditinstitut kostenlos erhältlich.<br />
Vor allem, wenn es darum geht, steuerliche<br />
Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen, ist<br />
das fachk<strong>und</strong>ige Gespräch mit dem Steuer-<br />
oder Anlageberater unentbehrlich. Denn<br />
Ihre individuelle Situation kann diese Broschüre<br />
nicht in allen Einzelheiten widerspiegeln<br />
<strong>und</strong> insoweit kompetente Beratung<br />
nicht ersetzen.<br />
Personen mit Wohnsitz<br />
oder gewöhnlichem Aufenthalt<br />
in Deutschland<br />
sind bis Ende 2008 mit<br />
ihrem in- <strong>und</strong> ausländischen<br />
Einkommen<br />
unbeschränkt steuerpflichtig.<br />
Bis Ende 2008<br />
werden Kapitalerträge<br />
materiell im Wege der<br />
Veranlagung zusammen<br />
mit anderen Einkünften<br />
besteuert. Danach, ab<br />
2009, gilt für Kapitaleinkünfte<br />
im Regelfall eine<br />
spezielle Abgeltungssteuer<br />
außerhalb des<br />
Veranlagungsverfahrens.<br />
3
Gr<strong>und</strong>prinzipien des Steuerrechts<br />
auf Fondserträge angewandt<br />
Das Prinzip der zweistufigen<br />
Besteuerung<br />
Erste Stufe: Automatische Abschlagszahlung<br />
In Deutschland kann der Vorgang der<br />
Steuerzahlung durch ein zweistufiges Verfahren<br />
erfolgen. Zunächst lösen bestimmte<br />
Einkünfte einen vorläufigen Steuerabzug aus.<br />
So wird zum Beispiel bei Lohn- <strong>und</strong> Gehaltszahlungen<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich die Lohnsteuer mit<br />
dem Solidaritätszuschlag (SolZ) <strong>und</strong> ggf.<br />
der Kirchensteuer einbehalten. In gleicher<br />
Weise geht der Fiskus prinzipiell bei Kapitaleinkünften<br />
vor. Bei der <strong>Investmentfonds</strong>anlage<br />
ist das depotführende Kreditinstitut<br />
oder die Fondsgesellschaft gesetzlich dazu<br />
verpflichtet, auf bestimmte Einkünfte einen<br />
Abschlag einzubehalten <strong>und</strong> an das Finanzamt<br />
abzuführen. Diese Abschlagszahlung<br />
erfolgt für den Steuerpflichtigen „automatisch“,<br />
d. h., ohne dass der Steuerpflichtige<br />
sich selbst darum kümmern muss.<br />
Auf Zinserträge muss in der Regel für den<br />
Anleger ein Zinsabschlag einbehalten <strong>und</strong><br />
abgeführt werden, auf inländische Dividendenerträge<br />
wird Kapitalertragsteuer (KESt)<br />
einbehalten <strong>und</strong> abgeführt. Hinzu tritt jeweils<br />
4<br />
Gr<strong>und</strong>prinzipien unseres Steuerrechts gelten auch bei<br />
der Besteuerung von Wertpapiererträgen <strong>und</strong> damit auch<br />
für <strong>Investmentfonds</strong>. Sie betreffen das Verfahren der Steuererhebung<br />
– wie, wann <strong>und</strong> welche <strong>Steuern</strong> anfallen.<br />
der Solidaritätszuschlag. Diese Einbehalte<br />
stellen keine definitiven <strong>Steuern</strong> dar, sondern<br />
lediglich Abschlagsteuern zur Einkommensteuer<br />
<strong>und</strong> somit Vorauszahlungen auf die<br />
endgültige Steuerschuld.<br />
Zweite Stufe: Individuelle Steuererklärung<br />
Die zweite Stufe der Besteuerung findet über<br />
eine individuelle Einkommensteuererklärung<br />
statt. Wer nach dem Einkommensteuergesetz<br />
dazu verpflichtet ist, hat gr<strong>und</strong>sätzlich alle<br />
bezogenen Einkünfte aufzuführen, auch wenn<br />
sie schon einem Steuerabzug – zum Beispiel<br />
der Lohnsteuer oder dem Zinsabschlag einschließlich<br />
Solidaritätszuschlag – unterle gen<br />
haben. Nach Maßgabe des persönlichen<br />
Steuersatzes wird nun die endgültige Steuerschuld<br />
ermittelt. Dabei werden die Abschlagsteuern<br />
der ersten Stufe angerechnet. Je nach<br />
Höhe der gesamten Steuerschuld kann sich<br />
eine Rückerstattung durch das Finanzamt<br />
oder eine Nachzahlung ergeben.<br />
Besteht hingegen keine gesetzliche Verpflichtung,<br />
eine Einkommensteuererklärung abzugeben,<br />
ist die Steuerschuld schon durch den<br />
Steuerabzug der ersten Stufe abgegolten.
Das ab 2009 geltende neue Recht schafft für<br />
Kapitaleinkünfte die zweite Stufe der Steuererklärung<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich ab. Vielmehr wird<br />
die Steuerpflicht ( Steuerpflicht, unbeschränkte)<br />
schon auf der ersten Stufe mit<br />
der 25 %igen Abgeltungssteuer erfüllt; eine<br />
Angabe in der späteren Einkommensteuererklärung<br />
entfällt insoweit (Quellensteuerverfahren).<br />
Bestimmte – meist im Ausland anfallende<br />
– Erträge werden jedoch auf der ersten<br />
Stufe von der Abgeltungssteuer nicht erfasst.<br />
Nur sie werden in der Einkommensteuererklärung<br />
des betreffenden Kalenderjahres<br />
noch angegeben (Veranlagungsverfahren).<br />
Ein zweistufiges Verfahren wird für Steuerpflichtige<br />
mit einem individuellen Einkommensteuersatz<br />
von weniger als 25 % beibehalten.<br />
Soweit auf ihre Kapitaleinkünfte die<br />
25 %ige Abgeltungssteuer als Quellensteuer<br />
erhoben wurde, können sie eine endgültige<br />
Besteuerung zu ihrem niedrigeren individuellen<br />
Steuersatz beanspruchen <strong>und</strong> im Wege<br />
des Einkommensteuerverfahrens auf der<br />
zweiten Stufe die Vergütung überzahlter Beträge<br />
erreichen. Soweit die Kapitaleinkünfte<br />
auf der ersten Stufe von der Abgeltungssteuer<br />
nicht erfasst wurden, führt das Veranlagungsverfahren<br />
bei solchen Steuerpflichtigen vom<br />
Amts wegen zu der Besteuerung mit dem<br />
niedrigeren individuellen Steuersatz.<br />
Das Transparenzprinzip<br />
Ziel des Transparenzprinzips ist es, den privaten<br />
Inhaber von Investmentanteilen steuerlich<br />
so zu stellen, als hätte er die in einem<br />
<strong>Investmentfonds</strong> enthaltenen Wertpapiere<br />
(z. B. Aktien <strong>und</strong> Anleihen) oder Festgelder<br />
anteilig direkt erworben.<br />
Wie bei der Direktanlage in Aktien <strong>und</strong> Anleihen<br />
lassen sich bei einem Fondsinvestment<br />
die einbehaltenen <strong>Steuern</strong> wie der Zinsab-<br />
schlag <strong>und</strong> die Kapitalertragsteuer auf inländische<br />
Dividenden, jeweils zuzüglich des<br />
Solidaritätszuschlages, mit der endgültigen<br />
Steuerschuld verrechnen. Ebenso können<br />
Quellensteuern nach der Zinsinformationsverordnung<br />
(ZIV) <strong>und</strong> andere anrechenbare<br />
ausländische Quellensteuern geltend gemacht<br />
werden.<br />
Ausnahme: Das Transparenzprinzip gilt hingegen<br />
praktisch nicht bei offenen Immobilienfonds.<br />
Da diese in gewerbliche Immobilien<br />
<strong>und</strong> andere Mietobjekte investieren, erzielt<br />
der Fonds Einkünfte aus Vermietung <strong>und</strong><br />
Verpachtung. Beim privaten Fondsanleger<br />
werden die Erträge offener Immobilienfonds<br />
jedoch – genau wie Erträge aus anderen<br />
Fonds- bzw. Wertpapierarten – als Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen versteuert.<br />
Das Zuflussprinzip<br />
Das Zuflussprinzip besagt, dass Einkünfte<br />
bzw. Erträge in dem Kalenderjahr versteuert<br />
werden müssen, in welchem sie dem Anleger<br />
zugeflossen sind. Zufluss bedeutet, dass der<br />
Anleger über den ausgeschütteten Betrag<br />
verfügen kann. Bei effektiver Zahlung oder<br />
bei Gutschrift durch das depotführende Kreditinstitut<br />
des Anlegers im Fall ausschüttender<br />
Fonds ist demzufolge das Jahr maßgebend,<br />
in dem die Ausschüttung stattgef<strong>und</strong>en<br />
hat. Für thesaurierende Fonds gilt das<br />
Jahr der Thesaurierung der Erträge. Erträge<br />
werden üblicherweise acht bis zwölf Wochen<br />
nach Geschäftsjahresende ausgeschüttet,<br />
während Thesaurierungen am Geschäftsjahresende<br />
des <strong>Investmentfonds</strong> erfolgen.<br />
Den Abzug deutscher<br />
Abschlagsteuern können<br />
Sie durch einen Freistellungsauftrag,<br />
bezahlte<br />
Zwischengewinne <strong>und</strong><br />
Stückzinsen oder eine<br />
NV-Bescheinigung<br />
vermeiden, den der<br />
Quellensteuern nach<br />
der ZIV durch Offen legung<br />
gegenüber der deutschen<br />
Finanzbehörde.<br />
Damit Ihnen gezahlte Abschlagsteuern angerechnet werden, müssen Sie die von Ihrem<br />
depotführenden Kreditinstitut ausgestellten Steuerbescheinigungen zusammen mit der<br />
Einkommensteuererklärung einreichen.<br />
5
Welche <strong>Steuern</strong> für welche<br />
Fondserträge?<br />
Die Erträge eines <strong>Investmentfonds</strong> – Zinsen,<br />
Dividenden, Gewinne aus Termingeschäften,<br />
Veräußerungsgewinne, Mieteinnahmen <strong>und</strong><br />
weitere Erträge – fließen dem Anleger entweder<br />
durch Ausschüttung oder durch Thesaurisierung<br />
zu. Doch nicht die gesamten Erträge,<br />
die ein Fonds erwirtschaftet, müssen<br />
vom Anleger auch versteuert werden. Steuerfrei<br />
bleiben insbesondere Veräußerungsgewinne<br />
aus Wertpapiergeschäften, Gewinne<br />
aus Termingeschäften sowie Gewinne aus<br />
Immobilienverkäufen nach mindestens<br />
zehn Jahren Haltedauer.<br />
6<br />
Renten- <strong>und</strong> Geldmarktfonds: Die steuerpflichtigen<br />
Zinserträge der Renten- <strong>und</strong><br />
Geldmarktfonds unterliegen dem <br />
Zinsabschlag. In der zweiten Stufe, dem<br />
Einkommensteuerverfahren, wird die<br />
endgültige Steuerschuld ermittelt <strong>und</strong><br />
mit den Abschlägen verrechnet.<br />
Aktienfonds: Die inländischen Dividendenerträge<br />
inländischer Aktienfonds werden<br />
auf der ersten Stufe der Besteuerung<br />
mit der 20 %igen Kapitalertragsteuer<br />
(KESt) belegt. In der zweiten Stufe ist im<br />
Einkommensteuerverfahren nur die Hälfte<br />
der gesamten Dividendeneinnahmen zu<br />
versteuern ( Halbeinkünfteverfahren).<br />
Zinseinnahmen des Aktienfonds (etwa<br />
aus der Barreserve) können daneben einen<br />
Zinsabschlag auslösen. Zu der leicht abweichenden<br />
Behandlung inländischer<br />
Dividendenerträge in ausländischen<br />
Fonds siehe Abschnitt „Die Versteuerung<br />
von Dividendenerträgen bei <strong>Investmentfonds</strong>“<br />
auf Seite 12 ff.<br />
Offene Immobilienfonds: Der Teil der Ausschüttung,<br />
der aus Zinsen <strong>und</strong> Mieterträgen<br />
besteht, unterliegt dem Zinsabschlag.<br />
Bei der Einkommensteuererklärung gibt<br />
es zwei Besonderheiten: (1) Die Erträge<br />
gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
<strong>und</strong> nicht als Einkünfte aus Vermietung<br />
<strong>und</strong> Verpachtung. (2) Steuerfreie Erträge<br />
aus Objekten im Ausland unterliegen<br />
dem Progressionsvorbehalt.<br />
Mischfonds: Mischfonds können sich aus<br />
Aktien, verzinslichen Wertpapieren, Anteilen<br />
an anderen <strong>Investmentfonds</strong> <strong>und</strong><br />
ähnlichen Vermögenswerten zusammensetzen.<br />
Die Erträge werden ebenfalls<br />
entsprechend ihrem Anteil dem Zinsabschlag,<br />
der Kapitalertragsteuer <strong>und</strong> dem<br />
Halbeinkünfteverfahren unterworfen.<br />
Abgeltungssteuer ab 2009<br />
Die ab 2009 vorgesehene Abgeltungssteuer<br />
ersetzt sowohl den Zinsabschlag als auch die<br />
20 %ige Kapitalertragsteuer (KESt) auf inländische<br />
Dividenden. Sie führt einen einheitlichen<br />
Satz von 25 % auf die meisten Kapitaleinkünfte<br />
ein, darunter auch solche, die nach<br />
dem alten Recht nicht belastet werden.<br />
Nicht alle erwirtschafteten<br />
Erträge müssen auch versteuert<br />
werden. Steuerfrei<br />
bleiben insbesondere Gewinne<br />
des Fonds aus Wertpapier-<br />
<strong>und</strong> Termingeschäften<br />
(bis Ende 2008,<br />
danach bei Ausschüttung<br />
abgeltungssteuerpflichtig)<br />
<strong>und</strong> – nach mindestens<br />
zehn Jahren Haltedauer –<br />
aus Immobiliengeschäften.<br />
Ab 2009 tritt die 25 %ige<br />
Abgeltungssteuer an die<br />
Stelle von Zinsabschlag<br />
<strong>und</strong> 20 %iger Kapitalertragsteuer<br />
(KESt).<br />
Immer zuzüglich Solidaritätszuschlag:<br />
Auf den Zinsabschlag (ZASt) <strong>und</strong> die 20 %ige Kapitalertragsteuer (KESt) fällt darüber<br />
hinaus jeweils der Solidaritätszuschlag (SolZ) von derzeit 5,5 % auf den Steuerbetrag<br />
an. Er wird ab 2009 auch auf die vorgesehene 25 %ige Abgeltungssteuer erhoben.
Die Berechnung des Zinsabschlags<br />
Wann wird der Zinsabschlag mit dem<br />
Solidaritätszuschlag erhoben?<br />
Jährliche Fondserträge: Zu unterscheiden<br />
ist, ob es sich um einen Fonds mit jährlicher<br />
Erträgnisausschüttung ( Ausschüttung)<br />
oder um einen thesaurierenden Fonds<br />
( Thesaurierung) handelt. Unter den Letzteren<br />
werden in- <strong>und</strong> ausländische Fonds<br />
unterschiedlich behandelt.<br />
Bei in- <strong>und</strong> ausländischen ausschüttenden<br />
Fonds behält das inländische depotführende<br />
Kreditinstitut den Zinsabschlag mit<br />
dem Solidaritätszuschlag (SolZ) von den<br />
Erträgnisausschüttungen ein, soweit der<br />
K<strong>und</strong>e nicht vom Steuerabzug befreit ist<br />
(im Einzelnen siehe dazu Abschnitt „Befreiung<br />
von Abschlagsteuern“ auf den<br />
Seiten 15 <strong>und</strong> 16).<br />
Inländische thesaurierende Fonds führen<br />
den Zinsabschlag am Ende ihres Geschäftsjahres<br />
an die Finanzbehörde ab. Soweit der<br />
K<strong>und</strong>e vom Steuerabzug befreit ist, erhält<br />
er von seinem depotführenden Kreditinstitut<br />
eine Vergütung oder – bei einer entsprechenden<br />
Vereinbarung – zusätzliche<br />
Fondsanteile im Wege der automatischen<br />
Wiederanlage.<br />
In ausländischen thesaurierenden Fonds<br />
fällt auf die jährlichen Erträge kein Zins -<br />
ab schlag mit dem Solidaritätszuschlag an.<br />
Dieser wird erst bei Rückgabe / Veräußerung<br />
erhoben.<br />
Verkauf von Fondsanteilen: Bei der Rückgabe<br />
von Fondsanteilen fällt der Zinsabschlag mit<br />
dem Solidaritätszuschlag auf den im Rücknahmepreis<br />
enthaltenen Zwischengewinn<br />
an. Darunter versteht man die im Fonds<br />
aufgelaufenen, aber dem Anleger noch nicht<br />
durch Ausschüttung oder Thesaurierung<br />
zugeflossenen abschlagpflichtigen Zinsen<br />
Der Zinsabschlag, technisch eine Variante der Kapitalertragsteuer,<br />
fällt auf der ersten Stufe der Besteuerung an. Er ist somit<br />
eine Vorauszahlung auf die endgültige Steuerschuld des Steuerpflichtigen.<br />
1<br />
<strong>und</strong> Zinsansprüche. Für thesaurierende ausländische<br />
Fonds, deren jährlich anfallende Erträge<br />
von Abschlagsteuern frei gewesen sind,<br />
gilt bei der Anteilrückgabe eine erweiterte Berechnungsbasis.<br />
Neben dem Zwischen gewinn<br />
unterliegen alle während der Besitzzeit thesaurierten<br />
Erträge dem Zins ab schlag mit dem<br />
Solidaritätszuschlag. Ein bezogen werden jedoch<br />
nur Thesaurierungen, die nach dem<br />
31. 12. 1993 vorgenommen wurden.<br />
Bei Fondsanteilen, die der Anleger im Depot<br />
verwahrt ( Depotverwahrung), stellt das<br />
depotführende Kreditinstitut den Erwerbszeitpunkt,<br />
die Dauer des Fondsbesitzes <strong>und</strong><br />
die aufgelaufenen Erträge anhand der Kontounterlagen<br />
fest. Da dies in den Fällen<br />
– eigenverwahrter Anteile<br />
( Tafelgeschäft) <strong>und</strong><br />
– depotverwahrter, aber durch Übertragung<br />
(z. B. im Wege der Schenkung, Erbschaft<br />
oder anderweitiger Einlieferung) in das<br />
Depot des Anlegers gelangter Anteile<br />
nicht erfolgt, werden hier neben dem<br />
Zwischengewinn alle nach dem 31. 12. 1993<br />
thesaurierten Erträge herangezogen. Die<br />
tatsächliche Besitzzeit wird hier nicht berücksichtigt.<br />
Beispiel 1:<br />
Ausgeschütteter Ertrag ist nicht gleich<br />
steuerpflichtiger Ertrag<br />
Der in Deutschland aufgelegte Allianz-dit<br />
Euro Rentenfonds schüttete am 5. 3. 2007<br />
pro Anteil € 1,60 aus. Darin waren steuerfreie<br />
Veräußerungsgewinne in Höhe von € 0,01375<br />
enthalten. Für steuerliche Zwecke hinzuzurechnen<br />
waren jedoch 10 % der Fondsaufwendungen<br />
(€ 0,03322 pro Anteil), die steuerlich<br />
auf der Ebene der <strong>Investmentfonds</strong> nicht<br />
abzugsfähig sind.<br />
In- <strong>und</strong> ausländische<br />
Fonds unterscheiden sich<br />
durch das Land, in dem sie<br />
aufgelegt worden sind.<br />
Hingegen kommt es nicht<br />
darauf an, wo sie ihr Vermögen<br />
angelegt haben<br />
oder ihre Erträge erzielen.<br />
7
Exkurs: Offene Immobilienfonds<br />
Der Progressionsvorbehalt bei der Einkommensteuer:<br />
Inländische Erträge aus offenen<br />
Immobilienfonds werden gr<strong>und</strong>sätzlich mit<br />
dem Zinsabschlag (ab 2009: 25 %ige Abgeltungssteuer)<br />
belegt. Mieterträge aus dem<br />
Ausland fließen dem Anleger in Deutschland<br />
zum Teil aufgr<strong>und</strong> von Doppelbesteuerungsabkommen<br />
steuerfrei zu. Solche Erträge unterliegen<br />
jedoch dem Progressionsvorbehalt.<br />
Dadurch werden sie bei der Ermittlung des<br />
individuellen Einkommensteuersatzes berücksichtigt.<br />
Quellensteuer nach der<br />
Zinsinformationsverordnung (ZIV)<br />
Seit dem 1. Juli 2005 erheben mehrere Länder<br />
eine dem deutschen Zinsabschlag ähnliche<br />
Quellensteuer nach der Zinsinformationsverordnung<br />
(ZIV). Im Fall von <strong>Investmentfonds</strong><br />
gilt sie für dort verwahrte Anteile<br />
bei der Ausschüttung <strong>und</strong> dem Verkauf,<br />
nicht jedoch bei der Thesaurierung. Ähnlich<br />
dem deutschen Zinsabschlag besteuert sie<br />
die Zinserträge. Es handelt sich um die<br />
Staaten<br />
8<br />
Belgien, Luxemburg, Österreich,<br />
Schweiz, Liechtenstein, San Marino,<br />
Monaco, Andorra,<br />
Guernsey, Jersey, Isle of Man, Britische<br />
Jungferninseln, Turks- <strong>und</strong> Caicosinseln,<br />
Niederländische Antillen, Aruba.<br />
Einbehalte auf Zinserträge von Fonds<br />
Von dem Abzug der Quellensteuer wird<br />
nur abgesehen, wenn der Kontoinhaber das<br />
betreffende Kreditinstitut zu Kontrollmitteilungen<br />
an die deutsche Finanzbehörde<br />
ermächtigt. Alternativ kann er dem ausländischen<br />
Kreditinstitut eine Erklärung bzw.<br />
Bescheinigung des deutschen Wohnsitzfinanzamts<br />
vorlegen, derzufolge er seine<br />
deutschen steuerlichen Pflichten erfüllt.<br />
Soweit in den genannten Ländern eine<br />
Quellensteuer auf Zinseinkünfte erhoben<br />
wird, beträgt der Satz derzeit 15 % der Zinseinkünfte.<br />
Er soll in zwei Stufen angehoben<br />
werden: Ab dem 1. 7. 2008 gilt ein Satz von<br />
20 % <strong>und</strong> ab dem 1. 7. 2011 von 35 %.<br />
Über Zinseinnahmen, die Deutsche in den<br />
übrigen EU-Ländern sowie in einer Reihe<br />
weiterer Staaten beziehen, werden die deutschen<br />
Finanzbehörden informiert.<br />
Abgeltungssteuer ab 2009<br />
Für steuerpflichtige Zinserträge, die der<br />
Fonds nach dem 31. 12. 2008 ausschüttet,<br />
ersetzt die 25 %ige Abgeltungssteuer den<br />
Zinsabschlag. Dabei gilt:<br />
Neues Recht ab 1. 1. 2009 Altes Recht bis 31. 12. 2008<br />
Fondsausschüttungen Ausschüttung nach dem 31. 12. 2008 Ausschüttung vor dem 1. 1. 2009<br />
Ausgeschüttete Zinsen<br />
a) Depotfall 25 % Abgeltungssteuer. 1) 30 % Zinsabschlag. 2)<br />
b) Tafelgeschäft 25 % Abgeltungssteuer. 1) 35 % Zinsabschlag. 2)<br />
Fondsthesaurierungen<br />
(Depotfall <strong>und</strong> Tafelgeschäft)<br />
Thesaurierte Zinsen<br />
Thesaurierung nach dem 31. 12. 2008 Thesaurierung vor dem 1. 1. 2009<br />
a) Inländische Fonds 25 % Abgeltungssteuer. 1) 30 % Zinsabschlag. 2)<br />
b) Ausländische Fonds – –<br />
Anteilrückgabe Verkauf nach dem 31. 12. 2008 Verkauf vor dem 1. 1. 2009<br />
Behandlung des realisierten<br />
Zwischengewinns<br />
25 % Abgeltungssteuer. 1) 30 % Zinsabschlag (Tafelgeschäft: 35 %). 2)<br />
Nur bei ausländischen thesaurierenden<br />
Fonds: Behandlung der<br />
akkumulierten thesaurierten Erträge<br />
1) Jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag <strong>und</strong> ggf. Kirchensteuer.<br />
2) Jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag.<br />
Zusätzlich 25 % Abgeltungssteuer 1) auf die während der Besitzzeit<br />
thesaurierten Erträge (bei vorherigem Depotübertrag: auf<br />
die nach dem 31. 12. 1993 thesaurierten Erträge).<br />
Während die Fondserträge<br />
ausschüttender Fonds<br />
den Anteilinhabern in<br />
regelmäßigen Zeitabständen<br />
ausgezahlt werden,<br />
verbleiben sie bei thesaurierenden<br />
Fonds im Vermögen<br />
<strong>und</strong> kommen den<br />
Anlegern durch Anteilwertsteigerungen<br />
zugute.<br />
Der Anleger kann sie durch<br />
entsprechende Anteilverkäufe<br />
realisieren. Die Wahl<br />
zwischen ausschüttenden<br />
<strong>und</strong> thesaurierenden<br />
Fonds hängt von den individuellen<br />
Präferenzen<br />
des Anlegers ab.<br />
Zusätzlich 30 % Zinsabschlag 2) auf die während der Besitzzeit<br />
thesaurierten Erträge (bei vorherigem Depotübertrag: auf die<br />
nach dem 31. 12. 1993 thesaurierten Erträge; bei Tafelgeschäften:<br />
35 % auf die nach dem 31. 12. 1993 thesaurierten Erträge), Anrechnung<br />
der Einbehalte auf die Steuerschuld.
Steuersätze bei Depotverwahrung<br />
<strong>und</strong> im Tafelgeschäft<br />
Depotverwahrung: Sofern Sie Ihre Anteile in<br />
einem inländischen Depot verwahren lassen,<br />
beträgt der Satz für den Zinsabschlag 30 %<br />
zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag. Die<br />
auf jeden Fondsanteil entfallenden abschlagpflichtigen<br />
Erträge werden im Jahresbericht<br />
veröffentlicht <strong>und</strong> außerdem in Ihrer persönlichen<br />
Steuerbescheinigung aufgelistet.<br />
Tafelgeschäft: Verwahrt der Anleger seine<br />
Fondsanteile selbst (sogenannter Nicht-<br />
Depotfall), beträgt der Steuersatz für den<br />
Zinsabschlag 35 % zuzüglich Solidaritäts zuschlag.<br />
Die Steuer wird einbehalten, wenn<br />
der Anleger die Erträgnisscheine bei einem<br />
inländischen Kreditinstitut einlöst. Eine Ausnahme<br />
gilt für die jährlichen Fondserträge<br />
thesaurierender deutscher Fonds. Für sie gilt<br />
stets, ohne Rücksicht auf die Verwahrungsart,<br />
ein 30 %iger Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag.<br />
Hingegen fällt ein 35 %iger<br />
2Beispiel 2:<br />
Fondsdepot im EU-Ausland<br />
Frau Müller unterhielt bei einem Kreditinstitut<br />
in Luxemburg einen Bestand von<br />
Allianz-dit Global Bond High Grade<br />
Zinsabschlag auf den Zwischengewinn an,<br />
wenn eigenverwahrte Anteile an deutschen<br />
thesaurierenden Fonds eingelöst werden.<br />
Verwahrung im Ausland: Kein Zinsabschlag<br />
wird einbehalten, wenn der Anleger seine<br />
Wertpapiere im Ausland verwahren lässt<br />
oder dort einlöst. Dennoch müssen im Inland<br />
unbeschränkt Steuerpflichtige diese<br />
Erträge vollständig in ihrer Einkommensteuererklärung<br />
angeben. Dies gilt auch<br />
nach neuem Recht ab 2009. Kapitaleinkünfte,<br />
auf die keine 25 %ige Abgeltungssteuer einbehalten<br />
wurde, müssen weiterhin in der<br />
Einkommensteuerklärung angegeben werden.<br />
Abweichend von den übrigen Einkommensarten<br />
werden sie jedoch höchstens mit<br />
25 %, dem Satz der Abgeltungssteuer, belastet,<br />
wenn der individuelle Steuersatz höher liegt.<br />
Anstelle des Zinsabschlags fällt jedoch in bestimmten<br />
Ländern Quellensteuer nach der<br />
Zinsinformationsverordnung auch über 2008<br />
hinaus an (siehe Seite 8).<br />
1.000 Anteilen an dem Fonds Allianz-dit<br />
Global Bond High Grade, der seine Erträge<br />
am 15. 11. 2007 ausschüttete. Von dem steuerpflichtigen<br />
Ertrag wurde die luxemburgische<br />
15 %ige Quellensteuer einbehalten.<br />
Auf steuerpflichtige<br />
Erträge, die der Fonds<br />
nach dem 31. 12. 2008<br />
erzielt, wird anstelle des<br />
Zinsabschlags die 25 %ige<br />
Abgeltungssteuer erhoben.<br />
Angaben in Euro Pro Anteil Für 1.000 St.<br />
Ausschüttung am 15. 11. 2007<br />
Zinsanteil nach der EU-Zinsrichtlinie<br />
Abzüglich: 15 % Quellensteuer<br />
Gutschrift 15. 11. 2007<br />
Nachrichtlich für die Einkommensteuererklärung 2007, Anlage KAP<br />
Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden) aus (…) ausländischen Investmentanteilen (Investmentsteuergesetz) 1)<br />
Nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) anzurechnende ausländische Quellensteuern<br />
1) Nach Maßgabe des Einkommensteuerformulars zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro ab- bzw. aufger<strong>und</strong>et.<br />
1,20000<br />
0,89260<br />
1.200,00<br />
892,60<br />
– 133,89<br />
1.066,11<br />
1,25406 1.254<br />
133,89<br />
9
3Beispiel 3:<br />
Besonderes Verfahren bei ausländischen<br />
thesaurierenden Fonds<br />
Frau Müller verkaufte am 26. 11. 2007 aus ihrem<br />
inländischen Bankdepot je 500 ausschüttende<br />
(Tranche A) <strong>und</strong> thesaurierende (Tranche AT)<br />
Anteile an dem luxemburgischen Fonds<br />
Allianz-dit Bondspezial, die sie im Januar 2004<br />
Allianz-dit Bondspezial<br />
10<br />
erworben hatte. Zuvor, am 15. 11. 2007 <strong>und</strong> am<br />
30. 9. 2007, hatte der Fonds die Erträge seines<br />
Geschäftsjahres 2006/2007 ausgeschüttet bzw.<br />
thesauriert. Ein Vergleich zwischen der ausschüttenden<br />
<strong>und</strong> der thesaurierenden Tranche<br />
zeigt die unterschiedliche Behandlung beim<br />
Zinsabschlag; Beispiel 9 auf den Seiten 24 <strong>und</strong><br />
25 illustriert den Ausgleich im Einkommensteuerverfahren.<br />
Angaben in Euro Pro Anteil Ausschüttende<br />
Tranche A<br />
500 St.<br />
A. Verkauf am 26. 11. 2007<br />
Rücknahmepreis Tranche A<br />
Rücknahmepreis Tranche AT<br />
davon: ZASt-pflichtig<br />
– Tranche A: Zwischengewinn 26. 11. 2007<br />
– Tranche AT: Zwischengewinn 26. 11. 2007<br />
– Tranche AT: Thesaurierung 30. 09. 2007<br />
– Tranche AT: Thesaurierung 30. 09. 2006<br />
– Tranche AT: Thesaurierung 30. 09. 2005<br />
– Tranche AT: Thesaurierung 30. 09. 2004<br />
Zusammen<br />
Einbehaltener Zinsabschlag (30 %)<br />
Einbehaltener SolZ<br />
Nettoerlös<br />
B. Nachrichtlich für die Einkommensteuererklärung 2007, Anlage KAP<br />
Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden) aus (…) ausländischen<br />
Investmentanteilen (Investmentsteuergesetz)<br />
Tranche A:<br />
– Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge i. S. d. Anlage KAP<br />
zur Einkommensteuererklärung<br />
– Realisierter Zwischengewinn<br />
Tranche AT:<br />
– Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge i. S. d. Anlage KAP<br />
zur Einkommensteuererklärung<br />
– Realisierter Zwischengewinn<br />
Zusammen 1<br />
Anzurechnender inländischer Zinsabschlag<br />
Anzurechnender Solidaritätszuschlag<br />
C. Nachrichtlich für die Einkommensteuererklärung 2007, Anlage AUS<br />
Einnahmen, die in den Zeilen 31, 32 <strong>und</strong> 41 der Anlage KAP enthalten sind<br />
Anrechenbare ausländische Quellensteuern<br />
– Tranche A:<br />
– Tranche AT:<br />
Fiktive ausländische <strong>Steuern</strong> nach DBA<br />
– Tranche A:<br />
– Tranche AT:<br />
34,84<br />
86,95<br />
0,01<br />
0,03<br />
2,20620<br />
2,18676<br />
2,76866<br />
2,27040<br />
0,90439<br />
0,01<br />
2,20620<br />
0,03<br />
–<br />
–<br />
0,04588<br />
0,11174<br />
0,00762<br />
0,01855<br />
17.420,00<br />
5,00<br />
5,00<br />
– 1,50<br />
– 0,08<br />
17.418,42<br />
452,20<br />
5,00<br />
457,20<br />
1,50<br />
0,08<br />
–<br />
–<br />
22,94<br />
1) Nach Maßgabe des Einkommensteuerformulars zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro ab- bzw. aufger<strong>und</strong>et.<br />
3,81<br />
Thesaurierende<br />
Tranche AT<br />
500 St.<br />
43.475,00<br />
15,00<br />
1.103,10<br />
1.093,38<br />
1.384,33<br />
1.135,20<br />
4.731,01<br />
– 1.419,30<br />
– 78,06<br />
41.977,64<br />
1.103,10<br />
15,00<br />
1.118,10<br />
1.419,30<br />
78,06<br />
–<br />
–<br />
55,87<br />
9,28<br />
Summe<br />
60.895,00<br />
– 1.420,80<br />
– 78,14<br />
59.396,06<br />
1.575<br />
1.420,80<br />
78,14<br />
–<br />
–<br />
77 1)<br />
14 1)
4Beispiel 4:<br />
Unterschiedlicher Zinsabschlag bei<br />
Depot- <strong>und</strong> Tafelgeschäft<br />
Frau Müller besitzt außerdem 4.000 Anteile<br />
am Allianz-dit Euro Rentenfonds, der in<br />
Deutschland aufgelegt wurde. Davon liegen<br />
2.000 Anteile in ihrem inländischen Bankdepot,<br />
die übrigen 2.000 verwahrt sie selbst.<br />
Die Übersicht zeigt: Je nach Verwahrungsart<br />
fällt ein unterschiedlich hoher Zinsabschlag<br />
an. Für die Anteile im Bankdepot beträgt<br />
er 30 %. Den Betrag von € 971,68 zuzüglich<br />
Allianz-dit Euro Rentenfonds<br />
Angaben in Euro Pro Anteil Depotverwahrt<br />
2.000 St.<br />
Ausschüttung<br />
davon: ZASt-pflichtig<br />
– 30 % ZASt, depotverwahrte Anteile<br />
– 35 % ZASt, eigenverwahrte Anteile<br />
– zzgl. Solidaritätszuschlag (SolZ)<br />
€ 53,44 SolZ führte das Kreditinstitut direkt<br />
an das Finanzamt ab. Für die eigenverwahrten<br />
Anteile wird hingegen ein Zinsabschlag<br />
von 35 % berechnet. Der Betrag von<br />
€ 1.133,63 zuzüglich € 62,35 SolZ wird am<br />
Bankschalter einbehalten, wenn Frau Müller<br />
ihre Erträgnisscheine einlöst.<br />
Dieser Unterschied wird später im Einkommensteuerverfahren<br />
2007 ausgeglichen,<br />
sodass Frau Müller im Ergebnis alle Anteile<br />
mit dem gleichen, nämlich ihrem persönlichen,<br />
Steuersatz versteuert (siehe Beispiel<br />
9 auf den Seiten 24 <strong>und</strong> 25).<br />
1,60000<br />
1,61947<br />
0,48584<br />
0,56682<br />
3.200,00<br />
3.238,94<br />
– 971,68<br />
– 53,44<br />
Eigenverwahrt<br />
2.000 St.<br />
3.200,00<br />
3.238,94<br />
– 1.133,63<br />
– 62,35<br />
Summe<br />
6.400,00<br />
– 2.105,31<br />
– 115,79<br />
Nettoausschüttung 5. 3. 2007<br />
Nachrichtlich für die Einkommensteuererklärung 2007, Anlage KAP<br />
2.174,88 2.004,02 4.178,90<br />
Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden) aus Investmentanteilen<br />
1,61947 3.238,94<br />
3.238,94<br />
6.477<br />
Anzurechnender inländischer Zinsabschlag<br />
971,68<br />
1.133,63<br />
Anzurechnender Solidaritätszuschlag<br />
53,44<br />
62,35<br />
1)<br />
2.105,31<br />
Nachrichtlich für die Einkommensteuererklärung 2007, Anlage AUS<br />
Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden) aus einem inländischen<br />
115,79<br />
Sondervermögen, die aus ausländischen Quellen stammen<br />
0,02595<br />
51,90<br />
51,90<br />
103<br />
Fiktive ausländische <strong>Steuern</strong> nach DBA<br />
0,00385<br />
7,70<br />
7,70<br />
1)<br />
16 1)<br />
1) Nach Maßgabe des Einkommensteuerformulars zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro ab- bzw. aufger<strong>und</strong>et.<br />
11
Die Versteuerung von Dividendenerträgen<br />
bei <strong>Investmentfonds</strong><br />
Erste Stufe: Kapitalertragsteuer auf<br />
inländische Dividenden<br />
Auf die Dividenden deutscher Aktiengesellschaften,<br />
die die Fonds beziehen <strong>und</strong> durch<br />
Ausschüttung oder Thesaurierung an die<br />
Anleger weiterleiten, fällt die 20 %ige Kapitalertragsteuer<br />
(KESt) zuzüglich Solidaritätszuschlag<br />
(SolZ) hierauf an. Dabei unterscheiden<br />
sich in- <strong>und</strong> ausländische Fonds<br />
hinsichtlich der Abwicklung <strong>und</strong> Vergütungsmöglichkeit.<br />
Inländische Fonds führen diese Einbehalte an<br />
das Finanzamt ab, sobald sie die zugr<strong>und</strong>e<br />
liegenden deutschen Dividenden ihren Anlegern<br />
durch Ausschüttung oder Thesaurierung<br />
zufließen lassen. Entsprechend<br />
mindert sich der Anteilwert. Die Anleger erhalten<br />
zum Ausgleich einen entsprechenden<br />
Vergütungsanspruch.<br />
12<br />
Vergleichbar den Zinserträgen fällt auf inländische Dividendenerträge<br />
ein steuerlicher Abschlag an. Dieser kann in der Einkommensteuererklärung<br />
geltend gemacht werden. Bei der Einkommensteuer<br />
gilt außerdem das Halbeinkünfteverfahren.<br />
Ausländische Fonds beziehen Dividenden<br />
deutscher Aktiengesellschaften gekürzt um<br />
die 20 %ige Kapitalertragsteuer (KESt) zuzüglich<br />
Solidaritätszuschlag hierauf. Der Anleger<br />
kann sie geltend machen wie ausländische<br />
Quellensteuern (siehe Abschnitt „Ausländische<br />
Quellensteuern“ auf Seite 17).<br />
Dividenden ausländischer Gesellschaften<br />
bleiben in in- <strong>und</strong> ausländischen Fonds frei<br />
von der Kapitalertragsteuer mit dem Solidaritätszuschlag.<br />
Insoweit kann der Fonds sie<br />
ungekürzt ausschütten oder thesaurieren.<br />
Zweite Stufe:<br />
Das Halbeinkünfteverfahren<br />
Bei der Einkommensteuer müssen Anleger<br />
nur die Hälfte der an sie durch den Fonds<br />
weitergeleiteten in- <strong>und</strong> ausländischen<br />
Dividendenerträge des Fonds mit ihrem<br />
persönlichen Steuersatz versteuern.<br />
Ausländische Dividendenerträge<br />
nimmt der<br />
Anleger in Deutschland<br />
auf der ersten Stufe der<br />
Besteuerung ohne Abzug<br />
von Kapitalertragsteuer<br />
(KESt) <strong>und</strong> Solidaritätszuschlag<br />
(SolZ) ein. Beim<br />
späteren Einkommensteuerverfahren<br />
gleicht<br />
sich jedoch die unterschiedliche<br />
Behandlung<br />
zu inländischen Dividenden<br />
wieder aus – beide<br />
Einkünfte werden mit<br />
dem gleichen persönlichen<br />
Steuersatz versteuert.
Kapitalertragsteuer <strong>und</strong> Halbeinkünfteverfahren<br />
Erträge<br />
ausländischer<br />
Aktien<br />
Dividenden<br />
Aktie X<br />
Dividenden<br />
Aktie Y<br />
Dividenden<br />
Aktie Z<br />
Erträge<br />
inländischer<br />
Aktien<br />
Dividenden<br />
Aktie X<br />
Dividenden<br />
Aktie Y<br />
Dividenden<br />
Aktie Z<br />
Abgeltungssteuer ab 2009<br />
Besteuerung der<br />
Ausschüttung von<br />
Aktien<br />
ggf. ausländischeQuellensteuer<br />
direkt im<br />
Herkunftsland<br />
Für steuerpflichtige Dividendenerträge, die<br />
der Fonds nach dem 31. 12. 2008 ausschüttet,<br />
Einbehalte auf Aktienerträge von Fonds<br />
Erträge eines<br />
inländischen<br />
Fonds<br />
Summe aller<br />
Dividenden aus<br />
ausländischen<br />
Aktien, ggf. vermindert<br />
um<br />
Quellensteuer<br />
Summe aller<br />
Dividenden aus<br />
inländischen<br />
Aktien<br />
Besteuerung der<br />
Ausschüttung der<br />
Fonds<br />
Kein Abzug<br />
– 20 % KESt<br />
– 5,5 % SolZ<br />
Anleger<br />
Summe aller<br />
Dividendeneinkünfte<br />
aus<br />
dem Fonds<br />
(inländische<br />
<strong>und</strong><br />
ausländische<br />
Dividendenerträge)<br />
entfällt das Halbeinkünfteverfahren. Außerdem<br />
wird die derzeitige 20 %ige Kapitalertragsteuer<br />
(KESt) durch die 25 %ige Abgeltungssteuer<br />
ersetzt. Dabei gilt:<br />
Besteuerung der<br />
Dividendeneinkünfte<br />
des Anlegers<br />
½ einkommensteuerfrei<br />
½ einkommensteuerpflichtig<br />
mit dem persönlichen<br />
Steuer satz<br />
Anrechnung<br />
von<br />
KESt <strong>und</strong> SolZ<br />
Neues Recht ab 1. 1. 2009 Altes Recht bis 31. 12. 2008<br />
Fondsausschüttungen <strong>und</strong> -thesaurierungen Nach dem 31. 12. 2008 Vor dem 1. 1. 2009<br />
Dividenden deutscher Aktien gesellschaften 25 % Abgeltungssteuer. 1) 20 % Kapitalertragsteuer (KESt). 2)<br />
Dividenden ausländischer Gesellschaften 3) 25 % Abgeltungssteuer. 1) –<br />
1) Jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag <strong>und</strong> ggf. Kirchensteuer.<br />
2) Jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag.<br />
3) Gegebenenfalls mit ausländischer Quellensteuer belastet.<br />
13
5<br />
Beispiel 5:<br />
KESt, ZASt <strong>und</strong> ausländische Quellensteuern<br />
im Fonds<br />
Frau Müller bezog schließlich am 5. 3. 2007<br />
eine Erträgnisausschüttung auf 1.000 Industria-Anteile<br />
von € 750,00. Dabei handelt<br />
es sich um einen in Deutschland aufgelegten<br />
Fonds, der Aktien aus europäischen Ländern<br />
erwirbt. Er hatte die 20 %ige Kapitalertragsteuer<br />
mit dem Solidaritätszuschlag auf<br />
seine deutschen Dividendeneinnahmen an<br />
die Finanzbehörde abgeführt. Diese Zahlung<br />
war dem Fondsvermögen entnommen worden<br />
<strong>und</strong> senkte den Anteilwert entsprechend.<br />
Als Ausgleich erhielt Frau Müller einen Anrechnungsanspruch<br />
auf ihre Einkommensteuerschuld.<br />
Industria<br />
Angaben in Euro Pro Anteil Abrechnung für 1.000 St.<br />
Auszahlung Anrechnungsansprüche<br />
/<br />
Einkommensteuererklärung<br />
A. Ausschüttung am 06. 03. 2007<br />
Ausschüttung<br />
Kapitalertragsteuergutschrift 20 %<br />
0,75000<br />
750,00<br />
– KESt-pflichtige (inländische) Dividenden<br />
0,09504<br />
– KESt-Gutschriftsbetrag<br />
0,01901<br />
19,01<br />
– Solidaritätszuschlag<br />
Zinsabschlag<br />
1,05<br />
– Berechnungsbasis für KapSt (30 %)<br />
0,01877<br />
– Zinsabschlag<br />
0,00563<br />
– 5,63<br />
5,63<br />
– Solidaritätszuschlag<br />
– 0,31<br />
0,31<br />
Anrechenbare ausländische Quellensteuern<br />
50 % von 0,18199<br />
91<br />
Auszahlung / Anrechnungsansprüche<br />
744,06<br />
1)<br />
117,00<br />
B. Nachrichtlich für die Einkommensteuererklärung 2007, Anlage KAP<br />
Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden) aus Investmentanteilen<br />
0,01877<br />
18<br />
Anzurechnender Zinsabschlag<br />
0,00563<br />
Dividenden <strong>und</strong> ähnliche Erträge – Halbeinkünfteverfahren – aus Investmentanteilen<br />
1,04374<br />
Anzurechnende inländische Kapitalertragsteuer<br />
0,01901<br />
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge<br />
1)<br />
5,63<br />
1.043 1)<br />
19,01<br />
1,36<br />
C. Nachrichtlich für die Einkommensteuererklärung 2007, Anlage AUS<br />
Einnahmen aus allen inländischen Sondervermögen, die aus ausländischen Quellen stammen,<br />
für die das Halbeinkünfteverfahren gilt<br />
0,57131<br />
571<br />
Anrechenbare ausländische Quellensteuern<br />
0,18199<br />
1)<br />
182 1)<br />
1) Nach Maßgabe des Einkommensteuerformulars zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro ab- bzw. aufger<strong>und</strong>et.<br />
14<br />
Daneben enthielt die Industria-Ausschüttung<br />
zinsabschlagpflichtige Erträge, so aus<br />
der Anlage von Liquidität. Hiervon behielt<br />
das depotführende Kreditinstitut den<br />
30 %igen Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag<br />
ein. Als Ausgleich erhielt Frau<br />
Müller einen zusätzlichen Anrechnungsanspruch<br />
auf ihre Einkommensteuerschuld.<br />
Schließlich hatte der Fonds ausländische<br />
Quellensteuern zu tragen. Soweit sie im<br />
Inland anrechenbar sind, können sie von<br />
der Anlegerin geltend gemacht werden<br />
(zu den Einschränkungen hierzu siehe im<br />
Einzelnen den Abschnitt „ausländische<br />
Quellensteuer“ auf Seite 17).
Befreiung von Abschlagsteuern<br />
„Guthaben“ im „Stückzinstopf“<br />
Das depotführende Kreditinstitut vermerkt<br />
etwaige Zwischengewinne <strong>und</strong> Stückzinsen,<br />
die der Anleger seit Jahresbeginn<br />
bei dem Erwerb von Anteilen an <strong>Investmentfonds</strong><br />
oder von verzinslichen Wertpapieren<br />
bezahlt hat, im sogenannten Stückzinstopf.<br />
In dieser Höhe sind später anfallende<br />
abschlagpflichtige Kapitalerträge vom Zinsabschlag<br />
mit dem Solidaritätszuschlag<br />
befreit. Bezahlte <strong>und</strong> im „Stückzinstopf“<br />
vermerkte Zwischengewinne <strong>und</strong> Stückzinsen<br />
werden in den Wertpapierkaufabrechnungen<br />
ausgewiesen. Eigenverwahrte<br />
Anteile ( Tafelgeschäft) werden im „Stückzinstopf“<br />
nicht berücksichtigt, sodass keine<br />
derartigen Befreiungen möglich sind.<br />
Die „Guthaben“ im „Stückzinstopf“ gelten<br />
nicht für die 20 %ige Kapitalertragsteuer<br />
(KESt) mit dem Solidaritätszuschlag auf<br />
inländische Dividenden.<br />
Der Freistellungsauftrag<br />
Anleger können Erträge von bis zu jährlich<br />
€ 801 (steuerlich zusammen veranlagte Ehe-<br />
Private inländische Steuerpflichtige können folgende Möglichkeiten<br />
nutzen, um den Zinsabschlag sowie die Kapitalertragsteuer<br />
auf inländische Dividenden zu vermeiden <strong>und</strong> die Kapitalerträge<br />
ungekürzt zu vereinnahmen. Voraussetzung ist, dass die<br />
Fondsanteile bei einem inländischen Kreditinstitut depotverwahrt<br />
werden.<br />
gatten € 1.602) bei ihrem inländischen depotführenden<br />
Kreditinstitut freistellen lassen<br />
( Freistellungsauftrag). Dadurch können<br />
sie zinsabschlagpflichtige Erträge sowie inländische<br />
Dividenden ohne Abzug von Zinsabschlag<br />
bzw. Kapitalertragsteuer (KESt)<br />
sowie dem jeweiligen Solidaritätszuschlag<br />
vereinnahmen. Bei inländischen thesaurierenden<br />
Fonds, deren Anteilpreis sich durch<br />
diese Einbehalte mindert, erfolgt eine Vergütung<br />
durch das inländische depotführende<br />
Kreditinstitut. Diese kann auch in zusätzlichen<br />
Fondsanteilen wiederangelegt werden.<br />
Der Anleger kann auch mehreren Kreditinstituten<br />
gleichzeitig Freistellungsaufträge<br />
erteilen, darf dabei aber die Gesamtsumme<br />
von jährlich € 801 bzw. € 1.602 nicht überschreiten.<br />
Für eigenverwahrte Anteile (Nicht-<br />
Depotfall, Tafelgeschäft), bei denen kein<br />
inländisches Kreditinstitut zur Depotführung<br />
eingeschaltet ist, können keine Freistellungsaufträge<br />
erteilt werden.<br />
Jährlich lassen sich € 801 bzw. € 1.602 für steuerlich<br />
zusammen veranlagte Ehegatten freistellen.<br />
15
6Beispiel 6:<br />
Wirkung des Freistellungsauftrages<br />
Herr Schulze hat für sich <strong>und</strong> seine Ehefrau<br />
bei seinem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag<br />
über € 1.602 eingereicht. In<br />
seinem Wertpapierdepot hält er 500 Anteile<br />
am Allianz-dit Europazins. Weitere 500 Anteile<br />
verwahrt er selbst. Pro Anteil schüttete<br />
der Fonds am 5. 3. 2007 € 1,50000 aus, während<br />
€ 1,50723 ZASt-pflichtig waren. Da sich<br />
die Erträge der eigenverwahrten Wertpapiere<br />
nicht freistellen lassen, unterliegen sie dem<br />
Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag.<br />
Demgegenüber fließen Herrn Schulze die<br />
Erträge der depotverwahrten Anteile ungekürzt<br />
zu.<br />
Die NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungs-Bescheinigung)<br />
Anleger, bei denen eine Veranlagung zur<br />
Einkommensteuer nicht zu erwarten ist,<br />
Allianz-dit Europazins<br />
16<br />
Angaben in Euro Pro Anteil Depotverwahrt<br />
500 St.<br />
Eigenverwahrt<br />
500 St.<br />
Freistellungsauftrag 1.602,00 –<br />
Ausschüttung<br />
Darunter zinsabschlagpflichtig<br />
Vom Freistellungsauftrag nicht abgedeckt<br />
Einbehalten / 35 % ZASt<br />
Anrechnungsanspruch 5,5 % SolZ<br />
Nettoausschüttung 05. 03. 2007<br />
Verbleibender Freistellungsbetrag für 2007<br />
können alternativ durch eine NV-Bescheinigung<br />
den Steuerabzug verhindern.<br />
Diese wird durch das Finanzamt des Wohnsitzes<br />
ausgestellt. Da die Erteilung einer<br />
NV-Bescheinigung an enge Voraussetzungen<br />
geknüpft ist, sollte zuvor fachk<strong>und</strong>iger Rat<br />
eingeholt werden. Eigenverwahrte Anteile<br />
(Nicht-Depotfall), bei denen kein inländisches<br />
Kreditinstitut zur Depotführung<br />
eingeschaltet ist, können nicht durch NV-<br />
Bescheinigungen von Abschlagsteuern befreit<br />
werden.<br />
Abgeltungssteuer ab 2009<br />
Diese Befreiungsmöglichkeiten bleiben<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich erhalten <strong>und</strong> stellen Kapitaleinkünfte<br />
von der zukünftigen Abgeltungssteuer<br />
frei. Zu den Einzelheiten siehe<br />
Abschnitt „Was ändert sich durch die Abgeltungssteuer<br />
ab 2009?“ auf den Seiten 42<br />
<strong>und</strong> 43.<br />
1,50000<br />
1,50723<br />
750,00<br />
753,62<br />
–<br />
0,52753 –<br />
–<br />
750,00<br />
848,38<br />
Anleger, die über „Guthaben“<br />
im „Stückzinstopf“<br />
verfügen, ihrer<br />
Bank einen Freistellungsauftrag<br />
erteilt oder<br />
ihr eine NV-Bescheinigung<br />
vorgelegt haben,<br />
können ihre Fondserträge<br />
bis zur entsprechenden<br />
Höhe frei von inländischen<br />
Abschlagsteuern einnehmen.<br />
Die Quellensteuer<br />
nach der ZIV lässt sich<br />
durch Offenlegung gegenüber<br />
der deutschen<br />
Finanzbehörde vermeiden.<br />
Für andere ausländische<br />
Quellensteuern<br />
gelten diese Befreiungen<br />
jedoch nicht.<br />
750,00<br />
753,62<br />
753,62<br />
– 263,77<br />
– 14,51<br />
471,72
Ausländische Quellensteuern<br />
Kapitalerträge ausländischer Wertpapiere<br />
können in ihrem jeweiligen Herkunftsland<br />
„an der Quelle“ steuerpflichtig sein. Dem <strong>Investmentfonds</strong><br />
fließen die Erträge in diesem<br />
Fall gemindert um ausländische Quellensteuern<br />
zu.<br />
Soweit ausländische Quellensteuern im<br />
Inland anrechenbar sind, lassen sie sich<br />
im Einkommensteuerverfahren unter bestimmten<br />
Voraussetzungen entweder auf<br />
die Steuerschuld anrechnen oder aber –<br />
anstelle einer Anrechnung – von den steuerpflichtigen<br />
Kapitalerträgen abziehen (§ 34c<br />
Abs. 1 <strong>und</strong> 2 EStG). Die Vergütung durch ein<br />
Kreditinstitut in Deutschland ist nicht möglich.<br />
Die Wahl zwischen Anrechnung <strong>und</strong><br />
Abzug hängt von den individuellen Verhältnissen<br />
des Steuerpflichtigen ab. Gegebenenfalls<br />
sollte fachk<strong>und</strong>iger Rat in Deutschland<br />
hinzugezogen werden. Bestimmte ausländische<br />
Quellensteuern können ausschließlich<br />
von den steuerpflichtigen Kapitalerträgen<br />
abgezogen werden (§ 34c Abs. 3 EStG).<br />
Ausländische Kapitalerträge, die mit einer<br />
im Inland anrechenbaren ausländischen<br />
Quellensteuer verb<strong>und</strong>en sind, unterliegen<br />
dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet,<br />
dass sie bei der Ermittlung des individuellen<br />
Einkommensteuersatzes berücksich tigt werden.<br />
Soweit die zugr<strong>und</strong>e liegenden ausländischen<br />
Erträge in Deutschland vom Halbeinkünfteverfahren<br />
profitieren – im Wesentlichen<br />
also ausländische Dividenden <strong>und</strong><br />
andere Aktienerträge – lassen sich die auf sie<br />
entrichteten Quellensteuern nur zur Hälfte<br />
geltend machen.<br />
Ein Sonderfall sind fiktive anrechenbare ausländische<br />
Quellensteuern, die nach einem<br />
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
(DBA) als gezahlt gelten (fiktive<br />
ausländische <strong>Steuern</strong> nach DBA). Obwohl<br />
nicht gezahlt, werden sie vom deutschen<br />
Fiskus anerkannt. Ziel ist es, bestimmte<br />
Wertpapiere aus Entwicklungsländern für<br />
deutsche Anleger steuerlich zu begünstigen.<br />
Fiktive ausländische <strong>Steuern</strong> nach DBA<br />
lassen sich nur auf die Steuerschuld anrechnen,<br />
nicht aber von den steuerpflichtigen<br />
Kapitalerträgen abziehen.<br />
Ist ein Fonds im Ausland aufgelegt <strong>und</strong> bezieht<br />
er Dividenden deutscher Aktiengesellschaften,<br />
dann werden die auf diese Dividenden<br />
entfallenden Abzüge (20 %ige Kapitalertragsteuer<br />
[KESt] zzgl. Solidaritätszuschlag<br />
[SolZ]) in der deutschen Einkommensteuererklärung<br />
wie ausländische Quellensteuern<br />
behandelt. Demzufolge ist auch in diesen<br />
Fällen keine Befreiung möglich; etwaige<br />
Freistellungsaufträge oder NV-Bescheinigungen<br />
greifen hier nicht.<br />
Abgeltungssteuer ab 2009<br />
Auch nach dem neuen Recht der Abgeltungssteuer<br />
können ausländische Quellensteuern<br />
auf Fondsebene wie Werbungskosten<br />
abgezogen werden. Falls kein solcher<br />
Werbungskostenabzug erfolgt, kommt eine<br />
unmittelbare Anrechnung auf die Abgeltungssteuerschuld<br />
in Frage. Jedoch kann der<br />
Anleger in diesem Fall wählen, stattdessen<br />
im Einkommensteuerverfahren den Betrag<br />
von der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage abzuziehen.<br />
Weder „Guthaben“ im<br />
„Stückzinstopf“ noch ein<br />
Freistellungsauftrag oder<br />
eine NV-Bescheinigung<br />
befreien von ausländischen<br />
Quellensteuern.<br />
17
Übersicht Abschlagsteuern<br />
bei <strong>Investmentfonds</strong><br />
Depotverwahrung bei einem inländischen Kreditinstitut<br />
Jährliche Fondserträge<br />
Zinserträge, Mieterträge<br />
<strong>und</strong> bestimmte sonstige<br />
Erträge<br />
Inländische Dividendenerträge<br />
Erträge mit ausländischen<br />
Quellensteuern<br />
Kauf von Fondsanteilen<br />
Behandlung des<br />
Zwischengewinns<br />
Verkauf von Fondsanteilen<br />
Behandlung des<br />
Zwischengewinns<br />
18<br />
Inländische Fonds Ausländische Fonds<br />
ausschüttend thesaurierend ausschüttend thesaurierend<br />
Einbehalt von der Ausschüttung:<br />
30 % ZASt zuzüglich<br />
SolZ auf die abschlagpflichtigen<br />
Erträge,<br />
soweit der Anleger nicht<br />
befreit ist; Anrechnungsanspruch.<br />
Einbehalt zulasten des<br />
Fonds: 20 % KESt zuzüglich<br />
SolZ; entsprechend verringerte<br />
Barausschüttung. Soweit<br />
der Anleger befreit ist,<br />
Vergütung durch das depotführende<br />
Kreditinstitut;<br />
sonst Anrechnungsanspruch.<br />
Belastung ausländischer<br />
Erträge mit ausländischen<br />
Quellensteuern, entsprechend<br />
verringerte Barausschüttung.<br />
Soweit die ausländischen<br />
Quellensteuern<br />
im Inland anrechenbar<br />
sind, Geltendmachung in<br />
der Einkommensteuer -<br />
er klärung.<br />
„Gutschrift“ des im Kaufpreis<br />
mitbezahlten Zwischengewinns<br />
im „Stückzinstopf“.<br />
Anspruch auf<br />
Absetzung von den Kapitalerträgen<br />
im Einkommensteuerverfahren.<br />
Einbehalt von 30 % ZASt<br />
zuzüglich SolZ auf den im<br />
Verkaufs erlös realisierten<br />
Zwischengewinn, soweit<br />
der Anleger nicht befreit<br />
ist; Anrechnungsanspruch.<br />
Einbehalt zulasten des<br />
Fonds: 30 % ZASt zuzüglich<br />
SolZ auf die abschlagpflichtigen<br />
Erträge; entsprechend<br />
verringerter Anteilpreis. Soweit<br />
der Anleger befreit ist,<br />
Vergütung durch das depotführende<br />
Kreditinstitut;<br />
sonst Anrechnungsanspruch.<br />
Einbehalt zulasten des<br />
Fonds: 20 % KESt zuzüglich<br />
SolZ; entsprechend verringerter<br />
Anteilpreis. Soweit<br />
der Anleger befreit ist, Vergütung<br />
durch das depotführende<br />
Kreditinstitut;<br />
sonst Anrechnungsanspruch.<br />
Belastung ausländischer<br />
Erträge mit ausländischen<br />
Quellensteuern, entsprechend<br />
verringerte ausschüttungsgleiche<br />
Erträge.<br />
Soweit die ausländischen<br />
Quellensteuern im Inland<br />
anrechenbar sind, Geltendmachung<br />
in der Einkommensteuererklärung.<br />
„Gutschrift“ des im<br />
Kaufpreis mitbezahlten<br />
Zwischengewinns im<br />
„Stückzinstopf“. Anspruch<br />
auf Absetzung von den<br />
Kapitalerträgen im Einkommensteuerverfahren.<br />
Einbehalt von 30 % ZASt<br />
zu züglich SolZ auf den im<br />
Verkaufserlös realisierten<br />
Zwischengewinn, soweit<br />
der An leger nicht befreit<br />
ist; Anrechnungsanspruch.<br />
Einbehalt von der Ausschüttung:<br />
30 % ZASt zuzüglich<br />
SolZ auf die abschlagpflichtigen<br />
Erträge,<br />
soweit der Anleger nicht<br />
befreit ist; Anrechnungsanspruch.<br />
Belastung mit 20 % KESt zu -<br />
züglich SolZ; entsprechend<br />
verminderte Barausschüttung.<br />
Geltendmachung wie<br />
ausländische Quellensteuer.<br />
Belastung ausländischer<br />
Erträge mit ausländischen<br />
Quellensteuern, entsprechend<br />
verringerte Barausschüttung.<br />
Soweit die ausländischen<br />
Quellensteuern<br />
im Inland anrechenbar<br />
sind, Geltend machung in<br />
der Einkommensteuererklärung.<br />
„Gutschrift“ des im<br />
Kaufpreis mitbezahlten<br />
Zwischengewinns im<br />
„Stückzinstopf“. Anspruch<br />
auf Absetzung von den<br />
Kapitalerträgen im Einkommensteuerverfahren.<br />
Einbehalt von 30 % ZASt<br />
zu züglich SolZ auf den im<br />
Verkaufserlös realisierten<br />
Zwischengewinn, soweit<br />
der An leger nicht befreit<br />
ist; Anrechnungsanspruch.<br />
Bei Thesaurierung kein<br />
Ein behalt von Abschlagsteuern.<br />
Entsprechend<br />
keine Minderung des<br />
Anteilpreises.<br />
Belastung mit 20 % KESt<br />
zu züglich SolZ; entsprechend<br />
verminderte ausschüttungsgleiche<br />
Erträge.<br />
Geltendmachung wie ausländische<br />
Quellensteuer.<br />
Belastung ausländischer<br />
Erträge mit ausländischen<br />
Quellensteu ern, entsprechend<br />
verringerte ausschüttungsgleiche<br />
Erträge.<br />
Soweit die ausländischen<br />
Quellensteuern im Inland<br />
anrechenbar sind, Geltendmachung<br />
in der Einkommensteuererklärung.<br />
„Gutschrift“ des im<br />
Kaufpreis mitbezahlten<br />
Zwischengewinns im<br />
„Stückzinstopf“. Anspruch<br />
auf Absetzung von den<br />
Kapitalerträgen im Einkommensteuerverfahren.<br />
Soweit der Anleger nicht<br />
befreit ist, Einbehalt von<br />
30 % ZASt zuzüglich SolZ<br />
auf den Zwischengewinn<br />
sowie alle während der<br />
Besitzzeit, frühestens nach<br />
dem 31. 12. 1993, thesaurierten<br />
Er träge; sonst Anrechnungsanspruch.<br />
1)<br />
1) Bei depotverwahrten, aber anders als durch Kauf (z. B. Schenkung, Erbschaft oder anderweitige Einlieferung) in dieses Depot gelangten, Anteilen kommt es auf die<br />
Besitzzeit nicht an. Vielmehr werden neben dem Zwischengewinn alle nach dem 31. 12. 1993 thesaurierten Erträge zugr<strong>und</strong>e gelegt. Etwaige Befreiungen durch<br />
Guthaben im „Stückzinstopf“, Freistellungsaufträge <strong>und</strong> NV-Bescheinigungen werden jedoch berücksichtigt.
Tafelgeschäft <strong>und</strong> Einlösung bei einem inländischen Kreditinstitut<br />
Jährliche Fondserträge<br />
Zinserträge, Mieterträge<br />
<strong>und</strong> bestimmte sonstige<br />
Erträge<br />
Inländische Dividendenerträge<br />
Erträge mit ausländischen<br />
Quellensteuern<br />
Kauf von Fondsanteilen<br />
Behandlung des<br />
Zwischengewinns<br />
Verkauf von Fondsanteilen<br />
Behandlung des<br />
Zwischengewinns<br />
Inländische Fonds Ausländische Fonds<br />
ausschüttend thesaurierend ausschüttend thesaurierend<br />
Einbehalt von der<br />
Ausschüttung: 35 % ZASt<br />
zuzüglich SolZ auf die abschlagpflichtigen<br />
Erträge.<br />
Keine Befreiung möglich,<br />
aber Anrechnungsanspruch.<br />
Einbehalt zulasten des<br />
Fonds: 20 % KESt zuzüglich<br />
SolZ; entsprechend verringerte<br />
Barausschüttung.<br />
Keine Vergütung möglich,<br />
aber Anrechnungsanspruch.<br />
Belastung ausländischer<br />
Erträge mit ausländischen<br />
Quellensteuern, entsprechend<br />
verringerte Barausschüttung.<br />
Soweit die ausländischen<br />
Quellensteuern<br />
im Inland anrechenbar<br />
sind, Geltend machung in<br />
der Einkommensteuererklärung.<br />
Anspruch auf Absetzung<br />
von den Kapitalerträgen<br />
im Einkommensteuerverfahren.<br />
Einbehalt von 35 % ZASt<br />
zu züglich SolZ auf den im<br />
Verkaufserlös realisierten<br />
Zwischengewinn; Anrechnungsanspruch.<br />
Einbehalt zulasten des<br />
Fonds: 30 % ZASt zuzüglich<br />
SolZ auf die abschlagpflichtigen<br />
Erträge; entsprechend<br />
verringerter Anteilpreis.<br />
Keine Ver gütung möglich,<br />
aber Anrechnungsanspruch.<br />
Einbehalt zulasten des<br />
Fonds: 20 % KESt zuzüglich<br />
SolZ; entsprechend verringerter<br />
Anteilpreis. Keine<br />
Vergütung möglich, aber<br />
Anrechnungs anspruch.<br />
Belastung ausländischer<br />
Erträge mit ausländischen<br />
Quellensteuern, entsprechend<br />
verringerte ausschüttungsgleiche<br />
Erträge.<br />
Soweit die ausländischen<br />
Quellensteuern im Inland<br />
anrechenbar sind, Geltendmachung<br />
in der Einkommensteuererklärung.<br />
Anspruch auf Absetzung<br />
von den Kapitalerträgen<br />
im Einkommensteuerverfahren.<br />
Einbehalt von 35 % ZASt<br />
zu züglich SolZ auf den im<br />
Verkaufserlös realisierten<br />
Zwischengewinn;<br />
Anrechnungs anspruch.<br />
Einbehalt von der<br />
Ausschüttung: 35 % ZASt<br />
zuzüglich SolZ auf die abschlagpflichtigen<br />
Erträge.<br />
Keine Befreiung möglich,<br />
aber Anrechnungsanspruch.<br />
Belastung mit 20 % KESt<br />
zu züglich SolZ; entsprechend<br />
verminderte Barausschüttung.Geltendmachung<br />
wie ausländische<br />
Quellensteuer.<br />
Belastung ausländischer<br />
Erträge mit ausländischen<br />
Quellensteuern, entsprechend<br />
verringerte Barausschüttung.<br />
Soweit die ausländischen<br />
Quel lensteuern<br />
im Inland anrechenbar<br />
sind, Geltend machung in<br />
der Einkommensteuererklärung.<br />
Anspruch auf Absetzung<br />
von den Kapitalerträgen<br />
im Einkommensteuerverfahren.<br />
Einbehalt von 35 % ZASt<br />
zu züglich SolZ auf den im<br />
Verkaufserlös realisierten<br />
Zwischengewinn;<br />
Anrechnungs anspruch.<br />
Bei Thesaurierung kein<br />
Ein behalt von Abschlagsteuern.<br />
Entsprechend<br />
keine Minderung des<br />
Anteilpreises.<br />
Belastung mit 20 % KESt<br />
zu züglich SolZ; entsprechend<br />
verminderte ausschüttungsgleiche<br />
Erträge.<br />
Geltend machung wie ausländische<br />
Quellensteuer.<br />
Belastung ausländischer<br />
Erträge mit ausländischen<br />
Quellensteuern, entsprechend<br />
verringerte ausschüttungsgleiche<br />
Erträge.<br />
Soweit die ausländischen<br />
Quellensteuern im Inland<br />
anrechenbar sind, Geltendmachung<br />
in der Einkommensteuererklärung.<br />
Anspruch auf Absetzung<br />
von den Kapitalerträgen<br />
im Einkommensteuerverfahren.<br />
Einbehalt von 35 % ZASt<br />
zu züglich SolZ auf den im<br />
Verkaufserlös realisierten<br />
Zwischengewinn sowie<br />
alle nach dem 31. 12. 1993<br />
thesaurierten Erträge;<br />
An rechnungsanspruch.<br />
ZASt = Zinsabschlag (Zinsabschlagsteuer).<br />
KESt = 20 %ige Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden.<br />
SolZ = Solidaritätszuschlag von 5,5 % der ZASt bzw. KESt.<br />
Änderungen durch das neue Recht der Abgeltungssteuer ab 2009 siehe Abschnitt „Was ändert sich für durch die Abgeltungssteuer?“ auf den Seiten 42 <strong>und</strong> 43.<br />
19
Private Veräußerungsgewinne<br />
(„Spekulationsgewinne“)<br />
Wann sind solche Gewinne<br />
steuerpflichtig?<br />
Wenn der Zeitraum zwischen Kauf <strong>und</strong> Verkauf<br />
von Fondsanteilen zwölf Monate oder<br />
weniger beträgt, versteuert der Anleger einen<br />
beim Verkauf erzielten Gewinn unter der<br />
Rubrik „Sonstige Einkünfte“. Die Einjahresfrist<br />
beginnt mit dem Tag, der auf den Tag<br />
des Kaufes folgt.<br />
Steuerliche Freigrenze: Private Veräußerungsgewinne<br />
bleiben bis zu einer Höhe von<br />
€ 512 pro Kalenderjahr steuerfrei. Steuerlich<br />
zusammen veranlagte Ehegatten können<br />
von dieser Freigrenze jeweils pro Person<br />
Gebrauch machen, sie ist aber nicht auf den<br />
Ehegatten übertragbar. Mit dem Überschreiten<br />
der Freigrenze wird der gesamte Gewinn<br />
steuerpflichtig, keinesfalls nur der positive<br />
Saldo aus Gewinn minus Freigrenze.<br />
Berechnung des Veräußerungsgewinns<br />
Der Gewinn aus der Rückgabe von Fondsanteilen<br />
wird als positive Differenz von Veräußerungserlös<br />
aus der Rückgabe der Anteile<br />
<strong>und</strong> dem beim Kauf bezahlten Ausgabepreis<br />
ermittelt. Nicht berücksichtigt wird eine derartige<br />
Differenz, soweit sie auf Zwischengewinne<br />
<strong>und</strong> thesaurierte steuerpflichtige<br />
Erträge ( Thesaurierung) – einschließlich<br />
des nach dem Halbeinkünfteverfahren<br />
steuerfreien Teils der Aktienerträge – zurückgeht.<br />
20<br />
Verkauft ein Fondsanleger seine Anteile innerhalb eines Jahres<br />
nach dem Kauf, so sind dabei erzielte Veräußerungsgewinne<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich einkommensteuerpflichtig.<br />
Handelt es sich um einen Teilverkauf aus<br />
einem Anteilbestand, der schrittweise innerhalb<br />
<strong>und</strong> außerhalb der zwölfmonatigen<br />
Frist aufgebaut wurde 1) , werden nur solche<br />
Anteile einbezogen, bei denen sich mit<br />
Sicherheit ausschließen lässt, dass sie vor<br />
Beginn der Einjahresfrist erworben wurden.<br />
Hat der Anleger auch innerhalb der Einjahresfrist<br />
zugekauft, ist zu unterstellen, dass<br />
die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst<br />
veräußert wurden (First-in-first-out-Prinzip /<br />
„Fifo“).<br />
Sich ergebende Gesamtverluste aus privaten<br />
Veräußerungsgeschäften dürfen ein Jahr<br />
rückgetragen <strong>und</strong> zeitlich unbegrenzt vorgetragen<br />
werden. Das bedeutet, dass sie<br />
mit den entsprechenden Gewinnen aus<br />
privaten Veräußerungsgeschäften des unmittelbar<br />
vorhergehenden Jahres oder denen<br />
späterer Jahre verrechnet werden können.<br />
Nicht zulässig ist eine Verrechnung mit<br />
Einkünften anderer Art.<br />
Abgeltungssteuer ab 2009<br />
Die ab 2009 vorgesehene Abgeltungssteuer<br />
betrifft Fondsanteile, die nach dem 31. 12. 2008<br />
erworben werden. Veräußerungsgewinne,<br />
die der Anleger mit ihnen erzielt, werden der<br />
25 %igen Abgeltungssteuer unterliegen. Für<br />
Fondsanteile, die vor den 1. 1. 2009 erworben<br />
wurden, gilt das alte Recht fort 2) .<br />
1) Anteile in Girosammelverwahrung, der üblichen Variante der Depotverwahrung von Wertpapieren.<br />
2) Nach dem Jahressteuergesetz 2008 gilt dies für in- <strong>und</strong> ausländische Spezialfonds sowie Publikumsfonds, bei denen Anlagevoraussetzung<br />
eine besondere Sachk<strong>und</strong>e des Anlegers oder eine Mindestanlagesumme von € 100.000 oder mehr ist, nur dann uneingeschränkt,<br />
wenn die Fondsanteile vor dem 10. 11. 2007 erworben wurden.
7Beispiel 7:<br />
Private Veräußerungsgewinne<br />
(Spekulationsgewinne)<br />
Herr Huber verkaufte am 5. 10. 2007, zu einem<br />
Rücknahmepreis abzüglich Zwischengewinn<br />
von € 588,04, aus seinem Depot die Hälfte<br />
seiner in Girosammelverwahrung liegenden<br />
300 Anteile an dem thesaurierenden Fonds<br />
Allianz-dit Thesaurus, die er in drei Schritten<br />
erworben hatte: 140 Stück am 14. 6. 2006,<br />
60 Stück am 5. 10. 2006 <strong>und</strong> 100 Stück am<br />
16. 7. 2007. Mithin lässt sich für 10 der verkauften<br />
Anteile ausschließen, dass sie<br />
außerhalb der am 6. 10. 2006 beginnenden<br />
Jahresfrist gekauft worden sind.<br />
Da Herr Huber auch innerhalb der Jahresfrist<br />
zugekauft hat, ist die „Fifo“-Methode anzuwenden.<br />
Sie betrachtet die zuerst, also am<br />
5. 10. 2006, erworbenen Anteile als verkauft.<br />
Deren Ausgabepreis, abzüglich Zwischengewinn,<br />
von € 480,51 wird bei der Berechnung<br />
des Veräußerungsgewinns zugr<strong>und</strong>e gelegt.<br />
Außerdem ist pro Anteil die Thesaurierung<br />
(ausschüttungsgleiche Erträge) vom<br />
31. 12. 2006 zu berücksichtigen, da sie innerhalb<br />
der Frist erfolgt ist. Daher sind pro<br />
Allianz-dit Thesaurus<br />
Verkauf 5. 10. 2007, Rücknahmepreis<br />
davon Zwischengewinn<br />
Ausgabepreis abzüglich Zwischengewinn<br />
Kauf 16. 7. 2007, Ausgabepreis<br />
davon Zwischengewinn<br />
Ausgabepreis abzüglich Zwischengewinn<br />
Kauf 05. 10. 2006, Ausgabepreis<br />
davon Zwischengewinn<br />
Ausgabepreis abzüglich Zwischengewinn<br />
Kauf 14. 6. 2006, Ausgabepreis<br />
davon Zwischengewinn<br />
Ausgabepreis abzüglich Zwischengewinn<br />
Jahresfrist zutreffend<br />
Ausgabepreis abzüglich Zwischengewinn 5. 10. 2006<br />
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 31. 12. 2006<br />
Anteil weitere € 7,28948 vom Verkaufserlös<br />
abzuziehen. Dadurch errechnet sich ein<br />
Veräußerungsgewinn von € 1.002,41, der<br />
die jährliche Freigrenze von € 512 übersteigt<br />
<strong>und</strong> daher voll steuerpflichtig ist. Nicht<br />
beachtet wird der Wertrückgang der am<br />
16. 7. 2007 erworbenen Anteile.<br />
Hätte Herr Huber den Verkauf um nur einen<br />
Tag hinausgeschoben, wäre kein steuerpflichtiger<br />
Veräußerungsgewinn angefallen,<br />
da sich in diesem Fall für keinen der verkauften<br />
Anteile hätte ausschließen lassen, dass<br />
er außerhalb der Jahresfrist erworben wurde.<br />
Abgeltungssteuer ab 2009<br />
Unter dem neuen Recht der Abgeltungssteuer<br />
entfallen ab 2009 die einjährige Haltedauer,<br />
nach deren Ablauf realisierte Veräußerungsgewinne<br />
steuerfrei werden, sowie die Freigrenze<br />
in Höhe von € 512 für steuerpflichtige<br />
Veräußerungsgewinne. Dadurch werden<br />
realisierte private Veräußerungsgewinne<br />
steuerpflichtig. Weiterhin können steuerliche<br />
Veräußerungsverluste ein Jahr rück-<br />
<strong>und</strong> zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.<br />
Jahresfrist<br />
zutreffend<br />
ja<br />
ja<br />
nein<br />
Stück Euro<br />
pro Anteil<br />
150<br />
100<br />
60<br />
140<br />
10<br />
10<br />
10<br />
588,17<br />
0,13<br />
588,04<br />
629,37<br />
0,11<br />
629,26<br />
480,55<br />
0,04<br />
480,51<br />
414,17<br />
0,03<br />
414,14<br />
588,04<br />
480,51<br />
7,28948<br />
Veräußerungsgewinn,<br />
Euro<br />
5.880,40<br />
4.805,10<br />
72,89<br />
Veräußerungsgewinn 1.002,41<br />
21
Fondserträge in der<br />
Einkommensteuererklärung 2007<br />
8<br />
Kapitalerträge innerhalb der Freibeträge<br />
Wenn Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
im Kalenderjahr 2007 die Höhe von € 801<br />
bzw. € 1.602 für steuerlich zusammen veranlagte<br />
Ehegatten nicht übersteigen, müssen<br />
Sie diese in der Einkommensteuererklärung<br />
nicht angeben. Da sich die gleichen Beträge<br />
vom Zinsabschlag sowie von der 20 %igen<br />
KESt freistellen lassen ( Freistellungsauftrag),<br />
können Sie insoweit Kapitalerträge<br />
ungekürzt vereinnahmen. In diesem Fall<br />
brauchen Sie die Anlagen KAP <strong>und</strong> ggf. AUS<br />
auch nicht auszufüllen. Zu berücksichtigen<br />
sind jedoch hierfür alle Einkünfte aus Kapitalvermögen,<br />
<strong>und</strong> nicht nur Ihre <strong>Investmentfonds</strong>erträge.<br />
Dies schließt beispielsweise<br />
Zinseinnahmen aus Festgeldern <strong>und</strong> Dividendenerträge<br />
aus Aktienbeständen ein. Um<br />
etwaige dennoch einbehaltene Abschlagsteuern<br />
sowie um ausländische Quellensteuern<br />
geltend zu machen, bedarf es einer<br />
Einkommensteuererklärung auch bei jährlichen<br />
Kapitalerträgen von € 801 bzw. € 1.602<br />
für steuerlich zusammen veranlagte Ehegatten<br />
oder weniger.<br />
22<br />
Beispiel 8:<br />
Freibeträge in der<br />
Einkommensteuererklärung<br />
Da Herr Schulze zusammen mit seiner Ehefrau<br />
im Kalenderjahr 2007 Kapitalerträge von<br />
nicht mehr als € 1.602 erzielt hat, kann er die<br />
Angabe seiner Kapitaleinkünfte unterlassen.<br />
Seine insgesamt 1.000 Anteile am Allianz-dit<br />
Euro Rentenfonds hatten bei ihrer Ausschüttung<br />
am 5. 3. 2007 pro Anteil Kapitalerträge –<br />
Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge i. S. d. Anlage<br />
KAP zur Einkommensteuererklärung von<br />
€ 1,50723 erbracht, zusammen also € 1.507,23.<br />
In diesem Fall verzichtet er jedoch auf die<br />
Anrechnung des zu seinen Lasten einbehaltenen<br />
Zinsabschlags mit dem Solidaritätszuschlag,<br />
als er die Erträgnisscheine<br />
seiner eigenverwahrten 500 Anteile einlöste<br />
(siehe Beispiel 6 auf Seite 16).<br />
Seit 2007 gilt ein auf jährlich € 801 bzw. € 1.602 für<br />
steuerlich zusammen veranlagte Ehegatten gesenkter<br />
Freibetrag.
Wann ist die Angabe in der Steuererklärung<br />
dennoch vorteilhaft?<br />
Auch wenn Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
die Höhe von € 801 bzw. € 1.602 für<br />
steuerlich zusammen veranlagte Ehegatten<br />
nicht erreichen, können Sie sich über die<br />
Einkommensteuer zum Beispiel gezahlte<br />
Abschlagsteuern erstatten oder Steuergutschriften<br />
vergüten lassen. Etwa, wenn Sie<br />
einen Freistellungsauftrag nicht oder<br />
nur in ungenügender Höhe erteilt haben,<br />
Ihre Fondsanteile selbst verwahren <strong>und</strong><br />
Ihnen beim Einlösen der Erträgnisscheine<br />
Zinsabschlag oder Kapitalertragsteuer<br />
(KESt), jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag,<br />
einbehalten wurde.<br />
Kapitalerträge, die die Freibeträge<br />
überschreiten<br />
Übersteigen Ihre Kapitalerträge die Höhe von<br />
€ 801 bzw. € 1.602 für steuerlich zusammen<br />
veranlagte Ehegatten, ist die Angabe in der<br />
Einkommensteuererklärung Pflicht. Darunter<br />
fallen dann alle Ihre steuerpflichtigen<br />
Erträge – gleichgültig, ob sie um Abschlagsteuern<br />
gekürzt ausgezahlt wurden oder<br />
nicht. Auch Art <strong>und</strong> Ort der Verwahrung von<br />
Fondsanteilen berühren die Deklarationspflicht<br />
nicht: Erträge im Ausland oder selbst<br />
verwahrte Fondsanteile werden also gleichermaßen<br />
erfasst. Maßgebend sind die im Jahresbericht<br />
bzw. Ihrer Steuerbescheinigung<br />
angegebenen steuerpflichtigen Erträge, die<br />
Ihnen zufließen, wenn der Fonds ausschüttet<br />
bzw. thesauriert.<br />
23
9Beispiel 9:<br />
Fondserträge in der<br />
Einkommensteuererklärung<br />
Frau Müller errechnet die steuerpflichtigen<br />
Erträge aus ihren Fonds Allianz-dit Global<br />
Bond High Grade, Allianz-dit Bondspezial,<br />
Allianz-dit Euro Rentenfonds <strong>und</strong> Industria<br />
(vergleiche Beispiele 2 bis 5 auf den Seiten 9,<br />
10, 11 <strong>und</strong> 14) nach folgendem Schema (die<br />
ausgefüllten Einkommensteuerformulare<br />
KAP <strong>und</strong> AUS erscheinen auf den Seiten 27,<br />
29 <strong>und</strong> 33.<br />
24<br />
Welches Formular für<br />
welche Erträge?<br />
Anlage KAP: Hier geben Sie den steuerpflichtigen<br />
Teil Ihrer <strong>Investmentfonds</strong>erträge<br />
an, zusammen mit eventuell<br />
vorhandenen anderen Einkünften aus<br />
Kapitalvermögen.<br />
Anlage AUS: Falls Sie anrechenbare<br />
ausländische Quellensteuern geltend<br />
machen wollen, kommt die „Anlage<br />
AUS“ hinzu.<br />
Anlage SO: Sofern Sie „Spekulationsgewinne“<br />
( Gewinne aus privaten<br />
Veräußerungsgeschäften) versteuern<br />
müssen, füllen Sie die „Anlage SO“ für<br />
Sonstige Einkünfte aus.<br />
Anlage N: Die Arbeitnehmer-Sparzulage<br />
beantragen Sie in der „Anlage N“.<br />
Anlage AV: Die staatlichen Förderungen<br />
für einen Altersvorsorge-Sparvertrag<br />
nach § 10 a EStG („Riester-Rente“)<br />
beantragen Sie mit der „Anlage AV“.<br />
Die steuerpflichtigen<br />
Erträge sind nicht identisch<br />
mit den von Ihnen<br />
bezogenen Ausschüttungen,<br />
die auch steuerfreie<br />
Bestandteile enthalten<br />
können. Eine detaillierte<br />
Auflistung aller<br />
steuerpflichtigen Ertragsarten<br />
finden Sie in Ihrer<br />
Steuerbescheinigung<br />
bzw. in der Jahresbescheinigung.
Einkommensteuererklärung 2007<br />
Angaben in Euro Allianz-dit<br />
Global Bond<br />
High Grade<br />
Allianz-dit<br />
Bondspezial 1<br />
Allianz-dit<br />
Euro<br />
Rentenfonds 2<br />
Aufgelegt in Luxemburg Luxemburg Deutschland Deutschland<br />
Siehe Beispiel 2 3 4 5<br />
Anlage KAP<br />
Industria Einzutragende<br />
Summe<br />
Zeile 8: Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden) aus Investmentanteilen<br />
(einschl. Zwischengewinne)<br />
Einnahmen (Spalten 1 / 2) 3)<br />
–,00<br />
–,00<br />
6.477,00<br />
18,00 6.495,00<br />
Anzurechnender inländischer Zinsabschlag (Spalte 3)<br />
Zeile 19: Dividenden <strong>und</strong> ähnliche Erträge aus Investmentanteilen<br />
–,00<br />
–,00<br />
2.105,31<br />
5,63 2.110,94<br />
Einnahmen (Spalten 1 / 2) 3<br />
–,00<br />
–,00<br />
–,00 1.043,00 1.043,00<br />
Anzurechnende inländische Kapitalertragsteuer (Spalte 3)<br />
Zeile 32: Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden) aus (…)<br />
ausländischen Investmentanteilen (Investmentsteuergesetz)<br />
–,00<br />
–,00<br />
–,00<br />
19,01<br />
19,01<br />
Einnahmen (Spalten 1 / 2) 3<br />
1.254,00 1.575,00<br />
–,00<br />
–,00 2.829,00<br />
Anzurechnender inländischer Zinsabschlag (Spalte 3)<br />
Zeile 43: Nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) anzurechnende<br />
–,00 1.420,80<br />
–,00<br />
–,00 1.420,80<br />
Quellensteuern<br />
Zeile 44: Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur<br />
133,89 –,00 –,00 –,00 133,89<br />
Kapitalertragsteuer / zum Zinsabschlag 78,1400 115,7900 1,3600 195,29<br />
Anlage AUS<br />
Zeile 6: Einnahmen, die in den Zeilen 31, 32 u. 40 der Anlage KAP enthalten sind 3)<br />
Zeile 8: Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden) aus einem inländ.<br />
Sondervermögen, die aus ausländischen Quellen stammen 3)<br />
Zeile 9: Dividenden <strong>und</strong> ähnliche Erträge aus einem inländ. Sondervermögen,<br />
die aus ausländischen Quellen stammen 3)<br />
Zeile 18: Anzurechnende ausländische <strong>Steuern</strong> – insgesamt für alle Einkunftsarten<br />
einschl. ausl. <strong>Steuern</strong> bei Einnahmen aus Investmentanteilen lt. den<br />
Zeilen 6 <strong>und</strong> 8)<br />
Zeile 19: Anzurechnende ausländische <strong>Steuern</strong> – insgesamt für alle Einkunftsarten<br />
einschl. ausl. <strong>Steuern</strong> bei Einnahmen aus Investmentanteilen lt. den<br />
Zeilen 7 <strong>und</strong> 9 (nicht in Zeile 18 enthalten) 3)<br />
Zeile 20: In den Zeilen 18 <strong>und</strong> 19 enthaltene fiktive ausländische <strong>Steuern</strong> nach DBA 3)<br />
1 Ausschüttende <strong>und</strong> thesaurierende Tranche.<br />
2 Depot- <strong>und</strong> eigenverwahrte Anteile.<br />
3 Nach Maßgabe des Einkommensteuerformulars zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle Euro ab- bzw. aufger<strong>und</strong>et.<br />
–,00<br />
–,00<br />
–,00<br />
–,00<br />
–,00<br />
–,00<br />
7700<br />
–,00<br />
–,00<br />
14,00<br />
–,00<br />
1400<br />
–,00<br />
10300<br />
–,00<br />
16,00<br />
–,00<br />
1600<br />
–,00<br />
–,00<br />
571,0<br />
–,00<br />
182,0<br />
–,00<br />
25
So füllen Sie die Anlage KAP aus<br />
Erträge aus inländischen Fonds<br />
Auf der Vorderseite der Anlage KAP (Seite 1)<br />
geben Sie die steuerpflichtigen Erträge Ihrer<br />
inländischen Fonds getrennt nach folgenden<br />
Kategorien an:<br />
Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden)<br />
aus inländischen Investmentanteilen tragen<br />
Sie in die Anlage KAP, Zeile 8, Spalten 1 <strong>und</strong> 2<br />
ein.<br />
26<br />
Q Die Angaben entnehmen Sie den<br />
Steuerbescheinigungen des depotführenden<br />
Kreditinstituts oder dem Jahresbericht<br />
des Fonds. Wenn Sie verschiedene Fonds<br />
halten, tragen Sie die Gesamtsumme ein.<br />
Rechnen Sie eventuelle Zwischengewinne<br />
hinzu, die beim Verkauf inländischer<br />
Fondsanteile realisiert wurden.<br />
Deren Höhe entnehmen Sie den Verkaufsabrechnungen<br />
des ausführenden<br />
Kreditinstituts.<br />
Ziehen Sie Zwischengewinne ab, die<br />
beim Erwerb inländischer Fondsanteile<br />
im selben Kalenderjahr bereits von Ihnen<br />
bezahlt wurden. Deren Höhe entnehmen<br />
Sie den Kaufabrechnungen des ausführenden<br />
Kreditinstituts.<br />
W Bereits einbehaltenen Zinsabschlag<br />
tragen Sie zur Anrechnung in Zeile 8,<br />
Spalte 3 ein.<br />
Dividenden <strong>und</strong> ähnliche Erträge – Halbeinkünfteverfahren<br />
– aus inländischen Investmentanteilen<br />
tragen Sie in die Anlage KAP, Zeile 19,<br />
Spalten 1 <strong>und</strong> 2 ein.<br />
E Die Angaben entnehmen Sie den Steuerbescheinigungen<br />
des depotführenden<br />
Kreditinstituts oder dem Jahresbericht des<br />
Fonds. Tragen Sie diese Erträge in voller<br />
Höhe ein, obwohl sie nur zur Hälfte steuerpflichtig<br />
sind. Die rechnerische Halbierung<br />
wird vom Finanzamt vorgenommen.<br />
Wenn Sie verschiedene Fonds halten,<br />
tragen Sie die Gesamtsumme ein.<br />
R Einbehaltene Kapitalertragsteuer<br />
(20 % KESt) auf inländische Dividenden,<br />
die vom Halbeinkünfteverfahren profitieren,<br />
tragen Sie zur Anrechnung in Zeile 19,<br />
Spalte 3 ein.<br />
Erträge aus ausländischen Fonds<br />
Auf der Rückseite der Anlage KAP (Seite 2)<br />
trennen Sie die steuerpflichtigen Erträge<br />
Ihrer ausländischen Fonds nach folgenden<br />
Kategorien:<br />
Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden)<br />
aus ausländischen Investmentanteilen (Investmentsteuergesetz)<br />
tragen Sie in die Anlage<br />
KAP, Zeile 32, Spalten 1 <strong>und</strong> 2 ein.<br />
T Die Angaben über Zinsen <strong>und</strong> andere<br />
Erträge (ohne Dividenden) entnehmen Sie<br />
den Steuerbescheinigungen des depotführenden<br />
Kreditinstituts oder dem Jahresbericht<br />
des Fonds. Wenn Sie verschiedene<br />
Fonds halten, tragen Sie die Gesamtsumme<br />
ein.<br />
Rechnen Sie eventuelle Zwischengewinne<br />
hinzu, die beim Verkauf ausländischer<br />
Fondsanteile realisiert wurden. Deren<br />
Höhe entnehmen Sie den Verkaufsabrechnungen<br />
des ausführenden Kreditinstituts.<br />
Auch bei Dividendenerträgen,<br />
die dem Halbeinkünfteverfahrenunterliegen,<br />
ist die volle Summe<br />
der Erträge einzutragen,<br />
nicht nur die steuerpflichtige<br />
Hälfte. Die rechnerische<br />
Halbierung übernimmt<br />
das Finanzamt.
1<br />
2<br />
Name / Gemeinschaft<br />
Vorname<br />
3 <strong>Steuern</strong>ummer<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen, Anrechnung von <strong>Steuern</strong><br />
Inländische Kapitalerträge<br />
Anlage KAP<br />
Bitte Steuerbescheinigung(en)<br />
im Original beifügen!<br />
2007<br />
2007AnlKAP051 – Aug. 2007 –<br />
2007AnlKAP051<br />
X<br />
zur Einkommensteuererklärung<br />
X zur<br />
Feststellungserklärung<br />
Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge<br />
(ohne Dividenden)<br />
Einnahmen<br />
(einschließlich freigestellter Einnahmen,<br />
anzurechnender / vergüteter Kapitalertragsteuer /<br />
Zinsabschlag / Solidaritätszuschlag)<br />
Stpfl. / Ehemann /<br />
Ehefrau<br />
Gemeinschaft<br />
1<br />
2<br />
Anzurechnen sind<br />
inländische(r)<br />
Zinsabschlag / Kapitalertragsteuer<br />
lt. beigefügter<br />
Steuerbescheinigungen<br />
3<br />
EUR EUR EUR Ct<br />
4<br />
aus Guthaben <strong>und</strong> Einlagen<br />
(z. B. Sparguthaben)<br />
,– ,–<br />
,<br />
5 aus Bausparguthaben<br />
,– ,–<br />
,<br />
6<br />
aus verzinslichen Wertpapieren<br />
(einschl. Stückzinsen)<br />
,– ,–<br />
,<br />
7<br />
aus Tafelgeschäften mit festverzinslichen<br />
Wertpapieren<br />
,– ,–<br />
,<br />
8<br />
aus Investmentanteilen<br />
(einschl. Zwischengewinne)<br />
aus sonst. Kapitalforderun-<br />
,– ,–<br />
,<br />
9<br />
gen jeder Art, die dem Zinsabschlag<br />
unterliegen (z. B.<br />
Instandhaltungsrücklagen)<br />
,– ,–<br />
,<br />
Summe der Zeilen 4 bis 9<br />
10 (Zinsabschlag)<br />
40<br />
,<br />
aus Wandelanleihen<br />
11 <strong>und</strong> Gewinnobligationen<br />
,– ,–<br />
,<br />
12<br />
aus Lebensversicherungen,<br />
soweit einkommensteuerpflichtig<br />
,– ,–<br />
,<br />
13<br />
aus stiller Gesellschaft /<br />
aus partiarischen Darlehen<br />
,– ,–<br />
,<br />
Summe der Zeilen 11 bis 13<br />
14 (Kapitalertragsteuer)<br />
35<br />
,<br />
aus sonst. Kapitalforderungen<br />
jeder Art, die nicht dem Zinsabschlag<br />
unterliegen (z. B.<br />
Darlehen zwischen Privat-<br />
15 personen)<br />
,– ,–<br />
Summe<br />
16 der Zeilen 4 bis 15 30 31 ,– ,–<br />
die vom Finanzamt<br />
für Steuererstattungen<br />
17 gezahlt wurden<br />
56 57 ,– ,–<br />
Q W<br />
Dividenden <strong>und</strong> ähnliche Erträge<br />
Kapitalertragsteuer<br />
18<br />
aus Aktien <strong>und</strong> anderen<br />
Anteilen<br />
(auch bei Tafelgeschäften)<br />
,– ,–<br />
,<br />
19 aus Investmentanteilen<br />
aus Leistungen einer nicht<br />
von der Körperschaftsteuer<br />
,– E<br />
,–<br />
,<br />
20<br />
befreiten Körperschaft,<br />
Personenvereinigung oder<br />
Vermögensmasse<br />
,– ,–<br />
,<br />
Summe<br />
21 der Zeilen 18 bis 20 16 17 61<br />
,– ,–<br />
,<br />
54<br />
R<br />
27
28<br />
Ziehen Sie Zwischengewinne ab, die<br />
beim Erwerb ausländischer Fondsanteile<br />
bereits von Ihnen bezahlt wurden.<br />
Deren Höhe entnehmen Sie den Kaufabrechnungen<br />
des ausführenden Kreditinstituts.<br />
Y Bereits einbehaltenen Zinsabschlag<br />
tragen Sie zur Anrechnung in Zeile 32,<br />
Spalte 3 ein.<br />
Dividenden <strong>und</strong> ähnliche Erträge – Halbeinkünfteverfahren<br />
– aus ausländischen Investmentanteilen<br />
(Investmentsteuergesetz) tragen<br />
Sie in die Anlage KAP, Zeile 34, Spalten<br />
1 <strong>und</strong> 2 ein.<br />
U Die Angaben über Dividenden <strong>und</strong><br />
ähnliche Erträge gehen aus Ihrer Steuer -<br />
bescheinigung sowie dem Jahresbericht<br />
des Fonds hervor. Tragen Sie diese Erträge<br />
in voller Höhe ein, obwohl sie nur zur<br />
Hälfte steuerpflichtig sind. Die rechnerische<br />
Halbierung wird vom Finanzamt<br />
vorgenommen. Wenn Sie verschiedene<br />
Fonds halten, tragen Sie die Gesamtsumme<br />
ein.<br />
Anzurechnende Quellensteuern nach<br />
der Zinsinformationsverordnung (ZIV)<br />
I Sofern Sie Fondsanteile im Ausland<br />
verwahren ließen <strong>und</strong> dafür Quellensteuern<br />
nach der ZIV angefallen sind, wird<br />
der Betrag in die Anlage KAP, Zeile 43 eingetragen.<br />
Anzurechnende Solidaritätszuschläge<br />
Zusammen mit gezahlten Abschlagsteuern<br />
wird stets auch der Solidaritätszuschlag<br />
(SolZ) erhoben. Auch dessen Einbehalt lässt<br />
sich in Ihrer Einkommensteuer als Vorauszahlung<br />
anrechnen.<br />
Die Summe gezahlter Solidaritätszuschläge auf<br />
die Zinsabschläge (5,5 % von 30 % bzw. 35 %)<br />
<strong>und</strong> Kapitalertragsteuer (KESt) (5,5 % von 20 %)<br />
tragen Sie in die Anlage KAP, Zeile 44 ein.<br />
O Die Angaben gehen aus den Steuerbescheinigungen<br />
des depotführenden<br />
Kreditinstituts hervor <strong>und</strong> sind gegebenenfalls<br />
zu summieren.<br />
Die Angabe der steuerpflichtigen<br />
Erträge Ihrer<br />
ausländischen Fonds wird<br />
nochmals in der Anlage<br />
AUS verlangt. Wo <strong>und</strong> wie<br />
genau, zeigt Ihnen das<br />
nächste Kapitel zum Ausfüllen<br />
der Anlage AUS.
<strong>Steuern</strong>ummer<br />
Ausländische Kapitalerträge Anlage AUS beachten<br />
(Einnahmen einschl. der<br />
anzurechnenden / abzuziehenden<br />
ausländischen Quellensteuern, die in<br />
Zeile 43 oder in den Zeilen 6 bis 24<br />
der Anlage AUS einzutragen sind,<br />
soweit sie nicht aus inländischem<br />
Sondervermögen stammen)<br />
Einnahmen<br />
(einschließlich freigestellter Einnahmen,<br />
anzurechnender / vergüteter Kapitalertragsteuer<br />
Zinsabschlag / Solidaritätszuschlag)<br />
Stpfl. / Ehemann /<br />
Ehefrau<br />
Gemeinschaft<br />
1<br />
2<br />
Anzurechnen ist<br />
inländischer<br />
Zinsabschlag<br />
lt. beigefügter<br />
Steuerbescheinigungen<br />
3<br />
Erträge aus ausländischen<br />
EUR EUR EUR Ct<br />
31<br />
Investmentanteilen (Auslandinvestment-Gesetz)<br />
22 23 ,– 62 ,–<br />
,<br />
Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge<br />
(ohne Dividenden) aus Sparguthaben,<br />
festverzinsl. Wertpapieren,<br />
ausländ. Investmentanteilen(Investmentsteuer-<br />
32<br />
gesetz) <strong>und</strong> sonstige ausländ.<br />
Kapitalerträge 32<br />
Dividenden u. ähnl. Erträge<br />
33 ,– 63 ,–<br />
,<br />
aus Aktien <strong>und</strong><br />
anderen Anteilen 24 25<br />
33<br />
34<br />
aus ausländischen<br />
Investmentanteilen (In-<br />
54<br />
vestmentsteuergesetz)<br />
,–<br />
,– U 55<br />
,–<br />
,–<br />
35<br />
Hinzurechnungsbetrag<br />
nach § 10 AStG 28 29 ,– ,–<br />
Erträge aus Beteiligungen<br />
1. Beteiligung (Gemeinschaft, Finanzamt, <strong>Steuern</strong>ummer)<br />
36 X<br />
2. Beteiligung (Gemeinschaft, Finanzamt, <strong>Steuern</strong>ummer)<br />
37 X<br />
Inländische Zinsen <strong>und</strong> andere<br />
Erträge einschl. Erträge<br />
aus Sondervermögen<br />
(ohne Dividenden)<br />
Inländische Dividenden<br />
<strong>und</strong> ähnliche Erträge<br />
(einschl. Erträge aus<br />
Sondervermögen)<br />
Ausländische Zinsen u. andere<br />
Stpfl. / Ehemann /<br />
Gemeinschaft Ehefrau<br />
38 42 43 ,– ,–<br />
39 48 49 ,– ,–<br />
Erträge sowie Erträge aus<br />
40 44 45 ,– ,–<br />
ausländ. Investmentanteilen<br />
(Auslandinvestment-Gesetz)<br />
Ausländische Dividenden<br />
41 <strong>und</strong> ähnliche Erträge 50 51 ,– ,–<br />
T Y<br />
42<br />
Anzurechnende <strong>Steuern</strong><br />
aus Beteiligungen <strong>und</strong><br />
anderen Einkunftsarten<br />
64<br />
EUR<br />
,<br />
Ct<br />
65<br />
Nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) anzurechnende Quellensteuern<br />
Stpfl. /<br />
Ehemann X Ehefrau<br />
Stpfl. /<br />
Ehemann X Ehefrau<br />
Kapitalertragsteuer Zinsabschlag<br />
EUR Ct<br />
,<br />
EUR Ct<br />
43 Summe aller anzurechnenden Quellensteuern nach der ZIV (lt. beigefügter Bescheinigung) 67<br />
,<br />
Anzurechnende Solidaritätszuschläge<br />
EUR Ct<br />
44 Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer / zum Zinsabschlag 39<br />
,<br />
Werbungskosten<br />
Stpfl. / Ehemann /<br />
Ehefrau davon gesondert <strong>und</strong><br />
Gemeinschaft<br />
einheitlich festgestellt<br />
EUR EUR EUR<br />
45<br />
Werbungskosten zu den inländischen Kapitalerträgen<br />
lt. den Zeilen 4 bis 17 <strong>und</strong> 38 12 P<br />
13<br />
46<br />
Werbungskosten zu den inländischen Kapitalerträgen<br />
lt. den Zeilen 18 bis 20 <strong>und</strong> 39 82 {<br />
83<br />
47<br />
Abzuziehende ausländische <strong>Steuern</strong><br />
nach § 34 c Abs. 2 <strong>und</strong> 3 EStG zu Zeile 8 52 }<br />
53<br />
48<br />
Abzuziehende ausländische <strong>Steuern</strong><br />
nach § 34 c Abs. 2 <strong>und</strong> 3 EStG zu Zeile 19 58 q<br />
59<br />
49<br />
Werbungskosten zu den ausländischen<br />
Kapitalerträgen lt. den Zeilen 31, 32 <strong>und</strong> 40 18 w<br />
19<br />
50<br />
Werbungskosten zu den ausländischen<br />
Kapitalerträgen lt. den Zeilen 33, 34 <strong>und</strong> 41 86 e<br />
87<br />
51<br />
Abzuziehende ausländische <strong>Steuern</strong> n. § 34 c<br />
Abs. 2 u. 3 EStG z. d. Zeilen 31, 32 <strong>und</strong> 40 26 r<br />
27<br />
52<br />
Abzuziehende ausländische <strong>Steuern</strong> n. § 34 c<br />
Abs. 2 u. 3 EStG z. d. Zeilen 33, 34 <strong>und</strong> 41 68 t<br />
69<br />
Steuerst<strong>und</strong>ungsmodelle<br />
Einkünfte aus Gesellschaften / Gemeinschaften / ähnl. Modellen<br />
i. S. d. § 15 b EStG (Erläuterungen auf besonderem Blatt)<br />
Stpfl. / Ehemann /<br />
Gemeinschaft<br />
EUR<br />
Ehefrau<br />
EUR<br />
53<br />
,– ,–<br />
2007AnlKAP052 2007AnlKAP052<br />
I<br />
O<br />
29
Abzug von Werbungskosten<br />
Zu den Werbungskosten für Kapitalerträge<br />
gehören insbesondere die Gebühren für die<br />
Depotführung. Weitere mögliche Aufwendungen<br />
stellen etwa Beratungshonorare,<br />
Finanzierungskosten oder Fachliteratur dar.<br />
Nicht abziehbar sind Anschaffungskosten<br />
für Fonds, also zum Beispiel der beim Anteilerwerb<br />
bezahlte Ausgabeaufschlag.<br />
Der Werbungskostenpauschbetrag für<br />
Kapitalerträge beträgt im Kalenderjahr 2007<br />
€ 51 bzw. für steuerlich zusammen veranlagte<br />
Ehegatten € 102. Ihr Finanzamt berücksichtigt<br />
ihn auch ohne einen Eintrag in den entsprechenden<br />
Formularfeldern.<br />
30<br />
Wenn Sie dagegen höhere Aufwendungen<br />
steuerlich geltend machen möchten, benötigen<br />
Sie den Nachweis anhand von Belegen.<br />
In diesem Fall müssen Sie eines oder mehrere<br />
Felder für Werbungskosten in der Anlage<br />
KAP ausfüllen. Soweit die Werbungskosten<br />
die Erträge ausländischer Fonds oder die<br />
von inländischen Fonds im Ausland erzielten<br />
Erträge betreffen, werden sie zusätzlich in<br />
die Anlage AUS aufgenommen (siehe Abschnitt<br />
„So füllen Sie die Anlage AUS aus“<br />
auf den Seiten 32 <strong>und</strong> 33). Dies gilt auch für<br />
den Fall, dass anrechenbare ausländische<br />
Quellensteuern von den steuerpflich tigen<br />
Kapitalerträgen abgezogen werden sollen.<br />
Werbungskosten für Dividendenerträge,<br />
die dem<br />
Halbeinkünfteverfahren<br />
unterliegen, werden vom<br />
Finanzamt auch nur zur<br />
Hälfte angerechnet. Sie<br />
erscheinen jedoch mit<br />
ihren vollen Beträgen in<br />
der Anlage KAP, Zeilen<br />
46 <strong>und</strong> 50 sowie in der<br />
Anlage AUS, Zeile 11.
Die Summe der nachgewiesenen Werbungskosten<br />
tragen Sie in die Anlage KAP, Zeilen 45<br />
bis 52 sowie gegebenenfalls in Anlage AUS,<br />
Zeilen 10 bis 13 ein.<br />
Die Werbungskosten <strong>und</strong> abzuziehenden<br />
ausländischen Quellensteuern werden nach<br />
folgendem Schema in die Anlage KAP <strong>und</strong><br />
ggf. Anlage AUS eingetragen:<br />
Werbungskosten <strong>und</strong> abzuziehende ausländische Quellensteuern<br />
Inländische Fonds<br />
Anlage KAP Korrespondierende Eintragungen in<br />
Anlage AUS 1)<br />
Werbungskosten Abzuziehende<br />
ausländische<br />
Quellensteuer 2)<br />
Werbungskosten Abzuziehende<br />
ausländische<br />
2) 3)<br />
Quellensteuer<br />
– Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden) aus Anlage KAP, Zeile 8 Zeile 45 P Zeile 47 } Zeile 10 p Zeile 12 ]<br />
– Dividenden <strong>und</strong> ähnliche Erträge aus Anlage KAP, Zeile 19 4) Zeile 46 { Zeile 48 q Zeile 11 [ Zeile 13 A<br />
Ausländische Fonds<br />
– Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden) aus Anlage KAP, Zeile 32 Zeile 49 w Zeile 51 r Zeile 10 p Zeile 12 ]<br />
– Dividenden <strong>und</strong> ähnliche Erträge aus Anlage KAP, Zeile 34 4) Zeile 50 e Zeile 52 t Zeile 11 [ Zeile 13 A<br />
1) Nur insoweit, als auf die zugr<strong>und</strong>e liegenden ausländischen Erträge anrechenbare ausländische Quellensteuer angefallen ist.<br />
2) Die Angaben über diese Quellensteuern gehen aus der Jahresbescheinigung (nach § 24c EStG) des depotführenden Kreditinstituts hervor.<br />
3) Nur insoweit, als die ausländische Quellensteuer nicht in Anlage AUS, Zeile 18 oder 19, als anzurechnende ausländische Steuer eingetragen ist.<br />
4) In der Jahresbescheinigung (nach § 24c EStG) des depotführenden Kreditinstituts mit dem vollen Wert ausgewiesen <strong>und</strong> in dieser Höhe einzutragen; die rechnerische<br />
Halbierung nimmt die Finanzbehörde vor.<br />
31
So füllen Sie die Anlage AUS aus<br />
Anrechenbare ausländische Quellensteuern<br />
<strong>und</strong> Progressionsvorbehalt<br />
Die Angaben in der Anlage AUS zur Einkommensteuererklärung<br />
machen zum einen anrechenbare<br />
ausländische Quellensteuern<br />
geltend <strong>und</strong> ermöglichen zum anderen den<br />
Progressionsvorbehalt für die zugr<strong>und</strong>e<br />
liegenden ausländischen Einkünfte. Alle<br />
Erträge, die auf diese Weise in der Anlage<br />
AUS aufgeführt werden, sind in den umfassenderen<br />
Angaben der Anlage KAP enthalten.<br />
Nutzen Sie in der Anlage AUS pro Fonds eine<br />
Spalte. Abweichend hiervon werden die<br />
ausländischen Mieteinnahmen eines Fonds<br />
nach Ländern aufgegliedert (siehe auch<br />
Tabelle „Werbungskosten <strong>und</strong> abzuziehende<br />
ausländische Quellensteuern“ auf Seite 31):<br />
Eintragungen in die Anlage AUS<br />
Inländische Fonds<br />
– Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden)<br />
aus Anlage KAP, Zeile 8<br />
32<br />
– Dividenden <strong>und</strong> ähnliche Erträge aus Anlage<br />
KAP, Zeile 19 4)<br />
Ausländische Fonds<br />
– Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne Dividenden)<br />
aus Anlage KAP, Zeile 32<br />
– Dividenden <strong>und</strong> ähnliche Erträge aus Anlage<br />
KAP, Zeile 34 4)<br />
Einzutragen sind die Einnahmen pro <strong>Investmentfonds</strong>,<br />
soweit sie einer Quellenbesteuerung<br />
im Ausland unterlagen. Analog zur<br />
Systematik der Anlage KAP werden sie nach<br />
vier Kategorien gegliedert:<br />
– Inländische Fonds, Zinsen <strong>und</strong> andere<br />
Erträge,<br />
– Inländische Fonds, Dividenden <strong>und</strong><br />
ähnliche Erträge,<br />
– Ausländische Fonds, Zinsen <strong>und</strong> andere<br />
Erträge,<br />
– Ausländische Fonds, Dividenden <strong>und</strong><br />
ähnliche Erträge.<br />
Diesen Einkünften werden die angefallenen<br />
Werbungskosten, die wie Werbungs kosten<br />
abzuziehenden <strong>und</strong> die anzurechnenden<br />
ausländischen Quellensteuern zu geordnet.<br />
Dabei gilt das folgende Schema:<br />
Einnahmen 1) Werbungskosten Anrechenbare ausländische Quellensteuern 1)<br />
Wie Werbungskosten<br />
abzuziehen<br />
Auf die Steuerschuld anzurechnen<br />
Gesamt Davon fiktive<br />
ausländische<br />
Quellensteuer<br />
Zeile 8 i Zeile 10 p Zeile 12 ] Zeile 18 S Zeile 20 F<br />
Zeile 9 o Zeile 11 [ Zeile 13 A Zeile 19 D<br />
Zeile 6 y Zeile 10 p Zeile 12 ] Zeile 18 S Zeile 20 F<br />
Zeile 7 u Zeile 11 [ Zeile 13 A Zeile 19 D<br />
Bei ausländischen<br />
Quellensteuern besteht<br />
ein Wahlrecht: Sie lassen<br />
sich auf Ihre Steuerschuld<br />
anrechnen oder auf Antrag<br />
von Ihren Kapitalerträgen<br />
abziehen. Am<br />
besten, Sie entscheiden<br />
gemeinsam mit einem<br />
Steuerberater, was für<br />
Sie günstiger ist.<br />
1) Die einzutragenden Angaben gehen aus der Jahresbescheinigung (nach § 24c EStG) des depotführenden Kreditinstituts hervor. Sie werden getrennt nach Fonds<br />
eingetragen.<br />
2) Die Werte sind in voller Höhe einzutragen, die rechnerische Halbierung nimmt die Finanzbehörde vor.
1<br />
2<br />
Name<br />
Vorname<br />
3 <strong>Steuern</strong>ummer<br />
4<br />
5<br />
Ausländische Einkünfte <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong><br />
Lfd. Nr.<br />
der Anlage<br />
Steuerpflichtige ausländische Einkünfte, die in den Anlagen GSE, KAP, L, SO <strong>und</strong> / oder V<br />
enthalten sind <strong>und</strong> die im Quellenstaat nach dortigem Recht besteuert werden oder für die fiktive<br />
ausländische <strong>Steuern</strong> nach DBA anzurechnen sind – Anrechnung <strong>und</strong> Abzug ausländischer <strong>Steuern</strong> –<br />
Kapitalvermögen<br />
1. Staat / Fonds<br />
10<br />
2007<br />
Anlage AUS<br />
X zur<br />
Einkommensteuererklärung<br />
2007AnlAUS141 – Aug. 2007 –<br />
2007AnlAUS141<br />
X<br />
zur Erklärung zur<br />
gesonderten Feststellung<br />
Jeder Ehegatte mit ausländischen<br />
Einkünften hat eine<br />
eigene Anlage AUS abzugeben.<br />
X<br />
Stpfl. /<br />
Ehemann X Ehefrau<br />
2. Staat / Fonds 30<br />
3. Staat / Fonds 50<br />
Einkunftsquellen Einkunftsquellen Einkunftsquellen<br />
6<br />
Einnahmen, die in den Zeilen<br />
31, 32 u. 40 der Anlage KAP<br />
enthalten sind<br />
00 y<br />
EUR<br />
,– 20<br />
EUR<br />
,– 40<br />
EUR<br />
,–<br />
7<br />
Einnahmen, die in den Zeilen<br />
33, 34 u. 41 der Anlage KAP 01<br />
enthalten sind<br />
Zinsen <strong>und</strong> andere Erträge (ohne<br />
u<br />
,– 21 ,– 41 ,–<br />
8<br />
Dividenden) aus einem inländ. Sondervermögen,<br />
die aus ausländischen<br />
Quellen stammen<br />
02 i<br />
,– 22 ,– 42 ,–<br />
9<br />
Dividenden <strong>und</strong> ähnliche Erträge aus<br />
einem inländ. Sondervermögen, die<br />
aus ausländ. Quellen stammen 03 o<br />
,– 23 ,– 43 ,–<br />
10<br />
Werbungskosten zu den<br />
Zeilen 6 u. 8 (ohne ausländ.<br />
<strong>Steuern</strong> lt. Zeile 12)<br />
04 p<br />
,– 24 ,– 44 ,–<br />
11<br />
Werbungskosten zu den<br />
Zeilen 7 u. 9 (ohne ausländ.<br />
<strong>Steuern</strong> lt. Zeile 13)<br />
05 [<br />
,– 25 ,– 45 ,–<br />
12<br />
Abzuziehende ausl. <strong>Steuern</strong><br />
nach § 34 c Abs. 2 u. 3 EStG<br />
zu den Zeilen 6 <strong>und</strong> 8<br />
06 ]<br />
,– 26 ,– 46 ,–<br />
13<br />
Abzuziehende ausl. <strong>Steuern</strong><br />
nach § 34 c Abs. 2 u. 3 EStG<br />
zu den Zeilen 7 <strong>und</strong> 9<br />
Andere Einkunftsarten<br />
11 A<br />
,– 31 ,– 51 ,–<br />
(einschließlich der Einkünfte<br />
nach § 20 Abs. 2 AStG) Einkunftsquellen Einkunftsquellen Einkunftsquellen<br />
14<br />
– bei mehreren Einkunftsarten: Einzelangaben<br />
bitte auf besonderem Blatt –<br />
15<br />
Einkünfte (einschließlich der<br />
gemäß § 3 Nr. 40 <strong>und</strong> §3c<br />
Abs. 2 EStG steuerfreien Teile) 07<br />
EUR<br />
,– 27<br />
EUR<br />
,– 47<br />
EUR<br />
,–<br />
16<br />
In Zeile 15 enthaltene Einkünfte,<br />
fürdie§3Nr.40<strong>und</strong>§3c 08<br />
Abs. 2 EStG Anwendung finden<br />
,– 28 ,– 48 ,–<br />
17<br />
Abgezogene ausländ. <strong>Steuern</strong><br />
nach § 34 c Abs. 2 <strong>und</strong> 3 EStG<br />
,– ,– ,–<br />
Anzurechnende ausländische <strong>Steuern</strong><br />
insgesamt für alle Einkunfts-<br />
18<br />
arten einschl. ausl. <strong>Steuern</strong> bei<br />
Einnahmen aus Investment- 09<br />
anteilen lt. den Zeilen 6 <strong>und</strong> 8<br />
S<br />
,– 29 ,– 49 ,–<br />
19<br />
bei Einnahmen aus Investmentanteilen<br />
lt. den Zeilen 7 <strong>und</strong> 9<br />
12<br />
(nicht in Zeile 18 enthalten) D<br />
,– 32 ,– 52 ,–<br />
20<br />
In den Zeilen 18 <strong>und</strong> 19<br />
enthaltene fiktive ausländische<br />
<strong>Steuern</strong> nach DBA F<br />
,– ,– ,–<br />
Die Eintragungen in den Zeilen 21 bis 24 sind nur in der ersten Anlage AUS erforderlich.<br />
Pauschal zu besteuernde Einkünfte i. S. d. § 34 c Abs. 5 EStG<br />
21 In Zeile 15 nicht enthaltene Einkünfte, für die die Pauschalierung beantragt wird<br />
800 ,–<br />
Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 12, 14 AStG (in den Anlagen GSE, KAP, L enthalten)<br />
Hinzurechnungsbetrag lt. Feststellung des Finanzamts (zuzüglich der anzurechnenden ausländischen <strong>Steuern</strong> lt. Zeile 23)<br />
Finanzamt, <strong>Steuern</strong>ummer Staat<br />
22 801 ,–<br />
23 Auf Antrag nach § 12 Abs. 1 AStG anzurechnende ausländische <strong>Steuern</strong> lt. Feststellung<br />
802 ,–<br />
24 Nach § 12 Abs. 3 AStG anzurechnende ausländische <strong>Steuern</strong> lt. Feststellung<br />
803 ,–<br />
9<br />
33
Beantragen der<br />
Arbeitnehmer-Sparzulage<br />
Arbeitnehmer, die vermögenswirksame<br />
Leistungen (VL) bis zu einer Höhe von € 400<br />
im Jahr beziehen, können eine Sparzulage<br />
vom Staat beantragen. Voraussetzung ist,<br />
dass das jährliche zu versteuernde Einkommen<br />
€ 17.900 bzw. bei steuerlich zusammen<br />
veranlagten Ehegatten € 35.800 nicht übersteigt.<br />
Die Sparzulage beträgt 18 % der VL-<br />
Leistungen des Arbeitgebers.<br />
Fondsanleger mit VL-Verträgen erhalten die<br />
Arbeitnehmer-Sparzulage zum Ende der<br />
Sperrfrist nach sieben Jahren Anlagedauer.<br />
Sie wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung<br />
beantragt.<br />
34<br />
Erste Seite des Mantelbogens: Kreuzen Sie<br />
das Kästchen „Antrag auf Festsetzung der<br />
Arbeitnehmer-Sparzulage“ an.<br />
Anlage N: In der Anlage N, Zeile 83 (auf<br />
Seite 3) geben Sie die Anzahl an VL-Bescheinigungen<br />
über den Bezug vermögenswirksamer<br />
Leistungen an.<br />
Fügen Sie dem ausgefüllten Formular die<br />
VL-Bescheinigungen des depotführenden<br />
Kreditinstituts bei. Dies kann auch eine<br />
Investmentgesellschaft sein.<br />
Beantragen der staatlichen<br />
„Riester-Förderung“<br />
Sie haben eine staatlich geförderte private<br />
Altersvorsorge („Riester-Rente“) bei einem<br />
zertifizierten Anbieter abgeschlossen? Dann<br />
sind Ihre Erträge während der gesamten Ansparzeit<br />
steuerfrei – gleichgültig, ob es sich<br />
um einen Fondssparplan handelt oder zum<br />
Beispiel um eine Versicherung. Erst mit der<br />
Auszahlung der Rente sind die angesammelten<br />
Erträge zu versteuern.<br />
Die staatliche Förderung umfasst jährliche<br />
Zulagen <strong>und</strong> zusätzlich – abhängig von der<br />
Höhe Ihres zu versteuernden Einkommens –<br />
die Möglichkeit der Steuerersparnis.<br />
Die staatliche Zulage<br />
Die Zulage zahlt Ihnen der Staat zusätzlich<br />
zu den von Ihnen in Eigenleistung erbrachten<br />
Beiträgen. Voraussetzung ist, dass Sie einen<br />
entsprechenden Antrag auf dem amtlichen<br />
Formular gestellt haben. Das Antragsformular<br />
versendet das depotführende Kreditinstitut<br />
bzw. Ihr Fondsanbieter zusammen mit<br />
dem Ergänzungsbogen für die Kinderzulage.<br />
Beides schicken Sie ausgefüllt zurück. Die<br />
Auszahlung der Zulage erfolgt direkt auf<br />
Ihr Anlagekonto; der Betrag wird von Ihrer<br />
Fondsgesellschaft für Sie angelegt.<br />
Gr<strong>und</strong>zulage: Für 2007 wie für 2006 beträgt<br />
die Gr<strong>und</strong>zulage pro Jahr € 114. Dieser Betrag<br />
steigt 2008 auf jährlich € 154.<br />
Als VL-Anleger bekommen<br />
Sie in der Regel jährlich<br />
von dem depotführenden<br />
Kreditinstitut eine VL-Bescheinigung<br />
zugeschickt.<br />
Sollten Sie keine Bescheinigung<br />
erhalten haben,<br />
wenden Sie sich an das<br />
Kreditinstitut, das Ihren<br />
VL-Fonds verwaltet.
Kinderzulage: Für 2007 wie für 2006 beträgt<br />
die Kinderzulage für jedes Kind, für das<br />
Kindergeld gezahlt wird, jährlich € 138.<br />
Dieser Betrag steigt 2008 auf jährlich € 185.<br />
Mindesteigenbeiträge für den Erhalt der<br />
Zulage: Um in den Genuss der vollen staatlichen<br />
Zulage zu gelangen, müssen Sie<br />
die geforderten jährlichen Mindesteigenbeiträge<br />
(mind. € 60 p. a.) sparen. Für 2007<br />
wie für 2006 sind das jeweils 3 % Ihres sozialversicherungspflichtigenVorjahreseinkommens<br />
(abzüglich staatlicher Zulagen).<br />
Dieser Satz steigt 2008 auf 4 %.<br />
Der Steuervorteil<br />
Parallel zu Ihrem Antrag auf staatliche Zulage<br />
können Sie Ihre für die „Riester-Rente“<br />
aufgewendeten Sparbeiträge zusätzlich als<br />
Sonderausgabe ansetzen. Diese Förderung<br />
erweitert die bislang geltenden Abzugsmöglichkeiten<br />
für Vorsorgeaufwendungen.<br />
Maximalbetrag: Für 2007 wie für 2006<br />
lassen sich auf diese Weise bis zu € 1.575<br />
von Ihrem zu versteuernden Einkommen<br />
abziehen. Diese Obergrenze steigt 2008<br />
auf jährlich € 2.100.<br />
Steuerersparnis: Das Finanzamt prüft bei<br />
der Einkommensteuererklärung für Sie,<br />
ob Ihre Steuerersparnis durch den Ansatz<br />
als Sonderausgabe höher ausfällt als die<br />
staatliche Zulage. In diesem Fall bekommen<br />
Sie die Zulage <strong>und</strong> darüber hinaus<br />
den Differenzbetrag als Steuererstattung.<br />
„Riester“ in der<br />
Einkommensteuererklärung<br />
Die Beiträge zur staatlich geförderten<br />
privaten Altersvorsorge müssen Sie bei der<br />
Einkommensteuererklärung in der Anlage<br />
AV deklarieren.<br />
Steuerbescheinigung: Das Kreditinstitut, bei<br />
dem Sie Ihren „Riester-Vertrag“ abgeschlossen<br />
haben, übersendet Ihnen eine Bescheinigung<br />
mit allen wesentlichen Daten. Diese<br />
müssen Sie lediglich in die Anlage AV übertragen.<br />
Handelt es sich um die Einkommensteuererklärung<br />
2007, geben Sie in den Zeilen<br />
5 bis 8 Ihren Verdienst des Jahres 2006 <strong>und</strong><br />
in den Zeilen 15 bis 17 die Anzahl Ihrer Kinder<br />
an, für die Sie 2007 Kindergeld erhalten haben.<br />
Fügen Sie der ausgefüllten Anlage AV die<br />
Bescheinigung Ihres Kreditinstituts als Anbieter<br />
des Altersvorsorgevertrages bei.<br />
Aufgr<strong>und</strong> Ihrer Angaben berechnet dann<br />
das Finanzamt, ob Ihnen ausschließlich die<br />
Zulage ausbezahlt wird oder ob Sie darüber<br />
hinaus eine Steuererstattung erhalten.<br />
Fondserträge, die über<br />
einen staatlich geförderten<br />
Altersvorsorge-<br />
Sparplan erzielt wurden,<br />
bleiben bis zum Beginn<br />
der Rente steuerfrei. In<br />
dieser Zeit fallen weder<br />
der Zinsabschlag noch<br />
die Kapitalertragsteuer<br />
auf inländische Dividenden<br />
an.<br />
Auch bei zusammen<br />
veranlagten Ehepaaren<br />
füllt jeder Ehegatte für<br />
seinen „Riester-Vertrag“<br />
eine eigene Anlage aus.<br />
35
Häufig gestellte Fragen<br />
Wie wird die künftige Abgeltungssteuer<br />
meine Fondserträge betreffen?<br />
Zinsen <strong>und</strong> andere voll zu versteuernde Erträge<br />
werden nur noch mit maximal 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag<br />
<strong>und</strong> ggf. Kirchensteuer) besteuert.<br />
Insoweit werden Anleger mit einem höheren<br />
individuellen Steuersatz besser gestellt;<br />
für solche mit einem niedrigen individuellen<br />
Steuersatz gibt es keine Veränderungen. Für<br />
Dividendenerträge entfällt das Halbeinkünfteverfahren<br />
– per saldo eine geringfügige Verschlechterung.<br />
Realisierte Kursgewinne auf<br />
Fondsebene, die bislang steuerfrei ausgeschüttet<br />
wurden, unterliegen nun der 25 %igen<br />
Abgeltungssteuer bzw. dem niedrigeren individuellen<br />
Steuersatz. Die Thesaurierung solcher<br />
Erträge bleibt steuerfrei.<br />
Weshalb muss ich einen höheren Betrag<br />
versteuern als ich per Ausschüttung erhalten<br />
habe?<br />
Ausgeschüttet werden die Erträge abzüglich der<br />
Fondsaufwendungen. Da Letztere für steuerliche<br />
Zwecke nur zu 90 % berücksichtigt werden,<br />
kann im Einzelfall die Steuerpflicht höher ausfallen<br />
als die Ausschüttung. Dieser Kappung<br />
unterliegen solche Werbungskosten, die sich<br />
nicht bestim mten Einnahmen unmittelbar zuordnen<br />
lassen. Die Kürzungsvorschrift findet<br />
sich in § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG.<br />
Warum muss ich als Folge einer Ausschüttung<br />
oder Thesaurierung einen<br />
Kapitalertrag versteuern, obwohl die<br />
Ausschüttung den Wertverlust meiner<br />
Fondsanlage nicht wettgemacht hat?<br />
Kursgewinne der im Fonds enthaltenen Wertpapiere<br />
<strong>und</strong> anderer Vermögenswerte werden<br />
im steuerlichen Ergebnis ebensowenig berücksichtigt<br />
wie Kursverluste. Vielmehr kommt es<br />
auf die Zinsen, Dividenden <strong>und</strong> ähnliche Erträge<br />
36<br />
des Fonds an. Daher kann, ebenso wie bei der<br />
Direktanlage, trotz Wertminderung der Anlage<br />
ein steuerpflichtiger Ertrag anfallen.<br />
Aus welchem Gr<strong>und</strong> muss ich einen<br />
Zwischengewinn versteuern, obwohl<br />
ich beim Verkauf meiner Anteile keinen<br />
Wertanstieg realisiert habe?<br />
Der Zwischengewinn umfasst nur die Zinserträge<br />
des Fonds, während der Anteilwert von den<br />
gesamten Erträgen beeinflusst wird. Dazu zählen<br />
auch solche, die nicht zum Zwischengewinn<br />
gehören.<br />
Wo finde ich in den Steuerbescheinigungen<br />
meiner Bank die Zwischengewinne,<br />
die ich bei Anteilkäufen bezahlt<br />
<strong>und</strong> bei Verkäufen realisiert habe?<br />
Die Steuerbescheinigungen der Kreditinstitute<br />
betreffen nur einen Teil der Kapitalerträge,<br />
nämlich die jährlichen Fondserträge im steuerlichen<br />
Sinn, die ausgeschüttet oder thesauriert<br />
worden sind. Außerdem weisen sie einbehaltene<br />
Zinsabschläge, 20 % KESt sowie die Solidaritätszuschläge<br />
aus. Die abzuziehenden <strong>und</strong><br />
hinzuzurechnenden Zwischengewinne müssen<br />
mit den Kaufabrechnungen nachgewiesen werden.<br />
Sie erscheinen jedoch in den Jahresbescheinigungen<br />
(nach § 24c EStG) der Kreditinstitute.<br />
Wie erfahre ich die Höhe der anrechenbaren<br />
ausländischen Quellensteuern,<br />
die ich in meiner Einkommensteuer geltend<br />
machen will?<br />
Die anrechenbaren ausländischen Quellensteuern<br />
mit den zugehörigen ausländischen Erträgen,<br />
die im Fonds angefallen sind, gehen aus<br />
der Jahresbescheinigung (nach § 24c EStG) des<br />
depotführenden Kreditinstituts hervor.
Nach der Ausschüttung oder Thesaurierung<br />
stelle ich fest, dass ein deutlich anderer<br />
Betrag einkommensteuerpflichtig<br />
ist, als der aufgelaufene Zwischengewinn<br />
erwarten ließ. Worin liegen die<br />
Diskrepanzen?<br />
Der Zwischengewinn ist enger definiert als der<br />
steuerpflichtige Kapitalertrag. Dividenden, Erträge<br />
aus Aktien- <strong>und</strong> Renten-Genuss-Scheinen<br />
<strong>und</strong> erstattete ausländische Quellensteuern darauf,<br />
Erträge aus Ersatzleistungen für Wertpapier-Darlehen<br />
sowie teilweise Erträge aus Wertpapier-Darlehen<br />
sind die wichtigsten Posten,<br />
die zwar der Einkommensteuer, nicht jedoch<br />
dem Zinsabschlag unterliegen. Weitere Verzerrungen<br />
ergeben sich aus dem Umstand, dass<br />
die steuerpflichtigen Ergebnisse aus Finanzinnovationen,<br />
bei denen keine Emissionsrendite<br />
ermittelt werden kann, den Zwischengewinn<br />
am Ausschüttungstag nur verlassen, wenn sie<br />
realisiert sind; das entsprechende Wertpapier<br />
also zuvor veräußert worden ist. Diese letztere<br />
Praxis endet unter dem neuen Recht der Abgeltungssteuer<br />
für Finanzinnovationen, die nach<br />
dem 31. 12. 2008 erworben werden.<br />
Kann ich dem Einbehalt von Abschlagsteuern<br />
(Zinsabschlag <strong>und</strong> 20 %iger<br />
KESt mit dem jeweiligen Solidaritätszuschlag)<br />
dadurch entgehen, dass ich<br />
mein Depot ins Ausland verlege?<br />
Vermieden wird dadurch nur der Zinsabschlag<br />
bei Erträgnisausschüttungen <strong>und</strong> Anteilverkäufen,<br />
der im Ausland nicht erhoben wird. Nicht<br />
vermieden werden können die 20 %ige KESt sowie<br />
– in inländischen thesaurierenden Fonds –<br />
der 30 %ige Zinsabschlag. Thesaurierende ausländische<br />
Fonds sind erst bei der Anteilrückgabe<br />
betroffen, da ihre jährlichen Thesaurierungen<br />
frei vom Zinsabschlag erfolgen. Allerdings<br />
können bei der Verwahrung von Fondsanteilen<br />
im Ausland dortige Quellensteuern anfallen.<br />
Dazu zählt beispielsweise die Quellensteuer<br />
nach der EU-Zinsinformationsrichtlinie, die<br />
dem deutschen Zinsabschlag ähnelt (siehe Abschnitt<br />
„Quellensteuer nach der Zinsinformationsverordnung<br />
(ZIV)“ auf Seite 8). Ein etwaiger<br />
vermiedener Zinsabschlag ändert nichts an der<br />
Einkommensteuerpflicht in Deutschland. Die<br />
künftige Ab geltungssteuer des neuen Rechts<br />
wird bei im Ausland liegenden Depots zwar von<br />
den dortigen Kreditinstituten nicht einbehalten,<br />
aber der An leger bleibt zur Deklaration in<br />
seiner Einkommensteuererklärung verpflichtet.<br />
Erhoben werden auch hier 25 % oder der niedrigere<br />
individuelle Einkommensteuersatz, zuzüglich<br />
Solidaritäts zuschlag <strong>und</strong> ggf. Kirchensteuer.<br />
Ich habe eigenverwahrte Anteilzertifikate<br />
<strong>und</strong> / oder Erträgnisscheine verloren.<br />
Bekomme ich dafür Ersatz?<br />
Die Fondsgesellschaft kann Ersatzurk<strong>und</strong>en<br />
ausstellen. Allerdings sind dabei umfangreiche<br />
Formvorschriften zu beachten. Je detaillierter<br />
Sie die verlorenen Urk<strong>und</strong>en beschreiben, etwa<br />
durch Fotokopien der Originale, desto leichter<br />
ist der Ersatz.<br />
Weshalb weist der Jahresbericht des<br />
Fonds eine höhere Performance aus, als<br />
sie sich aus einem Vergleich der Anteilpreise<br />
von Jahres ende <strong>und</strong> Jahresbeginn<br />
errechnet?<br />
Die Performance setzt sich nicht nur aus der<br />
Anteilwertentwicklung im Zeitablauf zusammen,<br />
sondern berücksichtigt gleichermaßen etwaige<br />
Ausschüttungen. Zugr<strong>und</strong>e gelegt wird<br />
die Gesamtausschüttung, die auch etwaige Abschlagsteuern<br />
berücksichtigt. Dabei handelt es<br />
sich um die 20 %ige KESt, den Zinsabschlag sowie<br />
die Solidaritätszuschläge darauf. Unterstellt<br />
wird, dass die Gesamtausschüttung in zusätzlichen<br />
Fonds anteilen angelegt wird <strong>und</strong> dadurch<br />
an der weiteren Wertentwicklung des<br />
Fonds teilnimmt. Anrechenbare ausländische<br />
Quellensteuern werden in die Berechnung<br />
nicht einbezogen. Dieses Berechnungsverfahren<br />
ist branchenüblich <strong>und</strong> von der Aufsichtsbehörde<br />
akzeptiert.<br />
37
Steuer-ABC<br />
Abgeltungssteuer<br />
Das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008<br />
führt unter anderem im Jahr 2009 eine 25 %ige<br />
Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte ein.<br />
Sie ersetzt die bisher geltende Kapitalertragsteuer<br />
auf Zinsen ( Zinsabschlag) <strong>und</strong> auf<br />
inländische Dividenden (KESt). Siehe im Einzelnen<br />
Tabelle „Was ändert sich durch die Abgeltungssteuer<br />
ab 2009?“ auf den Seiten<br />
42 <strong>und</strong> 43.<br />
Arbeitnehmer-Sparzulage<br />
Die Arbeitnehmer-Sparzulage auf vermögenswirksame<br />
Leistungen ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung<br />
zu beantragen. Als<br />
Beleg dient die Bescheinigung des depotführenden<br />
Kreditinstituts über die eingezahlten<br />
Beträge.<br />
Ausgabeaufschlag<br />
Der Ausgabeaufschlag ist eine Gebühr, die<br />
beim Kauf von Fondsanteilen anfällt <strong>und</strong><br />
Kosten für Vertrieb, Marketing <strong>und</strong> Beratung<br />
deckt. Gezahlte Ausgabeaufschläge können<br />
nicht als Werbungskosten geltend gemacht<br />
werden. Sie werden aber als Anschaf fungskosten<br />
berücksichtigt, wenn Gewinne aus<br />
privaten Veräußerungsgeschäften zu ermitteln<br />
sind.<br />
Ausländische Quellensteuer<br />
In einigen Ländern unterliegen die Erträge<br />
aus Wertpapieren einem Steuerabzug. <strong>Investmentfonds</strong><br />
fließen diese Erträge dann um<br />
diese ausländische Quellensteuer gekürzt zu.<br />
Anleger können in ihrer Einkommensteuererklärung<br />
meist wählen, ob sie die gezahlte<br />
ausländische Quellensteuer auf ihre Steuerschuld<br />
anrechnen oder aber bei der Ermittlung<br />
ihrer Gesamteinkünfte steuerlich absetzen.<br />
In bestimmten Fällen ist jedoch entweder<br />
nur Anrechnung oder nur Abzug möglich.<br />
Voraussetzung ist, dass die ausländische<br />
Quellensteuer im Inland anrechenbar ist.<br />
Eine unmittelbare Vergütung durch das depotführende<br />
Kreditinstitut, etwa aufgr<strong>und</strong><br />
eines Freistellungsauftrages oder einer<br />
NV-Bescheinigung, ist nicht möglich.<br />
38<br />
Ausschüttung<br />
Ausschüttende <strong>Investmentfonds</strong>, der häufigste<br />
Fondstyp, zahlen gr<strong>und</strong>sätzlich ihre<br />
ordentlichen Erträge (im Wesentlichen Zins-<br />
<strong>und</strong> Dividendeneinnahmen) <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />
ihr außerordentliches Ergebnis (Kursveränderungen<br />
<strong>und</strong> die Resultate von Derivatgeschäften)<br />
in regelmäßigen Abständen – meist<br />
jährlich – an ihre Anteilinhaber in Form einer<br />
Ausschüttung aus. Die Ausschüttung der<br />
Erträge kann steuerpflichtige <strong>und</strong> steuerfreie<br />
Anteile enthalten. Der Gegensatz zur Ausschüttung<br />
ist die Thesaurierung, bei der die<br />
Erträge im Fonds wiederangelegt werden.<br />
Depotverwahrung<br />
Wertpapiere, darunter Investmentanteile,<br />
werden in der Regel in einem Depotkonto<br />
bei einem Kreditinstitut verwahrt. Auch inländische<br />
Investmentgesellschaften können<br />
solche Depotkonten führen. Über das depotführende<br />
Kreditinstitut erhalten Anleger Steuerbescheinigungen<br />
<strong>und</strong> andere wichtige Informationen<br />
zu ihrer Fondsanlage. Die Befreiung<br />
von Abschlagsteuern wie Zinsabschlag<br />
<strong>und</strong> Kapitalertragsteuer (KESt) ist nur für<br />
im Inland depotverwahrte Investmentanteile<br />
möglich.<br />
Freibetrag<br />
Ein Freibetrag ist von der Besteuerung<br />
ausgenommen.<br />
Freigrenze<br />
Die Besteuerung eines Betrages setzt erst<br />
oberhalb einer Freigrenze ein, erfasst ihn<br />
dann jedoch voll.<br />
Fondsgesellschaft<br />
Siehe Kapitalanlagegesellschaft.<br />
Freistellungsauftrag<br />
Bankk<strong>und</strong>en können ab 2007 jährlich Kapitalerträge<br />
von bis zu € 801 pro Anleger bei Einzelveranlagung<br />
<strong>und</strong> bis zu € 1.602 bei steuerlich<br />
zusammen veranlagten Ehegatten vom<br />
Zinsabschlag <strong>und</strong> der Kapitalertragsteuer<br />
(KESt), jeweils mit dem Solidaritätszu-
schlag, befreien lassen, indem sie dem depotführenden<br />
Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag<br />
erteilen. Insoweit entfällt für sie das<br />
Verfahren, sich Abschlagsteuern erst im späteren<br />
Einkommensteuerverfahren vergüten<br />
zu lassen. Der Freistellungsauftrag kann auch<br />
auf mehrere Geldinstitute verteilt werden,<br />
darf den Höchstbetrag insgesamt jedoch<br />
nicht überschreiten.<br />
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />
(„Spekulationsgewinne“)<br />
Ein Gewinn oder Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />
liegt bei <strong>Investmentfonds</strong>anlagen<br />
vor, wenn Anteile innerhalb von<br />
zwölf Monaten gekauft <strong>und</strong> wieder verkauft<br />
werden. Derartige Gewinne unterliegen der<br />
Einkommensteuer, sobald sie in einem Kalenderjahr<br />
– abzüglich etwaiger Verluste aus<br />
privaten Veräußerungsgeschäften – die <br />
Freigrenze von € 512 € überschreiten. Sich<br />
ergebende Gesamtverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />
dürfen ein Jahr rück-<br />
<strong>und</strong> zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.<br />
Das bedeutet, dass sie mit den entsprech enden<br />
Gewinnen des unmittelbar vorhergehenden<br />
Jahres oder denen späterer Jahre verrechnet<br />
werden können. Nicht zulässig ist<br />
eine Verrechnung mit Einkünften anderer Art.<br />
Das neue Recht der Abgeltungssteuer unterwirft<br />
private Veräußerungsgewinne, die<br />
mit nach dem 31. 12.2008 erworbenen Fondsanteilen<br />
erzielt werden, der 25 %igen Abgeltungssteuer<br />
oder dem niedrigeren individuellen<br />
Einkommensteuersatz, zuzüglich<br />
Solidaritätszuschlag <strong>und</strong> ggf. Kirchensteuer.<br />
Für zuvor erworbene Anteile gilt das alte Recht<br />
zeitlich unbegrenzt fort, insbesondere die<br />
Steuerfreiheit nach einjähriger Haltedauer 1) .<br />
Halbeinkünfteverfahren<br />
Dividendenerträge von Fonds sind gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
nur zur Hälfte einkommensteuerpflichtig.<br />
Diese Regelung gilt bei ausländischen Fonds<br />
jedoch erst für Geschäftsjahre, die im Kalenderjahr<br />
2004 begonnen haben <strong>und</strong> die dem neuen<br />
Investmentsteuergesetz unterliegen. Dividenden,<br />
die in ausländischen Fonds in früheren<br />
Geschäftsjahren angefallen sind <strong>und</strong> dem<br />
alten Auslandinvestment-Gesetz unterlagen,<br />
werden voll versteuert.<br />
Investmentgesellschaft<br />
Siehe Kapitalanlagegesellschaft.<br />
Kapitalanlagegesellschaft<br />
Kapitalanlagegesellschaften nach deutschem<br />
Recht sind Kreditinstitute, die <strong>Investmentfonds</strong><br />
verwalten. Dazu investieren sie das<br />
bei ihnen eingelegte Geld in zugelassene Vermögensgegenstände<br />
wie Wertpapiere, Geldmarktinstrumente<br />
oder Immobilien <strong>und</strong><br />
stellen ihren Anlegern hierüber Urk<strong>und</strong>en<br />
(Anteilscheine) aus. In anderen Ländern der<br />
Europäischen Union, beispielsweise Luxemburg,<br />
genießen Anleger im Wesentlichen die<br />
gleichen Rechte, wenngleich die Vorschriften<br />
in Einzelheiten abweichen. In der Einkommensteuererklärung<br />
müssen deutsche Anleger<br />
nach Fonds inländischer <strong>und</strong> ausländischer<br />
Kapitalanlagegesellschaft unterscheiden.<br />
Kapitalertragsteuer (KESt)<br />
Fonds entrichten auf Dividenden deutscher<br />
Aktiengesellschaften die 20 %ige KESt zuzüglich<br />
Solidaritätszuschlag. Die KESt stellt eine<br />
Steuervorauszahlung auf die individuelle<br />
Steuerschuld dar <strong>und</strong> lässt sich vom Anleger<br />
im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens<br />
geltend machen. Bei ausreichendem Freistellungsauftrag<br />
oder einer NV-Bescheinigung<br />
erfolgt stattdessen eine Vergütung<br />
durch das depotführende Kreditinstitut, sofern<br />
sie in inländischen Fonds angefallen ist.<br />
Ab 2009 wird die KESt durch die 25 %ige Abgeltungssteuer<br />
ersetzt.<br />
NV-Bescheinigung<br />
(Nichtveranlagungs-Bescheinigung)<br />
Anleger, die aufgr<strong>und</strong> geringer Einkünfte<br />
voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer<br />
veranlagt werden, können beim Finanzamt<br />
ihres Wohnsitzes eine NV-Bescheinigung beantragen.<br />
Aufgr<strong>und</strong> dieser stellt das depotführende<br />
Kreditinstitut den Anleger von <br />
Zinsabschlag, Kapitalertragsteuer (KESt)<br />
auf inländische Dividenden sowie den damit<br />
verb<strong>und</strong>enen Solidaritätszuschlägen frei.<br />
Die Finanzbehörde stellt NV-Bescheinigungen<br />
üblicherweise für einen Zeitraum von bis zu<br />
drei Jahren aus.<br />
1) Nach dem Jahressteuergesetz 2008 gilt dies für in- <strong>und</strong> ausländische Spezialfonds sowie Publikumsfonds, bei denen Anlagevoraussetzung eine besondere Sachk<strong>und</strong>e<br />
des Anlegers oder eine Mindestanlagesumme von € 100.000 oder mehr ist, nur dann uneingeschränkt, wenn die Fondsanteile vor dem 10. 11. 2007 erworben wurden.<br />
39
Progressionsvorbehalt<br />
Ausländische Einkünfte, die von der inländischen<br />
Besteuerung aufgr<strong>und</strong> eines Doppelbesteuerungsabkommens<br />
freigestellt sind,<br />
unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Dazu<br />
zählen ausländische Mieterträge eines offen en<br />
Immobilienfonds. Diese Erträge werden bei der<br />
Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes<br />
in die Berechnungsbasis einbezogen. Der<br />
Progressionsvorbehalt erhöht somit den persönlichen<br />
Einkommensteuersatz.<br />
Quellensteuer nach der Zinsinformationsverordnung<br />
Dem deutschen Zinsabschlag ähnliche<br />
Quellensteuer auf Zinseinkünfte, die in Belgien,<br />
Luxemburg, Österreich <strong>und</strong> der Schweiz, den<br />
Kleinstaaten Liechtenstein, San Marino, Monaco<br />
<strong>und</strong> Andorra sowie mehreren abhängigen<br />
Gebieten mit Offshore-Bankzentren erhoben<br />
wird. Sie betrifft unter anderem die Zinseinkünfte<br />
aus dort verwahrten Fondsanteilen,<br />
die deutsche Anleger bei Ausschüttung <strong>und</strong><br />
Verkauf realisieren. Diese Quellensteuer kann<br />
durch Offenlegung gegenüber den deutschen<br />
Finanzbehörden vermieden werden.<br />
Solidaritätszuschlag (SolZ)<br />
Auf die Einkommensteuer, auch in ihren Erhe -<br />
bungsformen Zinsabschlag <strong>und</strong> Kapitalertragsteuer<br />
(KESt), wird ein zusätzlicher SolZ<br />
von 5,5 % der entsprechenden Steuer erhoben.<br />
„Spekulationsgewinne“<br />
Siehe Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften.<br />
Steuerpflicht, unbeschränkte<br />
Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz<br />
oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind in<br />
Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.<br />
Stückzinsen<br />
Anteilige Zinsansprüche, die beim Kauf oder<br />
Verkauf verzinslicher Wertpapiere seit dem<br />
letzten Zinstermin aufgelaufen <strong>und</strong> bei der<br />
Abrechnung zu berücksichtigen sind.<br />
„Stückzinstopf“<br />
Der „Stückzinstopf“ sammelt die Zwischengewinne<br />
<strong>und</strong> Stückzinsen, die der Anleger<br />
seit Beginn des laufenden Kalenderjahres bei<br />
Käufen von Fondsanteilen oder verzinslichen<br />
Wertpapieren im Rahmen der Erwerbspreise<br />
bezahlt hat. In dieser Höhe befreit das depotführende<br />
Kreditinstitut die anfallenden ab-<br />
40<br />
schlagpflichtigen Kapitalerträge vom Zinsabschlag<br />
mit dem Solidaritätszuschlag.<br />
Tafelgeschäft<br />
Erwerb <strong>und</strong> Rückgabe von Fondsanteilen sowie<br />
Einlösung von Erträgnisscheinen in Form effektiver<br />
Stücke über ein inländisches Kredit insti tut.<br />
Soweit Fonds ihre Anteile als sogenannte effektive<br />
Stücke ausgegeben haben, kann der Anleger<br />
diese in Eigenverwahrung nehmen. Bei der<br />
Einlösung der Erträgnisscheine oder der Rückgabe<br />
von Anteilen über ein inländisches Kreditinstitut<br />
wird nach derzeitigem Recht auf die<br />
abschlagpflichtigen Erträge bzw. den Zwischengewinn<br />
ein auf 35 % erhöhter Zinsabschlag<br />
mit dem Solidaritätszuschlag einbehalten;<br />
nach dem 31. 12. 2008 wird in diesen<br />
Fällen die 25 %ige Abgeltungssteuer zzgl.<br />
Solidaritätszuschlag einbehalten. Bei per<br />
Tafelgeschäft erworbenen <strong>und</strong> anschließend<br />
eigenverwahrten Fondsanteilen verzichtet der<br />
Anleger auf die Leistungen des depotführenden<br />
Kreditinstituts wie Sicherheit der Verwahrung<br />
<strong>und</strong> Übermittlung von Anlegerinformationen<br />
( Depotverwahrung). Bei Fonds, die keine<br />
effektiven Stücke ausgegeben haben, sind<br />
Tafelgeschäfte nicht möglich.<br />
Thesaurierung<br />
Buchhalterische Ertragsermittlung in thesaurierenden<br />
Fonds am Ende eines Geschäftsjahres.<br />
Diese Erträge sind dazu bestimmt, dauer<br />
haft im Fondsvermögen zu verbleiben. Die<br />
thesaurierten Erträge gelten dem Anleger steuerlich<br />
als zugeflossen. Der Gegensatz zur Thesaurierung<br />
ist die Ausschüttung, bei der die<br />
Erträge an die Anteilinhaber ausgezahlt werden.<br />
Veräußerungsgewinn<br />
Siehe Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften.<br />
Werbungskosten<br />
Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung<br />
<strong>und</strong> Erhaltung von Einnahmen, die das steuerpflichtige<br />
Einkommen vermindern. Dazu gehören<br />
etwa Depotgebühren, Kosten für Beratung<br />
oder für Fachliteratur. Soweit die Werbungskosten<br />
Dividendenerträge betreffen, für die das<br />
Halbeinkünfteverfahren gilt, können sie nur<br />
zur Hälfte abgesetzt werden.<br />
Werbungskostenpauschbetrag<br />
Wer die Höhe der tatsächlich entstandenen<br />
Werbungskosten nicht belegt, hat Anspruch<br />
darauf, dass das Finanzamt von den Einnah-
men mindestens den Werbungskostenpauschbetrag<br />
abzieht. Das sind im Jahr € 51 bzw. € 102<br />
für steuerlich zusammen veranlagte Ehegatten.<br />
Höhere Werbungskosten können gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
nur durch den Nachweis anhand von Belegen<br />
geltend gemacht werden.<br />
Zinsabschlag<br />
Die Kapitalertragsteuer auf Zinsen wird<br />
üblicherweise als Zinsabschlag, häufig auch<br />
als Zinsabschlagsteuer (ZASt), bezeichnet. Der<br />
Zinsabschlag inklusive Solidaritätszuschlag<br />
stellt eine anrechenbare Vorauszahlung auf<br />
die individuelle Steuerschuld dar. Dem Zinsabschlag<br />
unterliegen Zins-, Miet- sowie bestimmte<br />
andere Erträge. Auf den zinsabschlagpflichtigen<br />
Anteil der Ausschüttungen sind in der Regel<br />
30 % Zinsabschlag abzuführen, bei eigenverwahrten<br />
Anteilen 35 %. Im Zuge der Thesaurierung<br />
von Erträgen werden generell 30 % des<br />
zins abschlagpflichtigen Teils einbehalten <strong>und</strong><br />
an das Finanzamt abgeführt. Mit einem „Guthaben“<br />
im „Stückzinstopf“, einem Freistellungsauftrag<br />
oder einer NV-Bescheinigung<br />
kann der Anleger den Einbehalt von Zinsabschlag<br />
verhindern. Ab 2009 wird der Zinsabschlag<br />
durch die max. 25 %ige Abgeltungssteuer<br />
ersetzt.<br />
Zinsabschlagsteuer (ZASt)<br />
Siehe Zinsabschlag.<br />
Zwischengewinn<br />
Unter Zwischengewinn versteht man die im<br />
Fonds aufgelaufenen, dem Anleger aber noch<br />
nicht durch Ausschüttung oder Thesaurierung<br />
zugeflossenen abschlagpflichtigen Zinsen<br />
<strong>und</strong> Zinsansprüche. Der Zwischengewinn<br />
ist im Anteilpreis enthalten. Bei Anteilkäufen<br />
vermerkt das depotführende Kredit institut den<br />
im Rahmen des Erwerbspreises bezahlten Zwischengewinn<br />
im Stückzinstopf des Anlegers<br />
(außer bei Eigenverwahrung, siehe Tafelgeschäft).<br />
Zudem kann der Anleger den bezahlten<br />
Zwischen gewinn in seiner späteren Einkommensteuererklärung<br />
als negativen Kapitalertrag<br />
berücksichtigen (auch bei Eigenverwahrung).<br />
Bei der Rückgabe von Anteilen unterliegt<br />
der im Rahmen des Verkaufserlöses realisierte<br />
Zwischengewinn dem Zinsabschlag mit dem<br />
Solidaritätszuschlag, soweit der K<strong>und</strong>e nicht<br />
befreit ist. In der Einkommensteuererklärung<br />
stellt der realisierte Zwischengewinn einen<br />
Kapitalertrag dar.<br />
Anmerkung zum Kreis der behandelten<br />
ausländischen Fondsprodukte<br />
Die Darstellung der steuerlichen Behandlung<br />
ausländischer Fonds bezieht sich ausschließlich<br />
auf sogenannte transparente <strong>Investmentfonds</strong>,<br />
die die Vorschriften des deutschen Investmentsteuergesetzes<br />
erfüllen.<br />
Haftungsausschluss<br />
Die dargestellten Sachverhalte entsprechen der<br />
Rechtslage vom April 2008, dem Zeitpunkt der Drucklegung.<br />
Sie gelten für private, im Inland unbeschränkt<br />
steuerpflichtige Anleger. Sie gelten für sogenannte<br />
transparente <strong>Investmentfonds</strong>, die die Vorschriften des<br />
deutschen Investmentsteuergesetzes erfüllen. Es ist<br />
möglich, dass der Gesetzgeber die einschlägigen Vorschriften<br />
des Unternehmenssteuerreformgesetzes<br />
2008 vor Inkrafttreten am 1. 1. 2009 noch ändert.<br />
Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt<br />
von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen<br />
Anlegers ab <strong>und</strong> kann künftig Änderungen unterworfen<br />
sein. Für Einzelfragen insbesondere unter Berücksichtigung<br />
seiner individuellen steuerlichen Situation<br />
sollte sich der Anleger an seinen persönlichen Steuerberater<br />
wenden. Bei einer Anlageentscheidung ist<br />
auch die persönliche außersteuerliche Situation des<br />
Anlegers zu berücksichtigen.<br />
Alle Informationen sind sorgfältig recherchiert. Eine<br />
Gewähr für die Richtigkeit kann nicht übernommen<br />
werden. Insbesondere ist durchaus damit zu rechnen,<br />
dass in Zukunft die Finanzbehörden andere als die hier<br />
dargestellten steuerlichen Beurteilungen für zutreffend<br />
halten. Die Komplexität <strong>und</strong> der ständige Wandel der<br />
behandelten Rechtsmaterie machen es notwendig,<br />
Haftung <strong>und</strong> Gewähr auszuschließen.<br />
41
Was ändert sich durch die<br />
Abgeltungssteuer ab 2009?<br />
Unternehmenssteuerreformgesetz 2008, in Kraft ab 1. 1. 2009<br />
Neues Recht ab 1. 1. 2009 Altes Recht bis 31. 12. 2008<br />
Anteilerwerb Erwerb nach dem 31. 12. 2008 Erwerb vor dem 1. 1. 2009<br />
Behandlung des bezahlten<br />
Zwi schengewinns<br />
Gutschrift im „Verlustverrechnungstopf“. Gutschrift im „Stückzinstopf“.<br />
Fondsausschüttungen Ausschüttung nach dem 31. 12. 2008 Ausschüttung vor dem 1. 1. 2009<br />
Ausgeschüttete Zinsen 25 % Abgeltungssteuer. 1) Erste Stufe: 30 % Zinsabschlag (bei Tafelgeschäft 35 %). 2)<br />
Zweite Stufe: Individueller Einkommensteuersatz3) Deutsche Dividenden<br />
,<br />
Anrechnung der Einbehalte auf die Steuerschuld.<br />
a) Inländische Fonds 25 % Abgeltungssteuer. 1) Erste Stufe: 20 % Kapitalertragsteuer (KESt). 2)<br />
Zweite Stufe: Individueller Einkommensteuersatz auf die Hälfte<br />
des Dividendenbetrags (Halbeinkünfteverfahren) 3) , Anrechnung<br />
der Einbehalte auf die Steuerschuld.<br />
b) Ausländische Fonds 25 % Abgeltungssteuer1) , ggf. gemindert wegen eines Doppelbesteuerungsabkommens.<br />
Die für die Ausschüttung verfügbaren<br />
Dividenden sind ihrerseits um eine 25 %ige Abgeltungssteuer2) Individueller Einkommensteuersatz auf die Hälfte des Dividendenbetrags<br />
(Halbeinkünfteverfahren).<br />
gekürzt, Geltendmachung wie ausländische Quellensteuer.<br />
3) Die für die Ausschüttung<br />
verfügbaren Dividenden sind ihrerseits um die 20 %ige KESt2) gekürzt, Geltendmachung wie ausländische Quellensteuer.<br />
Ausländische Dividenden 25 % Abgeltungssteuer. 1) Die für die Ausschüttung verfügbaren Individueller Einkommensteuersatz auf die Hälfte des Dividen-<br />
Dividenden können um ausländische Quellensteuern gekürzt denbetrags (Halbeinkünfteverfahren).<br />
sein.<br />
3) Die für die Ausschüttung<br />
verfügbaren Dividenden können um ausländische Quellensteuern<br />
gekürzt sein.<br />
Ausgeschüttete Mieteinnahmen Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit,<br />
von Immobilienfonds<br />
25 % Abgeltungssteuer. 1) Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit,<br />
Kein Progressionsvorbehalt im Rahmen individueller Einkommensteuersatz.<br />
der Kapitaleinkünfte.<br />
3) Progressionsvorbehalt für<br />
Ausgeschüttete Veräußerungsgewinne<br />
<strong>und</strong> Stillhalterprämien<br />
a) Wertpapiere oder Derivate<br />
wurden vor dem 1. 1. 2009<br />
erworben bzw. eingegangen<br />
den befreiten Teil der Ausschüttung.<br />
– Erwerb der Fondsanteile vor<br />
dem 1. 1. 2009<br />
Steuerfrei. Steuerfrei.<br />
42<br />
– Erwerb der Fondsanteile nach<br />
dem 31. 12. 2008<br />
b) Wertpapiere oder Derivate<br />
wurden nach dem 31. 12. 2008<br />
erworben bzw. eingegangen<br />
Ausgeschüttete Veräußerungsgewinne<br />
aus Immobiliengeschäften<br />
25 % Abgeltungssteuer 1) auf derartige Kursgewinne bei<br />
Anteil verkauf.<br />
25 % Abgeltungssteuer. 1) –<br />
a) Haltedauer 10 Jahre oder kürzer Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit,<br />
25 % Abgeltungssteuer. 1) Kein Progressionsvorbehalt im Rahmen<br />
der Kapitaleinkünfte.<br />
b) Haltedauer länger als 10 Jahre Steuerfrei. Steuerfrei.<br />
Berücksichtigung ausländischer<br />
Quellensteuern<br />
Möglichkeit des Abzugs wie Werbungskosten auf Fondsebene.<br />
Falls kein solcher Werbungskostenabzug erfolgt: unmittelbar Anrechnung<br />
auf die Abgeltungssteuerschuld; ggf. Abzug von der<br />
Bemessungsgr<strong>und</strong>lage bei Veranlagung nach Wahl des Anlegers.<br />
–<br />
Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit,<br />
individueller Einkommensteuersatz. 3) Progressionsvorbehalt für<br />
den befreiten Teil der Ausschüttung.<br />
Möglichkeit des Abzugs wie Werbungskosten auf Fondsebene.<br />
Falls kein solcher Werbungskostenabzug erfolgt: Wahlrecht des<br />
Anlegers bei Veranlagung zwischen Anrechnung auf die Steuerschuld<br />
<strong>und</strong> Abzug von der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />
1) Sparerpauschbeträge <strong>und</strong> andere Befreiungen nicht berücksichtigt. Zum Abgeltungssteuersatz von 25 % treten der Solidaritätszuschlag <strong>und</strong> gegebenenfalls die Kirchensteuer.<br />
Anleger mit einem Steuersatz von unter 25 % können sich im Rahmen ihrer Steuererklärung die Differenz zwischen ihrem Steuersatz <strong>und</strong> der gezahlten<br />
Abgeltungssteuer vom Finanzamt erstatten lassen.<br />
2) Jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag.<br />
3) Jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag <strong>und</strong> ggf. Kirchensteuer. Sparerfreibeträge, Freistellungsaufträge <strong>und</strong> andere Befreiungen nicht berücksichtigt.<br />
4) Nach dem Jahressteuergesetz 2008 gilt dies für in- <strong>und</strong> ausländische Spezialfonds sowie Publikumsfonds, bei denen Anlagevoraussetzung eine besondere Sachk<strong>und</strong>e<br />
des Anlegers oder eine Mindestanlagesumme von € 100.000 oder mehr ist, nur dann uneingeschränkt, wenn die Fondsanteile vor dem 10. 11. 2007 erworben wurden.
Unternehmenssteuerreformgesetz 2008, in Kraft ab 1. 1. 2009<br />
Neues Recht ab 1. 1. 2009 Altes Recht bis 31. 12. 2008<br />
Fondsthesaurierungen<br />
Zinsen<br />
Thesaurierung nach dem 31. 12. 2008 Thesaurierung vor dem 1. 1. 2009<br />
a) Inländische Fonds 25 % Abgeltungssteuer. 1) Erste Stufe: 30 % Zinsabschlag. 2)<br />
Zweite Stufe: Individueller Einkommensteuersatz 3) ,<br />
Anrechnung der Einbehalte auf die Steuerschuld.<br />
b) Ausländische Fonds 25 % Abgeltungssteuer. 1) Individueller Einkommensteuersatz. 3)<br />
Deutsche Dividenden<br />
a) Inländische Fonds 25 % Abgeltungssteuer. 1) Erste Stufe: 20 % Kapitalertragsteuer (KESt). 2)<br />
b) Ausländische Fonds 25 % Abgeltungssteuer1) , ggf. gemindert wegen eines Doppelbesteuerungsabkommens<br />
(DBA). Die für die Ausschüttung verfügbaren<br />
Dividenden sind ihrerseits um eine 25 %ige Abgeltungssteuer2)<br />
gekürzt, Geltendmachung wie ausländische Quellensteuer.<br />
Ausländische Dividenden 25 % Abgeltungssteuer. 1) Die für die Ausschüttung verfügbaren<br />
Dividenden können um ausländische Quellensteuern gekürzt<br />
sein.<br />
Thesaurierte Mieteinnahmen von<br />
Immobilienfonds<br />
Thesaurierte Veräußerungsgewinne<br />
<strong>und</strong> Stillhalterprämien<br />
– Erwerb der Fondsanteile vor<br />
dem 1. 1. 2009<br />
– Erwerb der Fondsanteile nach<br />
dem 31. 12. 2008<br />
Thesaurierte Veräußerungsgewinne<br />
aus Immobiliengeschäften<br />
Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit,<br />
25 % Abgeltungssteuer. 1) Kein Progressionsvorbehalt im Rahmen<br />
der Kapitaleinkünfte.<br />
Steuerfrei. Steuerfrei.<br />
25 % Abgeltungssteuer 1) auf derartige Kursgewinne bei<br />
Anteilverkauf.<br />
a) Haltedauer 10 Jahre oder kürzer Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit,<br />
25 % Abgeltungssteuer. 1) Kein Progressionsvorbehalt im Rahmen<br />
der Kapitaleinkünfte.<br />
b) Haltedauer länger als 10 Jahre Steuerfrei. Steuerfrei.<br />
Berücksichtigung ausländischer<br />
Quellensteuern<br />
Möglichkeit des Abzugs wie Werbungskosten auf Fondsebene.<br />
Falls kein solcher Werbungskostenabzug erfolgt: unmittelbar Anrechnung<br />
auf die Abgeltungssteuerschuld; ggf. Abzug von der<br />
Bemessungsgr<strong>und</strong>lage bei Veranlagung nach Wahl des Anlegers.<br />
Anteilrückgabe / -veräußerung Verkauf nach dem 31. 12. 2008 Verkauf vor dem 1. 1. 2009<br />
Behandlung des realisierten<br />
Zwischengewinns<br />
Nur bei ausländischen thesaurierenden<br />
Fonds: Behandlung der<br />
akkumulierten thesaurierten Erträge<br />
Zweite Stufe: Individueller Einkommensteuersatz auf die Hälfte<br />
des Dividendenbetrags (Halbeinkünfteverfahren) 3) , Anrechnung<br />
der Einbehalte auf die Steuerschuld.<br />
Individueller Einkommensteuersatz auf die Hälfte des Dividendenbetrags<br />
(Halbeinkünfteverfahren). 3) Die für die Ausschüttung<br />
verfügbaren Dividenden sind ihrerseits um die 20 %ige KESt 2) gekürzt,<br />
Geltendmachung wie ausländische Quellensteuer.<br />
Individueller Einkommensteuersatz auf die Hälfte des Dividendenbetrags<br />
(Halbeinkünfteverfahren). 3) Die für die Ausschüttung<br />
verfügbaren Dividenden können um ausländische Quellensteuern<br />
gekürzt sein.<br />
Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit,<br />
individueller Einkommensteuersatz. 3) Progressionsvorbehalt für<br />
den befreiten Teil der Ausschüttung.<br />
–<br />
Soweit nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit,<br />
individueller Einkommensteuersatz. 3) Progressionsvorbehalt für<br />
den befreiten Teil der Ausschüttung.<br />
Möglichkeit des Abzugs wie Werbungskosten auf Fondsebene.<br />
Falls kein solcher Werbungskostenabzug erfolgt: Wahlrecht des<br />
Anlegers bei Veranlagung zwischen Anrechnung auf die Steuerschuld<br />
<strong>und</strong> Abzug von der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage.<br />
25 % Abgeltungssteuer. 1) Erste Stufe: 30 % Zinsabschlag (Tafelgeschäfte: 35 %). 2)<br />
Zweite Stufe: Individueller Einkommensteuersatz 3) , Anrechnung<br />
der Einbehalte auf die Steuerschuld.<br />
Zusätzlich 25 % Abgeltungssteuer 1) auf die während der Besitzzeit<br />
thesaurierten Erträge (bei vorherigem Depotübertrag: auf<br />
die nach dem 31. 12. 1993 thesaurierten Erträge).<br />
Zusätzlich 30 % Zinsabschlag auf die während der Besitzzeit thesaurierten<br />
Erträge (bei vorherigem Depotübertrag: auf die nach<br />
dem 31. 12. 1993 thesaurierten Erträge; bei Tafelgeschäften: 35 %<br />
auf die nach dem 31. 12. 1993 thesaurierten Erträge) 2) , Anrechnung<br />
der Einbehalte auf die Steuerschuld.<br />
Private Veräußerungsgewinne<br />
a) Anteilerwerb vor 1. 1. 2009<br />
– Haltedauer ein Jahr oder weniger Individueller Einkommensteuersatz. 3) Individueller Einkommensteuersatz. 3)<br />
– Haltedauer länger als ein Jahr Steuerfrei. 4) Steuerfrei.<br />
b) Anteilerwerb nach 31. 12. 2008 25 % Abgeltungssteuer. 1) –<br />
Sonstiges Kalenderjahre nach dem 31. 12. 2008 Kalenderjahre vor dem 1. 1. 2009<br />
Bezahlte Zwischengewinne <strong>und</strong> Berücksichtigung durch „Verlustverrechnungstopf“, negative Berücksichtigung ausschließlich für laufendes Kalenderjahr<br />
Stückzinsen<br />
Salden werden auf das neue Jahr vorgetragen.<br />
durch „Stückzinstopf“.<br />
Realisierte Veräußerungsverluste Berücksichtigung durch „Verlustverrechnungstopf“, Saldo wird Keine Berücksichtigung im „Stückzinstopf“<br />
des Anlegers<br />
auf das neue Jahr vorgetragen.<br />
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2008<br />
März Stand: 15.03.08 (01V)<br />
www.allianzglobalinvestors.de<br />
2954Z0<br />
Allianz Global Investors<br />
–<br />
Kapitalanlagegesellschaft mbH<br />
Mainzer Landstraße 11–13<br />
AZGI<br />
60329 Frankfurt am Main<br />
Bei dieser Broschüre handelt sich um eine<br />
Information gem. § 31 Abs. 2 WpHG. B0084409