Deutscher Ring AVB Beihilfe Zusatz - Private Krankenversicherung
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Sonderbedingungen für die<br />
Beitragssenkung im Alter (BSA)<br />
Modifizierte Beitragszahlung<br />
(Stand 1.1.2009)<br />
DRK 1703 O1JV434 01.09<br />
DRK 1703 O1JV434 01.09<br />
30<br />
<strong>Krankenversicherung</strong>sverein a.G.<br />
Diese Sonderbedingungen können in Verbindung mit Krankheitskostentarifen des Deutschen <strong>Ring</strong>s vereinbart werden, denen die<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und die Krankenhaustagegeldversicherung oder die Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung der Tarife RAS, RSS und PLUS zugrunde liegen. Die jeweiligen<br />
Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten entsprechend. Die Sonderbedingungen gelten für die Dauer des Bestehens der<br />
Krankheitskostenversicherung.<br />
Beitragssenkung im Alter<br />
1 Vom Ersten des Monats an, in dem die versicherte<br />
Person das 65. Lebensjahr vollendet, ermäßigt sich die monatliche<br />
Beitragszahlung in vereinbarter Höhe. Der zu vereinbarende<br />
Betrag für eine Beitragssenkung ab dem Alter 65 beträgt mindestens<br />
15,– EUR. Er kann darüber hinaus in Vielfachen von<br />
5,– EUR vereinbart werden. Die maximale Beitragsermäßigung<br />
darf jedoch 100 % des jeweils zu zahlenden Beitrags der Krankheitskostenversicherung<br />
nicht übersteigen.<br />
2 Der Beitrag für die Beitragssenkung im Alter ist auch<br />
nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlen, und zwar bis<br />
zur Beendigung der Krankheitskostenversicherung.<br />
Beginnverlegung der Beitragssenkung<br />
3 Auf Antrag des Versicherungsnehmers kann der<br />
Beginn der Beitragssenkung von dem unter Ziffer 1 vereinbarten<br />
Beginn abweichen. Diese Option darf der Versicherungsnehmer<br />
einmal ausüben, sobald die Sonderbedingungen 10 Jahre<br />
bestanden haben. Der neue Ermäßigungsbeginn muss ein zum<br />
Zeitpunkt der Antragstellung zukünftiger Monatsbeginn zwischen<br />
dem Ersten des Monats, in dem die versicherte Person das<br />
60. Lebensjahr vollendet, und dem Ersten des Monats, in dem<br />
die versicherte Person das 70. Lebensjahr vollendet, sein. Durch<br />
die Beginnverlegung ändert sich die Höhe der vereinbarten Beitragsermäßigung<br />
entsprechend den gültigen Technischen Berechnungsgrundlagen.<br />
Nachträgliche Verminderung des<br />
Ermäßigungsbetrags<br />
4 Bei einer Verminderung des Ermäßigungsbetrags vor<br />
oder nach Beginn der Beitragssenkung ermittelt der Deutsche<br />
<strong>Ring</strong> die Höhe des dann geltenden Beitrags entsprechend den<br />
gültigen Technischen Berechnungsgrundlagen.<br />
Beitragsanpassung<br />
5 Eine Anpassung der monatlichen Beitragsrate erfolgt<br />
gemäß § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
(MB/KK 2009). Dabei vergleicht der Deutsche <strong>Ring</strong> die für die<br />
zukünftige Lebenserwartung erforderlichen mit den kalkulierten<br />
Aufwendungen für die Beitragssenkung im Alter.<br />
Tarifwechsel in der Krankheitskostenversicherung<br />
6 Bei einer Änderung des Versicherungsschutzes in<br />
den Krankheitskostentarifen wird die Beitragssenkung auf den<br />
neuen Versicherungsschutz übertragen. Sollte die Beitragsermäßigung<br />
100 % des nach der Änderung des Versicherungsschutzes<br />
zu zahlenden Beitrags der Krankheitskostenversicherung<br />
der versicherten Person übersteigen, so wird der Ermäßigungsbetrag<br />
unter Beachtung von Ziffer 4 vermindert.<br />
Kündigung der Sonderbedingungen<br />
7 Bei Kündigung dieser Sonderbedingungen bleiben<br />
die schon erworbenen Beitragssenkungsansprüche unter der<br />
Voraussetzung bestehen, dass die Sonderbedingungen mindestens<br />
5 Jahre ununterbrochen vereinbart waren und sich zum<br />
vereinbarten Ermäßigungsbeginn eine Beitragssenkung von<br />
mindestens 15,– EUR ergibt. Die Höhe der Beitragsermäßigung<br />
ermittelt sich entsprechend den gültigen Technischen Berechnungsgrundlagen.<br />
8 Bei Beendigung der Krankheitskostenversicherung<br />
enden automatisch die Sonderbedingungen, ohne dass es einer<br />
Kündigung bedarf. Ansprüche auf Beitragssenkung bestehen<br />
nicht mehr.<br />
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die den jeweilig abgeschlossenen Krankheitskostentarifen zugrunde liegen.<br />
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