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Deutscher Ring AVB Beihilfe Zusatz - Private Krankenversicherung

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Sonderbedingungen für die<br />

Beitragssenkung im Alter (BSA)<br />

Modifizierte Beitragszahlung<br />

(Stand 1.1.2009)<br />

DRK 1703 O1JV434 01.09<br />

DRK 1703 O1JV434 01.09<br />

30<br />

<strong>Krankenversicherung</strong>sverein a.G.<br />

Diese Sonderbedingungen können in Verbindung mit Krankheitskostentarifen des Deutschen <strong>Ring</strong>s vereinbart werden, denen die<br />

Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und die Krankenhaustagegeldversicherung oder die Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung der Tarife RAS, RSS und PLUS zugrunde liegen. Die jeweiligen<br />

Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten entsprechend. Die Sonderbedingungen gelten für die Dauer des Bestehens der<br />

Krankheitskostenversicherung.<br />

Beitragssenkung im Alter<br />

1 Vom Ersten des Monats an, in dem die versicherte<br />

Person das 65. Lebensjahr vollendet, ermäßigt sich die monatliche<br />

Beitragszahlung in vereinbarter Höhe. Der zu vereinbarende<br />

Betrag für eine Beitragssenkung ab dem Alter 65 beträgt mindestens<br />

15,– EUR. Er kann darüber hinaus in Vielfachen von<br />

5,– EUR vereinbart werden. Die maximale Beitragsermäßigung<br />

darf jedoch 100 % des jeweils zu zahlenden Beitrags der Krankheitskostenversicherung<br />

nicht übersteigen.<br />

2 Der Beitrag für die Beitragssenkung im Alter ist auch<br />

nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlen, und zwar bis<br />

zur Beendigung der Krankheitskostenversicherung.<br />

Beginnverlegung der Beitragssenkung<br />

3 Auf Antrag des Versicherungsnehmers kann der<br />

Beginn der Beitragssenkung von dem unter Ziffer 1 vereinbarten<br />

Beginn abweichen. Diese Option darf der Versicherungsnehmer<br />

einmal ausüben, sobald die Sonderbedingungen 10 Jahre<br />

bestanden haben. Der neue Ermäßigungsbeginn muss ein zum<br />

Zeitpunkt der Antragstellung zukünftiger Monatsbeginn zwischen<br />

dem Ersten des Monats, in dem die versicherte Person das<br />

60. Lebensjahr vollendet, und dem Ersten des Monats, in dem<br />

die versicherte Person das 70. Lebensjahr vollendet, sein. Durch<br />

die Beginnverlegung ändert sich die Höhe der vereinbarten Beitragsermäßigung<br />

entsprechend den gültigen Technischen Berechnungsgrundlagen.<br />

Nachträgliche Verminderung des<br />

Ermäßigungsbetrags<br />

4 Bei einer Verminderung des Ermäßigungsbetrags vor<br />

oder nach Beginn der Beitragssenkung ermittelt der Deutsche<br />

<strong>Ring</strong> die Höhe des dann geltenden Beitrags entsprechend den<br />

gültigen Technischen Berechnungsgrundlagen.<br />

Beitragsanpassung<br />

5 Eine Anpassung der monatlichen Beitragsrate erfolgt<br />

gemäß § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

(MB/KK 2009). Dabei vergleicht der Deutsche <strong>Ring</strong> die für die<br />

zukünftige Lebenserwartung erforderlichen mit den kalkulierten<br />

Aufwendungen für die Beitragssenkung im Alter.<br />

Tarifwechsel in der Krankheitskostenversicherung<br />

6 Bei einer Änderung des Versicherungsschutzes in<br />

den Krankheitskostentarifen wird die Beitragssenkung auf den<br />

neuen Versicherungsschutz übertragen. Sollte die Beitragsermäßigung<br />

100 % des nach der Änderung des Versicherungsschutzes<br />

zu zahlenden Beitrags der Krankheitskostenversicherung<br />

der versicherten Person übersteigen, so wird der Ermäßigungsbetrag<br />

unter Beachtung von Ziffer 4 vermindert.<br />

Kündigung der Sonderbedingungen<br />

7 Bei Kündigung dieser Sonderbedingungen bleiben<br />

die schon erworbenen Beitragssenkungsansprüche unter der<br />

Voraussetzung bestehen, dass die Sonderbedingungen mindestens<br />

5 Jahre ununterbrochen vereinbart waren und sich zum<br />

vereinbarten Ermäßigungsbeginn eine Beitragssenkung von<br />

mindestens 15,– EUR ergibt. Die Höhe der Beitragsermäßigung<br />

ermittelt sich entsprechend den gültigen Technischen Berechnungsgrundlagen.<br />

8 Bei Beendigung der Krankheitskostenversicherung<br />

enden automatisch die Sonderbedingungen, ohne dass es einer<br />

Kündigung bedarf. Ansprüche auf Beitragssenkung bestehen<br />

nicht mehr.<br />

Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die den jeweilig abgeschlossenen Krankheitskostentarifen zugrunde liegen.<br />

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