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Deutscher Ring AVB Beihilfe Zusatz - Private Krankenversicherung

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PIT - Gesetzliche Portabilität<br />

(Stand 1.7.2011)<br />

Gesetzliche Portabilität<br />

DRK 3175 O1JT6891 07.11<br />

27<br />

<strong>Krankenversicherung</strong>sverein a.G.<br />

Übertragungswert im Fall des Wechsels in eine substitutive Krankheitskostenvollversicherung eines anderen privaten Krankenversicherers<br />

nach § 204 VVG. Die Besonderen Bedingungen für den Übertragungswert werden in folgenden Leistungsstufen<br />

angeboten:<br />

Für nicht beihilfeberechtigte Personen:<br />

PIT<br />

Für beihilfeberechtigte Personen (abhängig von der Leistungsstufe der substitutive Krankheitskostenvollversicherung, der die<br />

versicherte Person zugeordnet ist):<br />

PIT 100, PIT 70, PIT 70/55, PIT 60, PIT 60/45, PIT 55/40, PIT 50, PIT 50/35, PIT 45, PIT 45/30,<br />

PIT 40, PIT 40/25, PIT 35, PIT 35/20, PIT 30, PIT 30/15, PIT 25, PIT 25/15, PIT 20, PIT 20/15, PIT 15<br />

Besondere Bedingungen für den Übertragungswert nach § 12 VAG<br />

1 Geltung der <strong>AVB</strong> und Tarifbedingungen<br />

Diese Besonderen Bedingungen ergänzen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />

(Musterbedingungen MB/KK mit Tarifbedingungen).<br />

2 Versicherungsbeginn<br />

Das Datum der Vereinbarung dieser Besonderen Bedingungen gilt als Datum des Vertragsschlusses im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5<br />

VAG für den Gesamtvertrag. Ein ggf. bereits bestehender Vertrag gilt formell als beendet. Die Rechte aus dem bisherigen Vertrag<br />

werden jedoch vollständig in den neuen Vertrag übertragen.<br />

3 Versicherungsfähigkeit<br />

(1) Versicherungsfähig sind Personen für die ein Vertrag<br />

über eine substitutive <strong>Krankenversicherung</strong> (§ 195 Abs. 1 VVG)<br />

besteht und für die zugleich ein Übertragungswert nach § 12<br />

VAG zu bilden ist.<br />

4 Versichererwechsel<br />

(1) Bei einer vollständigen Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung<br />

und gleichzeitigem Abschluss eines neuen<br />

substitutiven Vertrages (§ 195 Abs. 1 VVG) kann der Versicherungsnehmer<br />

verlangen, dass der Versicherer den nach diesen<br />

Besonderen Bedingungen bestimmten Übertragungswert<br />

der versicherten Person nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5<br />

VAG auf den neuen Versicherer überträgt.<br />

5 Übertragungswert<br />

DRK 3175 O1JT6891 07.11<br />

(2) Nicht versicherungsfähig sind<br />

– Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres,<br />

– Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie<br />

ihr 20. Lebensjahr vollenden,<br />

– Personen, für die eine kleine Anwartschaft ohne Aufbau einer<br />

Alterungsrückstellung oder ein Ausbildungstarif als substitutive<br />

<strong>Krankenversicherung</strong> im Sinne von § 195 Abs. 1 VVG besteht.<br />

(2) Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf<br />

Auszahlung des Übertragungswertes an sich selbst.<br />

(3) Kein Anspruch auf einen Übertragungswert besteht<br />

für eine <strong>Krankenversicherung</strong> in Anwartschaft.<br />

Der Übertragungswert ergibt sich nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG in Verbindung mit § 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG für Versicherungszeiten<br />

ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Besonderen Bedingungen. Die Berechnung des Übertragungswertes erfolgt<br />

nach Maßgabe der Technischen Berechnungsgrundlagen für diese Besonderen Bedingungen als Alterungsrückstellung, die sich im<br />

Basistarif nach § 12 VAG mit einem Selbstbehalt von 0,– EUR zum letzten Bilanzstichtag (31.12. des letzten vollendeten Kalenderjahres)<br />

ergeben hätte.<br />

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