Deutscher Ring AVB Beihilfe Zusatz - Private Krankenversicherung
Deutscher Ring AVB Beihilfe Zusatz - Private Krankenversicherung Deutscher Ring AVB Beihilfe Zusatz - Private Krankenversicherung
Ring-Schutz-Tarife für Beihilfeberechtigte Krankheitskostenversicherung Ergänzungstarif BE (Stand 1.7.2011) Leistungen des Deutschen Rings 1 Ambulante Heilbehandlung, gezielte Vorsorgeuntersuchung gemäß § 1 Abs. 2b MB/KK 2009 i. V. m. Tarifbedingung Nr. 1, Entbindung und Fehlgeburt a) durch Ärzte und Heilpraktiker sowie Geburtshilfe. Bei psychotherapeutischer Behandlung bis zu 30 Sitzungen je Kalenderjahr Leistungen von Heilpraktikern bis zum jeweiligen Höchstbetrag nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH, Stand: Mai 1985). b) Schutzimpfungen bei Kindern bis zum Alter von 15 Jahren und allgemeine Schutzimpfungen c) folgende physikalisch-medizinische Leistungen (Heilmittel), die durch Ärzte, Heilpraktiker und staatlich geprüfte Angehörige von Heil-/Hilfsberufen durchgeführt wurden: Inhalationen, Krankengymnastik und Übungsbehandlungen, Massagen, Hydrotherapie und Packungen, Wärmebehandlung, Elektro- und Lichttherapie, Logopädie, Ergotherapie. Die Erstattung erfolgt in angemessenen Sätzen. d) folgende Hilfsmittel (einschließlich Reparaturen): Brillengläser (Einstärken-, Bifokal-, Trifokal- und Gleitsichtgläser aus Glas oder Kunststoff in Einfachausführung), Brillenfassungen (erstattungsfähig bis zu 125,– EUR Rechnungsbetrag), Kontaktlinsen (nach medizinischer Notwendigkeit oder ab 6 Dioptrien, Kontaktlinsen-Pflegemittel sind nicht mitversichert), Blindenhund (Anschaffung, Ausbildung), Bandagen, Einlagen, Bruchbänder, Gummistrümpfe, Leibbinden, Katheter, Geh- und Stützapparate, Gipsschalen, Körperersatzstücke und Prothesen (z. B. künstliche Augen, künstliche Gliedmaßen), orthopädische Schuhe, Hör- und Sprechgeräte (Batterien für Hörgeräte sind nicht mitversichert), Krankenfahrstühle, lebenserhaltende Hilfsmittel einschließlich Wartung und Reparatur (z. B. Heimdialysegeräte, Beatmungsgeräte, Ernährungspumpen). Brillen (hierzu gehören nicht: Sport-, Sonnen- und Arbeitsbrillen) sind nur erstattungsfähig, wenn seit dem letzten Bezug mindestens 2 Jahre vergangen sind oder sich die Gläserstärke um mindestens 0,5 Dioptrien insgesamt geändert hat. e) Kur- und Sanatoriumsbehandlung: Kosten gemäß a) und c) f) medizinisch notwendige Krankentransporte zum und vom nächsten geeigneten Arzt bei ärztlich bescheinigter Gehunfähigkeit. DRK 1762 O1JT7191 07.11 20 2 Zahnärztliche Behandlung Krankenversicherungsverein a.G. Versicherungsfähig sind Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen, wenn und solange sie beim Deutschen Ring nach einer Kombination der Tarife BK und BS in der Weise versichert sind, dass der Erstattungsprozentsatz dieser Kombination und der Beihilfebemessungssatz zusammen 100 % ergeben. Bei Fortfall dieser Voraussetzung endet das Versicherungsverhältnis nach Tarif BE. Der Deutsche Ring erstattet die Kosten, die bei Anrechnung der Leistungen nach öffentlich-rechtlichen Beihilfevorschriften und der Versicherungsleistungen nach den Tarifen BK und BS verbleiben*), und zwar für DRK 1762 O1JT7191 07.11 a) Zahnbehandlung 100 % (z. B. Füllungen, Zahnziehen, operative Behandlungen, Röntgenaufnahmen, Parodontosebehandlungen, Bestrahlungen, Kontrolluntersuchungen der Zähne) b) Zahnersatz 60 % (z. B. Prothesen, Stiftzähne, Brücken, Inlays, Kronen und Reparaturen von Zahnersatz) Als Zahnersatz im Sinne dieses Tarifs gelten auch funktionsanalytische, funktionstherapeutische und implantologische Leistungen. Keramikverblendungen im hinteren Seitenzahnbereich (Zähne 7 und 8) sind nicht mitversichert. c) Kieferorthopädie 60 % d) Zahnärztliche prophylaktische Leistungen 100 % Die Erstattung nach Tarif BE wird für a) bis d) zusammen begrenzt auf 2.700,– EUR im ersten Versicherungsjahr, 4.050,– EUR im zweiten Versicherungsjahr, 5.400,– EUR im dritten Versicherungsjahr, 6.750,– EUR ab viertem Versicherungsjahr. Bei unfallbedingten Behandlungen in den ersten drei Versicherungsjahren gilt der Höchstsatz für das vierte Versicherungsjahr. Als Versicherungsjahr gilt das Kalenderjahr. Beginnt der Versicherungsvertrag nicht am 1. Januar eines Jahres, so endet das erste Versicherungsjahr am 31. Dezember des darauffolgenden Kalenderjahres. *) Soweit Beihilfevorschriften eine Selbstbeteiligung sowie Abzugsbeträge vorsehen oder Kürzungen aufgrund der Nichtvorlage eines Heil- und Kostenplans erfolgen, gehören diese nicht zu den verbleibenden Kosten. Seite 1 von 2
3 Stationäre Krankenhausbehandlung Allgemeine Krankenhausleistungen nach der jeweils gültigen Fassung der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) Unterliegt das Krankenhaus nicht der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz, gelten als allgemeine Krankenhausleistungen die Inanspruchnahme der kostengünstigsten Pflegeklasse einschließlich ärztlicher Leistungen (ohne wahlärztliche Leistungen) und medizinisch notwendiger Nebenkosten sowie Heilmittel. Belegarzt gesondert berechenbare Leistungen eines Belegarztes im Dreiund Mehrbettzimmer Krankentransport medizinisch notwendige Krankentransporte (ausgenommen Fahrten in Privatfahrzeugen) Gesondert berechenbare Wahlleistungen a) Differenz zwischen den Unterkunftszuschlägen für das Einbett- und das Zweibettzimmer b) gesondert berechenbare Leistungen des Wahl- oder Belegarztes sowie Geburtshilfe c) gesondert berechenbare Leistungen des Wahl- oder Belegarztes sowie Geburtshilfe während der Zeit der vor- und nachstationären Behandlung. Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Krankenhausbehandlung, die nachstationäre Behandlung auf längstens sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung begrenzt. Krankenhaustagegeld anstelle Kostenersatz Wurde kein Zuschlag für Unterkunft im Einbettzimmer berechnet, zahlt der Deutsche Ring je Tag des Krankenhausaufenthaltes 16,– EUR. Bei teilstationärer Heilbehandlung wird kein Krankenhaustagegeld gezahlt. Sonstige Stationärleistungen Bei Krankenhausaufenthalt eines nach Tarif BE versicherten Kindes sind auch die gesondert berechenbaren Kosten für Unterbringung und Verpflegung eines Elternteils als Begleitperson im Krankenhaus bis zu einer Dauer von 14 Tagen erstattungsfähig, höchstens 26,– EUR täglich. Voraussetzung ist, dass das Kind noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet hat. DRK 1762 O1JT7192 07.11 21 4 Rücktransport aus dem Ausland Mehraufwendungen durch medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransport der versicherten Person an ihren ständigen Wohnsitz oder in das von dort nächsterreichbare Krankenhaus: in voller Höhe. Bei einem Ambulanzflug a) durch Vermittlung von Vertragspartnern des Deutschen Rings: in voller Höhe, b) sonst: bis zu der Höhe, die bei einem Ambulanzflug durch Vermittlung der Vertragspartner entstanden wäre. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung der Ring-Schutz-Tarife. DRK 1762 O1JT7192 07.11 Seite 2 von 2
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3 Stationäre Krankenhausbehandlung<br />
Allgemeine Krankenhausleistungen<br />
nach der jeweils gültigen Fassung der Bundespflegesatzverordnung<br />
(BPflV) bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG)<br />
Unterliegt das Krankenhaus nicht der Bundespflegesatzverordnung<br />
oder dem Krankenhausentgeltgesetz, gelten als allgemeine<br />
Krankenhausleistungen die Inanspruchnahme der kostengünstigsten<br />
Pflegeklasse einschließlich ärztlicher Leistungen<br />
(ohne wahlärztliche Leistungen) und medizinisch notwendiger<br />
Nebenkosten sowie Heilmittel.<br />
Belegarzt<br />
gesondert berechenbare Leistungen eines Belegarztes im Dreiund<br />
Mehrbettzimmer<br />
Krankentransport<br />
medizinisch notwendige Krankentransporte (ausgenommen<br />
Fahrten in Privatfahrzeugen)<br />
Gesondert berechenbare Wahlleistungen<br />
a) Differenz zwischen den Unterkunftszuschlägen für<br />
das Einbett- und das Zweibettzimmer<br />
b) gesondert berechenbare Leistungen des Wahl- oder<br />
Belegarztes sowie Geburtshilfe<br />
c) gesondert berechenbare Leistungen des Wahl- oder<br />
Belegarztes sowie Geburtshilfe während der Zeit der vor- und<br />
nachstationären Behandlung. Die vorstationäre Behandlung ist<br />
auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen<br />
vor Beginn der stationären Krankenhausbehandlung, die nachstationäre<br />
Behandlung auf längstens sieben Behandlungstage<br />
innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung<br />
begrenzt.<br />
Krankenhaustagegeld anstelle Kostenersatz<br />
Wurde kein Zuschlag für Unterkunft im Einbettzimmer berechnet,<br />
zahlt der Deutsche <strong>Ring</strong> je Tag des Krankenhausaufenthaltes<br />
16,– EUR.<br />
Bei teilstationärer Heilbehandlung wird kein Krankenhaustagegeld<br />
gezahlt.<br />
Sonstige Stationärleistungen<br />
Bei Krankenhausaufenthalt eines nach Tarif BE versicherten<br />
Kindes sind auch die gesondert berechenbaren Kosten für Unterbringung<br />
und Verpflegung eines Elternteils als Begleitperson<br />
im Krankenhaus bis zu einer Dauer von 14 Tagen erstattungsfähig,<br />
höchstens 26,– EUR täglich. Voraussetzung ist, dass das<br />
Kind noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet hat.<br />
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4 Rücktransport aus dem Ausland<br />
Mehraufwendungen durch medizinisch notwendigen und ärztlich<br />
angeordneten Rücktransport der versicherten Person an<br />
ihren ständigen Wohnsitz oder in das von dort nächsterreichbare<br />
Krankenhaus: in voller Höhe.<br />
Bei einem Ambulanzflug<br />
a) durch Vermittlung von Vertragspartnern des Deutschen<br />
<strong>Ring</strong>s: in voller Höhe,<br />
b) sonst: bis zu der Höhe, die bei einem Ambulanzflug<br />
durch Vermittlung der Vertragspartner entstanden wäre.<br />
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung der<br />
<strong>Ring</strong>-Schutz-Tarife.<br />
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