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Gewerbegebiet Regelmatte - Stadt Emmendingen

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STADT EMMENDINGEN<br />

BEBAUUNGSPLAN UND<br />

ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN<br />

„<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“<br />

FASSUNG: Satzung gem. § 10 (1) BauGB<br />

Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften<br />

Stand: 12.07.2011


<strong>Stadt</strong> <strong>Emmendingen</strong> 12.07.2011<br />

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung<br />

„<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“ gemäß § 10 (1) BauGB<br />

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 1 von 15<br />

1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BauGB, BauNVO)<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

� Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September<br />

2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom<br />

12.04.2011 (BGBl. I S. 619)<br />

� Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Art. 3 Investitionserleichterungs-<br />

und Wohnbaulandgesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)<br />

� Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58)<br />

� Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S.<br />

357), berichtigt am 05.03.2010 (GBl S. 416)<br />

� § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung<br />

vom 24.07.2000 (GBI. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

09.11.2010 (GBl. S. 793)<br />

1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB): <strong>Gewerbegebiet</strong> (§ 8 BauN-<br />

VO)<br />

1.1.1 Einschränkung und Ausschluss allgemein zulässiger Nutzungen (§ 8 (2) BauNVO)<br />

1.1.1.1 Von den nach § 8 (2) BauNVO vorgesehenen Nutzungen sind Tankstellen als eigenständige<br />

Gewerbebetriebe nur ausnahmsweise zulässig.<br />

1.1.1.2 Im <strong>Gewerbegebiet</strong> ist der Verkauf folgender Sortimentengruppen nur als unselbständige<br />

Verkaufsstellen in unmittelbarem Zusammenhang mit produzierendem<br />

Gewerbe oder Handwerksbetrieben zugelassen, soweit das selbst hergestellte<br />

Sortiment nachweislich mindestens 70 % der Verkaufsfläche beinhaltet und die<br />

Verkaufsstelle gegenüber dem produzierenden Gewerbebetrieb oder dem Handwerksbetrieb<br />

in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet ist.<br />

� Nahrungs- und Genussmittel einschließlich der Betriebe des Ernährungshandwerks<br />

� Drogeriewaren, Parfümeriewaren<br />

� Apothekenwaren<br />

� Blumen, zoologischer Bedarf<br />

� Oberbekleidung, Kürschnerwaren, Wolle und sonstige Textilwaren, Kurzwaren<br />

� Schuhe, Lederwaren<br />

� Sportbekleidung und Sportartikel<br />

� Haushaltswaren, Unterhaltungselektronik, Optische und feinmechanische Geräte,<br />

� Fotowaren<br />

� Papier- und Schreibwaren, Bücher, Spielwaren<br />

� Uhren, Schmuck und Silberwaren<br />

� Musikalien, Ton- und Bildträger


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„<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“ gemäß § 10 (1) BauGB<br />

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 2 von 15<br />

� Heimtextilien, Bettwaren, Gardinen und Zubehör<br />

1.1.2 Einschränkung und Ausschluss von Ausnahmen (§ 8 (3) BauNVO)<br />

Von den nach § 8 (3) BauNVO vorgesehenen Ausnahmen sind Vergnügungsstätten<br />

im gesamten Gebiet nicht zulässig.<br />

1.1.3 Geschossweise Gliederung gemäß § 1 (7) BauNVO<br />

Im <strong>Gewerbegebiet</strong> sind Wohnungen im Sinne des § 8 (3) Nr. 1 BauNVO in Verbindung<br />

mit § 1 (7) BauNVO ab dem 1. OG zulässig. Im Erdgeschoss bzw. Keller-<br />

oder Untergeschoss sind keine Wohnungen zulässig.<br />

1.2 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen (§§ 12, 14 BauNVO)<br />

Nebenanlagen (gemäß § 14 (1) BauNVO), Garagen und Car-Ports sind nur innerhalb<br />

der überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) zulässig. Stellplätze sind<br />

im gesamten Gebiet zulässig.<br />

1.3 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 16-21a BauNVO) /<br />

Gebäudehöhen (§ 9 (1) Nr. 1 und § 9 (2) BauGB, § 18 BauNVO)<br />

1.3.1 Es gilt eine maximal zulässige Erdgeschossfußbodenhöhe von 0,5 m. Die Fußbodenhöhe<br />

darf die Straßenoberkante der Erschließungsstraße in der Mitte des jeweils<br />

geplanten Gebäudes nicht unterschreiten.<br />

1.3.2 Die Erdgeschossfußbodenhöhe wird an der Oberkante des fertiggestellten Fußbodens<br />

gemessen.<br />

1.3.3 Es gilt eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 12,5 m. Die Gebäudehöhe wird<br />

am höchsten Punkt der Dachfläche gemessen.<br />

1.3.4 Als unterer Bezugspunkt für die Erdgeschossfußbodenhöhe und die Gebäudehöhe<br />

gilt die Straßenoberkante der Erschließungsstraße in der Mitte des jeweils geplanten<br />

Gebäudes. Maßgeblich ist die ausgebaute, ansonsten die geplante Straßenhöhe.<br />

Bei einem in der Höhe gestaffelten Gebäude sind die einzelnen Gebäudeabschnitte<br />

hinsichtlich des Bezugspunktes als einzelnes Gebäude zu behandeln.<br />

1.3.5 Solaranlagen dürfen die festgesetzte maximale Gebäudehöhe um maximal 2 m<br />

überschreiten.<br />

1.3.6 Betrieblich bedingte Anlagen und Einrichtungen wie Aufzüge, Silos, Türme und<br />

Schornsteine Lüftungsschächte dürfen die festgesetzte maximale Gebäudehöhe<br />

um maximal 5 m auf maximal 20 % der Dachfläche überschreiten.<br />

1.4 Grundflächenzahl (§§ 16, 19 BauNVO)<br />

1.4.1 In dem <strong>Gewerbegebiet</strong> gilt eine GRZ von 0,8.<br />

1.5 Bauweise (§ 22 BauNVO)<br />

Als abweichende Bauweise gilt die offene Bauweise, wobei auch Gebäudelängen<br />

über 50 m zulässig sind.


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BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 3 von 15<br />

1.6 Flächen für die Wasserwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB)<br />

Auf der Fläche für die Wasserwirtschaft ist ein öffentliches Versickerungsbecken<br />

anzulegen. Das nutzbare Beckenvolumen muss mindestens 1.350 m³ betragen.<br />

Das Versickerungsbecken ist nach dem ATV-Arbeitsblatt 138 auszuführen.<br />

1.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und<br />

Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB)<br />

1.7.1 Gebäude dürfen nicht unter dem mittleren Grundwasserhöchststand (MHW) gegründet<br />

werden (Unterkante Bodenplatte).<br />

1.7.2 Bei einer Gründung unter dem höchsten bisher gemessenen Grundwasserhöchststand<br />

(HHW) sind die Untergeschosse gemäß DIN 1045 als wasserdichte Wanne<br />

auszuführen. Wasserdichte Wanne bedeutet, dass ein gegen äußeren hydrostatischen<br />

Wasserdruck druckwasserdichter Baukörper in wasserundurchlässiger<br />

Bauweise zu erstellen ist. Untergeordnete Bauteile, wie z.B. Aufzugsunterfahrten,<br />

können tiefer gegründet werden.<br />

1.7.3 Unbeschichtete oder in ähnlicher Weise behandelte kupfer-, zink- oder bleigedeckte<br />

Dächer sind nicht zulässig. Untergeordnete Dachflächen wie Gauben, Eingangsüberdachungen<br />

und Erker bleiben hierbei außer Betracht.<br />

1.7.4 Flächen im Freien, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird<br />

(z. B. Arbeits-, Lager-, Be- und Entladeflächen) sind grundsätzlich flüssigkeitsundurchlässig<br />

nach den a.a.R.d.T. zu befestigen.<br />

1.7.5 Zum Schutz nachtaktiver Insekten wird im öffentlichen Raum die Verwendung UVanteilarmer<br />

Außenbeleuchtung zur Minderung der Fallenwirkung festgesetzt (z.B.<br />

Natriumdampf-Niederdrucklampen, LED).<br />

1.7.6 Für alle folgenden Ausgleichsflächen gilt generell:<br />

Ansaaten sind mit einer autochthonen, an den Standort angepassten Saatgutmischung<br />

vorzunehmen. Sofern nicht anders angegeben erfolgt die Pflege der Wiesenflächen<br />

durch 2 x jährlich Mahd etwa Mitte Juni und Anfang September. Das<br />

Mähgut ist abzuräumen und abzufahren. Auf Düngung ist vollständig zu verzichten.<br />

1.7.6.1 Bereich A:<br />

Uferstreifen, CEF-Maßnahme für den Teichrohrsänger<br />

Die östliche Böschung des Hauptgrabens ist in den tiefer und steiler eingeschnittenen<br />

Abschnitten jeweils oberhalb der Mittelwasserlinie abzuflachen, um die<br />

Wasserwechselzone zu vergrößern und die Ausbreitung von Schilf- und Seggenvegetation<br />

zu ermöglichen. Auf die Beibehaltung einer Niedrigwasserrinne mit<br />

ausreichender Wasserführung ist dabei unbedingt zu achten. Die Ufermodellierungen<br />

sollen in einem 1 – 3 m breiten Streifen stattfinden, wobei der Bereich der<br />

zentralen Versickerungsmulde auszusparen ist. Vor Beginn der Erdarbeiten ist die<br />

typische Ufervegetation samt Oberboden aufzunehmen und anschließend wieder<br />

auf die neu modellierten Bereiche aufzubringen. Überschüssiger Oberboden ist<br />

entlang der Gewerbeflächen zu einem flachen Wall aufzuschütten und zu bepflanzen<br />

(s. u.).<br />

Punktuell sind außerdem Initialpflanzungen von Schilfrohr vorzunehmen und in<br />

größeren Abständen (mind. 20 m) Weiden- oder Erlenstecklinge an der Mittelwasserlinie<br />

zu pflanzen. Die Weiden sind durch entsprechende Pflege zu Kopfweiden


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„<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“ gemäß § 10 (1) BauGB<br />

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 4 von 15<br />

zu entwickeln und die Erlen sind regelmäßig auf den Stock zu setzen, so dass der<br />

Graben seinen insgesamt offenen und besonnten Charakter beibehält.<br />

Der Uferböschung ist extensiv zu pflegen. Hierzu ist eine Unterteilung in 6 ca. 50 –<br />

60 m lange Abschnitte vorzunehmen, die im jährlichen Wechsel jeweils Anfang<br />

September gemäht werden. Das Mähgut ist abzufahren. Die Abschnitte müssen<br />

dauerhaft auf geeignete Art und Weise markiert werden. Bereiche in denen sich<br />

Schilfrohr (Phragmites australis) ausbreitet sind von der Mahd auszusparen, so<br />

lange keine übermäßige Verlandung des Gewässerquerschnitts stattfindet.<br />

Auf Grund ihrer Einstufung als CEF-Maßnahme ist die Ufergestaltung vor Beginn<br />

der Baugebietserschließung durchzuführen.<br />

Wiesenstreifen<br />

Östlich im Anschluss an die Uferböschung ist ein ca. 3 bis 5 m breiter Streifen als<br />

Wiese anzulegen und 2x jährlich zu mähen (siehe Angaben oben).<br />

Der Wiesenstreifen kann zur Unterhaltung des Gewässers und zur Gehölzpflege<br />

bei trockenen Bodenverhältnissen befahren werden.<br />

Gehölzstreifen<br />

Der verbleibende, rund 3-4 m breite Streifen entlang der Gewerbeflächen ist mit<br />

Sträuchern und einzelnen Bäume aus der Artenliste Nr. 2 in 1 – 3 Reihen zu bepflanzen,<br />

so dass eine weitgehend durchgängige Eingrünung des neuen Siedlungsrandes<br />

entsteht. Lücken zwischen einzelnen Pflanzflächen dürfen nicht größer<br />

als 10 m sein.<br />

Alternativ ist abschnittsweise auch die Anlage einer Benjeshecke, wie für PFG 1<br />

beschrieben, möglich und ökologisch sinnvoll.<br />

Die gehölzfrei verbleibenden Flächen sind als Saumstreifen extensiv zu pflegen<br />

und nur alle 3 bis 4 Jahre abschnittsweise zu mähen.<br />

1.7.6.2 Bereich B, CEF-Maßnahme für den Kiebitz<br />

Hinweis: Der nachfolgend beschriebene Bereich B überlagert Teile des im B-Plan<br />

„Über der Elz II B“ dargestellten Bereichs A. Eine Modifizierung der hier festgesetzten<br />

Maßnahmen war erforderlich, um die Eingriffe in ein Brutrevier des Kiebitzes<br />

gemäß den artenschutzrechtlichen Anforderungen kompensieren zu können<br />

(CEF-Maßnahme). Das durch die geänderte Maßnahmenkonzeption entstehende<br />

Punktedefizit wird monetär kompensiert (vgl. Umweltbericht, Ziff. 2.4).<br />

In Abänderung der Bebauungsvorschriften zum B-Plan „Über der Elz II B“ vom<br />

15.09.1998 wird folgendes festgesetzt:


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BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 5 von 15<br />

1.7.6.3 Bereich C<br />

1. Westlich des Hauptgrabens ist in der ersten Vegetationsperiode nach in Kraft<br />

treten des Bebauungsplanes, spätestens aber ein Jahr vor Beginn der Bauarbeiten,<br />

eine Umwandlung von Acker in Grünland vorzunehmen. Hierzu ist zunächst<br />

im Frühjahr Hafer einzusäen. Der Hafer soll durch Beschattung einen<br />

übermäßigen Aufwuchs von Ackerunkräutern verhindern und den Boden für<br />

die Grünlandansaat vorbereiten. Eine an den Standort angepasste, kräuterarme<br />

Grünlandmischung ist zeitgleich oder mit geringem zeitlichem Versatz einzusäen.<br />

Im ersten Jahr ist der Hafer Anfang Juni grün zu schneiden (Verwertung<br />

als Futter oder für Silage möglich). Ein zweiter Pflegeschnitt ist Ende Juli/Anfang<br />

August durchzuführen. Das Mähgut ist grundsätzlich abzufahren. Auf<br />

den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist vollständig zu verzichten.<br />

In den Folgejahren ist zwei- bis dreimal zu mähen, wobei die erste Mahd<br />

nie vor dem 20. Mai stattfinden darf.<br />

2. Auf die Anlage geschlossener Gehölzgruppen ist im gesamten Bereich zu verzichten.<br />

Um ein Mindestmaß an Beschattung für den Graben zu gewährleisten,<br />

sind in Abständen von ca. 20-30 m Weiden (Salix alba oder Salix viminalis) zu<br />

pflanzen und durch entsprechende Pflege zu Kopfweiden zu entwickeln.<br />

3. Als besondere Artenschutzmaßnahme für den Kiebitz soll vor der Grünlandansaat<br />

im Bereich der breitesten Stelle des Flurstücks Nr. 4206 eine längliche<br />

Flutmulde mit einer Ausdehnung von mind. 600m² (10m x 60m) ausgehoben<br />

werden. Diese Flutmulde ist so anzulegen, dass der tiefste Punkt 0,5m unter<br />

dem Gelände liegt, und die ganze Mulde mit landwirtschaftlichem Gerät befahrbar<br />

ist (flach modelliert). Mit dem Aushub kann an der westlichen Grenze<br />

ein sanft auslaufender, ebenfalls befahrbarer Wall erstellt werden (nicht höher<br />

als 0,5m). Die Mulde und der Wall sind wie und 1. beschrieben anzusäen und<br />

extensiv zu pflegen.<br />

4. Am östlichen Rand der Flutmulde ist ein ca. 3 m² großer, vegetationsfreier<br />

Brutplatz herzurichten. Hierzu ist der Boden in einer Stärke von 50 cm aufzunehmen<br />

und im Umfeld flach zu verteilen. Die ausgehobene Stelle ist mit einem<br />

Sand-Kiesgemisch (0/16) aufzufüllen. Das westliche Ufer des Hauptgrabens<br />

ist auf Höhe dieses Brutplatzes auf einer Länge von ca. 10 m abzuflachen,<br />

um den Jungtieren einen guten Zugang zum Gewässer zu ermöglichen.<br />

Die genaue Ausführung ist mit der ökologischen Baubegleitung abzustimmen.<br />

Hinweis: Der nachfolgend beschriebene Bereich C überlagert Teile des im B-Plan<br />

„Über der Elz II B“ dargestellten Bereichs A. Diese bleiben als Ausgleichsflächen<br />

dem Bebauungsplan „Über der Elz II B“ zugeordnet. Die Darstellung im Bebauungsplan<br />

„<strong>Regelmatte</strong>“ wurde aufgrund geringfügiger inhaltlicher Modifizierungen,<br />

der Abtrennung der Teilfläche westlich des Hauptgrabens (oben als „Bereich B“<br />

beschrieben) und zur Anpassung der Grenzverläufe an die bereits umgesetzten<br />

Maßnahmen erforderlich.<br />

Östlich des Hauptgrabens werden zwei lang gestreckte, altarmähnliche Amphibienlaichgewässer<br />

angelegt. Die Uferlinien sind unregelmäßig zu gestalten. Punktuell<br />

sind Initialpflanzungen von Schilfrohr vorzunehmen. Auch die Tiefenbereiche<br />

der Gewässer sind ungleichmäßig zu staffeln. Der Erdaushub wird am Rande der<br />

Gewässer möglichst ungleichmäßig aufgeschüttet (keine Modellierung) und der<br />

natürlichen Vegetationsentwicklung überlassen. Entwicklungsziel ist hier eine ar-


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1.7.6.4 Bereich D<br />

tenreiche Hochstaudenflur. Hierzu ist eine Mahd im zwei- bis dreijährigen Turnus<br />

im September/Oktober erforderlich. Das Mähgut wird abgeräumt oder gemulcht,<br />

wenn es vorher zerkleinert wurde. Bereiche in denen sich Schilfrohr (Phragmites<br />

australis) ausbreitet sind von der Mahd auszusparen.<br />

Gehölze sind nur punktuell in Form von Erlen oder Kopfweiden, bevorzugt an der<br />

südwestlichen Uferlinie der Altarme zum Zweck der Beschattung der Gewässer zu<br />

pflanzen bzw. im Rahmen der Pflege aufkommen zulassen.<br />

Hinweis: Der nachfolgend beschriebene Bereich D überlagert Teile des im B-Plan<br />

„Über der Elz II B“ dargestellten Bereichs B. Diese bleiben als Ausgleichsflächen<br />

dem Bebauungsplan „Über der Elz II B“ zugeordnet. Die Darstellung im Bebauungsplan<br />

„<strong>Regelmatte</strong>“ wurde aufgrund geringfügiger inhaltlicher Modifizierungen,<br />

der Abtrennung der Teilfläche westlich des Hauptgrabens (oben als „Bereich B“<br />

beschrieben) und zur Anpassung der Grenzverläufe an die bereits umgesetzten<br />

Maßnahmen erforderlich.<br />

Zwischen den neu angelegten Amphibienlaichgewässern und den Teichanlagen<br />

wird eine extensiv genutzte, zweischürige Wiesenfläche entwickelt, mit der ersten<br />

Mahd etwa Anfang Juni (nie vor dem 20. Mai) und der zweiten Ende August / Anfang<br />

September. Das Mähgut ist grundsätzlich abzufahren. Auf den Einsatz von<br />

Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist vollständig zu verzichten.<br />

Am nördlichen und südlichen Rand sowie in der Mitte der Wiese sind Gras- und<br />

Krautsäume mit einer Mindestbreite von 2 m zu entwickeln, die nur alle zwei Jahre<br />

im September gemäht werden. Entlang der <strong>Gewerbegebiet</strong>sränder im Norden und<br />

Süden sind außerdem einzelne Gehölze zu pflanzen.<br />

1.8 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und anderen Bepflanzungen,<br />

Pflanzgebote und Pflanzbindungen (§ 9 (1) Nrn. 25 a, b BauGB)<br />

1.8.1 Pflanzgebote (§ 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB)<br />

Für alle Pflanzgebote gilt generell: Im Rahmen der Fertigstellungspflege ist ein<br />

Anwachsen der Gehölze zu gewährleisten. Dazu sind in den ersten 2 Vegetationsperioden<br />

nach der Pflanzung folgende Pflegearbeiten durchzuführen:<br />

� Baumscheiben sind mechanisch von Krautwuchs freizuhalten.<br />

� Pflanzungen an der Grenze zur freien Landschaft sind auf Wildverbissschäden<br />

zu kontrollieren. Gegebenenfalls sind Schutzmaßnahmen vorzunehmen.<br />

� Bei Ausfall einzelner Pflanzen ist in Art und Qualität entsprechender Ersatz<br />

nachzupflanzen.<br />

1.8.1.1 PFG 1, Benjeshecke, CEF-Maßnahme für heckenbewohnende Brutvögel<br />

Die im Bereich der Bau- und Verkehrsflächen zu entfernenden heimischen Bäume<br />

und Sträucher sind im Winterhalbjahr (Oktober bis einschl. Februar) vor Beginn<br />

der Erschließungsarbeiten zu roden und für den Aufbau einer Benjeshecke zu<br />

verwenden. Hierzu sind die Gehölze mittels Bagger soweit möglich samt Wurzelwerk<br />

aufzunehmen und im Bereich der Ausgleichsfläche in einer 3 – 5 m breiten<br />

und ca. 0,5 m tiefen Mulde wallförmig abzuladen. Ziel der Maßnahme ist eine „wil-


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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung<br />

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BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 7 von 15<br />

de Hecke“ aus teils absterbenden, teils wieder anwachsenden Gehölzen, die rasch<br />

einer Vielzahl von Kleinlebewesen und Vögeln neuen Lebensraum bietet.<br />

Die gehölzfrei verbleibenden Flächen sind als Saumstreifen extensiv zu pflegen<br />

und nur alle 3 - 4 Jahre im Herbst abschnittsweise zu mähen.<br />

1.8.1.2 PFG 2, Heckenbepflanzung<br />

In den Bereichen der Grünfläche mit einer Breite von über 4 m sind geschlossene<br />

Gehölzpflanzungen unter Verwendung der in der Pflanzliste, Ziff. 4, Nr. 1 aufgeführten<br />

Sträucher und Bäume vorzunehmen. Der Abstand der Pflanzen untereinander<br />

darf 1,5 m nicht überschreiten. Lücken zwischen einzelnen Pflanzflächen<br />

sollen nicht größer als 5 m sein.<br />

Alternativ ist im breiteren, nördlichen Teil die Anlage einer Benjeshecke, wie für<br />

PFG 1 beschrieben, möglich und ökologisch sinnvoll.<br />

1.8.1.3 Straßenbäume<br />

An den im zeichnerischen Teil dargestellten Baumstandorten entlang der Haupterschließungsstraße<br />

sind 20 Straßenbäume im Zuge der Erschließung des Gebietes<br />

zu pflanzen, damit eine frühzeitige Durchgrünung gewährleistet ist. Die Lage der<br />

Standorte kann bei Erfordernis um bis zu 5 m verändert werden. Beim Ausfall von<br />

Pflanzen ist entsprechender Ersatz zu leisten.<br />

Die Größe der Baumscheiben darf ein Maß von 2,00 x 2,00 m nicht unterschreiten.<br />

Sie sind offen auszubilden und zu begrünen.<br />

Zu verwendende Baumarten:<br />

� Acer campestre (Feld-Ahorn)<br />

� Carpinus betulus (Hainbuche)<br />

� Sorbus aria (Mehlbeere)<br />

� Sorbus intermedia (Schwedische Mehlbeere)<br />

Pflanzgröße mindestens: Hochstamm, 3 xv mDb, 14-16 cm.<br />

1.8.1.4 Bäume Versickerungsfläche<br />

Entlang des Feldweges und des östlichen Randes der Versickerungsfläche sind<br />

10 kleine Laubbäume der nachfolgend aufgeführten Arten im Abstand von ca. 12<br />

m, bzw. gemäß Planeintrag zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.<br />

Art/Qualität:<br />

Acer campestre (Feld-Ahorn), Hst., 3 x v m.B., 12-14 cm<br />

Prunus padus (Trauben-Kirsche), Hst., 3 x v m.B., 12-14 cm<br />

1.8.1.5 Private Grundstücke<br />

� Je 150 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche sind ein großkroniger oder<br />

zwei kleinkronige, heimische Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.<br />

� Je 5 PKW-Stellplätzen ist ein mittel- bis großkroniger, heimischer Baum zu<br />

pflanzen. Die Baumscheibe muss mindestens 4 m² umfassen und begrünt werden.<br />

� Entlang der Grundstücksgrenzen zum Nachbarn und zur offenen Landschaft<br />

(südlicher und westlicher Gebietsrand) ist jeweils ein gehölzbestandener Vege-


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„<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“ gemäß § 10 (1) BauGB<br />

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 8 von 15<br />

tationsstreifen von mindestens 2,5 m Breite anzulegen. Es sind mindestens<br />

50 % heimische Arten aus der Pflanzliste, Ziff. 4, Nr. 1 im Umweltbericht zu<br />

verwenden.<br />

Diese Pflanzgebote gelten unabhängig voneinander, sind also nicht gegenseitig<br />

anrechenbar.<br />

1.8.2 Pflanzbindungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)<br />

1.8.2.1 Gewerbeflächen östlich der Haupterschließungsstraße<br />

Die in der Planzeichnung mit einer Pflanzerhaltung gekennzeichneten Bäume an<br />

der Grenze zum vorhandenen <strong>Gewerbegebiet</strong> „Über der Elz“ sind dauerhaft zu erhalten<br />

und während der Bauphase vor Beschädigungen und Bodenverdichtung im<br />

Wurzelbereich zu schützen. Hierzu ist während der Bauphase ein Bauzaun um die<br />

Gehölze zu errichten, wobei der Abstand mindestens dem Radius der Krone entsprechen<br />

muss.<br />

1.9 Zuordnungsfestsetzung der Ausgleichsmaßnahmen (§ 1 a BauGB)<br />

Den Flächen, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, werden die folgenden Ausgleichsmaßnahmen<br />

außerhalb des Bebauungsplangebietes zugeordnet:<br />

1. Aufhängen von Bruthilfen, CEF-Maßnahme für den Star<br />

In der nahen Umgebung des Geltungsbereiches sind 5 Starenkästen unter Anleitung<br />

einer ornithologischen Fachkraft an geeigneten Gehölzen aufzuhängen, z. B.<br />

in den zu erhaltenden Bäumen am Westrand des bestehenden <strong>Gewerbegebiet</strong>es.<br />

2. Umbau einer Wehranlage im Brettenbach<br />

Die Arbeitsgemeinschaft A. Winski – Weissenrieder GmbH plant im Auftrag der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Emmendingen</strong> den Umbau einer Wehranlage im Brettenbach bei der ehemaligen<br />

Ziegelei. Diese Maßnahme mit geschätzten Kosten in Höhe von 90.000 €<br />

inkl. MwSt. (Stand September 2010) ist im Sinne einer schutzgutübergreifenden<br />

Kompensation der Eingriffe in die Schutzgüter Boden und Tiere/Pflanzen dem Bebauungsplan<br />

„<strong>Regelmatte</strong>“ zuzuordnen.<br />

3. Gesundungsdüngung landwirtschaftlicher Flächen<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Emmendingen</strong> stellt landwirtschaftliche Flächen im Umfang von 11 ha<br />

bereit, auf denen eine Verbesserung der Filter- und Pufferfunktion und eine teilweise<br />

Immobilisierung der vorhandenen Schwermetalle durch Düngung mit kohlensaurem<br />

Kalk erzielt werden kann und übernimmt die Kosten für die Durchführung.<br />

Bei der Flächenauswahl sind die Vorschläge der Unteren Bodenschutzbehörde<br />

(Landratsamt <strong>Emmendingen</strong>) zu beachten. Demnach kommen bodensaure<br />

Flächen (pH-Wert < 5,5) im Gewann Wäldele zwischen <strong>Emmendingen</strong> und Teningen,<br />

oder in der Elz-/Mühlbachniederung zwischen den Ortsteilen Wasser und<br />

Kollmarsreute in Betracht.<br />

Die genaue Durchführung der Kalkung ist mit dem Landwirtschaftsamt abzustimmen,<br />

sowie durch ein Bodenlabor fachlich zu begleiten und über einen Zeitraum<br />

von 25 Jahren mindestens 5-mal zu wiederholen.


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2 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN (§ 74 LBO)<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

� § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl.<br />

S. 357), berichtigt am 05.03.2010 (GBl S. 416).<br />

� § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung<br />

vom 24.07.2000 (GBI. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

09.11.2010 (GBl. S. 793)<br />

2.1 Dächer (§ 74 (1) Nr. 1 LBO)<br />

2.1.1 Die Dächer von Haupt- und Nebengebäuden sind als Flachdächer und flachgeneigte<br />

Dächer mit einer Dachneigung bis 15° auszufü hren.<br />

2.1.2 Wellfaserzement und offene Bitumenbahnen sowie glänzende oder reflektierende<br />

Materialien sind für Dacheindeckungen nicht zugelassen. Davon ausgenommen<br />

sind Anlagen, die der solaren Energiegewinnung dienen (Photovoltaikanlagen,<br />

Sonnenkollektoren). Diese sind auf allen Dächern zulässig.<br />

2.2 Fassadengestaltung (§ 74 (1) Nr. 1 LBO)<br />

Bei der Fassadengestaltung sind spiegelnde Fassaden nicht zulässig.<br />

2.3 Werbeanlagen (§ 74 (1) Nr. 2 LBO)<br />

2.3.1 Freistehende Werbeanlagen<br />

2.3.1.1 Je Grundstück sind zwei Werbetafeln mit einer max. Größe von 10 m 2 zulässig.<br />

Die Gesamthöhe der Werbeanlage einschließlich der Tragkonstruktion darf 6,0 m<br />

nicht überschreiten.<br />

2.3.1.2 Auf Grundstücken von mehr als 2.000 m 2 Grundstücksfläche ist je 1.000 m 2 zusätzlicher<br />

Grundstücksfläche eine weitere freistehende Werbeanlage nach Maßgabe<br />

der Nummer 2.3.1.1 zulässig. In jedem Fall sind aber unabhängig von der<br />

Grundstücksgröße nicht mehr als 4 freistehende Werbeanlagen zulässig.<br />

2.3.1.3 Freistehende Werbeanlagen müssen mindestens 1,5 m vom öffentlichen Verkehrsraum<br />

entfernt sein. Maßgeblich ist die Grundstücksgrenze.<br />

2.3.2 Werbeanlagen an baulichen Anlagen<br />

2.3.2.1 An baulichen Anlagen und an Gebäuden dürfen je Ansichtsfläche der jeweiligen<br />

Wand (Nord-Ost-Süd-West) Werbeanlagen angebracht werden, die das Maß von<br />

10% der jeweiligen Ansichtsfläche, höchsten aber 30 m 2 , nicht überschreiten.<br />

2.3.2.2 Werbeanlagen auf Dächern mit bis zu 6 0 Dachneigung sind wie folgt zulässig:<br />

� Werbeschrift bis 0,60 m Höhe und einer Länge von max. 40% der jeweiligen<br />

Wand<br />

� sonstige Werbung bis max. 8,0 m 2.<br />

2.3.3 Unzulässig sind Werbeanlagen:<br />

� die den Anforderungen der Ziffern 2.3.1 und 2.3.2 nicht entsprechen.<br />

� die über die seitlichen Gebäudebegrenzungen hinausragen,


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� an Fensterläden und Balkonen,<br />

� auf geneigten Dächern und Schornsteinen,<br />

� die die Sicht der Verkehrsteilnehmer behindern oder die Wirkung amtlicher<br />

Verkehrszeichen beeinträchtigen,<br />

� mit wechselndem Licht oder blinkender Leuchtwirkung,<br />

� die in den Himmel strahlen, sogenannte „Himmelstrahler“<br />

� deren Beleuchtung Verkehrsteilnehmer gefährdet,<br />

� innerhalb der Maßnahmenflächen und an Einfriedungen.<br />

2.4 Anlagen zum Sammeln oder Versickern von Niederschlagswasser (§ 74 (3)<br />

Nr. 2 LBO)<br />

2.4.1 Unbelastetes Niederschlagswasser von Dachflächen muss auf den privaten<br />

Grundstücken zurückgehalten werden und über eine belebte Bodenschicht auf<br />

dem Grundstück versickert werden.<br />

2.4.2 Sonstiges Niederschlagswasser versiegelter Flächen muss mit einem Drosselabfluss<br />

von maximal 10 l/s pro 1.000 m² der öffentlichen Versickerungsfläche zugeleitet<br />

werden.<br />

2.4.3 Anlagen zur dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung sind entsprechend den<br />

allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu<br />

bemessen. Die Versickerung ist nach dem ATV-Arbeitsblatt A 138 zu bemessen<br />

und herzustellen. Eine Beeinträchtigung für Dritte darf durch die Versickerung<br />

nicht entstehen.<br />

2.5 Einfriedigungen (§ 74 (1) Nr. 3 LBO)<br />

2.5.1 Einfriedigungen dürfen zu den öffentlichen Verkehrsflächen nicht höher als 2,00 m<br />

über Straßen- bzw. Gehwegoberkante sein. Sockel und Mauern sind bis 0,50 m<br />

über natürlichem Gelände bzw. Oberkante angrenzender Verkehrsflächen zulässig.<br />

2.5.2 Die Verwendung von Stacheldraht für Einfriedigungen ist nicht zugelassen.<br />

2.6 Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke<br />

(§ 74 (1) Nr.3 LBO)<br />

2.6.1 Die nicht überbauten und nicht als Stellplatz-, Lager- und Verkehrsflächen genutzten<br />

Anteile der einzelnen Baugrundstücke sind zu begrünen bzw. gärtnerisch anzulegen<br />

und zu unterhalten.<br />

2.6.2 Auf den privaten Flächen ist ein Mindestanteil von 20 % begrünter Grundstücksfläche<br />

sicherzustellen.<br />

2.6.3 Mit dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan mit Angaben zur Bepflanzung<br />

vorzulegen (siehe auch Festsetzung 1.8.1.5).<br />

2.6.4 Gehölzfreie Flächen sind als Wiese oder Rasen anzulegen und möglichst extensiv<br />

zu pflegen.


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3 HINWEISE<br />

3.1 Trafostationen<br />

Für die Versorgung des Plangebietes mit elektrischer Energie ist die Einrichtung<br />

von zwei Trafostationen im Plangebiet erforderlich. Der genaue Standort der Stationen<br />

ist noch abzustimmen und von der Einteilung und Vermarktung der<br />

Grundstücke abhängig. Für die Errichtung einer Ortsnetz-Transformatorenstation<br />

ist ein Platzbedarf mit einer Größe von ca. 4,5 x 4,0 m erforderlich. Die Transformatorenstation<br />

muss direkten Zugang bzw. Anschluss von der Straße haben. Für<br />

die rechtliche Sicherung der Station ist die Eintragung einer beschränkten persönlichen<br />

Dienstbarkeit erforderlich.<br />

3.2 Grünordnerische Empfehlungen<br />

Flachdächer sowie flachgeneigte Pultdächer sollten mit extensiver, lastarmer<br />

Dachbegrünung angelegt werden (z.B. Gras-/ Sedumdächer)<br />

Ungegliederte, fensterlose Fassaden mit mehr als 50 qm Fassadenfläche (größere<br />

verputzte Wandflächen sowie Wandflächen der Nebengebäude) sollten aus<br />

siedlungsklimatischen und ästhetischen Gründen mit kletternden und rankenden<br />

Pflanzen nachfolgender Arten begrünt werden.<br />

Arten:<br />

� Hydrangea petiolaris (Kletterhortensie)<br />

� Lonicara in Arten und Sorten (Geißblatt)<br />

� Vitis vinifera (Echter Wein)<br />

� Hedera helix (Efeu)<br />

� Wisteria sinensis (Blauregen)<br />

3.3 Hinweise zum Schutz von Anpflanzungen bei Baumaßnahmen<br />

Bäume und Sträucher sind vor schädigenden Einflüssen zu schützen. Dabei sind<br />

die Regelungen der DIN 18920 "Schutz von Bäumen und Sträuchern, Pflanzenbeständen<br />

und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" zu beachten.<br />

Die Vorschriften im „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Versorgungsanlagen“<br />

(Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,<br />

Arbeitsausschuss Kommunaler Straßenbau; 1989) müssen beachtet<br />

werden.<br />

3.4 Denkmalschutz<br />

Gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz (zufällige Funde) ist das Landesdenkmalamt<br />

Baden-Württemberg, Archäologische Denkmalpflege, Marienstraße 10a, 79098<br />

Freiburg i. Br., unverzüglich zu benachrichtigen, falls Bodenfunde in diesem Gebiet<br />

zutage treten. Auch ist das Amt heranzuziehen, wenn Bildstöcke, Wegkreuze,<br />

alte Grenzsteine oder ähnliches von den Baumaßnahmen betroffen sein sollten.


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3.5 Grundwasserschutz<br />

3.5.1 Das Plangebiet liegt innerhalb der Zone III a des Wasserschutzgebietes für die<br />

Tiefbrunnen II und III der Wasserversorgung <strong>Emmendingen</strong>. Die in der Verordnung<br />

vom 12.02.1993 enthaltenen Verbote sind zu beachten. Entsprechende Befreiungen<br />

sind zu beantragen.<br />

3.5.2 Die Lagerung und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen richten sich nach<br />

der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen<br />

(VAwS).<br />

3.5.3 Die Verlegung von Drainagen ist nicht zulässig. Das Grundwasser ist sowohl während<br />

des Bauens als auch nach Fertigstellung des Vorhabens vor jeder Verunreinigung<br />

zu schützen (Sorgfalt beim Betrieb von Baumaschinen und im Umgang mit<br />

wassergefährdenden Stoffen, Anwendung grundwasserunschädlicher Isolier- Anstrich-<br />

und Dichtungsmaterialien, keine Teerprodukte usw. Abfälle jeglicher Art<br />

dürfen nicht in die Baugrube gelangen.)<br />

3.6 Abwasser<br />

3.6.1 Eine geordnete Abwasserbeseitigung ist nach den allgemeinen Regeln der Technik<br />

im Trennsystem sicherzustellen.<br />

3.6.2 Für die Erstellung der Entwässerungskonzepte für die privaten Grundstücke sollten<br />

auf die "Arbeitshilfen Regenwasser" beachtet werden. Die Arbeitshilfen bietet<br />

die LUBW als Download an.<br />

3.6.3 Der Bau und Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen (Regen- und Schmutzwasserkanal)<br />

bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung. Die Einleitung von Niederschlagswasser<br />

ein Gewässer ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Die wasserrechtlichen<br />

Gestattungen sind rechtzeitig vor Umsetzung unter Vorlage aussagekräftiger<br />

Planunterlagen zu beantragen.<br />

3.6.4 Betriebswasseranlagen (z.B. Regenwassernutzungsanlagen), die zur Entnahme<br />

oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Wasser im<br />

Sinne der TrinkwV hat und zusätzlich in Gebäuden betrieben werden, sind nach<br />

§13(3) TrinkwV anzeigepflichtig.<br />

3.7 Abfallwirtschaft<br />

3.7.1 Gewerbeabfälle sollen innerhalb der Betriebe sortiert und in Containern für den<br />

Abtransport bereitgestellt werden. Geeignete Standplätze sind hierfür freizuhalten.<br />

3.7.2 Im Sinne einer Abfallvermeidung und -verwertung ist anzustreben, dass<br />

• im Planungsgebiet ein Massenausgleich erfolgt, wozu der Baugrubenaushub<br />

möglichst auf den Grundstücken verbleiben und darauf wieder eingebaut werden<br />

soll, soweit Dritte dadurch nicht beeinträchtigt werden,<br />

oder<br />

• sofern ein Massenausgleich nicht möglich ist, überschüssige Erdmassen anderweitig<br />

verwertet werden (z.B. durch die Gemeinde selbst für Lärmschutzmaßnahmen,<br />

Dämme von Verkehrswegen, Beseitigung von Landschaftsschäden<br />

oder durch Dritte über eine Börse). Die weitere Verwendung ist mit der<br />

Technischen Verwaltung abzuklären.


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3.7.3 Bei belastetem Erdaushub ist mit dem Material entsprechend der Verwaltungsvorschrift<br />

des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial<br />

vom 14. März 2007, Az: 25-8982.31/37 zu verfahren.<br />

3.7.4 Es ist ein Fachplaner für die Erfassung des Bodenzustandes, Erstellung einer<br />

Massenbilanz über Aushubmengen (Ober- Unterboden und Erd- und Recyclingmassen)<br />

und ein Konzept zur Verwertung und ggf. zur Entsorgung zu beauftragen.<br />

3.7.5 Falls organoleptisch eine Verunreinigung festzustellen ist, sind Einrichtungen bis<br />

zur Klärung der Laborbefunde zur Sammlung des Bodenaushubes zu schaffen,<br />

z.B. einzelne Mulden mit Abdeckplanen aufzustellen.<br />

3.7.6 Bei Verdacht einer erheblichen Verunreinigung sind Material-, Bodenproben zu<br />

nehmen und die Originalsubstanz bzw. das wässrige Eluat der Proben auf pH-<br />

Wert, Leitfähigkeit und auf weitere betriebsspezifische Parameter (nach den Vorgaben<br />

des Altlastenhandbuches) hin untersuchen zu lassen.<br />

Die Untersuchung ist von einem zugelassenen Labor auf Kosten des Betreibers<br />

vorzunehmen. Materialproben können in Absprache durch das Landratsamt <strong>Emmendingen</strong><br />

- Untere Abfallrechtsbehörde - genommen werden.<br />

3.7.7 Auf der Baustelle ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Aufstellen mehrerer Container)<br />

sicherzustellen, dass verwertbare Bestandteile von Bauschutt, Baustellenabfällen<br />

und Erdaushub separiert werden. Diese sind einer Wiederverwertung zuzuführen.<br />

3.7.8 Baustoffe, Bauabfälle und Betriebsstoffe sind so zu lagern, dass Stoffeinträge in<br />

und Vermischungen mit Bodenmaterial auszuschließen sind.<br />

3.7.9 Eine Vermischung von verwertbaren Abfällen mit belasteten Abfällen ist nicht zulässig.<br />

Abfälle, die nicht verwertet werden können, sind gemeinwohlverträglich zu<br />

beseitigen.<br />

3.7.10 Anfallender Bauschutt ist ordnungsgemäß zu entsorgen; er darf nicht als An- bzw.<br />

Auffüllmaterial (Mulden, Baugrube, Arbeitsgraben usw.) benutzt werden.<br />

3.7.11 Nicht verwertbares Aushub- und Erdmaterial einschließlich aller Gegenstände, die<br />

im Zuge der Aushubarbeiten als Abfall entsorgt werden müssen, sind je nach Art<br />

getrennt zu erfassen und in abfallrechtlich zulässiger Weise auf einer Deponie mit<br />

Basisabdichtung (heutige Hausmülldeponie oder Deponie für belastetes Erdaushub-<br />

und Abbruchmaterial) zu entsorgen.<br />

3.7.12 Es darf kein teerhaltiges Material zur Aufbereitung gelangen.<br />

3.7.13 Die Menge der belasteten Baustellenabfälle ist so gering wie möglich zu halten.<br />

Ihre Entsorgung hat auf einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage (z.B.<br />

Hausmülldeponie) zu erfolgen.<br />

3.7.14 Auf die Berücksichtigung der Belange der Müllabfuhr bei der Planung der Erschließungsanlagen<br />

im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen wird verwiesen.<br />

3.8 Telekommunikationsanlagen<br />

3.8.1 Für die rechtzeitige Planung und Bauvorbereitung (Koordinierung mit dem Straßenbau<br />

und den Baumaßnahmen der anderen Ver- und Entsorger) ist es notwendig,<br />

der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH, Rs PTI 31, Postfach 100364<br />

79122 Freiburg den Beginn, den Umfang und den Ablauf der Baumaßnahme<br />

(Bauzeitenplan) so früh als möglich, mindestens jedoch 6 Monate vor Baubeginn,<br />

mitzuteilen.


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3.9 Altlasten<br />

3.9.1 Im Plangebiet ist folgender Verdachtsflächentyp einer Altablagerung kartiert:<br />

Name / Flst.-Nr.: Krummatten / 3321, 3822, 3822/2, 3829, 4268<br />

Objekt-Nr.: 6839<br />

Bearbeitungsstand: historisch erfasst<br />

Altlastenrelevanz: eingeschränkt<br />

Bei einer Umnutzung der o. g. Fläche ist dem Gefahrenverdacht durch eine altlasten-technische<br />

Untersuchung nachzugehen. Auf eine Versickerung von Niederschlagswasser<br />

ist aus Gründen des Grundwasserschutzes dort zu verzichten solange<br />

der Altlastenverdacht nicht ausgeräumt oder ggf. eine Sanierung erfolgt ist.<br />

3.9.2 Die zur Verfügung stehende Erfassung von Altlastenverdachtsflächen (Altlastenkataster)<br />

hat den Stand von 1994. Weitere stillgelegte, altlastenrelevante Betriebe,<br />

Anlagen oder Altlablagerungen können in der Zwischenzeit hinzugekommen sein,<br />

von denen wir keine Kenntnis haben.<br />

3.9.3 Die gutachterliche Begleitung von Baumaßnahmen durch einen in der Altlastenbearbeitung<br />

erfahrenen Sachverständigen wird empfohlen.<br />

3.9.4 Offenkundige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung<br />

im Zuge der Bebauung sind der Unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

4 PFLANZLISTE<br />

Nr. 1, Gehölzliste für das Pflanzgebot (PFG) 2 und Privatflächen 1<br />

Bäume: Acer campestre (Feld-Ahorn)<br />

Carpinus betulus (Hainbuche)<br />

Prunus avium (Vogel-Kirsche)<br />

Sorbus aucuparia (Vogelbeere)<br />

Tilia cordata (Winter-Linde)<br />

Sträucher: Cornus sanguinea (Roter Hartriegel)<br />

Corylus avellana (Haselnuss)<br />

Crataegus laevigata (Zweigriffeliger Weißdorn)<br />

Crataegus monogyna (Eingriffeliger Weißdorn)<br />

Euonymus europaeus (Gew. Pfaffenhütchen)<br />

Ligustrum vulgare (Liguster)<br />

Lonicera xylosteum (Heckenkirsche)<br />

Rosa canina (Hundsrose)<br />

Sambucus nigra (Schwarzer Holunder)<br />

Nr. 2, Gehölzliste für die Pflanzflächen, Bereiche A und D<br />

Bäume: Acer campestre (Feld-Ahorn)<br />

1 Der Anteil heimischer Gehölze auf den privaten Grünflächen soll mindestens 50% betragen.


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Alnus glutinosa (Schwarz-Erle)<br />

Carpinus betulus (Hainbuche)<br />

Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche)<br />

Prunus padus (Trauben-Kirsche)<br />

Quercus robur (Stiel-Eiche)<br />

Salix alba (Silber-Weide), als Kopfweide zu pflegen<br />

Salix viminalis (Korb-Weide), als Kopfweide zu pflegen<br />

Sorbus aucuparia (Vogelbeere)<br />

Sträucher: Cornus sanguinea (Roter Hartriegel)<br />

Corylus avellana (Haselnuss)<br />

Crataegus laevigata (Zweigriffeliger Weißdorn)<br />

Crataegus monogyna (Eingriffeliger Weißdorn)<br />

Euonymus europaeus (Gew. Pfaffenhütchen)<br />

Frangula alnus (Faulbaum)<br />

Ligustrum vulgare (Liguster)<br />

Lonicera xylosteum (Heckenkirsche)<br />

Rosa canina (Hundsrose)<br />

Salix cinerea (Grau-Weide)<br />

Sambucus nigra (Schwarzer Holunder)<br />

Viburnum opulus (Gewöhnlicher Schneeball)<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Emmendingen</strong>, den 28.07.2011<br />

Stefan Schlatterer<br />

Oberbürgermeister Der Planverfasser

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