Gewerbegebiet Regelmatte - Stadt Emmendingen
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STADT EMMENDINGEN<br />
BEBAUUNGSPLAN UND<br />
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN<br />
„<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“<br />
FASSUNG: Satzung gem. § 10 (1) BauGB<br />
Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften<br />
Stand: 12.07.2011
<strong>Stadt</strong> <strong>Emmendingen</strong> 12.07.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung<br />
„<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“ gemäß § 10 (1) BauGB<br />
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1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BauGB, BauNVO)<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
� Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September<br />
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom<br />
12.04.2011 (BGBl. I S. 619)<br />
� Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Art. 3 Investitionserleichterungs-<br />
und Wohnbaulandgesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)<br />
� Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58)<br />
� Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S.<br />
357), berichtigt am 05.03.2010 (GBl S. 416)<br />
� § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung<br />
vom 24.07.2000 (GBI. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
09.11.2010 (GBl. S. 793)<br />
1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB): <strong>Gewerbegebiet</strong> (§ 8 BauN-<br />
VO)<br />
1.1.1 Einschränkung und Ausschluss allgemein zulässiger Nutzungen (§ 8 (2) BauNVO)<br />
1.1.1.1 Von den nach § 8 (2) BauNVO vorgesehenen Nutzungen sind Tankstellen als eigenständige<br />
Gewerbebetriebe nur ausnahmsweise zulässig.<br />
1.1.1.2 Im <strong>Gewerbegebiet</strong> ist der Verkauf folgender Sortimentengruppen nur als unselbständige<br />
Verkaufsstellen in unmittelbarem Zusammenhang mit produzierendem<br />
Gewerbe oder Handwerksbetrieben zugelassen, soweit das selbst hergestellte<br />
Sortiment nachweislich mindestens 70 % der Verkaufsfläche beinhaltet und die<br />
Verkaufsstelle gegenüber dem produzierenden Gewerbebetrieb oder dem Handwerksbetrieb<br />
in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet ist.<br />
� Nahrungs- und Genussmittel einschließlich der Betriebe des Ernährungshandwerks<br />
� Drogeriewaren, Parfümeriewaren<br />
� Apothekenwaren<br />
� Blumen, zoologischer Bedarf<br />
� Oberbekleidung, Kürschnerwaren, Wolle und sonstige Textilwaren, Kurzwaren<br />
� Schuhe, Lederwaren<br />
� Sportbekleidung und Sportartikel<br />
� Haushaltswaren, Unterhaltungselektronik, Optische und feinmechanische Geräte,<br />
� Fotowaren<br />
� Papier- und Schreibwaren, Bücher, Spielwaren<br />
� Uhren, Schmuck und Silberwaren<br />
� Musikalien, Ton- und Bildträger
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� Heimtextilien, Bettwaren, Gardinen und Zubehör<br />
1.1.2 Einschränkung und Ausschluss von Ausnahmen (§ 8 (3) BauNVO)<br />
Von den nach § 8 (3) BauNVO vorgesehenen Ausnahmen sind Vergnügungsstätten<br />
im gesamten Gebiet nicht zulässig.<br />
1.1.3 Geschossweise Gliederung gemäß § 1 (7) BauNVO<br />
Im <strong>Gewerbegebiet</strong> sind Wohnungen im Sinne des § 8 (3) Nr. 1 BauNVO in Verbindung<br />
mit § 1 (7) BauNVO ab dem 1. OG zulässig. Im Erdgeschoss bzw. Keller-<br />
oder Untergeschoss sind keine Wohnungen zulässig.<br />
1.2 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen (§§ 12, 14 BauNVO)<br />
Nebenanlagen (gemäß § 14 (1) BauNVO), Garagen und Car-Ports sind nur innerhalb<br />
der überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) zulässig. Stellplätze sind<br />
im gesamten Gebiet zulässig.<br />
1.3 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 16-21a BauNVO) /<br />
Gebäudehöhen (§ 9 (1) Nr. 1 und § 9 (2) BauGB, § 18 BauNVO)<br />
1.3.1 Es gilt eine maximal zulässige Erdgeschossfußbodenhöhe von 0,5 m. Die Fußbodenhöhe<br />
darf die Straßenoberkante der Erschließungsstraße in der Mitte des jeweils<br />
geplanten Gebäudes nicht unterschreiten.<br />
1.3.2 Die Erdgeschossfußbodenhöhe wird an der Oberkante des fertiggestellten Fußbodens<br />
gemessen.<br />
1.3.3 Es gilt eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 12,5 m. Die Gebäudehöhe wird<br />
am höchsten Punkt der Dachfläche gemessen.<br />
1.3.4 Als unterer Bezugspunkt für die Erdgeschossfußbodenhöhe und die Gebäudehöhe<br />
gilt die Straßenoberkante der Erschließungsstraße in der Mitte des jeweils geplanten<br />
Gebäudes. Maßgeblich ist die ausgebaute, ansonsten die geplante Straßenhöhe.<br />
Bei einem in der Höhe gestaffelten Gebäude sind die einzelnen Gebäudeabschnitte<br />
hinsichtlich des Bezugspunktes als einzelnes Gebäude zu behandeln.<br />
1.3.5 Solaranlagen dürfen die festgesetzte maximale Gebäudehöhe um maximal 2 m<br />
überschreiten.<br />
1.3.6 Betrieblich bedingte Anlagen und Einrichtungen wie Aufzüge, Silos, Türme und<br />
Schornsteine Lüftungsschächte dürfen die festgesetzte maximale Gebäudehöhe<br />
um maximal 5 m auf maximal 20 % der Dachfläche überschreiten.<br />
1.4 Grundflächenzahl (§§ 16, 19 BauNVO)<br />
1.4.1 In dem <strong>Gewerbegebiet</strong> gilt eine GRZ von 0,8.<br />
1.5 Bauweise (§ 22 BauNVO)<br />
Als abweichende Bauweise gilt die offene Bauweise, wobei auch Gebäudelängen<br />
über 50 m zulässig sind.
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1.6 Flächen für die Wasserwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB)<br />
Auf der Fläche für die Wasserwirtschaft ist ein öffentliches Versickerungsbecken<br />
anzulegen. Das nutzbare Beckenvolumen muss mindestens 1.350 m³ betragen.<br />
Das Versickerungsbecken ist nach dem ATV-Arbeitsblatt 138 auszuführen.<br />
1.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und<br />
Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB)<br />
1.7.1 Gebäude dürfen nicht unter dem mittleren Grundwasserhöchststand (MHW) gegründet<br />
werden (Unterkante Bodenplatte).<br />
1.7.2 Bei einer Gründung unter dem höchsten bisher gemessenen Grundwasserhöchststand<br />
(HHW) sind die Untergeschosse gemäß DIN 1045 als wasserdichte Wanne<br />
auszuführen. Wasserdichte Wanne bedeutet, dass ein gegen äußeren hydrostatischen<br />
Wasserdruck druckwasserdichter Baukörper in wasserundurchlässiger<br />
Bauweise zu erstellen ist. Untergeordnete Bauteile, wie z.B. Aufzugsunterfahrten,<br />
können tiefer gegründet werden.<br />
1.7.3 Unbeschichtete oder in ähnlicher Weise behandelte kupfer-, zink- oder bleigedeckte<br />
Dächer sind nicht zulässig. Untergeordnete Dachflächen wie Gauben, Eingangsüberdachungen<br />
und Erker bleiben hierbei außer Betracht.<br />
1.7.4 Flächen im Freien, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird<br />
(z. B. Arbeits-, Lager-, Be- und Entladeflächen) sind grundsätzlich flüssigkeitsundurchlässig<br />
nach den a.a.R.d.T. zu befestigen.<br />
1.7.5 Zum Schutz nachtaktiver Insekten wird im öffentlichen Raum die Verwendung UVanteilarmer<br />
Außenbeleuchtung zur Minderung der Fallenwirkung festgesetzt (z.B.<br />
Natriumdampf-Niederdrucklampen, LED).<br />
1.7.6 Für alle folgenden Ausgleichsflächen gilt generell:<br />
Ansaaten sind mit einer autochthonen, an den Standort angepassten Saatgutmischung<br />
vorzunehmen. Sofern nicht anders angegeben erfolgt die Pflege der Wiesenflächen<br />
durch 2 x jährlich Mahd etwa Mitte Juni und Anfang September. Das<br />
Mähgut ist abzuräumen und abzufahren. Auf Düngung ist vollständig zu verzichten.<br />
1.7.6.1 Bereich A:<br />
Uferstreifen, CEF-Maßnahme für den Teichrohrsänger<br />
Die östliche Böschung des Hauptgrabens ist in den tiefer und steiler eingeschnittenen<br />
Abschnitten jeweils oberhalb der Mittelwasserlinie abzuflachen, um die<br />
Wasserwechselzone zu vergrößern und die Ausbreitung von Schilf- und Seggenvegetation<br />
zu ermöglichen. Auf die Beibehaltung einer Niedrigwasserrinne mit<br />
ausreichender Wasserführung ist dabei unbedingt zu achten. Die Ufermodellierungen<br />
sollen in einem 1 – 3 m breiten Streifen stattfinden, wobei der Bereich der<br />
zentralen Versickerungsmulde auszusparen ist. Vor Beginn der Erdarbeiten ist die<br />
typische Ufervegetation samt Oberboden aufzunehmen und anschließend wieder<br />
auf die neu modellierten Bereiche aufzubringen. Überschüssiger Oberboden ist<br />
entlang der Gewerbeflächen zu einem flachen Wall aufzuschütten und zu bepflanzen<br />
(s. u.).<br />
Punktuell sind außerdem Initialpflanzungen von Schilfrohr vorzunehmen und in<br />
größeren Abständen (mind. 20 m) Weiden- oder Erlenstecklinge an der Mittelwasserlinie<br />
zu pflanzen. Die Weiden sind durch entsprechende Pflege zu Kopfweiden
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zu entwickeln und die Erlen sind regelmäßig auf den Stock zu setzen, so dass der<br />
Graben seinen insgesamt offenen und besonnten Charakter beibehält.<br />
Der Uferböschung ist extensiv zu pflegen. Hierzu ist eine Unterteilung in 6 ca. 50 –<br />
60 m lange Abschnitte vorzunehmen, die im jährlichen Wechsel jeweils Anfang<br />
September gemäht werden. Das Mähgut ist abzufahren. Die Abschnitte müssen<br />
dauerhaft auf geeignete Art und Weise markiert werden. Bereiche in denen sich<br />
Schilfrohr (Phragmites australis) ausbreitet sind von der Mahd auszusparen, so<br />
lange keine übermäßige Verlandung des Gewässerquerschnitts stattfindet.<br />
Auf Grund ihrer Einstufung als CEF-Maßnahme ist die Ufergestaltung vor Beginn<br />
der Baugebietserschließung durchzuführen.<br />
Wiesenstreifen<br />
Östlich im Anschluss an die Uferböschung ist ein ca. 3 bis 5 m breiter Streifen als<br />
Wiese anzulegen und 2x jährlich zu mähen (siehe Angaben oben).<br />
Der Wiesenstreifen kann zur Unterhaltung des Gewässers und zur Gehölzpflege<br />
bei trockenen Bodenverhältnissen befahren werden.<br />
Gehölzstreifen<br />
Der verbleibende, rund 3-4 m breite Streifen entlang der Gewerbeflächen ist mit<br />
Sträuchern und einzelnen Bäume aus der Artenliste Nr. 2 in 1 – 3 Reihen zu bepflanzen,<br />
so dass eine weitgehend durchgängige Eingrünung des neuen Siedlungsrandes<br />
entsteht. Lücken zwischen einzelnen Pflanzflächen dürfen nicht größer<br />
als 10 m sein.<br />
Alternativ ist abschnittsweise auch die Anlage einer Benjeshecke, wie für PFG 1<br />
beschrieben, möglich und ökologisch sinnvoll.<br />
Die gehölzfrei verbleibenden Flächen sind als Saumstreifen extensiv zu pflegen<br />
und nur alle 3 bis 4 Jahre abschnittsweise zu mähen.<br />
1.7.6.2 Bereich B, CEF-Maßnahme für den Kiebitz<br />
Hinweis: Der nachfolgend beschriebene Bereich B überlagert Teile des im B-Plan<br />
„Über der Elz II B“ dargestellten Bereichs A. Eine Modifizierung der hier festgesetzten<br />
Maßnahmen war erforderlich, um die Eingriffe in ein Brutrevier des Kiebitzes<br />
gemäß den artenschutzrechtlichen Anforderungen kompensieren zu können<br />
(CEF-Maßnahme). Das durch die geänderte Maßnahmenkonzeption entstehende<br />
Punktedefizit wird monetär kompensiert (vgl. Umweltbericht, Ziff. 2.4).<br />
In Abänderung der Bebauungsvorschriften zum B-Plan „Über der Elz II B“ vom<br />
15.09.1998 wird folgendes festgesetzt:
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1.7.6.3 Bereich C<br />
1. Westlich des Hauptgrabens ist in der ersten Vegetationsperiode nach in Kraft<br />
treten des Bebauungsplanes, spätestens aber ein Jahr vor Beginn der Bauarbeiten,<br />
eine Umwandlung von Acker in Grünland vorzunehmen. Hierzu ist zunächst<br />
im Frühjahr Hafer einzusäen. Der Hafer soll durch Beschattung einen<br />
übermäßigen Aufwuchs von Ackerunkräutern verhindern und den Boden für<br />
die Grünlandansaat vorbereiten. Eine an den Standort angepasste, kräuterarme<br />
Grünlandmischung ist zeitgleich oder mit geringem zeitlichem Versatz einzusäen.<br />
Im ersten Jahr ist der Hafer Anfang Juni grün zu schneiden (Verwertung<br />
als Futter oder für Silage möglich). Ein zweiter Pflegeschnitt ist Ende Juli/Anfang<br />
August durchzuführen. Das Mähgut ist grundsätzlich abzufahren. Auf<br />
den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist vollständig zu verzichten.<br />
In den Folgejahren ist zwei- bis dreimal zu mähen, wobei die erste Mahd<br />
nie vor dem 20. Mai stattfinden darf.<br />
2. Auf die Anlage geschlossener Gehölzgruppen ist im gesamten Bereich zu verzichten.<br />
Um ein Mindestmaß an Beschattung für den Graben zu gewährleisten,<br />
sind in Abständen von ca. 20-30 m Weiden (Salix alba oder Salix viminalis) zu<br />
pflanzen und durch entsprechende Pflege zu Kopfweiden zu entwickeln.<br />
3. Als besondere Artenschutzmaßnahme für den Kiebitz soll vor der Grünlandansaat<br />
im Bereich der breitesten Stelle des Flurstücks Nr. 4206 eine längliche<br />
Flutmulde mit einer Ausdehnung von mind. 600m² (10m x 60m) ausgehoben<br />
werden. Diese Flutmulde ist so anzulegen, dass der tiefste Punkt 0,5m unter<br />
dem Gelände liegt, und die ganze Mulde mit landwirtschaftlichem Gerät befahrbar<br />
ist (flach modelliert). Mit dem Aushub kann an der westlichen Grenze<br />
ein sanft auslaufender, ebenfalls befahrbarer Wall erstellt werden (nicht höher<br />
als 0,5m). Die Mulde und der Wall sind wie und 1. beschrieben anzusäen und<br />
extensiv zu pflegen.<br />
4. Am östlichen Rand der Flutmulde ist ein ca. 3 m² großer, vegetationsfreier<br />
Brutplatz herzurichten. Hierzu ist der Boden in einer Stärke von 50 cm aufzunehmen<br />
und im Umfeld flach zu verteilen. Die ausgehobene Stelle ist mit einem<br />
Sand-Kiesgemisch (0/16) aufzufüllen. Das westliche Ufer des Hauptgrabens<br />
ist auf Höhe dieses Brutplatzes auf einer Länge von ca. 10 m abzuflachen,<br />
um den Jungtieren einen guten Zugang zum Gewässer zu ermöglichen.<br />
Die genaue Ausführung ist mit der ökologischen Baubegleitung abzustimmen.<br />
Hinweis: Der nachfolgend beschriebene Bereich C überlagert Teile des im B-Plan<br />
„Über der Elz II B“ dargestellten Bereichs A. Diese bleiben als Ausgleichsflächen<br />
dem Bebauungsplan „Über der Elz II B“ zugeordnet. Die Darstellung im Bebauungsplan<br />
„<strong>Regelmatte</strong>“ wurde aufgrund geringfügiger inhaltlicher Modifizierungen,<br />
der Abtrennung der Teilfläche westlich des Hauptgrabens (oben als „Bereich B“<br />
beschrieben) und zur Anpassung der Grenzverläufe an die bereits umgesetzten<br />
Maßnahmen erforderlich.<br />
Östlich des Hauptgrabens werden zwei lang gestreckte, altarmähnliche Amphibienlaichgewässer<br />
angelegt. Die Uferlinien sind unregelmäßig zu gestalten. Punktuell<br />
sind Initialpflanzungen von Schilfrohr vorzunehmen. Auch die Tiefenbereiche<br />
der Gewässer sind ungleichmäßig zu staffeln. Der Erdaushub wird am Rande der<br />
Gewässer möglichst ungleichmäßig aufgeschüttet (keine Modellierung) und der<br />
natürlichen Vegetationsentwicklung überlassen. Entwicklungsziel ist hier eine ar-
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1.7.6.4 Bereich D<br />
tenreiche Hochstaudenflur. Hierzu ist eine Mahd im zwei- bis dreijährigen Turnus<br />
im September/Oktober erforderlich. Das Mähgut wird abgeräumt oder gemulcht,<br />
wenn es vorher zerkleinert wurde. Bereiche in denen sich Schilfrohr (Phragmites<br />
australis) ausbreitet sind von der Mahd auszusparen.<br />
Gehölze sind nur punktuell in Form von Erlen oder Kopfweiden, bevorzugt an der<br />
südwestlichen Uferlinie der Altarme zum Zweck der Beschattung der Gewässer zu<br />
pflanzen bzw. im Rahmen der Pflege aufkommen zulassen.<br />
Hinweis: Der nachfolgend beschriebene Bereich D überlagert Teile des im B-Plan<br />
„Über der Elz II B“ dargestellten Bereichs B. Diese bleiben als Ausgleichsflächen<br />
dem Bebauungsplan „Über der Elz II B“ zugeordnet. Die Darstellung im Bebauungsplan<br />
„<strong>Regelmatte</strong>“ wurde aufgrund geringfügiger inhaltlicher Modifizierungen,<br />
der Abtrennung der Teilfläche westlich des Hauptgrabens (oben als „Bereich B“<br />
beschrieben) und zur Anpassung der Grenzverläufe an die bereits umgesetzten<br />
Maßnahmen erforderlich.<br />
Zwischen den neu angelegten Amphibienlaichgewässern und den Teichanlagen<br />
wird eine extensiv genutzte, zweischürige Wiesenfläche entwickelt, mit der ersten<br />
Mahd etwa Anfang Juni (nie vor dem 20. Mai) und der zweiten Ende August / Anfang<br />
September. Das Mähgut ist grundsätzlich abzufahren. Auf den Einsatz von<br />
Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist vollständig zu verzichten.<br />
Am nördlichen und südlichen Rand sowie in der Mitte der Wiese sind Gras- und<br />
Krautsäume mit einer Mindestbreite von 2 m zu entwickeln, die nur alle zwei Jahre<br />
im September gemäht werden. Entlang der <strong>Gewerbegebiet</strong>sränder im Norden und<br />
Süden sind außerdem einzelne Gehölze zu pflanzen.<br />
1.8 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und anderen Bepflanzungen,<br />
Pflanzgebote und Pflanzbindungen (§ 9 (1) Nrn. 25 a, b BauGB)<br />
1.8.1 Pflanzgebote (§ 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB)<br />
Für alle Pflanzgebote gilt generell: Im Rahmen der Fertigstellungspflege ist ein<br />
Anwachsen der Gehölze zu gewährleisten. Dazu sind in den ersten 2 Vegetationsperioden<br />
nach der Pflanzung folgende Pflegearbeiten durchzuführen:<br />
� Baumscheiben sind mechanisch von Krautwuchs freizuhalten.<br />
� Pflanzungen an der Grenze zur freien Landschaft sind auf Wildverbissschäden<br />
zu kontrollieren. Gegebenenfalls sind Schutzmaßnahmen vorzunehmen.<br />
� Bei Ausfall einzelner Pflanzen ist in Art und Qualität entsprechender Ersatz<br />
nachzupflanzen.<br />
1.8.1.1 PFG 1, Benjeshecke, CEF-Maßnahme für heckenbewohnende Brutvögel<br />
Die im Bereich der Bau- und Verkehrsflächen zu entfernenden heimischen Bäume<br />
und Sträucher sind im Winterhalbjahr (Oktober bis einschl. Februar) vor Beginn<br />
der Erschließungsarbeiten zu roden und für den Aufbau einer Benjeshecke zu<br />
verwenden. Hierzu sind die Gehölze mittels Bagger soweit möglich samt Wurzelwerk<br />
aufzunehmen und im Bereich der Ausgleichsfläche in einer 3 – 5 m breiten<br />
und ca. 0,5 m tiefen Mulde wallförmig abzuladen. Ziel der Maßnahme ist eine „wil-
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de Hecke“ aus teils absterbenden, teils wieder anwachsenden Gehölzen, die rasch<br />
einer Vielzahl von Kleinlebewesen und Vögeln neuen Lebensraum bietet.<br />
Die gehölzfrei verbleibenden Flächen sind als Saumstreifen extensiv zu pflegen<br />
und nur alle 3 - 4 Jahre im Herbst abschnittsweise zu mähen.<br />
1.8.1.2 PFG 2, Heckenbepflanzung<br />
In den Bereichen der Grünfläche mit einer Breite von über 4 m sind geschlossene<br />
Gehölzpflanzungen unter Verwendung der in der Pflanzliste, Ziff. 4, Nr. 1 aufgeführten<br />
Sträucher und Bäume vorzunehmen. Der Abstand der Pflanzen untereinander<br />
darf 1,5 m nicht überschreiten. Lücken zwischen einzelnen Pflanzflächen<br />
sollen nicht größer als 5 m sein.<br />
Alternativ ist im breiteren, nördlichen Teil die Anlage einer Benjeshecke, wie für<br />
PFG 1 beschrieben, möglich und ökologisch sinnvoll.<br />
1.8.1.3 Straßenbäume<br />
An den im zeichnerischen Teil dargestellten Baumstandorten entlang der Haupterschließungsstraße<br />
sind 20 Straßenbäume im Zuge der Erschließung des Gebietes<br />
zu pflanzen, damit eine frühzeitige Durchgrünung gewährleistet ist. Die Lage der<br />
Standorte kann bei Erfordernis um bis zu 5 m verändert werden. Beim Ausfall von<br />
Pflanzen ist entsprechender Ersatz zu leisten.<br />
Die Größe der Baumscheiben darf ein Maß von 2,00 x 2,00 m nicht unterschreiten.<br />
Sie sind offen auszubilden und zu begrünen.<br />
Zu verwendende Baumarten:<br />
� Acer campestre (Feld-Ahorn)<br />
� Carpinus betulus (Hainbuche)<br />
� Sorbus aria (Mehlbeere)<br />
� Sorbus intermedia (Schwedische Mehlbeere)<br />
Pflanzgröße mindestens: Hochstamm, 3 xv mDb, 14-16 cm.<br />
1.8.1.4 Bäume Versickerungsfläche<br />
Entlang des Feldweges und des östlichen Randes der Versickerungsfläche sind<br />
10 kleine Laubbäume der nachfolgend aufgeführten Arten im Abstand von ca. 12<br />
m, bzw. gemäß Planeintrag zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.<br />
Art/Qualität:<br />
Acer campestre (Feld-Ahorn), Hst., 3 x v m.B., 12-14 cm<br />
Prunus padus (Trauben-Kirsche), Hst., 3 x v m.B., 12-14 cm<br />
1.8.1.5 Private Grundstücke<br />
� Je 150 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche sind ein großkroniger oder<br />
zwei kleinkronige, heimische Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.<br />
� Je 5 PKW-Stellplätzen ist ein mittel- bis großkroniger, heimischer Baum zu<br />
pflanzen. Die Baumscheibe muss mindestens 4 m² umfassen und begrünt werden.<br />
� Entlang der Grundstücksgrenzen zum Nachbarn und zur offenen Landschaft<br />
(südlicher und westlicher Gebietsrand) ist jeweils ein gehölzbestandener Vege-
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tationsstreifen von mindestens 2,5 m Breite anzulegen. Es sind mindestens<br />
50 % heimische Arten aus der Pflanzliste, Ziff. 4, Nr. 1 im Umweltbericht zu<br />
verwenden.<br />
Diese Pflanzgebote gelten unabhängig voneinander, sind also nicht gegenseitig<br />
anrechenbar.<br />
1.8.2 Pflanzbindungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)<br />
1.8.2.1 Gewerbeflächen östlich der Haupterschließungsstraße<br />
Die in der Planzeichnung mit einer Pflanzerhaltung gekennzeichneten Bäume an<br />
der Grenze zum vorhandenen <strong>Gewerbegebiet</strong> „Über der Elz“ sind dauerhaft zu erhalten<br />
und während der Bauphase vor Beschädigungen und Bodenverdichtung im<br />
Wurzelbereich zu schützen. Hierzu ist während der Bauphase ein Bauzaun um die<br />
Gehölze zu errichten, wobei der Abstand mindestens dem Radius der Krone entsprechen<br />
muss.<br />
1.9 Zuordnungsfestsetzung der Ausgleichsmaßnahmen (§ 1 a BauGB)<br />
Den Flächen, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, werden die folgenden Ausgleichsmaßnahmen<br />
außerhalb des Bebauungsplangebietes zugeordnet:<br />
1. Aufhängen von Bruthilfen, CEF-Maßnahme für den Star<br />
In der nahen Umgebung des Geltungsbereiches sind 5 Starenkästen unter Anleitung<br />
einer ornithologischen Fachkraft an geeigneten Gehölzen aufzuhängen, z. B.<br />
in den zu erhaltenden Bäumen am Westrand des bestehenden <strong>Gewerbegebiet</strong>es.<br />
2. Umbau einer Wehranlage im Brettenbach<br />
Die Arbeitsgemeinschaft A. Winski – Weissenrieder GmbH plant im Auftrag der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Emmendingen</strong> den Umbau einer Wehranlage im Brettenbach bei der ehemaligen<br />
Ziegelei. Diese Maßnahme mit geschätzten Kosten in Höhe von 90.000 €<br />
inkl. MwSt. (Stand September 2010) ist im Sinne einer schutzgutübergreifenden<br />
Kompensation der Eingriffe in die Schutzgüter Boden und Tiere/Pflanzen dem Bebauungsplan<br />
„<strong>Regelmatte</strong>“ zuzuordnen.<br />
3. Gesundungsdüngung landwirtschaftlicher Flächen<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Emmendingen</strong> stellt landwirtschaftliche Flächen im Umfang von 11 ha<br />
bereit, auf denen eine Verbesserung der Filter- und Pufferfunktion und eine teilweise<br />
Immobilisierung der vorhandenen Schwermetalle durch Düngung mit kohlensaurem<br />
Kalk erzielt werden kann und übernimmt die Kosten für die Durchführung.<br />
Bei der Flächenauswahl sind die Vorschläge der Unteren Bodenschutzbehörde<br />
(Landratsamt <strong>Emmendingen</strong>) zu beachten. Demnach kommen bodensaure<br />
Flächen (pH-Wert < 5,5) im Gewann Wäldele zwischen <strong>Emmendingen</strong> und Teningen,<br />
oder in der Elz-/Mühlbachniederung zwischen den Ortsteilen Wasser und<br />
Kollmarsreute in Betracht.<br />
Die genaue Durchführung der Kalkung ist mit dem Landwirtschaftsamt abzustimmen,<br />
sowie durch ein Bodenlabor fachlich zu begleiten und über einen Zeitraum<br />
von 25 Jahren mindestens 5-mal zu wiederholen.
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2 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN (§ 74 LBO)<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
� § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl.<br />
S. 357), berichtigt am 05.03.2010 (GBl S. 416).<br />
� § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung<br />
vom 24.07.2000 (GBI. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
09.11.2010 (GBl. S. 793)<br />
2.1 Dächer (§ 74 (1) Nr. 1 LBO)<br />
2.1.1 Die Dächer von Haupt- und Nebengebäuden sind als Flachdächer und flachgeneigte<br />
Dächer mit einer Dachneigung bis 15° auszufü hren.<br />
2.1.2 Wellfaserzement und offene Bitumenbahnen sowie glänzende oder reflektierende<br />
Materialien sind für Dacheindeckungen nicht zugelassen. Davon ausgenommen<br />
sind Anlagen, die der solaren Energiegewinnung dienen (Photovoltaikanlagen,<br />
Sonnenkollektoren). Diese sind auf allen Dächern zulässig.<br />
2.2 Fassadengestaltung (§ 74 (1) Nr. 1 LBO)<br />
Bei der Fassadengestaltung sind spiegelnde Fassaden nicht zulässig.<br />
2.3 Werbeanlagen (§ 74 (1) Nr. 2 LBO)<br />
2.3.1 Freistehende Werbeanlagen<br />
2.3.1.1 Je Grundstück sind zwei Werbetafeln mit einer max. Größe von 10 m 2 zulässig.<br />
Die Gesamthöhe der Werbeanlage einschließlich der Tragkonstruktion darf 6,0 m<br />
nicht überschreiten.<br />
2.3.1.2 Auf Grundstücken von mehr als 2.000 m 2 Grundstücksfläche ist je 1.000 m 2 zusätzlicher<br />
Grundstücksfläche eine weitere freistehende Werbeanlage nach Maßgabe<br />
der Nummer 2.3.1.1 zulässig. In jedem Fall sind aber unabhängig von der<br />
Grundstücksgröße nicht mehr als 4 freistehende Werbeanlagen zulässig.<br />
2.3.1.3 Freistehende Werbeanlagen müssen mindestens 1,5 m vom öffentlichen Verkehrsraum<br />
entfernt sein. Maßgeblich ist die Grundstücksgrenze.<br />
2.3.2 Werbeanlagen an baulichen Anlagen<br />
2.3.2.1 An baulichen Anlagen und an Gebäuden dürfen je Ansichtsfläche der jeweiligen<br />
Wand (Nord-Ost-Süd-West) Werbeanlagen angebracht werden, die das Maß von<br />
10% der jeweiligen Ansichtsfläche, höchsten aber 30 m 2 , nicht überschreiten.<br />
2.3.2.2 Werbeanlagen auf Dächern mit bis zu 6 0 Dachneigung sind wie folgt zulässig:<br />
� Werbeschrift bis 0,60 m Höhe und einer Länge von max. 40% der jeweiligen<br />
Wand<br />
� sonstige Werbung bis max. 8,0 m 2.<br />
2.3.3 Unzulässig sind Werbeanlagen:<br />
� die den Anforderungen der Ziffern 2.3.1 und 2.3.2 nicht entsprechen.<br />
� die über die seitlichen Gebäudebegrenzungen hinausragen,
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Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung<br />
„<strong>Gewerbegebiet</strong> <strong>Regelmatte</strong>“ gemäß § 10 (1) BauGB<br />
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� an Fensterläden und Balkonen,<br />
� auf geneigten Dächern und Schornsteinen,<br />
� die die Sicht der Verkehrsteilnehmer behindern oder die Wirkung amtlicher<br />
Verkehrszeichen beeinträchtigen,<br />
� mit wechselndem Licht oder blinkender Leuchtwirkung,<br />
� die in den Himmel strahlen, sogenannte „Himmelstrahler“<br />
� deren Beleuchtung Verkehrsteilnehmer gefährdet,<br />
� innerhalb der Maßnahmenflächen und an Einfriedungen.<br />
2.4 Anlagen zum Sammeln oder Versickern von Niederschlagswasser (§ 74 (3)<br />
Nr. 2 LBO)<br />
2.4.1 Unbelastetes Niederschlagswasser von Dachflächen muss auf den privaten<br />
Grundstücken zurückgehalten werden und über eine belebte Bodenschicht auf<br />
dem Grundstück versickert werden.<br />
2.4.2 Sonstiges Niederschlagswasser versiegelter Flächen muss mit einem Drosselabfluss<br />
von maximal 10 l/s pro 1.000 m² der öffentlichen Versickerungsfläche zugeleitet<br />
werden.<br />
2.4.3 Anlagen zur dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung sind entsprechend den<br />
allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu<br />
bemessen. Die Versickerung ist nach dem ATV-Arbeitsblatt A 138 zu bemessen<br />
und herzustellen. Eine Beeinträchtigung für Dritte darf durch die Versickerung<br />
nicht entstehen.<br />
2.5 Einfriedigungen (§ 74 (1) Nr. 3 LBO)<br />
2.5.1 Einfriedigungen dürfen zu den öffentlichen Verkehrsflächen nicht höher als 2,00 m<br />
über Straßen- bzw. Gehwegoberkante sein. Sockel und Mauern sind bis 0,50 m<br />
über natürlichem Gelände bzw. Oberkante angrenzender Verkehrsflächen zulässig.<br />
2.5.2 Die Verwendung von Stacheldraht für Einfriedigungen ist nicht zugelassen.<br />
2.6 Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke<br />
(§ 74 (1) Nr.3 LBO)<br />
2.6.1 Die nicht überbauten und nicht als Stellplatz-, Lager- und Verkehrsflächen genutzten<br />
Anteile der einzelnen Baugrundstücke sind zu begrünen bzw. gärtnerisch anzulegen<br />
und zu unterhalten.<br />
2.6.2 Auf den privaten Flächen ist ein Mindestanteil von 20 % begrünter Grundstücksfläche<br />
sicherzustellen.<br />
2.6.3 Mit dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan mit Angaben zur Bepflanzung<br />
vorzulegen (siehe auch Festsetzung 1.8.1.5).<br />
2.6.4 Gehölzfreie Flächen sind als Wiese oder Rasen anzulegen und möglichst extensiv<br />
zu pflegen.
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3 HINWEISE<br />
3.1 Trafostationen<br />
Für die Versorgung des Plangebietes mit elektrischer Energie ist die Einrichtung<br />
von zwei Trafostationen im Plangebiet erforderlich. Der genaue Standort der Stationen<br />
ist noch abzustimmen und von der Einteilung und Vermarktung der<br />
Grundstücke abhängig. Für die Errichtung einer Ortsnetz-Transformatorenstation<br />
ist ein Platzbedarf mit einer Größe von ca. 4,5 x 4,0 m erforderlich. Die Transformatorenstation<br />
muss direkten Zugang bzw. Anschluss von der Straße haben. Für<br />
die rechtliche Sicherung der Station ist die Eintragung einer beschränkten persönlichen<br />
Dienstbarkeit erforderlich.<br />
3.2 Grünordnerische Empfehlungen<br />
Flachdächer sowie flachgeneigte Pultdächer sollten mit extensiver, lastarmer<br />
Dachbegrünung angelegt werden (z.B. Gras-/ Sedumdächer)<br />
Ungegliederte, fensterlose Fassaden mit mehr als 50 qm Fassadenfläche (größere<br />
verputzte Wandflächen sowie Wandflächen der Nebengebäude) sollten aus<br />
siedlungsklimatischen und ästhetischen Gründen mit kletternden und rankenden<br />
Pflanzen nachfolgender Arten begrünt werden.<br />
Arten:<br />
� Hydrangea petiolaris (Kletterhortensie)<br />
� Lonicara in Arten und Sorten (Geißblatt)<br />
� Vitis vinifera (Echter Wein)<br />
� Hedera helix (Efeu)<br />
� Wisteria sinensis (Blauregen)<br />
3.3 Hinweise zum Schutz von Anpflanzungen bei Baumaßnahmen<br />
Bäume und Sträucher sind vor schädigenden Einflüssen zu schützen. Dabei sind<br />
die Regelungen der DIN 18920 "Schutz von Bäumen und Sträuchern, Pflanzenbeständen<br />
und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" zu beachten.<br />
Die Vorschriften im „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Versorgungsanlagen“<br />
(Herausgeber: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,<br />
Arbeitsausschuss Kommunaler Straßenbau; 1989) müssen beachtet<br />
werden.<br />
3.4 Denkmalschutz<br />
Gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz (zufällige Funde) ist das Landesdenkmalamt<br />
Baden-Württemberg, Archäologische Denkmalpflege, Marienstraße 10a, 79098<br />
Freiburg i. Br., unverzüglich zu benachrichtigen, falls Bodenfunde in diesem Gebiet<br />
zutage treten. Auch ist das Amt heranzuziehen, wenn Bildstöcke, Wegkreuze,<br />
alte Grenzsteine oder ähnliches von den Baumaßnahmen betroffen sein sollten.
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3.5 Grundwasserschutz<br />
3.5.1 Das Plangebiet liegt innerhalb der Zone III a des Wasserschutzgebietes für die<br />
Tiefbrunnen II und III der Wasserversorgung <strong>Emmendingen</strong>. Die in der Verordnung<br />
vom 12.02.1993 enthaltenen Verbote sind zu beachten. Entsprechende Befreiungen<br />
sind zu beantragen.<br />
3.5.2 Die Lagerung und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen richten sich nach<br />
der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen<br />
(VAwS).<br />
3.5.3 Die Verlegung von Drainagen ist nicht zulässig. Das Grundwasser ist sowohl während<br />
des Bauens als auch nach Fertigstellung des Vorhabens vor jeder Verunreinigung<br />
zu schützen (Sorgfalt beim Betrieb von Baumaschinen und im Umgang mit<br />
wassergefährdenden Stoffen, Anwendung grundwasserunschädlicher Isolier- Anstrich-<br />
und Dichtungsmaterialien, keine Teerprodukte usw. Abfälle jeglicher Art<br />
dürfen nicht in die Baugrube gelangen.)<br />
3.6 Abwasser<br />
3.6.1 Eine geordnete Abwasserbeseitigung ist nach den allgemeinen Regeln der Technik<br />
im Trennsystem sicherzustellen.<br />
3.6.2 Für die Erstellung der Entwässerungskonzepte für die privaten Grundstücke sollten<br />
auf die "Arbeitshilfen Regenwasser" beachtet werden. Die Arbeitshilfen bietet<br />
die LUBW als Download an.<br />
3.6.3 Der Bau und Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen (Regen- und Schmutzwasserkanal)<br />
bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung. Die Einleitung von Niederschlagswasser<br />
ein Gewässer ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Die wasserrechtlichen<br />
Gestattungen sind rechtzeitig vor Umsetzung unter Vorlage aussagekräftiger<br />
Planunterlagen zu beantragen.<br />
3.6.4 Betriebswasseranlagen (z.B. Regenwassernutzungsanlagen), die zur Entnahme<br />
oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Wasser im<br />
Sinne der TrinkwV hat und zusätzlich in Gebäuden betrieben werden, sind nach<br />
§13(3) TrinkwV anzeigepflichtig.<br />
3.7 Abfallwirtschaft<br />
3.7.1 Gewerbeabfälle sollen innerhalb der Betriebe sortiert und in Containern für den<br />
Abtransport bereitgestellt werden. Geeignete Standplätze sind hierfür freizuhalten.<br />
3.7.2 Im Sinne einer Abfallvermeidung und -verwertung ist anzustreben, dass<br />
• im Planungsgebiet ein Massenausgleich erfolgt, wozu der Baugrubenaushub<br />
möglichst auf den Grundstücken verbleiben und darauf wieder eingebaut werden<br />
soll, soweit Dritte dadurch nicht beeinträchtigt werden,<br />
oder<br />
• sofern ein Massenausgleich nicht möglich ist, überschüssige Erdmassen anderweitig<br />
verwertet werden (z.B. durch die Gemeinde selbst für Lärmschutzmaßnahmen,<br />
Dämme von Verkehrswegen, Beseitigung von Landschaftsschäden<br />
oder durch Dritte über eine Börse). Die weitere Verwendung ist mit der<br />
Technischen Verwaltung abzuklären.
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3.7.3 Bei belastetem Erdaushub ist mit dem Material entsprechend der Verwaltungsvorschrift<br />
des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial<br />
vom 14. März 2007, Az: 25-8982.31/37 zu verfahren.<br />
3.7.4 Es ist ein Fachplaner für die Erfassung des Bodenzustandes, Erstellung einer<br />
Massenbilanz über Aushubmengen (Ober- Unterboden und Erd- und Recyclingmassen)<br />
und ein Konzept zur Verwertung und ggf. zur Entsorgung zu beauftragen.<br />
3.7.5 Falls organoleptisch eine Verunreinigung festzustellen ist, sind Einrichtungen bis<br />
zur Klärung der Laborbefunde zur Sammlung des Bodenaushubes zu schaffen,<br />
z.B. einzelne Mulden mit Abdeckplanen aufzustellen.<br />
3.7.6 Bei Verdacht einer erheblichen Verunreinigung sind Material-, Bodenproben zu<br />
nehmen und die Originalsubstanz bzw. das wässrige Eluat der Proben auf pH-<br />
Wert, Leitfähigkeit und auf weitere betriebsspezifische Parameter (nach den Vorgaben<br />
des Altlastenhandbuches) hin untersuchen zu lassen.<br />
Die Untersuchung ist von einem zugelassenen Labor auf Kosten des Betreibers<br />
vorzunehmen. Materialproben können in Absprache durch das Landratsamt <strong>Emmendingen</strong><br />
- Untere Abfallrechtsbehörde - genommen werden.<br />
3.7.7 Auf der Baustelle ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Aufstellen mehrerer Container)<br />
sicherzustellen, dass verwertbare Bestandteile von Bauschutt, Baustellenabfällen<br />
und Erdaushub separiert werden. Diese sind einer Wiederverwertung zuzuführen.<br />
3.7.8 Baustoffe, Bauabfälle und Betriebsstoffe sind so zu lagern, dass Stoffeinträge in<br />
und Vermischungen mit Bodenmaterial auszuschließen sind.<br />
3.7.9 Eine Vermischung von verwertbaren Abfällen mit belasteten Abfällen ist nicht zulässig.<br />
Abfälle, die nicht verwertet werden können, sind gemeinwohlverträglich zu<br />
beseitigen.<br />
3.7.10 Anfallender Bauschutt ist ordnungsgemäß zu entsorgen; er darf nicht als An- bzw.<br />
Auffüllmaterial (Mulden, Baugrube, Arbeitsgraben usw.) benutzt werden.<br />
3.7.11 Nicht verwertbares Aushub- und Erdmaterial einschließlich aller Gegenstände, die<br />
im Zuge der Aushubarbeiten als Abfall entsorgt werden müssen, sind je nach Art<br />
getrennt zu erfassen und in abfallrechtlich zulässiger Weise auf einer Deponie mit<br />
Basisabdichtung (heutige Hausmülldeponie oder Deponie für belastetes Erdaushub-<br />
und Abbruchmaterial) zu entsorgen.<br />
3.7.12 Es darf kein teerhaltiges Material zur Aufbereitung gelangen.<br />
3.7.13 Die Menge der belasteten Baustellenabfälle ist so gering wie möglich zu halten.<br />
Ihre Entsorgung hat auf einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage (z.B.<br />
Hausmülldeponie) zu erfolgen.<br />
3.7.14 Auf die Berücksichtigung der Belange der Müllabfuhr bei der Planung der Erschließungsanlagen<br />
im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen wird verwiesen.<br />
3.8 Telekommunikationsanlagen<br />
3.8.1 Für die rechtzeitige Planung und Bauvorbereitung (Koordinierung mit dem Straßenbau<br />
und den Baumaßnahmen der anderen Ver- und Entsorger) ist es notwendig,<br />
der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH, Rs PTI 31, Postfach 100364<br />
79122 Freiburg den Beginn, den Umfang und den Ablauf der Baumaßnahme<br />
(Bauzeitenplan) so früh als möglich, mindestens jedoch 6 Monate vor Baubeginn,<br />
mitzuteilen.
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3.9 Altlasten<br />
3.9.1 Im Plangebiet ist folgender Verdachtsflächentyp einer Altablagerung kartiert:<br />
Name / Flst.-Nr.: Krummatten / 3321, 3822, 3822/2, 3829, 4268<br />
Objekt-Nr.: 6839<br />
Bearbeitungsstand: historisch erfasst<br />
Altlastenrelevanz: eingeschränkt<br />
Bei einer Umnutzung der o. g. Fläche ist dem Gefahrenverdacht durch eine altlasten-technische<br />
Untersuchung nachzugehen. Auf eine Versickerung von Niederschlagswasser<br />
ist aus Gründen des Grundwasserschutzes dort zu verzichten solange<br />
der Altlastenverdacht nicht ausgeräumt oder ggf. eine Sanierung erfolgt ist.<br />
3.9.2 Die zur Verfügung stehende Erfassung von Altlastenverdachtsflächen (Altlastenkataster)<br />
hat den Stand von 1994. Weitere stillgelegte, altlastenrelevante Betriebe,<br />
Anlagen oder Altlablagerungen können in der Zwischenzeit hinzugekommen sein,<br />
von denen wir keine Kenntnis haben.<br />
3.9.3 Die gutachterliche Begleitung von Baumaßnahmen durch einen in der Altlastenbearbeitung<br />
erfahrenen Sachverständigen wird empfohlen.<br />
3.9.4 Offenkundige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung<br />
im Zuge der Bebauung sind der Unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörde<br />
unverzüglich mitzuteilen.<br />
4 PFLANZLISTE<br />
Nr. 1, Gehölzliste für das Pflanzgebot (PFG) 2 und Privatflächen 1<br />
Bäume: Acer campestre (Feld-Ahorn)<br />
Carpinus betulus (Hainbuche)<br />
Prunus avium (Vogel-Kirsche)<br />
Sorbus aucuparia (Vogelbeere)<br />
Tilia cordata (Winter-Linde)<br />
Sträucher: Cornus sanguinea (Roter Hartriegel)<br />
Corylus avellana (Haselnuss)<br />
Crataegus laevigata (Zweigriffeliger Weißdorn)<br />
Crataegus monogyna (Eingriffeliger Weißdorn)<br />
Euonymus europaeus (Gew. Pfaffenhütchen)<br />
Ligustrum vulgare (Liguster)<br />
Lonicera xylosteum (Heckenkirsche)<br />
Rosa canina (Hundsrose)<br />
Sambucus nigra (Schwarzer Holunder)<br />
Nr. 2, Gehölzliste für die Pflanzflächen, Bereiche A und D<br />
Bäume: Acer campestre (Feld-Ahorn)<br />
1 Der Anteil heimischer Gehölze auf den privaten Grünflächen soll mindestens 50% betragen.
<strong>Stadt</strong> <strong>Emmendingen</strong> 12.07.2011<br />
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Fassung: Satzung<br />
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Alnus glutinosa (Schwarz-Erle)<br />
Carpinus betulus (Hainbuche)<br />
Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche)<br />
Prunus padus (Trauben-Kirsche)<br />
Quercus robur (Stiel-Eiche)<br />
Salix alba (Silber-Weide), als Kopfweide zu pflegen<br />
Salix viminalis (Korb-Weide), als Kopfweide zu pflegen<br />
Sorbus aucuparia (Vogelbeere)<br />
Sträucher: Cornus sanguinea (Roter Hartriegel)<br />
Corylus avellana (Haselnuss)<br />
Crataegus laevigata (Zweigriffeliger Weißdorn)<br />
Crataegus monogyna (Eingriffeliger Weißdorn)<br />
Euonymus europaeus (Gew. Pfaffenhütchen)<br />
Frangula alnus (Faulbaum)<br />
Ligustrum vulgare (Liguster)<br />
Lonicera xylosteum (Heckenkirsche)<br />
Rosa canina (Hundsrose)<br />
Salix cinerea (Grau-Weide)<br />
Sambucus nigra (Schwarzer Holunder)<br />
Viburnum opulus (Gewöhnlicher Schneeball)<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Emmendingen</strong>, den 28.07.2011<br />
Stefan Schlatterer<br />
Oberbürgermeister Der Planverfasser