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Mitteilungsblatt KW 50 - Immendingen

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4<br />

ausreichend für den Betrieb von Windenergieanlagen ist.<br />

Nicht alle dieser Flächen eignen sich jedoch für die Windenergienutzung,<br />

da auch andere Raumnutzungen Anforderungen<br />

an den Raum stellen. Daher wurden auch die<br />

nach dem Windenergieerlass Baden-Württemberg zwingend<br />

zu berücksichtigende Anforderungen dargestellt, die<br />

dem Betrieb von Windenergieanlagen entgegenstehen. Im<br />

Wesentlichen sind dies rechtliche Festsetzungen, z. B.<br />

die Fläche eines Naturschutzgebietes, da dort bauliche<br />

Anlagen untersagt sind, oder Siedlungsabstände nach<br />

dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Für die Aspekte<br />

des Artenschutzes wurden Detailbetrachtungen wie die<br />

Auswertung der Informationen aus den Schutzgebieten<br />

vorgenommen. Schließlich wurden beide Untersuchungen<br />

zusammengeführt. Damit lagen die wesentlichen Aspekte<br />

für eine erste Annäherung an mögliche Standorte von<br />

Windenergieanlagen vor. Dargestellt wurden im Ergebnis<br />

alle Flächen der drei Gemeinden, die genügend Wind<br />

aufweisen und nicht durch „harte“ Kriterien (Tabuflächen)<br />

belegt sind. Diese potentiellen Windnutzungsflächen wurden<br />

nach einem einheitlichen Bewertungsraster bewertet<br />

und die Flächen vergleichend gegenübergestellt. Anhand<br />

dieser Bewertung wurden die Suchräume für Konzentrationszonen<br />

festgelegt.<br />

Diese Suchräume wurden in einem zweiten Schritt (Modul<br />

2) weiter begrenzt. Dabei wurden Detailuntersuchungen<br />

vorgenommen, in denen weitere Restriktionen für die<br />

Windkraftnutzung berücksichtigt wurden. Anhand eines<br />

Bewertungsschemas, das sowohl die Windhöffigkeit als<br />

auch die relevanten Schutzgüter in den Suchräumen berücksichtigt,<br />

wurden Abgrenzungsvorschläge für mögliche<br />

zukünftige Konzentrationszonen erarbeitet. Die resultierenden<br />

möglichen Windeignungsgebiete wurden weiterhin<br />

durch Ausscheiden kleinräumiger Flächen und anhand<br />

des Bewertungsschemas in drei Eignungskategorien klassifiziert.<br />

Diese stellen eine nachvollziehbare Beurteilungsgrundlage<br />

für die frühzeitige Beteiligung dar.<br />

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Öffentlichkeit<br />

möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke<br />

der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen,<br />

die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines<br />

Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen<br />

Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr<br />

ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.<br />

Der Vorentwurf des gemeinsamen sachlichen Teilflächennutzungsplans<br />

Windkraft einschließlich der Begründung<br />

liegt in der Zeit vom<br />

27.12.2012 bis zum 28.01.2013<br />

während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus Bad<br />

Dürrheim, Luisenstraße 9, 78073 Bad Dürrheim, Raum<br />

204 (Bauamt), im Rathaus <strong>Immendingen</strong>, Schlossplatz 2,<br />

78194 <strong>Immendingen</strong>, Zimmer 1 (Bürgerservice) und im<br />

Rathaus Geisingen, Hauptstraße 36, 78187 Geisingen,<br />

Raum 210 (Hauptamt, Herr Schmid) öffentlich aus.<br />

Der Öffentlichkeit wird innerhalb der genannten Frist Gelegenheit<br />

zur Äußerung gegeben.<br />

Gemeindeverwaltungsverband<br />

<strong>Immendingen</strong>/Geisingen<br />

Satzung zur Änderung der Satzung über die<br />

Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten<br />

vom 7. November 1978<br />

Auf Grund der §§ 4 und 19 der Gemeindeordnung für<br />

Baden-Württemberg i.g.F. in Verbindung mit den von §§<br />

5 Abs. 3 und 16 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale<br />

Zusammenarbeit für Baden Württemberg i.g.F. hat<br />

die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes<br />

<strong>Immendingen</strong>/Geisingen am 10. Dezember 2012<br />

folgende Satzung beschlossen:<br />

Nummer <strong>50</strong><br />

Freitag, 14. Dezember 2012<br />

§ 1<br />

Die §§ 1, 2 und 3 der Satzung über die Entschädigung<br />

für ehrenamtliche Tätigkeiten erhalten folgende neue Fassung:<br />

§ 1<br />

Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten<br />

(1) Ehrenamtliche Tätige mit Ausnahme der Personen,<br />

denen nach § 3 eine Aufwandsentschädigung gewährt<br />

wird, erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles<br />

nach einheitlichen Durchschnittssätzen.<br />

Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme<br />

bis zu 3 Stunden 30,00 Euro<br />

von mehr als 3 Stunden bis 5 Stunden 40,00 Euro<br />

von mehr als 5 Stunden bis 8 Stunden <strong>50</strong>,00 Euro<br />

vom mehr als 8 Stunden 60,00 Euro.<br />

§ 2<br />

Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme<br />

(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit<br />

wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und<br />

nach ihrer Beendigung hinzugerechnet. Beträgt der<br />

Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten<br />

weniger als 1 Stunde, so darf nur der tatsächliche<br />

Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn<br />

der zweiten Tätigkeit hinzugerechnet werden. (2)<br />

Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme<br />

am selben Tag darf zusammengerechnet 60,00 Euro<br />

nicht übersteigen.<br />

§ 3<br />

Aufwandsentschädigung<br />

(1) Der Verbandsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit eine<br />

Aufwandsentschädigung von 200,00 Euro monatlich<br />

(2) Die Aufwandsentschädigung ist monatlich auf den<br />

Monatsletzten zu zahlen.<br />

(3) Der Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden erhält im<br />

Falle der Inanspruchnahme eine Vergütung von 1/10<br />

je angefangener Tag des Satzes nach Abs. 1.<br />

§ 2<br />

Die Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.<br />

Geisingen, 10. Dezember 2012<br />

gez. Hengstler<br />

Verbandsvorsitzender<br />

HINWEIS:<br />

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />

der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg<br />

(GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen<br />

dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich,<br />

wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres<br />

seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der<br />

Stadt Geisingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt,<br />

der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.<br />

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die<br />

Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die<br />

Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.<br />

Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung über<br />

Weihnachten und Neujahr<br />

Über den Jahreswechsel ist das Rathaus am Heiligabend,<br />

24. Dezember 2012 und an Silvester, 31. Dezember<br />

2012, geschlossen.<br />

Ansonsten ist das Rathaus an den Werktagen zwischen<br />

Weihnachten und Dreikönig zu den bekannten Dienststunden<br />

geöffnet.<br />

Hallen geschlossen<br />

Während den Weihnachtsferien sind die Sporthalle in<br />

<strong>Immendingen</strong> und die Mehrzweckhallen in den Ortsteilen<br />

vom 22. Dezember 2012 bis zum 6. Januar 2013 für den<br />

Sportbetrieb geschlossen.<br />

Der Trainingsbetrieb beginnt wieder ab Montag, 7. Januar<br />

2013 zu den gewohnten Zeiten.

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