KW18 - Stadt Elzach
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2 MITTEILUNGSBLATT<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Inkrafttreten der 2. Änderung des Bebauungsplanes<br />
„Klösterlewiesen“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Elzach</strong><br />
Der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong> <strong>Elzach</strong> hat am 17.04.2012 in öffentlicher<br />
Sitzung, die im beschleunigten Verfahren nach<br />
§ 13a BauGB 2. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen<br />
Bauvorschriften „Klösterlewiesen“ nach §10Abs.<br />
1BauGB als Satzung beschlossen. Der Planbereich ist im<br />
nachstehenden Planausschnitt dargestellt.<br />
Die 2. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften<br />
„Klösterlewiesen“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Elzach</strong> tritt mit<br />
dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. §10Abs. 3BauGB).<br />
Die Bebauungsplanänderung kann einschließlich seiner<br />
Begründung bei der Bauabteilung des Gemeindeverwaltungsverbandes<br />
<strong>Elzach</strong>, Hauptstraße 69, 79215 <strong>Elzach</strong> während<br />
der Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann<br />
kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt<br />
Auskunft verlangen.<br />
Auf die Vorschriften des §44Abs. 3Satz 1und 2BauGB<br />
über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im<br />
Fall der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile,<br />
deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen<br />
zu beantragen ist, und des §44Abs. 4BauGB<br />
über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn<br />
der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt<br />
ist, wird hingewiesen.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass nach §215 Abs. 1Nr. 1-3<br />
BauGB eine Verletzung der im §214 Abs. 1Satz 1Nr. 1-3<br />
BauGB und §214 Abs. 2und Abs. 2a BauGB bezeichneten<br />
Verfahrens- und Formvorschriften oder Mängel in der Abwägung<br />
nach §214 Abs. 3Satz 2BauGB nur beachtlich werden,<br />
wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />
schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend<br />
gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung<br />
von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs<br />
begründen soll, ist darzulegen.<br />
Nach §4Abs.4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg<br />
(GemO) gilt der Bebauungsplan –sofern er unter Verletzung<br />
von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO<br />
oder auf Grund der GemO ergangenen Bestimmungen zustande<br />
gekommen ist –ein Jahr nach der Bekanntmachung<br />
als von Anfang an gültig zustande gekommen.<br />
Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung,<br />
die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung<br />
verletzt worden sind,<br />
Nr. 18·Mittwoch, 02. Mai 2012<br />
2. der Bürgermeister dem Beschluß nach § 43 wegen<br />
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor<br />
Ablauf der in Satz 1genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde<br />
den Beschluß beanstandet hat oder die<br />
Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber<br />
der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts,<br />
der die Verletzung begründen soll, schriftlich<br />
geltend gemacht worden ist.<br />
<strong>Elzach</strong>, 02.05.2012<br />
Holger Krezer<br />
Bürgermeister<br />
Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Elzach</strong> zur Offenhaltung der<br />
Verkaufsstellen am Sonntag, 20. Mai 2012<br />
Aufgrund §4der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg<br />
i.V. m.§8des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg<br />
und zur Änderung anderer Vorschriften<br />
vom 14.Februar 2007, hat der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong> <strong>Elzach</strong><br />
in seiner Sitzung vom 17. April 2012 folgende Satzung<br />
beschlossen:<br />
§1<br />
Es wird bestimmt, dass die Verkaufsstellen des Einzelhandels<br />
in <strong>Elzach</strong>s Kernstadt über die in §3des Gesetzes über<br />
die Ladenöffnung in Baden-Württemberg und zur Änderung<br />
anderer Vorschriften festgelegten Öffnungszeiten hinaus<br />
anlässlich des Naturparkmarktes der <strong>Stadt</strong> <strong>Elzach</strong> am<br />
Sonntag, 20. Mai 2012<br />
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr<br />
für das Anbieten von Waren geöffnet sein dürfen.<br />
§2<br />
Die Bestimmungen über die Sonn- und Feiertage, der Arbeitszeitverordnung,<br />
des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer<br />
im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />
und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.<br />
§3<br />
Zum Schutz der Arbeitnehmer wird auf die Beachtung von<br />
§12des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg<br />
und zur Änderung anderer Vorschriften besonders<br />
verwiesen.<br />
§4<br />
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verkaufsstelle öffnet,<br />
ohne unter die Ausnahmeregelung des §1dieser Satzung<br />
zu fallen, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach §15Abs. 1 Nr<br />
1ades Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg<br />
und zur Änderung anderer Vorschriften, die mit<br />
einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden<br />
kann. Wer der Vorschrift des §12Abs. 1bis 3des Gesetzes<br />
über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg und zur Änderung<br />
anderer Vorschriften zuwiderhandelt, begeht nach<br />
§15Abs. 1Nr. 1d.) des Gesetzes über die Ladenöffnung<br />
in Baden-Württemberg und zu Änderung anderer Vorschriften<br />
eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße<br />
von bis zu 15.000 Euro geahndet werden kann.<br />
§5<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft<br />
Hinweis:<br />
Etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />
der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)<br />
oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser<br />
Satzung, wird nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich,<br />
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der<br />
Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der <strong>Stadt</strong><br />
geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung<br />
begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht,