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KW18 - Stadt Elzach

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2 MITTEILUNGSBLATT<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Inkrafttreten der 2. Änderung des Bebauungsplanes<br />

„Klösterlewiesen“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Elzach</strong><br />

Der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong> <strong>Elzach</strong> hat am 17.04.2012 in öffentlicher<br />

Sitzung, die im beschleunigten Verfahren nach<br />

§ 13a BauGB 2. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen<br />

Bauvorschriften „Klösterlewiesen“ nach §10Abs.<br />

1BauGB als Satzung beschlossen. Der Planbereich ist im<br />

nachstehenden Planausschnitt dargestellt.<br />

Die 2. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften<br />

„Klösterlewiesen“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Elzach</strong> tritt mit<br />

dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. §10Abs. 3BauGB).<br />

Die Bebauungsplanänderung kann einschließlich seiner<br />

Begründung bei der Bauabteilung des Gemeindeverwaltungsverbandes<br />

<strong>Elzach</strong>, Hauptstraße 69, 79215 <strong>Elzach</strong> während<br />

der Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann<br />

kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt<br />

Auskunft verlangen.<br />

Auf die Vorschriften des §44Abs. 3Satz 1und 2BauGB<br />

über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im<br />

Fall der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile,<br />

deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen<br />

zu beantragen ist, und des §44Abs. 4BauGB<br />

über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn<br />

der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt<br />

ist, wird hingewiesen.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass nach §215 Abs. 1Nr. 1-3<br />

BauGB eine Verletzung der im §214 Abs. 1Satz 1Nr. 1-3<br />

BauGB und §214 Abs. 2und Abs. 2a BauGB bezeichneten<br />

Verfahrens- und Formvorschriften oder Mängel in der Abwägung<br />

nach §214 Abs. 3Satz 2BauGB nur beachtlich werden,<br />

wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />

schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend<br />

gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung<br />

von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs<br />

begründen soll, ist darzulegen.<br />

Nach §4Abs.4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg<br />

(GemO) gilt der Bebauungsplan –sofern er unter Verletzung<br />

von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO<br />

oder auf Grund der GemO ergangenen Bestimmungen zustande<br />

gekommen ist –ein Jahr nach der Bekanntmachung<br />

als von Anfang an gültig zustande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung,<br />

die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung<br />

verletzt worden sind,<br />

Nr. 18·Mittwoch, 02. Mai 2012<br />

2. der Bürgermeister dem Beschluß nach § 43 wegen<br />

Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor<br />

Ablauf der in Satz 1genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde<br />

den Beschluß beanstandet hat oder die<br />

Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber<br />

der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts,<br />

der die Verletzung begründen soll, schriftlich<br />

geltend gemacht worden ist.<br />

<strong>Elzach</strong>, 02.05.2012<br />

Holger Krezer<br />

Bürgermeister<br />

Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Elzach</strong> zur Offenhaltung der<br />

Verkaufsstellen am Sonntag, 20. Mai 2012<br />

Aufgrund §4der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg<br />

i.V. m.§8des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg<br />

und zur Änderung anderer Vorschriften<br />

vom 14.Februar 2007, hat der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong> <strong>Elzach</strong><br />

in seiner Sitzung vom 17. April 2012 folgende Satzung<br />

beschlossen:<br />

§1<br />

Es wird bestimmt, dass die Verkaufsstellen des Einzelhandels<br />

in <strong>Elzach</strong>s Kernstadt über die in §3des Gesetzes über<br />

die Ladenöffnung in Baden-Württemberg und zur Änderung<br />

anderer Vorschriften festgelegten Öffnungszeiten hinaus<br />

anlässlich des Naturparkmarktes der <strong>Stadt</strong> <strong>Elzach</strong> am<br />

Sonntag, 20. Mai 2012<br />

in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr<br />

für das Anbieten von Waren geöffnet sein dürfen.<br />

§2<br />

Die Bestimmungen über die Sonn- und Feiertage, der Arbeitszeitverordnung,<br />

des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer<br />

im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes<br />

und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.<br />

§3<br />

Zum Schutz der Arbeitnehmer wird auf die Beachtung von<br />

§12des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg<br />

und zur Änderung anderer Vorschriften besonders<br />

verwiesen.<br />

§4<br />

Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verkaufsstelle öffnet,<br />

ohne unter die Ausnahmeregelung des §1dieser Satzung<br />

zu fallen, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach §15Abs. 1 Nr<br />

1ades Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg<br />

und zur Änderung anderer Vorschriften, die mit<br />

einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden<br />

kann. Wer der Vorschrift des §12Abs. 1bis 3des Gesetzes<br />

über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg und zur Änderung<br />

anderer Vorschriften zuwiderhandelt, begeht nach<br />

§15Abs. 1Nr. 1d.) des Gesetzes über die Ladenöffnung<br />

in Baden-Württemberg und zu Änderung anderer Vorschriften<br />

eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße<br />

von bis zu 15.000 Euro geahndet werden kann.<br />

§5<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />

in Kraft<br />

Hinweis:<br />

Etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />

der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)<br />

oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser<br />

Satzung, wird nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich,<br />

wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der<br />

Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der <strong>Stadt</strong><br />

geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung<br />

begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht,

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