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Lieferantenrahmenvertrag mit Anlagen 1 bis 5 und ...

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jahresverbrauch. Der Lieferant kann unplausiblen Lastprofilzuordnungen oder Prognosen<br />

widersprechen <strong>und</strong> dem Netzbetreiber eine andere Lastprofilzuordnung oder<br />

Prognose unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die<br />

Lastprofilzuordnung <strong>und</strong> die Jahresverbrauchsprognose fest. In begründeten Ausnahmefällen<br />

kann die Jahresverbrauchsprognose vom Lieferanten <strong>und</strong> Netzbetreiber<br />

gemeinsam auch unterjährig angepasst werden.<br />

5.4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, in begründeten Fällen das Lastprofilverfahren oder<br />

die Lastprofile zu ändern, wenn dies zweckmäßig ist. Der Netzbetreiber teilt dem<br />

Lieferanten die Änderung des Verfahrens <strong>und</strong> die Umstellung der Standardlastprofile<br />

<strong>mit</strong> einer Frist von 3 Monaten zum Wirksamwerden der Änderung schriftlich bzw. im<br />

vereinbarten Datenaustauschformat <strong>mit</strong>.<br />

5.5. Entnahmestellen ohne Messeinrichtung werden über Lastprofile versorgt. Der Jahresverbrauch<br />

wird vom Netzbetreiber auf der Gr<strong>und</strong>lage allgemein anerkannter Erfahrungswerte<br />

festgelegt. Dieser prognostizierte Jahresverbrauch wird der Abrechnung<br />

zu Gr<strong>und</strong>e gelegt.<br />

5.6. Für Entnahmestellen ohne registrierende ¼-h Lastgangzählung <strong>mit</strong> unterbrechbaren<br />

Verbrauchseinrichtungen <strong>und</strong> für Heizwärmespeicher finden die in Anlage 1 festgelegten<br />

synthetischen temperaturabhängigen Lastprofile Anwendung.<br />

6. Messung <strong>und</strong> Ablesung<br />

6.1. Sofern nicht gemäß § 21b EnWG ein Dritter <strong>mit</strong> dem Einbau, Betrieb <strong>und</strong> der Wartung<br />

der Messeinrichtungen <strong>und</strong>/oder der Messung beauftragt ist , ist der Netzbetreiber<br />

der Messstellenbetreiber <strong>und</strong> für die Erfassung der an der jeweiligen Entnahmestelle<br />

entnommenen elektrischen Energie <strong>und</strong> Über<strong>mit</strong>tlung der Messdaten an<br />

den Lieferanten verantwortlich.<br />

Die vom Netzbetreiber er<strong>mit</strong>telten Messdaten werden der Abrechnung der Netznutzung,<br />

der Bilanzierung der LGZ-Einspeise-/ LGZ-Entnahmestellen beim Übertragungsnetzbetreiber<br />

sowie bei SLP-Entnahmestellen der Abrechnung von Mehr-<br />

/Mindermengen zu Gr<strong>und</strong>e gelegt.<br />

Die nachfolgenden Regelungen der Ziffern 6.2 <strong>bis</strong> 6.7 gelten für den Netzbetreiber<br />

nur für die Entnahmestellen, für die er Messstellenbetreiber ist.<br />

6.2. Entnahmestellen <strong>mit</strong> registrierender ¼-h Lastgangzählung gemäß Ziffer 5.1 werden<br />

soweit technisch möglich <strong>mit</strong> einer Zählerfernauslesung ausgerüstet <strong>und</strong> täglich ausgelesen.<br />

6.3. Für die Zählerfernauslesung muss bei der jeweiligen Entnahmestelle ein hierfür geeigneter<br />

Telekommunikationsanschluss vom K<strong>und</strong>en zur Verfügung gestellt werden.<br />

Auf Verlangen des Netzbetreibers muss in Einzelfällen zusätzlich ein 230-V-Anschluss<br />

vom K<strong>und</strong>en bereitgestellt werden. Der Netzbetreiber teilt dem Lieferanten auf Anfrage<br />

die diesbezüglichen technischen Bedingungen (z. B. Abstände der jeweiligen<br />

Anschlüsse zum Zählerplatz) <strong>mit</strong>. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber<br />

kostenlos. Die Zählerfernauslesung soll vor Aufnahme der Belieferung zur<br />

Verfügung stehen.<br />

01.12.2005 Stadtwerke Elzach Seite 7 von 49

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