Lieferantenrahmenvertrag mit Anlagen 1 bis 5 und ...
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Anlage 1 Abwicklungsregeln<br />
abweichendem Auszugstermin - führt der Netzbetreiber den Auszug des <strong>bis</strong>her auf<br />
der Entnahmestelle geführten K<strong>und</strong>en zu dem in der Auszugsmeldung genannten<br />
Termin durch, sofern der Auszugstermin innerhalb der 6-Wochen-Frist <strong>und</strong> vor dem<br />
Einzugstermin liegt. Bei fehlender Rückmeldung oder bei Bestätigung – auch bei abweichendem<br />
Auszugstermin – wird die Einzugsmeldung zum gemeldeten Einzugstermin<br />
bestätigt.<br />
Bei innerhalb der 6-Wochen-Frist gemeldeten Ein- <strong>und</strong> Auszügen für LGZ-<br />
Entnahmestellen setzt der Netzbetreiber den Lieferantenwechsel (Beginn <strong>und</strong> Ende<br />
der Netznutzung) zeitgleich <strong>mit</strong> dem Bilanzkreiswechsel untermonatlich in die Zukunft<br />
um.<br />
Sofern nur eine fristgerecht eingegangene Einzugsmeldung für eine LGZ-<br />
Entnahmestelle, jedoch keine Auszugsmeldung vorliegt, sendet der Netzbetreiber<br />
dem <strong>bis</strong>herigen Lieferanten eine Zwangsabmeldung. Der Lieferant des <strong>bis</strong>herigen<br />
K<strong>und</strong>en kann der Zwangsabmeldung innerhalb der vom Netzbetreiber gesetzten Frist<br />
widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs wird die Einzugsmeldung abgelehnt. Bei<br />
fehlender Rückmeldung oder bei Bestätigung des <strong>bis</strong>herigen Lieferanten bestätigt der<br />
Netzbetreiber die Einzugsmeldung <strong>und</strong> führt den Auszug des <strong>bis</strong>her auf der Entnahmestelle<br />
geführten K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> den Einzug des neuen K<strong>und</strong>en durch. Als Termin für<br />
den Einzug <strong>und</strong> den Bilanzkreiswechsel legt der Netzbetreiber den 2. auf den Bestätigungstermin<br />
des Netzbetreibers folgenden Werktag fest, sofern in der Einzugsmeldung<br />
kein späterer Termin genannt wurde. Der Auszugstermin wird auf den Vortag<br />
des vom Netzbetreiber in der Bestätigung genannten Einzugstermins festgelegt. Der<br />
<strong>bis</strong>herige Lieferant wird parallel durch den Netzbetreiber über den vom Netzbetreiber<br />
festgelegten Bilanzkreiswechseltermin informiert.<br />
Nach der 6-Wochenfrist gemeldete Ein- <strong>und</strong> Auszüge werden vom Netzbetreiber<br />
nach den Regeln des Lieferantenwechsels abgewickelt.<br />
2.2.1. An- <strong>und</strong> Abmeldung von LGZ-Entnahmestellen<br />
Für LGZ-Entnahmestellen gibt der Netzbetreiber keine Prognosewerte vor. Sofern<br />
beim Netzbetreiber Daten zum Vorjahresverbrauch <strong>und</strong> zur Maximalleistung vorhanden<br />
sind, werden diese rein informativ in den entsprechenden Datenfeldern an den<br />
Lieferanten rückgemeldet.<br />
Die Bestätigung einer LGZ-Zuordnung setzt das Vorhandensein einer geeigneten<br />
Last-gangzähleinrichtung voraus. Gegebenenfalls veranlasst der Netzbetreiber den<br />
Einbau <strong>bis</strong> zum angemeldeten Bilanzkreiswechseltermin. Erfolgt der Einbau nicht zu<br />
diesem Termin, gelten für die Er<strong>mit</strong>tlung des Verbrauchs <strong>bis</strong> zum tatsächlichen Einbau<br />
die Regelungen in Ziffer 7.2 des Lieferanten-Rahmenvertrags entsprechend.<br />
2.2.2. An- <strong>und</strong> Abmeldung von SLP-Entnahmestellen<br />
Für die Belieferung von SLP-Entnahmestellen gibt der Netzbetreiber synthetische<br />
Standardlastprofile vor, die dem durchschnittlichen Abnahmeverhalten der jeweiligen<br />
K<strong>und</strong>engruppe entsprechen.<br />
Für die K<strong>und</strong>engruppe Haushalt, Landwirtschaft <strong>und</strong> Gewerbe verwendet der Netzbetreiber<br />
die VDEW-Standardlastprofile.<br />
01.12.2005 Stadtwerke Elzach Seite 26 von 49