Lieferantenrahmenvertrag mit Anlagen 1 bis 5 und ...
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Anlage 1 Abwicklungsregeln<br />
Die Antworten erfolgen durch Über<strong>mit</strong>tlung der vom Netzbetreiber bearbeiteten<br />
An- <strong>und</strong> Abmeldelisten an den Lieferanten. Mit der Bestätigung sind die Zuordnung<br />
<strong>und</strong> da<strong>mit</strong> der Bilanzkreiswechsel einer Entnahmestelle für den Netzbetreiber<br />
<strong>und</strong> den Lieferanten verbindlich. Eine Ablehnung der Zuordnung einer Entnahmestelle<br />
wird vom Netzbetreiber begründet.<br />
2.2. Meldungsbearbeitung beim Netzbetreiber zur Abwicklung des Liefe-<br />
rantenwechsels<br />
Der Netzbetreiber beantwortet dem Lieferanten alle vom Lieferanten angemeldeten<br />
K<strong>und</strong>enentnahmenstellen <strong>mit</strong> Zustimmung oder Ablehnung. Gleiches gilt für die Abmeldungen<br />
des Lieferanten (UTILMD-Kategorie E02).<br />
Mit der Zustimmung ist die Zuordnung der Entnahmestelle zum Bilanzkreis des Lieferanten<br />
verbindlich.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich werden Ablehnungen von An- <strong>und</strong> Abmeldungen vom Netzbetreiber in<br />
der entsprechenden Antwortkategorie gesendet. Eine Antwort in der Kategorie E14<br />
(Ablehnung Sonstiges) muss durch eine Erläuterung im Datenfeld „Bemerkung“ ergänzt<br />
werden.<br />
Bei Mehrfachmeldung einer Entnahmestelle durch denselben Lieferanten verwendet<br />
der Netzbetreiber die letzte fristgerecht eingegangene Meldung. Die Fristeinhaltung<br />
wird durch den elektronisch registrierten Zeitpunkt des E-Mail-Eingangs dokumentiert.<br />
Zur Identifikation von Entnahmestellen <strong>mit</strong> Hilfe der vom Lieferanten gemeldeten<br />
K<strong>und</strong>endaten werden vom Netzbetreiber die Identifikationskriterien gemäß StromNZV<br />
§ 14 Abs. 4 angewendet. Sofern der Lieferant die Datenkombination nicht vollständig<br />
<strong>und</strong> fehlerfrei <strong>mit</strong>geteilt hat darf der Netzbetreiber die Meldung nur zurückweisen,<br />
wenn die Entnahmestelle nicht eindeutig identifizierbar ist.<br />
Die Anmeldung einer Entnahmestelle, die sich in der Ersatzversorgung befindet, bestätigt<br />
der Netzbetreiber gemäß der in Ziffer 2.1 der Anlage 1 genannten Frist spätestens<br />
<strong>bis</strong> zum 15. Werktag des dem Lieferantenwechsel vorausgehenden Monats.<br />
Die Netznutzung beginnt nach erfolgter Bestätigung durch den Netzbetreiber durch<br />
den Lieferanten am 1. Tag des folgenden Monats. Bei Anmeldungen aus der Ersatzversorgung<br />
bedarf es keiner gesonderten Abmeldung durch den Ersatzversorger. Die<br />
Anmeldung einer Entnahmestelle, die sich in der Ersatzversorgung befindet, wird vom<br />
Netzbetreiber entgegen Ziffer 2.1 der Anlage 1 <strong>bis</strong> zum 5. Werktag eines Monats vor<br />
Lieferbeginn akzeptiert.<br />
Bei innerhalb der 6-Wochenfrist gemeldeten Ein- <strong>und</strong> Auszügen für SLP-<br />
Entnahmestellen wird der Lieferantenwechsel (Beginn <strong>und</strong> Ende der Netznutzung) zu<br />
dem vom Lieferanten gemeldeten Ein-/ Auszugstermin umgesetzt. Die Bilanzkreiszuordnung<br />
wird zum nächsten auf die Bestätigung des Netzbetreibers folgenden Monatsersten<br />
angepasst (Mehr-/ Mindermengenmodell).<br />
Sofern nur eine fristgerecht eingegangene Einzugsmeldung für eine SLP-<br />
Entnahmestelle, jedoch keine Auszugsmeldung vorliegt, sendet der Netzbetreiber<br />
dem <strong>bis</strong>herigen Lieferanten eine Zwangsabmeldung. Der Lieferant des <strong>bis</strong>herigen<br />
K<strong>und</strong>en kann der Zwangsabmeldung innerhalb der vom Netzbetreiber gesetzten Frist<br />
widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs wird die Einzugsmeldung abgelehnt. Bei<br />
fehlender Rückmeldung führt der Netzbetreiber den Auszug des <strong>bis</strong>her auf der Entnahmestelle<br />
geführten K<strong>und</strong>en zum Vortag des vom anmeldenden Lieferanten genannten<br />
Einzugstermins durch. Bei Bestätigung des Auszugs - <strong>mit</strong> gegebenenfalls<br />
01.12.2005 Stadtwerke Elzach Seite 25 von 49