Lieferantenrahmenvertrag mit Anlagen 1 bis 5 und ...
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werden die Voraussetzungen für den ermäßigten KA-Satz durch den Netzbetreiber<br />
festgestellt.<br />
9.7. Die Netznutzung hat zur Voraussetzung, dass die Entnahme der elektrischen Energie<br />
<strong>mit</strong> einem Leistungsfaktor zwischen cos phi 1,0 <strong>und</strong> 0,9 induktiv erfolgt. Andernfalls<br />
erfolgt eine gesonderte Verrechnung der bereitgestellten Blindarbeit in Blindkilowattst<strong>und</strong>en<br />
(kvarh) gemäß den veröffentlichten Preisen.<br />
10. Abrechnung, Zahlung <strong>und</strong> Verzug<br />
10.1. Der Abrechnungszeitraum für eine Entnahmestelle beginnt <strong>mit</strong> Aufnahme der Netznutzung<br />
für diese Entnahmestelle durch den Lieferanten <strong>und</strong> beträgt in der Regel (jedoch<br />
maximal) zwölf Monate.<br />
10.2. Der Netzbetreiber rechnet bei SLP-Entnahmestellen die Entgelte für die Netznutzung<br />
<strong>und</strong> die Abrechnung sowie das Entgelt für die Messung für die jeweiligen Entnahmestellen<br />
jährlich ab. Der Netzbetreiber ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen<br />
zu verlangen. Die Abrechnung der Mehr- Mindermengen erfolgt monatlich gemäß<br />
Ziffer 8.1.<br />
10.3. Bei LGZ-Entnahmestellen erfolgt eine monatliche Abrechnung auf Gr<strong>und</strong>lage der<br />
gemessenen Monatsarbeitswerte <strong>und</strong> der höchsten im aktuellen Abrechnungszeitraum<br />
<strong>bis</strong>her erreichten Maximalleistung. Sofern im betreffenden Abrechnungsmonat eine<br />
höhere als die <strong>bis</strong>her berechnete Maximalleistung auftritt, erfolgt im jeweiligen Abrechnungsmonat<br />
eine Nachberechnung der Differenz zwischen der <strong>bis</strong>her berechneten<br />
<strong>und</strong> neuen Maximalleistung für die vorausgegangenen Monate des aktuellen Abrechnungszeitraums.<br />
Endet die Netznutzung durch den Lieferanten für eine LGZ-Entnahmestelle vor Ablauf<br />
eines 12-monatigen Abrechnungszeitraums, so wird die höchste Maximalleistung der<br />
letzten 12 Monate vor Ende der Netznutzung für die Er<strong>mit</strong>tlung des Leistungspreisanteils<br />
im Netznutzungsentgelt für diesen Abrechnungszeitraum zu Gr<strong>und</strong>e gelegt.<br />
10.4. Rechnungen <strong>und</strong> Abschlagsberechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen<br />
Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung<br />
fällig.<br />
10.5. Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub<br />
oder zur Zahlungsverweigerung, soweit offensichtliche Fehler vorliegen.<br />
10.6. Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur <strong>mit</strong> unbestrittenen oder rechtskräftig<br />
festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.<br />
10.7. Einzelheiten zur Abrechnung <strong>und</strong> zum Zahlungsverkehr regelt die Anlage 5.<br />
11. Störungen <strong>und</strong> Unterbrechungen der Netznutzung<br />
01.12.2005 Stadtwerke Elzach Seite 14 von 49