Lieferantenrahmenvertrag mit Anlagen 1 bis 5 und ...
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9. Entgelte<br />
9.1. Der Lieferant zahlt dem Netzbetreiber für die Leistung „Netznutzung“ bei der Belieferung<br />
von K<strong>und</strong>enentnahmestellen nach Ziffer 2.1 sowie für andere Leistungen<br />
nach diesem Vertrag Entgelte entsprechend den nach StromNEV er<strong>mit</strong>telten <strong>und</strong> veröffentlichten<br />
Preisen.<br />
9.2. Stellt der Netzbetreiber einen Antrag auf Anpassung der Netznutzungsentgelte<br />
gemäß § 23 a EnWG, so teilt er dies unverzüglich dem Lieferanten schriftlich oder per<br />
E-Mail <strong>mit</strong>. Die genehmigten Preise teilt der Netzbetreiber dem Lieferanten unverzüglich,<br />
jedoch spätestens 5 Werktage nach Erhalt der Genehmigung unter Angabe des<br />
Zeitpunkts des Wirksamwerdens (nicht untermonatlich) in gleicher Weise <strong>mit</strong>.<br />
9.3. Sofern gemäß § 21 a Abs. 6 EnWG eine Rechtsverordnung zur Anreizregulierung in<br />
Kraft tritt, gelten die Regelungen der Ziffern 9.1 <strong>und</strong> 9.2 entsprechend bzw. werden<br />
sich die Vertragspartner über eine Anpassung dieser Regelungen verständigen.<br />
9.4. Steuern, Abgaben <strong>und</strong> sonstige staatliche Umlagen (z. B. Umsatzsteuer, Umlagen<br />
nach KWKG, Konzessionsabgaben) werden dem Lieferanten vom Netzbetreiber in der<br />
jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt <strong>und</strong> auf der Netznutzungsrechnung separat<br />
ausgewiesen.<br />
9.5. Für LGZ-Entnahmestellen werden die Aufschläge gemäß KWKG vom 19.03.2002<br />
monatlich für die ersten 8.333 kWh <strong>mit</strong> einem KWK-Aufschlag gemäß § 9 Abs. 7 Satz<br />
1 KWKG belastet; die darüber hinausgehenden kWh werden <strong>mit</strong> dem jeweiligen individuellen<br />
KWK-Aufschlag gemäß § 9 Abs. 7 Satz 2 oder Satz 3 KWKG belastet. Die aus<br />
dem KWKG endgültig resultierenden Belastungen werden gemäß den Vorgaben des<br />
KWKG im Rahmen der Abrechnung nach Ziffer 10 berechnet.<br />
9.6. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen dem<br />
Netzbetreiber <strong>und</strong> der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz<br />
gemäß Konzessionsabgabenverordnung.<br />
Bestätigt der Lieferant bei all-inclusive-Stromlieferverträgen, dass der K<strong>und</strong>e aufgr<strong>und</strong><br />
des <strong>mit</strong> diesem im Rahmen der Stromlieferung vereinbarten Preises den für das<br />
Berechnungsjahr maßgeblichen Grenzpreis unterschreitet, wird die Konzessionsabgabe<br />
im Rahmen der Netznutzungsabrechnung nicht erhoben bzw. bereits gezahlte<br />
Konzessionsabgabe erstattet. Der Netzbetreiber erhält vom Lieferanten ein durch einen<br />
Buch- oder Wirtschaftsprüfer erstelltes Testat <strong>bis</strong> Ende Februar des Folgejahres.<br />
Liegt <strong>bis</strong> zu diesem Termin kein Testat vor, ist der Netzbetreiber zunächst berechtigt,<br />
die Konzessionsabgabe zu erheben oder zurück zu fordern. Reicht der Lieferant<br />
zu einem späteren Zeitpunkt ein Testat nach, wird die Konzessionsabgabe wieder erstattet.<br />
Bei einer vorhandenen Zweitarifmessung bei SLP-Entnahmestellen wird der Netzbetreiber<br />
die für seine Gemeinde gültige Konzessionsabgabe auf den HT Zählwert anrechnen.<br />
Der NT Zählwert wird gemäß § 2 Konzessionsabgabenverordnung <strong>mit</strong> dem<br />
verminderten Konzessionsabgabesatz für die Schwachlastregelung abgerechnet.<br />
Sofern die Leistung an einer SLP-Entnahmestelle <strong>mit</strong> einem Jahresverbrauch von über<br />
30.000 kWh nachweislich in mindestens zwei Monaten des Kalenderjahres 30 kW überschreitet,<br />
wird der Netzbetreiber nach Mitteilung durch den K<strong>und</strong>en oder Lieferanten<br />
den ermäßigten KA-Satz des § 2 Abs. 3 KAV berechnen. Bei LGZ-Entnahmestellen<br />
01.12.2005 Stadtwerke Elzach Seite 13 von 49