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Verwalter Info Januar/Februar 2009

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KRALL, KALKUM & PARTNER GbR<br />

- Kompetenz durch Fachanwälte -<br />

Die<br />

<strong>Verwalter</strong>-<strong>Info</strong>rmation<br />

von<br />

Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch<br />

Ausgabe 1-2/<strong>2009</strong><br />

• Veranstaltungshinweis<br />

MallorcaColleg:<br />

28. – 30. September <strong>2009</strong><br />

• Wohnungseigentumsrecht<br />

BGH:<br />

Ausschlussfristen bei der Anfechtungsklage<br />

• Wohnungseigentumsrecht<br />

OLG München:<br />

Unwirksame Klauseln im <strong>Verwalter</strong>vertrag<br />

• Mietrecht<br />

OLG Karlsruhe:<br />

Zugriff des Vermieters auf die Kaution<br />

Rechtsanwälte<br />

Hans Krall<br />

Seniorpartner bis 2006<br />

Ulrich Kalkum<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht<br />

Angela Krall<br />

Fachanwältin für Familienrecht<br />

Michael Kleimt<br />

Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />

Fachanwalt für Erbrecht<br />

Jochen Ohliger<br />

Fachanwalt für Strafrecht<br />

Fachanwalt für Verkehrsrecht<br />

Rüdiger Fritsch<br />

Fachanwalt für Miet- und<br />

Wohnungseigentumsrecht<br />

Dr. Svenja Kahlke<br />

Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />

Henrike Breidenbach<br />

Familienrecht, Allgemeines Zivilrecht<br />

In Kooperation mit:<br />

Kanzlei<br />

Marco Berges<br />

Fachanwalt für Erbrecht<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

Wuppertal – Cronenberg<br />

KRALL, KALKUM & PARTNER GbR • RECHTSANWALTSKANZLEI<br />

Büroanschrift: Postanschrift: Telefon (02 12) 22 21 00 Sprechstunden Postbank Köln (BLZ 370 100 50) 636 19-504<br />

Birkenweiher 13 Postfach 10 06 11 Telefax (02 12) 2 22 10 40 nach Vereinbarung Dresdner Bank Solingen (BLZ 342 800 32) 623 125 100<br />

42651 Solingen 42606 Solingen E-Mail: info@krall-kalkum.de Stadt-Sparkasse Solingen (BLZ 342 500 00) 24 547<br />

Homepage: www.krall-kalkum.de Steuer-Nr.: Finanzamt Solingen-Ost 128/5854/0244


Veranstaltungshinweis<br />

- 2 -<br />

MallorcaColleg <strong>2009</strong><br />

„Die professionelle Eigentümerversammlung“<br />

Die Premium-Seminarveranstaltung für Immobilienprofis<br />

Fortbildung im stilvollen Ambiente eines alten Weinguts auf Mallorca<br />

Montag, 28.09.2008 – Mittwoch, 30.09.<strong>2009</strong><br />

<strong>Info</strong>rmieren Sie sich: www.mallorca-colleg.de<br />

Die Referenten:<br />

Prof. Dr. Florian Jacoby - Thorsten Woldenga - Rüdiger Fritsch<br />

Das Konzept:<br />

Das Mallorca-Colleg richtet sich mit einem in der Immobilienbranche einzigartigen<br />

Aufbau und Ablauf an seine Teilnehmer/innen.<br />

Der erste Seminartag wird durch den aus vielen Fortbildungsveranstaltungen bekannten<br />

Gast-Referenten Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld, gestaltet.<br />

Impulsreferate zum Themenkreis weisen auf die Problembereiche des Themas hin<br />

und leiten die Diskussion der Teilnehmer ein. Die Lösungsbearbeitung zu einem ausgewählten<br />

Sachverhalt (Thorsten Woldenga und Rüdiger Fritsch) prägt dann die folgenden<br />

zwei Seminartage. Dabei legen die Veranstalter besonderen Wert auf individuelle<br />

Unterstützung und praxisnahe Anwendungsmöglichkeiten.<br />

Die Nachmittage stehen jeweils für den Erfahrungsaustausch und Exkurs mit den<br />

Kollegen und Kolleginnen sowie den Referenten zur Verfügung, damit das gehörte<br />

und erlernte Wissen vertieft werden kann. Abgerundet wird das Konzept des Mallorca-Colleg<br />

mit einem anspruchsvollen Rahmenprogramm, das im Rahmen eines<br />

ganzheitlichen Ansatzes die Netzwerkbildung unter den Teilnehmer/innen fördern<br />

soll.<br />

Die langjährige Erfahrung im Veranstaltungswesen hat dem Team des Mallorca-<br />

Colleg gezeigt, dass reine Fachvorträge oft zu kurz greifen. Gezielte <strong>Info</strong>rmationen<br />

zu einem Thema werden zwar vermittelt und das Bewusstsein für wohnungswirtschaftliche<br />

und juristische Zusammenhänge wird geschärft. Wenn der Problemfall<br />

aber dann tatsächlich erstmals in der Praxis auftaucht, begegnen einem plötzlich ungeahnte<br />

Schwierigkeiten bei der Umsetzung der theoretisch erworbenen Kenntnisse.<br />

Das Mallorca-Colleg wirkt mit seinem Lösungskonzept dieser Situation entgegen.<br />

Neben einer Talkrunde, bei der die Teilnehmer/innen ihre Fragen mit den Fachreferenten<br />

aktiv diskutieren, fordern die Workshops und das Praxistraining am Abschlusstag,<br />

das erlernte Wissen in praxisnahen Situationen und Fallbeispielen selbst<br />

konkret anzuwenden.


Wohnungseigentumsrecht<br />

BGH:<br />

- 3 -<br />

„Bei den Fristen zur Erhebung und Begründung der Klage nach § 46 Abs. 1 S. 2<br />

WEG handelt es sich um Ausschlussfristen des materiellen Rechts.“<br />

Das Problem:<br />

BGH, Urt. v. 21.01.<strong>2009</strong> – V ZR 74/08<br />

Das bisherige Wohnungseigentumsrecht (vor Inkrafttreten der WEG-Novelle) kannte<br />

für die Erhebung der Anfechtungsklage (damals Anfechtungsantrag) nur eine Frist,<br />

nämlich die sog. Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG a.F., wonach die Anfechtung<br />

binnen eines Monats nach der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung<br />

zu erheben war. Wurde die Anfechtung nicht rechtzeitig anhängig gemacht,<br />

wurde die Anfechtung als unbegründet zurückgewiesen.<br />

Die neue Bestimmung des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG besagt aber nun, dass die Anfechtungsklage<br />

nicht nur binnen eines Monats ab dem Tage der Beschlussfassung zu<br />

erheben, sondern zusätzlich, dass die Klage binnen eines weiteren Monats zu begründen<br />

ist. Umstritten war bislang, welche Folgen die Nicht-Einhaltung dieser zweiten<br />

Frist nach sich zog.<br />

Die Entscheidung des V. Senats des BGH:<br />

Der V. Senat des BGH schließt sich der überwiegenden amts- und landgerichtlichen<br />

Rechtsprechung ausdrücklich an. Nach der Auffassung des BGH stellt auch die neue<br />

zweite Frist, die zweimonatige Begründungsfrist, eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist<br />

dar.<br />

Wir die Anfechtungsklage also zwar fristgerecht erhoben, aber nicht binnen der zweiten,<br />

nicht verlängerbaren Frist begründet, so darf das Gericht nur den Sachvortrag<br />

des Klägers zur angeblichen Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Beschlusses seiner<br />

Entscheidung zugrunde legen, der innerhalb der Begründungsfrist vorgetragen wurde.<br />

Dies führt bei fehlender oder lückenhafter Begründung dazu, dass mangels hinreichendem<br />

Sachvortrag die Klage in der Regel als unbegründet abzuweisen ist.<br />

Fazit:<br />

Der den Anfechtungskläger vertretende Rechtsanwalt muss nun strikt darauf achten,<br />

dass er binnen der zweimonatigen Klagebegründungsfrist alles vorträgt, was den<br />

angegriffenen Beschluss als fehlerhaft erscheinen lassen kann.<br />

Der Beklagtenanwalt sollte stets prüfen, ob der Vortrag rechtzeitig erfolgt und Verspätungen<br />

unverzüglich rügen.


Wohnungseigentumsrecht<br />

OLG München:<br />

- 4 -<br />

„Die in einem <strong>Verwalter</strong>vertrag enthaltene Klausel, wonach der <strong>Verwalter</strong> berechtigt<br />

ist, ohne ermächtigenden Beschluss der Eigentümerversammlung Verträge<br />

im Rahmen der laufenden Verwaltung abzuschließen, ist nichtig.“<br />

OLG München, Beschl. v. 20.3.2008 – 34 Wx 46/07<br />

Das Problem:<br />

Der WEG-<strong>Verwalter</strong> ist nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers in<br />

§ 27 Abs. 1 S. 1 WEG nur berechtigt, gefasste Beschlüsse der Wohnungseigentümer<br />

durchzuführen. Eine eigene Vertretungsmacht im Sinne einer gesetzlichen Organkompetenz<br />

kommt ihm ausdrücklich nicht zu. Dies führt dazu, dass der <strong>Verwalter</strong> bei<br />

allen Maßnahmen, insbesondere dem Abschluss von Verträgen jeglicher Art, grundsätzlich<br />

eines Beschlusses bedarf, notfalls nach Abhaltung einer außerordentlichen<br />

Eigentümerversammlung. Um den damit einhergehenden Schwierigkeiten aus dem<br />

Wege zu gehen und die Verwaltung zu flexibilisieren, ist die Praxis dazu übergegangen,<br />

in den <strong>Verwalter</strong>vertrag eine Klausel aufzunehmen, wonach der <strong>Verwalter</strong> zur<br />

Wahrnehmung seiner Aufgaben die im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit<br />

üblicherweise abzuschließenden Verträge (Wartungs-, Versicherungs-, Hausmeister-<br />

und sonstige Verträge) auch ohne Beschluss der Eigentümerversammlung eingehen<br />

und kündigen kann.<br />

Die Entscheidung des OLG München:<br />

Solche kompetenzübertragenden Klauseln sind nach der Auffassung des OLG München<br />

(und anderer Oberlandesgerichte, vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.7.1997,<br />

Az.: 3 Wx 61/97) nichtig, wenn sie, insbesondere unter Berücksichtigung der §§ 305<br />

ff. BGB, eine nicht unerhebliche Beschneidung der Regelungskompetenz der Gemeinschaft<br />

vorsehen, unklare bzw. unbestimmte Begriffe enthalten und die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

entgegen Treu und Glauben unangemessen<br />

benachteiligen. Mangels Regelung eindeutiger Voraussetzungen sowie möglichst<br />

konkreter Vorgaben über betragsmäßige Beschränkungen (Budgetierung) stellen<br />

nach der Rechtsprechung derartige Klauseln eine unzulässige „Carte blanche“ für<br />

den <strong>Verwalter</strong> dar, unter Umgehung der Gemeinschaft über ggfls. erhebliche Vermögenswerte<br />

bzw. langfristige Vertragsbindungen zu entscheiden.<br />

Mein Kommentar:<br />

Die Entscheidung zeigt, wie dogmatisch und praxisfremd die Rechtsprechung partiellen<br />

Kompetenzverlagerungen gegenübersteht. Konsequenz aus den o. g. Entscheidungen<br />

ist, dass der <strong>Verwalter</strong> mangels Kompetenz und Vertretungsmacht im Zweifel<br />

selbst für den Ankauf eines Besenstiels anlässlich einer Eigentümerversammlung<br />

eine Beschlussfassung herbeizuführen hat.


Mietrecht<br />

OLG Karlsruhe:<br />

- 5 -<br />

„Der Vermieter darf bei beendeten Mietverhältnis grundsätzlich auf die Kaution<br />

zurückgreifen, auch im Falle der Verpfändung eines Sparguthabens.“<br />

Der Fall:<br />

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.8.2008 – 8 W 34/08<br />

Für die aus dem Mietverhältnis resultierenden Ansprüche des Vermieters verpfändete<br />

der Mieter dem Vermieter ein Kautionssparbuch. Nach Beendigung des Mietverhältnisses<br />

gab es Streit über den Zustand der Mietsache bei Rückgabe. Der Vermieter<br />

monierte verschiedene Mängel und betrieb nach fruchtloser Aufforderung an den<br />

Mieter, diverse Mängel der Mietwohnung zu beheben, die Verwertung des verpfändeten<br />

Kautionsguthabens. Hiergegen wandte sich der Mieter mit einer Einstweiligen<br />

Verfügung. Da die Mängel streitig seien, müsse es dem Vermieters verwehrt sein,<br />

durch Zugriff auf die Kaution Fakten zu schaffen und den Mieter zu zwingen, Rückforderungsansprüche<br />

geltend zu machen.<br />

Das Problem:<br />

Ein Teil der Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, dass, gerade im Falle der<br />

Verpfändung eines Bankguthabens, der Vermieter auf die Kaution nur zurückgreifen<br />

dürfe, wenn die Forderung gegen den Mieter von diesem anerkannt werde oder<br />

rechtskräftig festgestellt sei (z.B.: LG Berlin, Beschl. v. 15.1.2007 – 62 T 5/07;<br />

LG Wuppertal, Urt. v. 27.11.2003 – 9 S 194/03).<br />

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe:<br />

Das OLG Karlsruhe vertritt eine vermieterfreundliche Ansicht. Aus dem Sicherungszweck<br />

der Kaution ergebe sich, dass der Vermieter auch dann auf die Kaution zurückgreifen<br />

dürfe, wenn die von ihm geltend gemachten Ansprüche umstritten seien.<br />

Es sei dann Sache des Mieters, gegebenenfalls Rückforderungsansprüche wegen<br />

einer angeblich zu Unrecht einbehaltenen Kaution geltend zu machen.<br />

Mein Kommentar:<br />

Die Entscheidung ist als richtig zu begrüßen. Es verkehrte den Sicherungszweck der<br />

Mietkaution in sein Gegenteil, wenn der Vermieter nur im Falle unstreitiger oder zuvor<br />

durchprozessierter Ansprüche Zugriff nehmen könnte.


Impressum<br />

Hinweise:<br />

- 6 -<br />

1. Wir sind Mitglied in folgenden Anwaltskammern:<br />

Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf<br />

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Littenstr. 9, 10179 Berlin<br />

2. Unsere amtlichen Berufsbezeichnungen:<br />

Hans Krall: Rechtsanwalt – bis 2006<br />

Ulrich Kalkum: Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht,<br />

zugleich Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht<br />

Angela Krall: Rechtsanwältin, zugleich Fachanwältin für Familienrecht<br />

Michael Kleimt: Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Verwaltungsrecht,<br />

zugleich Fachanwalt für Erbrecht<br />

Jochen Ohliger: Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Strafrecht,<br />

zugleich Fachanwalt für Verkehrsrecht<br />

Rüdiger Fritsch: Rechtsanwalt, zugl. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht<br />

Dr. Svenja Kahlke: Rechtsanwältin, zugleich Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />

Henrike Breidenbach: Rechtsanwältin<br />

- sämtliche Berufsbezeichnungen verliehen in der Bundesrepublik Deutschland -<br />

3. Zulassung:<br />

Wir sind als Rechtsanwälte zugelassen beim Amtsgericht Solingen.<br />

Wir sind vertretungsberechtigt vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten.<br />

4. Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen:<br />

Unsere Tätigkeit unterliegt folgenden berufsrechtlichen Bestimmungen:<br />

- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),<br />

- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA),<br />

- Fachanwaltsordnung (FAO),<br />

- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) –Altfälle-,<br />

- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) –ab dem 01.07.2004-,<br />

- Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft.<br />

Den jeweiligen Text sowie weitere Angaben können Sie unter der Homepage<br />

der Bundesrechtsanwaltskammer abrufen: www.brak.de<br />

5. Umsatzsteueridentifikationsnummer:<br />

Unsere Umsatzsteueridentifikationsnummer lautet: DE120878559

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