Verwalter Info Januar/Februar 2009
Verwalter Info Januar/Februar 2009
Verwalter Info Januar/Februar 2009
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KRALL, KALKUM & PARTNER GbR<br />
- Kompetenz durch Fachanwälte -<br />
Die<br />
<strong>Verwalter</strong>-<strong>Info</strong>rmation<br />
von<br />
Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch<br />
Ausgabe 1-2/<strong>2009</strong><br />
• Veranstaltungshinweis<br />
MallorcaColleg:<br />
28. – 30. September <strong>2009</strong><br />
• Wohnungseigentumsrecht<br />
BGH:<br />
Ausschlussfristen bei der Anfechtungsklage<br />
• Wohnungseigentumsrecht<br />
OLG München:<br />
Unwirksame Klauseln im <strong>Verwalter</strong>vertrag<br />
• Mietrecht<br />
OLG Karlsruhe:<br />
Zugriff des Vermieters auf die Kaution<br />
Rechtsanwälte<br />
Hans Krall<br />
Seniorpartner bis 2006<br />
Ulrich Kalkum<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht<br />
Angela Krall<br />
Fachanwältin für Familienrecht<br />
Michael Kleimt<br />
Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />
Fachanwalt für Erbrecht<br />
Jochen Ohliger<br />
Fachanwalt für Strafrecht<br />
Fachanwalt für Verkehrsrecht<br />
Rüdiger Fritsch<br />
Fachanwalt für Miet- und<br />
Wohnungseigentumsrecht<br />
Dr. Svenja Kahlke<br />
Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />
Henrike Breidenbach<br />
Familienrecht, Allgemeines Zivilrecht<br />
In Kooperation mit:<br />
Kanzlei<br />
Marco Berges<br />
Fachanwalt für Erbrecht<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
Wuppertal – Cronenberg<br />
KRALL, KALKUM & PARTNER GbR • RECHTSANWALTSKANZLEI<br />
Büroanschrift: Postanschrift: Telefon (02 12) 22 21 00 Sprechstunden Postbank Köln (BLZ 370 100 50) 636 19-504<br />
Birkenweiher 13 Postfach 10 06 11 Telefax (02 12) 2 22 10 40 nach Vereinbarung Dresdner Bank Solingen (BLZ 342 800 32) 623 125 100<br />
42651 Solingen 42606 Solingen E-Mail: info@krall-kalkum.de Stadt-Sparkasse Solingen (BLZ 342 500 00) 24 547<br />
Homepage: www.krall-kalkum.de Steuer-Nr.: Finanzamt Solingen-Ost 128/5854/0244
Veranstaltungshinweis<br />
- 2 -<br />
MallorcaColleg <strong>2009</strong><br />
„Die professionelle Eigentümerversammlung“<br />
Die Premium-Seminarveranstaltung für Immobilienprofis<br />
Fortbildung im stilvollen Ambiente eines alten Weinguts auf Mallorca<br />
Montag, 28.09.2008 – Mittwoch, 30.09.<strong>2009</strong><br />
<strong>Info</strong>rmieren Sie sich: www.mallorca-colleg.de<br />
Die Referenten:<br />
Prof. Dr. Florian Jacoby - Thorsten Woldenga - Rüdiger Fritsch<br />
Das Konzept:<br />
Das Mallorca-Colleg richtet sich mit einem in der Immobilienbranche einzigartigen<br />
Aufbau und Ablauf an seine Teilnehmer/innen.<br />
Der erste Seminartag wird durch den aus vielen Fortbildungsveranstaltungen bekannten<br />
Gast-Referenten Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld, gestaltet.<br />
Impulsreferate zum Themenkreis weisen auf die Problembereiche des Themas hin<br />
und leiten die Diskussion der Teilnehmer ein. Die Lösungsbearbeitung zu einem ausgewählten<br />
Sachverhalt (Thorsten Woldenga und Rüdiger Fritsch) prägt dann die folgenden<br />
zwei Seminartage. Dabei legen die Veranstalter besonderen Wert auf individuelle<br />
Unterstützung und praxisnahe Anwendungsmöglichkeiten.<br />
Die Nachmittage stehen jeweils für den Erfahrungsaustausch und Exkurs mit den<br />
Kollegen und Kolleginnen sowie den Referenten zur Verfügung, damit das gehörte<br />
und erlernte Wissen vertieft werden kann. Abgerundet wird das Konzept des Mallorca-Colleg<br />
mit einem anspruchsvollen Rahmenprogramm, das im Rahmen eines<br />
ganzheitlichen Ansatzes die Netzwerkbildung unter den Teilnehmer/innen fördern<br />
soll.<br />
Die langjährige Erfahrung im Veranstaltungswesen hat dem Team des Mallorca-<br />
Colleg gezeigt, dass reine Fachvorträge oft zu kurz greifen. Gezielte <strong>Info</strong>rmationen<br />
zu einem Thema werden zwar vermittelt und das Bewusstsein für wohnungswirtschaftliche<br />
und juristische Zusammenhänge wird geschärft. Wenn der Problemfall<br />
aber dann tatsächlich erstmals in der Praxis auftaucht, begegnen einem plötzlich ungeahnte<br />
Schwierigkeiten bei der Umsetzung der theoretisch erworbenen Kenntnisse.<br />
Das Mallorca-Colleg wirkt mit seinem Lösungskonzept dieser Situation entgegen.<br />
Neben einer Talkrunde, bei der die Teilnehmer/innen ihre Fragen mit den Fachreferenten<br />
aktiv diskutieren, fordern die Workshops und das Praxistraining am Abschlusstag,<br />
das erlernte Wissen in praxisnahen Situationen und Fallbeispielen selbst<br />
konkret anzuwenden.
Wohnungseigentumsrecht<br />
BGH:<br />
- 3 -<br />
„Bei den Fristen zur Erhebung und Begründung der Klage nach § 46 Abs. 1 S. 2<br />
WEG handelt es sich um Ausschlussfristen des materiellen Rechts.“<br />
Das Problem:<br />
BGH, Urt. v. 21.01.<strong>2009</strong> – V ZR 74/08<br />
Das bisherige Wohnungseigentumsrecht (vor Inkrafttreten der WEG-Novelle) kannte<br />
für die Erhebung der Anfechtungsklage (damals Anfechtungsantrag) nur eine Frist,<br />
nämlich die sog. Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG a.F., wonach die Anfechtung<br />
binnen eines Monats nach der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung<br />
zu erheben war. Wurde die Anfechtung nicht rechtzeitig anhängig gemacht,<br />
wurde die Anfechtung als unbegründet zurückgewiesen.<br />
Die neue Bestimmung des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG besagt aber nun, dass die Anfechtungsklage<br />
nicht nur binnen eines Monats ab dem Tage der Beschlussfassung zu<br />
erheben, sondern zusätzlich, dass die Klage binnen eines weiteren Monats zu begründen<br />
ist. Umstritten war bislang, welche Folgen die Nicht-Einhaltung dieser zweiten<br />
Frist nach sich zog.<br />
Die Entscheidung des V. Senats des BGH:<br />
Der V. Senat des BGH schließt sich der überwiegenden amts- und landgerichtlichen<br />
Rechtsprechung ausdrücklich an. Nach der Auffassung des BGH stellt auch die neue<br />
zweite Frist, die zweimonatige Begründungsfrist, eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist<br />
dar.<br />
Wir die Anfechtungsklage also zwar fristgerecht erhoben, aber nicht binnen der zweiten,<br />
nicht verlängerbaren Frist begründet, so darf das Gericht nur den Sachvortrag<br />
des Klägers zur angeblichen Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Beschlusses seiner<br />
Entscheidung zugrunde legen, der innerhalb der Begründungsfrist vorgetragen wurde.<br />
Dies führt bei fehlender oder lückenhafter Begründung dazu, dass mangels hinreichendem<br />
Sachvortrag die Klage in der Regel als unbegründet abzuweisen ist.<br />
Fazit:<br />
Der den Anfechtungskläger vertretende Rechtsanwalt muss nun strikt darauf achten,<br />
dass er binnen der zweimonatigen Klagebegründungsfrist alles vorträgt, was den<br />
angegriffenen Beschluss als fehlerhaft erscheinen lassen kann.<br />
Der Beklagtenanwalt sollte stets prüfen, ob der Vortrag rechtzeitig erfolgt und Verspätungen<br />
unverzüglich rügen.
Wohnungseigentumsrecht<br />
OLG München:<br />
- 4 -<br />
„Die in einem <strong>Verwalter</strong>vertrag enthaltene Klausel, wonach der <strong>Verwalter</strong> berechtigt<br />
ist, ohne ermächtigenden Beschluss der Eigentümerversammlung Verträge<br />
im Rahmen der laufenden Verwaltung abzuschließen, ist nichtig.“<br />
OLG München, Beschl. v. 20.3.2008 – 34 Wx 46/07<br />
Das Problem:<br />
Der WEG-<strong>Verwalter</strong> ist nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers in<br />
§ 27 Abs. 1 S. 1 WEG nur berechtigt, gefasste Beschlüsse der Wohnungseigentümer<br />
durchzuführen. Eine eigene Vertretungsmacht im Sinne einer gesetzlichen Organkompetenz<br />
kommt ihm ausdrücklich nicht zu. Dies führt dazu, dass der <strong>Verwalter</strong> bei<br />
allen Maßnahmen, insbesondere dem Abschluss von Verträgen jeglicher Art, grundsätzlich<br />
eines Beschlusses bedarf, notfalls nach Abhaltung einer außerordentlichen<br />
Eigentümerversammlung. Um den damit einhergehenden Schwierigkeiten aus dem<br />
Wege zu gehen und die Verwaltung zu flexibilisieren, ist die Praxis dazu übergegangen,<br />
in den <strong>Verwalter</strong>vertrag eine Klausel aufzunehmen, wonach der <strong>Verwalter</strong> zur<br />
Wahrnehmung seiner Aufgaben die im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit<br />
üblicherweise abzuschließenden Verträge (Wartungs-, Versicherungs-, Hausmeister-<br />
und sonstige Verträge) auch ohne Beschluss der Eigentümerversammlung eingehen<br />
und kündigen kann.<br />
Die Entscheidung des OLG München:<br />
Solche kompetenzübertragenden Klauseln sind nach der Auffassung des OLG München<br />
(und anderer Oberlandesgerichte, vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.7.1997,<br />
Az.: 3 Wx 61/97) nichtig, wenn sie, insbesondere unter Berücksichtigung der §§ 305<br />
ff. BGB, eine nicht unerhebliche Beschneidung der Regelungskompetenz der Gemeinschaft<br />
vorsehen, unklare bzw. unbestimmte Begriffe enthalten und die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
entgegen Treu und Glauben unangemessen<br />
benachteiligen. Mangels Regelung eindeutiger Voraussetzungen sowie möglichst<br />
konkreter Vorgaben über betragsmäßige Beschränkungen (Budgetierung) stellen<br />
nach der Rechtsprechung derartige Klauseln eine unzulässige „Carte blanche“ für<br />
den <strong>Verwalter</strong> dar, unter Umgehung der Gemeinschaft über ggfls. erhebliche Vermögenswerte<br />
bzw. langfristige Vertragsbindungen zu entscheiden.<br />
Mein Kommentar:<br />
Die Entscheidung zeigt, wie dogmatisch und praxisfremd die Rechtsprechung partiellen<br />
Kompetenzverlagerungen gegenübersteht. Konsequenz aus den o. g. Entscheidungen<br />
ist, dass der <strong>Verwalter</strong> mangels Kompetenz und Vertretungsmacht im Zweifel<br />
selbst für den Ankauf eines Besenstiels anlässlich einer Eigentümerversammlung<br />
eine Beschlussfassung herbeizuführen hat.
Mietrecht<br />
OLG Karlsruhe:<br />
- 5 -<br />
„Der Vermieter darf bei beendeten Mietverhältnis grundsätzlich auf die Kaution<br />
zurückgreifen, auch im Falle der Verpfändung eines Sparguthabens.“<br />
Der Fall:<br />
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.8.2008 – 8 W 34/08<br />
Für die aus dem Mietverhältnis resultierenden Ansprüche des Vermieters verpfändete<br />
der Mieter dem Vermieter ein Kautionssparbuch. Nach Beendigung des Mietverhältnisses<br />
gab es Streit über den Zustand der Mietsache bei Rückgabe. Der Vermieter<br />
monierte verschiedene Mängel und betrieb nach fruchtloser Aufforderung an den<br />
Mieter, diverse Mängel der Mietwohnung zu beheben, die Verwertung des verpfändeten<br />
Kautionsguthabens. Hiergegen wandte sich der Mieter mit einer Einstweiligen<br />
Verfügung. Da die Mängel streitig seien, müsse es dem Vermieters verwehrt sein,<br />
durch Zugriff auf die Kaution Fakten zu schaffen und den Mieter zu zwingen, Rückforderungsansprüche<br />
geltend zu machen.<br />
Das Problem:<br />
Ein Teil der Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, dass, gerade im Falle der<br />
Verpfändung eines Bankguthabens, der Vermieter auf die Kaution nur zurückgreifen<br />
dürfe, wenn die Forderung gegen den Mieter von diesem anerkannt werde oder<br />
rechtskräftig festgestellt sei (z.B.: LG Berlin, Beschl. v. 15.1.2007 – 62 T 5/07;<br />
LG Wuppertal, Urt. v. 27.11.2003 – 9 S 194/03).<br />
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe:<br />
Das OLG Karlsruhe vertritt eine vermieterfreundliche Ansicht. Aus dem Sicherungszweck<br />
der Kaution ergebe sich, dass der Vermieter auch dann auf die Kaution zurückgreifen<br />
dürfe, wenn die von ihm geltend gemachten Ansprüche umstritten seien.<br />
Es sei dann Sache des Mieters, gegebenenfalls Rückforderungsansprüche wegen<br />
einer angeblich zu Unrecht einbehaltenen Kaution geltend zu machen.<br />
Mein Kommentar:<br />
Die Entscheidung ist als richtig zu begrüßen. Es verkehrte den Sicherungszweck der<br />
Mietkaution in sein Gegenteil, wenn der Vermieter nur im Falle unstreitiger oder zuvor<br />
durchprozessierter Ansprüche Zugriff nehmen könnte.
Impressum<br />
Hinweise:<br />
- 6 -<br />
1. Wir sind Mitglied in folgenden Anwaltskammern:<br />
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf<br />
Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Littenstr. 9, 10179 Berlin<br />
2. Unsere amtlichen Berufsbezeichnungen:<br />
Hans Krall: Rechtsanwalt – bis 2006<br />
Ulrich Kalkum: Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht,<br />
zugleich Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht<br />
Angela Krall: Rechtsanwältin, zugleich Fachanwältin für Familienrecht<br />
Michael Kleimt: Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Verwaltungsrecht,<br />
zugleich Fachanwalt für Erbrecht<br />
Jochen Ohliger: Rechtsanwalt, zugleich Fachanwalt für Strafrecht,<br />
zugleich Fachanwalt für Verkehrsrecht<br />
Rüdiger Fritsch: Rechtsanwalt, zugl. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht<br />
Dr. Svenja Kahlke: Rechtsanwältin, zugleich Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />
Henrike Breidenbach: Rechtsanwältin<br />
- sämtliche Berufsbezeichnungen verliehen in der Bundesrepublik Deutschland -<br />
3. Zulassung:<br />
Wir sind als Rechtsanwälte zugelassen beim Amtsgericht Solingen.<br />
Wir sind vertretungsberechtigt vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten.<br />
4. Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen:<br />
Unsere Tätigkeit unterliegt folgenden berufsrechtlichen Bestimmungen:<br />
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),<br />
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA),<br />
- Fachanwaltsordnung (FAO),<br />
- Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) –Altfälle-,<br />
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) –ab dem 01.07.2004-,<br />
- Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft.<br />
Den jeweiligen Text sowie weitere Angaben können Sie unter der Homepage<br />
der Bundesrechtsanwaltskammer abrufen: www.brak.de<br />
5. Umsatzsteueridentifikationsnummer:<br />
Unsere Umsatzsteueridentifikationsnummer lautet: DE120878559