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Hauptsatzung der Stadt Eisenach vom 04.03.1997

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9 10.01<br />

(3) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt nach dem<br />

mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.<br />

(4) Die Besetzungsregelungen nach Abs. 2 und 3 gelten nicht, sofern für die<br />

Wahl o<strong>der</strong> Bestellung städtischer Vertreter in Verbandsversammlungen,<br />

Aufsichts- und Verwaltungsräten, Gesellschafterversammlungen, Verbänden<br />

etc. in <strong>der</strong>en Vorschriften (Satzungen, Gesellschaftsverträge etc.) an<strong>der</strong>weitige<br />

Regelungen bestehen.<br />

§ 10<br />

Auslän<strong>der</strong>beirat<br />

(1) Gemäß § 26 Abs. 4 ThürKO wird ein Auslän<strong>der</strong>beirat jeweils für die Dauer<br />

<strong>der</strong> Amtszeit des <strong>Stadt</strong>rates gebildet. Die Mitglie<strong>der</strong> des Auslän<strong>der</strong>beirates sind<br />

ehrenamtlich tätig.<br />

(2) Aufgabe des Auslän<strong>der</strong>beirates ist es, an <strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong><br />

Lebensverhältnisse <strong>der</strong> ausländischen Einwohner in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mitzuwirken,<br />

ihnen das Leben in Deutschland zu erleichtern und die Beziehungen zwischen<br />

den deutschen und den ausländischen Einwohnern in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zu för<strong>der</strong>n.<br />

(3) Der Auslän<strong>der</strong>beirat berät im Rahmen seiner Aufgaben den <strong>Stadt</strong>rat und die<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung in allen Fragen, die zum eigenen Wirkungskreis <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

gehören und die den Lebensbereich <strong>der</strong> ausländischen Einwohner berühren.<br />

Insoweit obliegt es dem Auslän<strong>der</strong>beirat insbeson<strong>der</strong>e, sich <strong>der</strong> sozialen,<br />

schulischen und kulturellen Probleme und <strong>der</strong> im Zusammenhang mit<br />

Wohnung, Aufenthalt, Arbeitsplatz und Nachbarschaft entstehenden Fragen <strong>der</strong><br />

ausländischen Einwohner anzunehmen. Seine Beschlüsse sind Anregungen<br />

und Empfehlungen gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> und werden zunächst dem<br />

Oberbürgermeister vorgelegt. Dieser hat, soweit er nicht selbst zuständig ist,<br />

innerhalb von zwei Monaten die Angelegenheit dem <strong>Stadt</strong>rat bzw. dem<br />

zuständigen Ausschuss zur Behandlung vorzulegen. Bei laufenden<br />

Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises unterrichtet <strong>der</strong><br />

Oberbürgermeister den Auslän<strong>der</strong>beirat, wenn dessen Anregungen und<br />

Empfehlungen nicht entsprochen worden ist. Der Auslän<strong>der</strong>beirat berichtet dem<br />

<strong>Stadt</strong>rat einmal jährlich über seine Arbeit.<br />

(4) Der Auslän<strong>der</strong>beirat hat sieben Mitglie<strong>der</strong>. Er besteht aus vier<br />

ausländischen Einwohnern und drei Bürgern <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Eisenach</strong>.<br />

Unter den Vertretern <strong>der</strong> ausländischen Einwohner soll sich ein Auslän<strong>der</strong><br />

befinden, <strong>der</strong> einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gestellt hat<br />

und dem <strong>der</strong> Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist, -im folgenden<br />

Asylbewerber genannt-, sofern mindestens ein Vorschlag zu dieser<br />

Personengruppe eingeht.<br />

Die ausländischen Mitglie<strong>der</strong> des Auslän<strong>der</strong>beirates müssen am letzten Tag <strong>der</strong><br />

Frist nach Abs. 5 Buchst. b) Satz 1 das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihren<br />

Hauptwohnsitz seit mindestens einem Jahr im <strong>Stadt</strong>gebiet haben und sich<br />

rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; im Übrigen darf kein Ausschlussgrund i.<br />

S. d. § 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz vorliegen.

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