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Hauptsatzung der Stadt Eisenach vom 04.03.1997

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10.01 8<br />

c) Abschluss von Einzelkreditverträgen innerhalb des <strong>vom</strong> <strong>Stadt</strong>rat<br />

beschlossenen und von <strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde genehmigten Rahmens<br />

<strong>der</strong> Haushaltssatzung, Umschuldungen und Vertragsän<strong>der</strong>ungen von<br />

Krediten zur Erzielung günstigerer Konditionen sowie Abschluss von<br />

Zinssicherungsvereinbarungen,<br />

d) Abschluß von Miet- und Pachtverträgen, wenn die Gegenleistung 130.000<br />

Euro im Haushaltsjahr nicht übersteigt und die Verträge nicht länger als 5<br />

Jahre unkündbar abgeschlossen werden,<br />

e) Ausreichung von För<strong>der</strong>mitteln und Zuwendungen bis zu einer Höhe von<br />

80.000 Euro, wenn Verwendungszweck und Begünstigte im Haushaltsplan<br />

festgelegt sind.<br />

§ 8<br />

Beigeordnete<br />

(1) Der <strong>Stadt</strong>rat wählt zwei hauptamtliche Beigeordnete und zwei ehrenamtliche<br />

Beigeordnete.<br />

(2) Der erste hauptamtliche Beigeordnete führt gem. § 32 Abs. 1 ThürKO die<br />

Amtsbezeichnung Bürgermeister.<br />

(3) Der Oberbürgermeister wird im Falle seiner Verhin<strong>der</strong>ung durch den<br />

Bürgermeister und, wenn auch dieser verhin<strong>der</strong>t ist, durch den zweiten<br />

hauptamtlichen Beigeordneten vertreten. Weitere Stellvertreter sind die<br />

ehrenamtlichen Beigeordneten.<br />

(4) Je<strong>der</strong> Beigeordnete ist für den ihm durch den Oberbürgermeister<br />

übertragenen Geschäftsbereich verantwortlich.<br />

§ 9<br />

Ausschüsse, Gremien<br />

(1) Der <strong>Stadt</strong>rat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Haupt- und<br />

Finanzausschuß sowie weitere Ausschüsse, welche die Beschlüsse des<br />

<strong>Stadt</strong>rates vorbereiten (vorberatende Ausschüsse) o<strong>der</strong> aber einzelne<br />

Angelegenheiten abschließend entscheiden (beschließende Ausschüsse). Er<br />

bestimmt <strong>der</strong>en Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben. Nähere<br />

Regelungen trifft die Geschäftsordnung.<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Zusammensetzung <strong>der</strong> Ausschüsse hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat dem<br />

Stärkeverhältnis <strong>der</strong> in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung<br />

zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese <strong>der</strong> Berechnung zugrunde zu<br />

legen. Übersteigt die Zahl <strong>der</strong> Ausschusssitze die Zahl <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>ratsmitglie<strong>der</strong>,<br />

so kann jedes <strong>Stadt</strong>ratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt,<br />

verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der<br />

<strong>Stadt</strong>rat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem<br />

Ausschuss dieses <strong>Stadt</strong>ratsmitglied zugewiesen wird.

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