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Hauptsatzung der Stadt Eisenach vom 04.03.1997

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15 10.01<br />

Hinweise. Soweit Entscheidungen die Gleichstellung von Mann und Frau<br />

berühren, ist <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten gleichzeitig Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme zu geben.<br />

(3) Der Gleichstellungsbeauftragten ist in allen Ausschüssen Re<strong>der</strong>echt<br />

einzuräumen und auf Antrag auch im <strong>Stadt</strong>rat.<br />

§ 15<br />

Seniorenbeauftragter<br />

(1) Der Oberbürgermeister bestellt mit Zustimmung des <strong>Stadt</strong>rates einen<br />

Seniorenbeauftragten für die Amtszeit des <strong>Stadt</strong>rates. Er ist ehrenamtlich tätig.<br />

Der Seniorenbeauftragte ist dem <strong>Stadt</strong>rat halbjährlich rechenschaftspflichtig.<br />

(2) Der Seniorenbeauftragte überwacht die Verwirklichung <strong>der</strong> Rechte älterer<br />

Bürger im Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>. Er berät den Oberbürgermeister in<br />

Seniorenfragen und gibt Bediensteten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> Anregungen und Hinweise.<br />

Soweit es in Entscheidungen um Probleme <strong>der</strong> älteren Menschen geht, ist dem<br />

Seniorenbeauftragten gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />

(3) Dem Seniorenbeauftragten ist zu seinen Angelegenheiten auf Antrag in<br />

allen Ausschüssen und im <strong>Stadt</strong>rat Re<strong>der</strong>echt einzuräumen.<br />

§ 16<br />

Behin<strong>der</strong>tenbeauftragte<br />

(1) Der Oberbürgermeister bestellt mit Zustimmung des <strong>Stadt</strong>rates eine<br />

Behin<strong>der</strong>tenbeauftragte für die Amtszeit des <strong>Stadt</strong>rates. Sie ist ehrenamtlich<br />

tätig. Die Behin<strong>der</strong>tenbeauftragte ist dem <strong>Stadt</strong>rat halbjährlich<br />

rechenschaftspflichtig.<br />

(2) Die Behin<strong>der</strong>tenbeauftragte überwacht die Verwirklichung <strong>der</strong> Rechte<br />

behin<strong>der</strong>ter Bürger im Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>. Sie berät den<br />

Oberbürgermeister in Behin<strong>der</strong>tenfragen und gibt Bediensteten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

Anregungen und Hinweise. Soweit es in Entscheidungen um Probleme <strong>der</strong><br />

behin<strong>der</strong>ten Menschen geht, ist <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>tenbeauftragten gleichzeitig<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />

(3) Der Behin<strong>der</strong>tenbeauftragten ist zu ihren Angelegenheiten auf Antrag in<br />

allen Ausschüssen und im <strong>Stadt</strong>rat Re<strong>der</strong>echt einzuräumen.<br />

§ 17<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

(1) Satzungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Eisenach</strong> sowie Zeit, Ort und Tagesordnung <strong>der</strong><br />

Sitzungen des <strong>Stadt</strong>rates und seiner Ausschüsse (§ 35 Abs. 6 ThürKO) sowie<br />

die gefassten Beschlüsse (§ 40 Absatz 2 ThürKO) werden durch<br />

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