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Hauptsatzung der Stadt Eisenach vom 04.03.1997

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11 10.01<br />

das Verfahren zur Bildung eines Auslän<strong>der</strong>beirates einmal wie<strong>der</strong>holt<br />

werden. Sofern auch bei einem Wie<strong>der</strong>holungsverfahren nicht genügend<br />

Vorschläge eingehen, wird für die laufende Amtszeit des <strong>Stadt</strong>rates kein<br />

Auslän<strong>der</strong>beirat gebildet.<br />

(6) Für die Bestellung <strong>der</strong> Bürger gilt das Verfahren zur Besetzung <strong>der</strong><br />

Ausschüsse entsprechend.<br />

(7) Der Auslän<strong>der</strong>beirat wählt in geheimer Abstimmung seinen Vorsitzenden<br />

aus <strong>der</strong> Mitte seiner ausländischen Mitglie<strong>der</strong> sowie einen Stellvertreter aus <strong>der</strong><br />

Mitte seiner deutschen Mitglie<strong>der</strong>.<br />

(8) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Auslän<strong>der</strong>beirates,<br />

bereitet die Sitzungen vor, beruft sie ein und leitet sie. Er kann zu den<br />

Sitzungen sachkundige Bürger o<strong>der</strong> ausländische Einwohner, die die<br />

Voraussetzungen eines Unterstützungsberechtigten erfüllen, hinzuziehen.<br />

(9) Der Auslän<strong>der</strong>beirat tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich,<br />

zusammen. Er wird erstmals durch den Oberbürgermeister einberufen, danach<br />

durch den Vorsitzenden.<br />

(10) Der Auslän<strong>der</strong>beirat tagt nichtöffentlich. Die Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Stadt</strong>rates und<br />

die Beigeordneten sind zur Teilnahme berechtigt. Dem Oberbürgermeister und<br />

den Beigeordneten ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Sitzungssprache<br />

ist Deutsch. Hinsichtlich des Geschäftsganges finden im übrigen die<br />

kommunalrechtlichen Bestimmungen sowie die Geschäftsordnung des<br />

<strong>Stadt</strong>rates sinngemäß Anwendung. Der Auslän<strong>der</strong>beirat kann sich eine eigene<br />

Geschäftsordnung geben, die <strong>der</strong> Zustimmung des <strong>Stadt</strong>rates bedarf.<br />

§ 11<br />

Ehrungen<br />

(1) Personen, die sich in beson<strong>der</strong>em Maße um die <strong>Stadt</strong> <strong>Eisenach</strong> und das<br />

Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern<br />

ernannt werden.<br />

(2) Personen, die als Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Stadt</strong>rates, Ehrenbeamte o<strong>der</strong><br />

hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat o<strong>der</strong><br />

Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:<br />

Oberbürgermeister Ehrenoberbürgermeister<br />

Bürgermeister Ehrenbürgermeister<br />

Beigeordneter Ehrenbeigeordneter<br />

Mitglied des <strong>Stadt</strong>rates Ehrenmitglied des <strong>Stadt</strong>rates<br />

Ortsbürgermeister Ehrenortsbürgermeister<br />

Mitglied des Ortschaftsrates Ehrenmitglied des Ortschaftsrates<br />

Sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit<br />

kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ”Ehren-”.<br />

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach zuletzt o<strong>der</strong> überwiegend ausgeübten<br />

Funktionen richten.

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