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Hauptsatzung der Stadt Eisenach vom 04.03.1997

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10.01 10<br />

Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet i. S. dieses Paragraphen liegt bei<br />

Asylbewerbern mit dem Zeitpunkt nicht mehr vor, mit dem die Ablehnung ihres<br />

Antrages auf Anerkennung als Asylberechtigte unanfechtbar geworden ist.<br />

(5)<br />

a) Die ausländischen Mitglie<strong>der</strong> des Auslän<strong>der</strong>beirates werden <strong>vom</strong> <strong>Stadt</strong>rat<br />

aufgrund von Vorschlägen aus <strong>der</strong> Mitte <strong>der</strong> ausländischen Einwohner<br />

bestellt. Liegen Vorschläge zu Personen vor, die unterschiedliche<br />

Nationalitäten o<strong>der</strong> Bevölkerungsgruppen vertreten, soll <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat bei <strong>der</strong><br />

Besetzung das Stärkeverhältnis <strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Eisenach</strong> lebenden Anzahl<br />

von Personen dieser Nationalitäten o<strong>der</strong> Bevölkerungsgruppen<br />

berücksichtigen.<br />

b) Die Vorschläge sind nach einer Versammlung, zu <strong>der</strong> alle rechtmäßig in <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Eisenach</strong> lebenden ausländischen Einwohner <strong>vom</strong> Oberbürgermeister<br />

eingeladen werden, innerhalb einer Frist von 4 Wochen bei <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Eisenach</strong> einzureichen. Die Einladung zu dieser<br />

Versammlung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung.<br />

c) Je<strong>der</strong> Vorschlag muss von mindestens 10 ausländischen Einwohnern per<br />

Unterschrift unterstützt sein. Unterstützungsberechtigt ist, wer am letzten Tag<br />

<strong>der</strong> Frist nach Buchst. b) Satz 1 das 18. Lebensjahr vollendet hat, seinen<br />

Wohnsitz seit mindestens 3 Monaten im <strong>Stadt</strong>gebiet hat und sich rechtmäßig<br />

im Bundesgebiet aufhält; im Übrigen darf kein Ausschlussgrund i. S. d. § 2<br />

Thüringer Kommunalwahlgesetz vorliegen. Ein Vorgeschlagener darf nicht<br />

gleichzeitig Unterstützer seines Vorschlages sein.<br />

d) Der <strong>Stadt</strong>rat bestellt aus den Vorschlägen für jedes ausländische Mitglied<br />

des Auslän<strong>der</strong>beirates eine gleiche Zahl von Ersatzbewerbern, die beim<br />

Ausscheiden eines ausländischen Mitgliedes nachrücken. Buchst. a) Satz 2<br />

gilt entsprechend.<br />

e) Ein ausländisches Mitglied des Auslän<strong>der</strong>beirates scheidet aus<br />

1. wenn es seinen Hauptwohnsitz nicht mehr im <strong>Stadt</strong>gebiet hat,<br />

2. wenn es sich nicht mehr rechtmäßig i. S. dieses Paragraphen im<br />

Bundesgebiet aufhält;<br />

3. ein Ausschlussgrund i. S. d. § 2 Thüringer Kommunalwahlgesetz eintritt,<br />

4. aus wichtigen Gründen,<br />

5. durch Tod.<br />

Liegt ein Ausscheidungsgrund nach Satz 1 Ziff. 1 - 4 vor, so ist das davon<br />

betroffene Mitglied verpflichtet, den <strong>Stadt</strong>rat über den Auslän<strong>der</strong>beirat<br />

unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Der <strong>Stadt</strong>rat entscheidet, welcher<br />

Ersatzbewerber nachrückt. Scheidet ein Asylbewerber aus, soll einem<br />

Ersatzbewerber, <strong>der</strong> Asylbewerber ist, als Nachrücker <strong>der</strong> Vorzug gegeben<br />

werden.<br />

f) Sofern nicht genügend Vorschläge (mindestens 4) fristgerecht eingehen, wird<br />

ein Auslän<strong>der</strong>beirat vorerst nicht gebildet. Auf Beschluss des <strong>Stadt</strong>rates kann

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