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Berufsprofil Physiotherapie - Physio Austria

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5 | Verantwortungsbereiche<br />

Verantwortungsbereiche<br />

Im Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen<br />

medizinisch-technischen Dienste (MTD-<br />

Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, ist folgendes<br />

Berufsbild verankert:<br />

㤠2. (1) Der physiotherapeutische Dienst<br />

umfasst die eigenverantwortliche Anwendung<br />

aller physiotherapeutischen Maßnahmen nach<br />

ärztlicher Anordnung im intra- und extramuralen<br />

Bereich, unter besonderer Berücksichtigung<br />

funktioneller Zusammenhänge auf den Gebieten<br />

der Gesundheitserziehung, Prophylaxe, Therapie<br />

und Rehabilitation. Hiezu gehören insbesondere<br />

mechanotherapeutische Maßnahmen, wie alle<br />

Arten von Bewegungstherapie, Perzeption, manuelle<br />

Therapie der Gelenke, Atemtherapie, alle<br />

Arten von Heilmassage, Reflexzonentherapie,<br />

Lymphdrainage, Ultraschalltherapie, weiters alle<br />

elektro-, thermo-, photo-, hydro- und balneotherapeutische<br />

Maßnahmen sowie berufsspezifische<br />

Befundungsverfahren und die Mitwirkung<br />

bei elektrodiagnostischen Untersuchungen.<br />

Weiters umfasst er ohne ärztliche Anordnung<br />

die Beratung und Erziehung Gesunder in den<br />

genannten Gebieten.“<br />

Die damit verbundenen Berufspflichten (wie<br />

z. B. Dokumentationspflicht, Auskunftspflicht)<br />

sind im MTD-Gesetz beschrieben (siehe Anhang).<br />

Eigenverantwortung<br />

Gefragt, in welchem Ausmaß den Diplomierten<br />

PT die Anwendung aller physiotherapeutischen<br />

Maßnahmen eigenverantwortlich zugestanden<br />

wird, zeigen sich zwei interessante Aspekte<br />

(siehe Abbildung 5.1):<br />

a) Die eigenverantwortliche Anwendung aller<br />

physiotherapeutischen Maßnahmen wird von<br />

ärztlicher Seite mehrheitlich gänzlich zuge-<br />

standen, ausgenommen der Festlegung der<br />

Therapiedauer (darunter ist die Dauer als auch<br />

die Anzahl der Therapieeinheiten zu verstehen).<br />

Die Therapiedauer wird meist von institutionellen<br />

Rahmenbedingungen mitbestimmt. Dieser<br />

Umstand erschwert die Planung der physiotherapeutischen<br />

Intervention.<br />

„Der rechtliche Begriff der Eigenverantwortlichkeit<br />

bedeutet die fachliche Weisungsfreiheit<br />

jedes zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen<br />

eines gehobenen medizinisch-technischen<br />

Dienstes im Rahmen seines Berufsbildes. Mit<br />

dem Wort eigenverantwortlich wird aber auch<br />

zum Ausdruck gebracht, dass der Angehörige<br />

eines medizinisch-technischen Dienstes für<br />

den Schaden, den er infolge nicht fachgemäßer<br />

Behandlung verursacht hat, selbst haftet. Die<br />

Eigenverantwortlichkeit ist nicht als verzichtbares<br />

Recht, sondern als unverzichtbare Pflicht bei<br />

der Berufsausübung zu sehen“ (Klimscha o. J.).<br />

b) Die Anwendung aller physiotherapeutischen<br />

Maßnahmen lässt sich nicht auf die Durchführungstätigkeit<br />

beschränken. Anwendung meint<br />

die eigenständige, zielorientierte und gleichsam<br />

patientenzentrierte Therapieplanung und -durchführung<br />

auf Basis des physiotherapeutischen<br />

Prozesses.<br />

„Die Durchführungsverantwortung des MTD<br />

stellt das im Rahmen seines Berufsbildes gebotene<br />

Verarbeiten der ärztlichen Anordnung nach<br />

bestem Wissen und Gewissen aufgrund der Umstände<br />

des konkreten Falles dar. Dies umfasst<br />

auch die Verantwortung für die Beurteilung, ob<br />

die ärztliche Anordnung aus der Sicht seines Berufes<br />

geeignet ist, die in Aussicht genommenen<br />

Maßnahmen durchzuführen … Nur bei diesem<br />

Verständnis der Durchführungsverantwortung<br />

physiotherapie <strong>Berufsprofil</strong> 20

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