Berufsprofil Physiotherapie - Physio Austria
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5 | Verantwortungsbereiche<br />
Verantwortungsbereiche<br />
Im Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen<br />
medizinisch-technischen Dienste (MTD-<br />
Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, ist folgendes<br />
Berufsbild verankert:<br />
„§ 2. (1) Der physiotherapeutische Dienst<br />
umfasst die eigenverantwortliche Anwendung<br />
aller physiotherapeutischen Maßnahmen nach<br />
ärztlicher Anordnung im intra- und extramuralen<br />
Bereich, unter besonderer Berücksichtigung<br />
funktioneller Zusammenhänge auf den Gebieten<br />
der Gesundheitserziehung, Prophylaxe, Therapie<br />
und Rehabilitation. Hiezu gehören insbesondere<br />
mechanotherapeutische Maßnahmen, wie alle<br />
Arten von Bewegungstherapie, Perzeption, manuelle<br />
Therapie der Gelenke, Atemtherapie, alle<br />
Arten von Heilmassage, Reflexzonentherapie,<br />
Lymphdrainage, Ultraschalltherapie, weiters alle<br />
elektro-, thermo-, photo-, hydro- und balneotherapeutische<br />
Maßnahmen sowie berufsspezifische<br />
Befundungsverfahren und die Mitwirkung<br />
bei elektrodiagnostischen Untersuchungen.<br />
Weiters umfasst er ohne ärztliche Anordnung<br />
die Beratung und Erziehung Gesunder in den<br />
genannten Gebieten.“<br />
Die damit verbundenen Berufspflichten (wie<br />
z. B. Dokumentationspflicht, Auskunftspflicht)<br />
sind im MTD-Gesetz beschrieben (siehe Anhang).<br />
Eigenverantwortung<br />
Gefragt, in welchem Ausmaß den Diplomierten<br />
PT die Anwendung aller physiotherapeutischen<br />
Maßnahmen eigenverantwortlich zugestanden<br />
wird, zeigen sich zwei interessante Aspekte<br />
(siehe Abbildung 5.1):<br />
a) Die eigenverantwortliche Anwendung aller<br />
physiotherapeutischen Maßnahmen wird von<br />
ärztlicher Seite mehrheitlich gänzlich zuge-<br />
standen, ausgenommen der Festlegung der<br />
Therapiedauer (darunter ist die Dauer als auch<br />
die Anzahl der Therapieeinheiten zu verstehen).<br />
Die Therapiedauer wird meist von institutionellen<br />
Rahmenbedingungen mitbestimmt. Dieser<br />
Umstand erschwert die Planung der physiotherapeutischen<br />
Intervention.<br />
„Der rechtliche Begriff der Eigenverantwortlichkeit<br />
bedeutet die fachliche Weisungsfreiheit<br />
jedes zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen<br />
eines gehobenen medizinisch-technischen<br />
Dienstes im Rahmen seines Berufsbildes. Mit<br />
dem Wort eigenverantwortlich wird aber auch<br />
zum Ausdruck gebracht, dass der Angehörige<br />
eines medizinisch-technischen Dienstes für<br />
den Schaden, den er infolge nicht fachgemäßer<br />
Behandlung verursacht hat, selbst haftet. Die<br />
Eigenverantwortlichkeit ist nicht als verzichtbares<br />
Recht, sondern als unverzichtbare Pflicht bei<br />
der Berufsausübung zu sehen“ (Klimscha o. J.).<br />
b) Die Anwendung aller physiotherapeutischen<br />
Maßnahmen lässt sich nicht auf die Durchführungstätigkeit<br />
beschränken. Anwendung meint<br />
die eigenständige, zielorientierte und gleichsam<br />
patientenzentrierte Therapieplanung und -durchführung<br />
auf Basis des physiotherapeutischen<br />
Prozesses.<br />
„Die Durchführungsverantwortung des MTD<br />
stellt das im Rahmen seines Berufsbildes gebotene<br />
Verarbeiten der ärztlichen Anordnung nach<br />
bestem Wissen und Gewissen aufgrund der Umstände<br />
des konkreten Falles dar. Dies umfasst<br />
auch die Verantwortung für die Beurteilung, ob<br />
die ärztliche Anordnung aus der Sicht seines Berufes<br />
geeignet ist, die in Aussicht genommenen<br />
Maßnahmen durchzuführen … Nur bei diesem<br />
Verständnis der Durchführungsverantwortung<br />
physiotherapie <strong>Berufsprofil</strong> 20