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Allgemeines zur Bauabzugssteuer - GFS-Beratung

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<strong>Allgemeines</strong> <strong>zur</strong> <strong>Bauabzugssteuer</strong><br />

Das „Gesetz <strong>zur</strong> Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe“ ist seit dem 01.01.2002 in Kraft<br />

getreten. Zweck dieses Gesetzes soll die Verhinderung von „Schwarzarbeit“ und „illegaler<br />

Ausländerbeschäftigung“ sein.<br />

Mit diesem Gesetz wird im Einkommensteuergesetz eine Abzugs- bzw. Quellensteuer eingeführt, die<br />

einen großen Teil der Bundesbürger betrifft.<br />

Für wen gilt diese neue Abzugssteuer?<br />

Sie gilt für Empfänger von Bauleistungen, die Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sind.<br />

Wer ist Unternehmer im Sinne des § 2 UStG?<br />

Unternehmer in diesem Sinne ist jeder, der ein Gewerbe oder eine selbständige Tätigkeit betreibt<br />

oder als Landwirt tätig ist. Aber Unternehmer in diesem Sinne ist darüber hinaus auch jeder, der<br />

vermietet, auch wenn er ansonsten in keinem weiteren Sinne unternehmerisch tätig wird! Selbst wenn<br />

die Vermietung nur eine kleine Wohnung oder sogar nur ein Zimmer umfasst gilt diese neue<br />

Abzugssteuer. Sie gilt jedoch nicht z.B. für Arbeitnehmer oder Rentner, die ihr eigenes Haus selbst<br />

nutzen ohne eine weitere selbständige Tätigkeit.<br />

Was sind Bauleistungen?<br />

Bauleistungen sind nach der gesetzlichen Definition alle Leistungen, die der Herstellung,<br />

Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken im Inland dienen.<br />

Dabei werden grundsätzlich alle Leistungen im Zusammenhang mit Bauwerken erfasst, wie z.B.<br />

Einrichtung einer Baustelle, Lieferung von Baustoffen, Ausbauarbeiten, Errichtung von Rohbauten,<br />

Fassadenverkleidungen, Maurer-, Putz-, Fug-, Fussbodenverlege-, Abbruch-, Wartungs-<br />

Instandsetzungs- oder Reparaturarbeiten, Architekten und Statikertätigkeiten. Nicht erfasst werden<br />

Arbeiten an Garten, Park- und Grünanlagen.<br />

Wie funktioniert die neue Abzugssteuer?<br />

Der Empfänger einer der oben genannten Bauleistungen, der Unternehmer im oben genannten Sinne<br />

ist, hat von der vertraglich mit dem Bauunternehmer vereinbarten Bruttovergütung (Entgelt<br />

zuzüglich Umsatzsteuer) einen Abzugsbetrag in Höhe von 15% einzubehalten und abzuführen.<br />

Was bedeutet das?<br />

Beispiel:<br />

A besitzt ein Mehrfamilienhaus, das er vermietet. Er lässt das Dach neu eindecken. Der Dachdecker<br />

stellt ihm eine Rechnung aus über 50.000,00 € plus 9.500,00 € Umsatzsteuer. Von dem Gesamtbetrag<br />

in Höhe von 59.500,00 € darf A nur 85% = 50.575 € an den Dachdecker auszahlen. Den Betrag von<br />

8.925,00 € muss A für Rechnung des Dachdeckers an das zuständige Finanzamt abführen.<br />

Welches Finanzamt ist zuständig?<br />

Für einen deutschen Bauunternehmer ist das Finanzamt zuständig, wo er geführt wird. Für einen<br />

ausländischen Bauunternehmer richtet sich die Zuständigkeit nach seinem Herkunftsland.<br />

Gibt es Ausnahmen von diesem Verfahren?<br />

Der Steuerabzug braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn<br />

a) der Bauunternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes<br />

vorlegt<br />

b) die Freigrenze von 5.000,00 Euro nicht überschritten wird (für Unternehmer, die ausschließlich<br />

vermieten, gilt eine Freigrenze von 15.000,00 Euro)<br />

Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte<br />

können wir jedoch kein Gewähr übernehmen. Stand Januar 2007


Was muss der Bauunternehmer angeben, damit der Steuerabzug durchgeführt werden kann?<br />

Kann der Bauunternehmer keine Freistellungsbescheinigung vorlegen und ist die Freigrenze<br />

überschritten, muss er gegenüber dem Rechnungsempfänger das für ihn zuständige Finanzamt<br />

benennen und ihm seine Steuernummer angeben.<br />

Was muss der Auftraggeber überprüfen?<br />

Nach Vorlage einer Freistellungsbescheinigung tritt der Haftungsausschluss nur ein, wenn der<br />

Leistungsempfänger die Bescheinigung auf eine Sicherheitsnummer und den Abdruck eines Siegels<br />

überprüft. Um sich dann entweder per Internet (http://www.bff-online.de) oder durch Rückfrage bei<br />

dem in der Bescheinigung angegebenen Finanzamt zu vergewissern, dass die<br />

Freistellungsbescheinigung (noch) gültig ist.<br />

Für den Bauunternehmer<br />

Wie kann der Bauunternehmer den Steuerabzug vermeiden?<br />

Damit der Bauunternehmer nicht jedes mal eine um 15% reduzierte Vergütung erhält, ist er<br />

gezwungen, für jeden Auftrag eine Freistellungsbescheinigung zu beantragen. Diese wird durch das<br />

für ihn zuständige Finanzamt erteilt. Voraussetzung für die Ausstellung dieser Bescheinigung ist,<br />

dass der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint.<br />

Wann erscheint der Steueranspruch gefährdet?<br />

1. das Bauunternehmen ist nicht ordnungsgemäß angemeldet<br />

2. der Bauunternehmer kommt seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht nach,<br />

das heißt, er reicht z.B. wiederholt Steueranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig ein oder führt<br />

Steuerbeträge wiederholt nicht rechtzeitig oder verspätet ab oder gibt Steuererklärungen wiederholt<br />

nicht rechtzeitig ab<br />

Für welche Zeit gilt eine Freistellungsbescheinigung?<br />

Die Freistellungsbescheinigung ist in der Geltungsdauer und gegebenenfalls im Umfang (bezüglich<br />

Leistungsempfänger, bestimmte Bauleistungen) beschränkt. Für jeden Auftrag ist eine eigene<br />

Freistellungsbescheinigung zu beantragen.<br />

Was passiert, wenn keine Freistellungsbescheinigung beantragt wird?<br />

Der Abzugsbetrag wird in Höhe von 15% vom Rechnungsbetrag einbehalten. Die durch den<br />

Rechnungsempfänger abgeführte Steuer wird dem Bauunternehmer auf seine zu zahlenden Steuern<br />

angerechnet. Die Anrechnung erfolgt zuerst auf die angemeldete und einbehaltene Lohnsteuer für<br />

Arbeitnehmer, auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen, auf die<br />

festgesetzte Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, in dem die<br />

Bauleistung erbracht wurde (ähnlich einer Vorauszahlung) und auf vom Leistenden selbst<br />

abzuführende Abzugsbeträge.<br />

Für den Vermieter<br />

Welche Pflichten hat der Rechnungsempfänger?<br />

Er muss innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Rechnung bezahlt wurde (bei<br />

Abschlagszahlungen: 10 Tage nach Ablauf des Monats, in dem der Abschlags gezahlt wurde) bei dem<br />

für den Bauunternehmer zuständigen Finanzamt eine Steueranmeldung auf amtlich<br />

vorgeschriebenem Vordruck abgeben und den einbehaltenen Geldbetrag (im obigen Beispiel 8.925,00<br />

€) dorthin überweisen. Er muss mit dem Bauunternehmer über den Steuerabzug abrechnen.<br />

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können wir jedoch kein Gewähr übernehmen. Stand Januar 2007


Was passiert, wenn der Rechnungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nachkommt?<br />

Der Rechnungsempfänger haftet für den unterlassenen Steuerabzug, d.h., er muss den Abzugsbetrag<br />

in Höhe von 15% der Bruttorechnungssumme zusätzlich zu der vollständig bezahlten Rechnung an<br />

das Finanzamt bezahlen. Ferner droht eine Geldbuße bis zu 25.000,00 Euro.<br />

Nun zum Schluss die gute Nachricht:<br />

Private Vermieter bleiben bei Herstellungs-/ Renovierungs-/Ausbauarbeiten vom Steuerabzug<br />

verschont, wenn nur bis zu zwei Wohnungen vermietet werden.<br />

Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte<br />

können wir jedoch kein Gewähr übernehmen. Stand Januar 2007

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