Allgemeines zur Bauabzugssteuer - GFS-Beratung
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<strong>Allgemeines</strong> <strong>zur</strong> <strong>Bauabzugssteuer</strong><br />
Das „Gesetz <strong>zur</strong> Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe“ ist seit dem 01.01.2002 in Kraft<br />
getreten. Zweck dieses Gesetzes soll die Verhinderung von „Schwarzarbeit“ und „illegaler<br />
Ausländerbeschäftigung“ sein.<br />
Mit diesem Gesetz wird im Einkommensteuergesetz eine Abzugs- bzw. Quellensteuer eingeführt, die<br />
einen großen Teil der Bundesbürger betrifft.<br />
Für wen gilt diese neue Abzugssteuer?<br />
Sie gilt für Empfänger von Bauleistungen, die Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sind.<br />
Wer ist Unternehmer im Sinne des § 2 UStG?<br />
Unternehmer in diesem Sinne ist jeder, der ein Gewerbe oder eine selbständige Tätigkeit betreibt<br />
oder als Landwirt tätig ist. Aber Unternehmer in diesem Sinne ist darüber hinaus auch jeder, der<br />
vermietet, auch wenn er ansonsten in keinem weiteren Sinne unternehmerisch tätig wird! Selbst wenn<br />
die Vermietung nur eine kleine Wohnung oder sogar nur ein Zimmer umfasst gilt diese neue<br />
Abzugssteuer. Sie gilt jedoch nicht z.B. für Arbeitnehmer oder Rentner, die ihr eigenes Haus selbst<br />
nutzen ohne eine weitere selbständige Tätigkeit.<br />
Was sind Bauleistungen?<br />
Bauleistungen sind nach der gesetzlichen Definition alle Leistungen, die der Herstellung,<br />
Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken im Inland dienen.<br />
Dabei werden grundsätzlich alle Leistungen im Zusammenhang mit Bauwerken erfasst, wie z.B.<br />
Einrichtung einer Baustelle, Lieferung von Baustoffen, Ausbauarbeiten, Errichtung von Rohbauten,<br />
Fassadenverkleidungen, Maurer-, Putz-, Fug-, Fussbodenverlege-, Abbruch-, Wartungs-<br />
Instandsetzungs- oder Reparaturarbeiten, Architekten und Statikertätigkeiten. Nicht erfasst werden<br />
Arbeiten an Garten, Park- und Grünanlagen.<br />
Wie funktioniert die neue Abzugssteuer?<br />
Der Empfänger einer der oben genannten Bauleistungen, der Unternehmer im oben genannten Sinne<br />
ist, hat von der vertraglich mit dem Bauunternehmer vereinbarten Bruttovergütung (Entgelt<br />
zuzüglich Umsatzsteuer) einen Abzugsbetrag in Höhe von 15% einzubehalten und abzuführen.<br />
Was bedeutet das?<br />
Beispiel:<br />
A besitzt ein Mehrfamilienhaus, das er vermietet. Er lässt das Dach neu eindecken. Der Dachdecker<br />
stellt ihm eine Rechnung aus über 50.000,00 € plus 9.500,00 € Umsatzsteuer. Von dem Gesamtbetrag<br />
in Höhe von 59.500,00 € darf A nur 85% = 50.575 € an den Dachdecker auszahlen. Den Betrag von<br />
8.925,00 € muss A für Rechnung des Dachdeckers an das zuständige Finanzamt abführen.<br />
Welches Finanzamt ist zuständig?<br />
Für einen deutschen Bauunternehmer ist das Finanzamt zuständig, wo er geführt wird. Für einen<br />
ausländischen Bauunternehmer richtet sich die Zuständigkeit nach seinem Herkunftsland.<br />
Gibt es Ausnahmen von diesem Verfahren?<br />
Der Steuerabzug braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn<br />
a) der Bauunternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes<br />
vorlegt<br />
b) die Freigrenze von 5.000,00 Euro nicht überschritten wird (für Unternehmer, die ausschließlich<br />
vermieten, gilt eine Freigrenze von 15.000,00 Euro)<br />
Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte<br />
können wir jedoch kein Gewähr übernehmen. Stand Januar 2007
Was muss der Bauunternehmer angeben, damit der Steuerabzug durchgeführt werden kann?<br />
Kann der Bauunternehmer keine Freistellungsbescheinigung vorlegen und ist die Freigrenze<br />
überschritten, muss er gegenüber dem Rechnungsempfänger das für ihn zuständige Finanzamt<br />
benennen und ihm seine Steuernummer angeben.<br />
Was muss der Auftraggeber überprüfen?<br />
Nach Vorlage einer Freistellungsbescheinigung tritt der Haftungsausschluss nur ein, wenn der<br />
Leistungsempfänger die Bescheinigung auf eine Sicherheitsnummer und den Abdruck eines Siegels<br />
überprüft. Um sich dann entweder per Internet (http://www.bff-online.de) oder durch Rückfrage bei<br />
dem in der Bescheinigung angegebenen Finanzamt zu vergewissern, dass die<br />
Freistellungsbescheinigung (noch) gültig ist.<br />
Für den Bauunternehmer<br />
Wie kann der Bauunternehmer den Steuerabzug vermeiden?<br />
Damit der Bauunternehmer nicht jedes mal eine um 15% reduzierte Vergütung erhält, ist er<br />
gezwungen, für jeden Auftrag eine Freistellungsbescheinigung zu beantragen. Diese wird durch das<br />
für ihn zuständige Finanzamt erteilt. Voraussetzung für die Ausstellung dieser Bescheinigung ist,<br />
dass der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint.<br />
Wann erscheint der Steueranspruch gefährdet?<br />
1. das Bauunternehmen ist nicht ordnungsgemäß angemeldet<br />
2. der Bauunternehmer kommt seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht nach,<br />
das heißt, er reicht z.B. wiederholt Steueranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig ein oder führt<br />
Steuerbeträge wiederholt nicht rechtzeitig oder verspätet ab oder gibt Steuererklärungen wiederholt<br />
nicht rechtzeitig ab<br />
Für welche Zeit gilt eine Freistellungsbescheinigung?<br />
Die Freistellungsbescheinigung ist in der Geltungsdauer und gegebenenfalls im Umfang (bezüglich<br />
Leistungsempfänger, bestimmte Bauleistungen) beschränkt. Für jeden Auftrag ist eine eigene<br />
Freistellungsbescheinigung zu beantragen.<br />
Was passiert, wenn keine Freistellungsbescheinigung beantragt wird?<br />
Der Abzugsbetrag wird in Höhe von 15% vom Rechnungsbetrag einbehalten. Die durch den<br />
Rechnungsempfänger abgeführte Steuer wird dem Bauunternehmer auf seine zu zahlenden Steuern<br />
angerechnet. Die Anrechnung erfolgt zuerst auf die angemeldete und einbehaltene Lohnsteuer für<br />
Arbeitnehmer, auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen, auf die<br />
festgesetzte Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, in dem die<br />
Bauleistung erbracht wurde (ähnlich einer Vorauszahlung) und auf vom Leistenden selbst<br />
abzuführende Abzugsbeträge.<br />
Für den Vermieter<br />
Welche Pflichten hat der Rechnungsempfänger?<br />
Er muss innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Rechnung bezahlt wurde (bei<br />
Abschlagszahlungen: 10 Tage nach Ablauf des Monats, in dem der Abschlags gezahlt wurde) bei dem<br />
für den Bauunternehmer zuständigen Finanzamt eine Steueranmeldung auf amtlich<br />
vorgeschriebenem Vordruck abgeben und den einbehaltenen Geldbetrag (im obigen Beispiel 8.925,00<br />
€) dorthin überweisen. Er muss mit dem Bauunternehmer über den Steuerabzug abrechnen.<br />
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können wir jedoch kein Gewähr übernehmen. Stand Januar 2007
Was passiert, wenn der Rechnungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nachkommt?<br />
Der Rechnungsempfänger haftet für den unterlassenen Steuerabzug, d.h., er muss den Abzugsbetrag<br />
in Höhe von 15% der Bruttorechnungssumme zusätzlich zu der vollständig bezahlten Rechnung an<br />
das Finanzamt bezahlen. Ferner droht eine Geldbuße bis zu 25.000,00 Euro.<br />
Nun zum Schluss die gute Nachricht:<br />
Private Vermieter bleiben bei Herstellungs-/ Renovierungs-/Ausbauarbeiten vom Steuerabzug<br />
verschont, wenn nur bis zu zwei Wohnungen vermietet werden.<br />
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