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Managementplan UNESCO Welterbe "Lübecker Altstadt" (2 MB)

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<strong>Managementplan</strong> <strong>Welterbe</strong>stätte „<strong>Lübecker</strong> Altstadt“<br />

Schutzinstrumente zum Erhalt des <strong>Welterbe</strong>s<br />

4.2 Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein<br />

Das Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein dient dem direkten Schutz der<br />

historischen Bausubstanz im <strong>Welterbe</strong>gebiet durch die Unterschutzstellung von<br />

Denkmälern der Bau- und Bodendenkmalpfl ege. Darüber hinaus können Grabungsschutzgebiete<br />

sowie Denkmalbereiche für einen fl ächendeckenden Schutz<br />

ausgewiesen werden. Derzeit ist die Novellierung des Denkmalschutzgesetzes vorgesehen.<br />

Mit der geplanten Novellierung wird voraussichtlich ein besonderer Passus<br />

zu <strong>Welterbe</strong>stätten in Schleswig-Holstein in das Gesetz aufgenommen, durch<br />

den eine direkte Unterschutzstellung von <strong>Welterbe</strong>stätten durch Landesrecht abgesichert<br />

wird.<br />

Konstitutives Unterschutzstellungsverfahren<br />

Der Denkmalschutz wird in Lübeck in erster Linie durch das Denkmalschutzgesetz<br />

des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung von 1996 garantiert, Das Gesetz<br />

nimmt gegenwärtig noch eine Bewertung in zwei Kategorien von Denkmalen vor,<br />

gem. § 1(2) DSchG so genannte „einfache Kulturdenkmal“ und gem. §5(1) DSchG<br />

so genannte „eingetragene Kulturdenkmale“ oder „Kulturdenkmale von besonderer<br />

Bedeutung“. Letztere werden nach dem konstitutiven Verfahren durch Verwaltungsakt<br />

in das Denkmalbuch der Hansestadt Lübeck eingetragen und unterstehen<br />

dem vollen gesetzlichen Schutz. Jede Veränderung an eingetragenen Kulturdenkmalen<br />

unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt der Abteilung Denkmalpfl ege des<br />

Bereiches Archäologie und Denkmalpfl ege. Einfache Kulturdenkmale unterliegen<br />

rechtlich keinem ausdrücklichen Schutz und Genehmigungsvorbehalt. Durch Einwilligung<br />

der Eigentümer können aber die gleichen gesetzlichen Voraussetzungen<br />

erwirkt werden, die eine steuerliche Anerkennung der fi nanziellen Aufwendungen<br />

zum Erhalt des Denkmals zur Folge haben. In der Altstadt sind zurzeit ca. 1100<br />

Denkmäler rechtskräftig unter Schutz gestellt und ca. 230 einfache Denkmäler<br />

ausgewiesen (s. Abb.7). Die Bewertung von Kulturdenkmalen nach dem Denkmalschutzgesetz<br />

Schleswig-Holstein ist noch nicht abgeschlossen. Die Unterscheidung<br />

von „einfachen“ Kulturdenkmalen und solchen „von besonderer Bedeutung“ wird<br />

voraussichtlich entfallen.<br />

Denkmalplan<br />

Das Altstadtgebiet umfasst ca. 4000 Einzelgebäude und Gebäudegruppen aus dem<br />

Zeitraum vom 13. bis zum 20. Jahrhundert. Seit Oktober 1993 wird das Ziel einer<br />

vollständigen Inventarisation der <strong>Lübecker</strong> Innenstadt mit Rahmen des „Denkmalplan<br />

für die <strong>Lübecker</strong> Innenstadt“ schrittweise umgesetzt, basierend auf folgenden<br />

vier Teilaspekten:<br />

- Blockuntersuchung: Aufnahme, Untersuchung und Bewertung der Stadt- und<br />

Bebauungsstruktur<br />

- Aufnahme, Untersuchung und Bewertung der Gebäude nach äußerlich erkennbaren<br />

Merkmalen<br />

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