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GRInt 361 2010 - Stadtgemeinde Schwechat

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<strong>361</strong>. Sitzung des Gemeinderates am Montag, 27. September <strong>2010</strong><br />

Punkt 32 der Tagesordnung<br />

Städt. Wohnhaus <strong>Schwechat</strong>, Dreherstraße 4; Vorgangsweise bei Einbringung<br />

einer Räumungsklage<br />

Antragsteller: Stadtrat Howorka Peter<br />

S A C H V E R H A L T<br />

Mit den Nutzern der "Notwohnungen" im städtischen Wohnhaus <strong>Schwechat</strong>,<br />

Dreherstraße 4, wird bekanntlich ein Bittleihvertrag für die Dauer eines Jahres<br />

abgeschlossen. In diesem Vertrag wird unter Pkt. II. vereinbart, dass das<br />

Leihverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen<br />

widerrufen werden kann. Dazu kommt es seitens der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Schwechat</strong> nur,<br />

wenn der Betroffene keine Zahlungen leistet und auch kein Zahlungswille erkennbar<br />

ist . Wenn der Nutzer trotz schriftlicher Aufforderung und einer Fristsetzung zur<br />

Räumung der Wohnung nicht reagiert, müsste jeweils ein Gemeinderatsbeschluss für<br />

eine Räumungsklage herbeigeführt werden - dadurch kommt es zu weiteren<br />

Verzögerungen. Dies erscheint nicht als sinnvoll, da diese Wohnungen speziell für in<br />

Not geratene Menschen gedacht sind, die bemüht sind, ihre finanzielle Lage wieder<br />

halbwegs zu ordnen.<br />

Nach Vorberatung in den zuständigen Gemeinderatsausschüssen sowie im Stadtrat<br />

stelle ich zur Beschlussfassung durch den Gemeinderat folgenden<br />

A n t r a g :<br />

Der Gemeinderat genehmigt folgende Vorgangsweise: Bei Nutzern der Wohnungen<br />

in der Dreherstraße 4, die keinerlei Zahlungen leisten und auch keine Bereitschaft<br />

dazu zeigen bzw. auf keine Aufforderungen reagieren, kann sofort nach Ablauf der<br />

gesetzten Frist (Rückstand von zwei Monatszahlungen) der Rechtsanwalt mit der<br />

Einbringung einer Räumungsklage beauftragt werden.<br />

reissylv Seite 94 19.10.10

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