GRInt 361 2010 - Stadtgemeinde Schwechat
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<strong>361</strong>. Sitzung des Gemeinderates am Montag, 27. September <strong>2010</strong><br />
Punkt 21 der Tagesordnung<br />
Seniorenzentrum - Änderung des Mietvertrages<br />
Antragsteller: Bürgermeister Fazekas Hannes<br />
S A C H V E R H A L T<br />
Zur Ausstattung der Mietwohnungen im Seniorenzentrum gehören unter anderem<br />
Kühlschrank, Backrohr und Kochplatte. Bei einem Defekt eines dieser Geräte wurden<br />
die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz bisher, unabhängig vom Alter des<br />
Gerätes oder der verstrichenen Mietzeit der Wohnung, durch die <strong>Stadtgemeinde</strong><br />
<strong>Schwechat</strong> getragen. Es erscheint hier zweckmäßig eine Bestimmung in den Vertrag<br />
aufzunehmen, durch die geregelt wird bis zu welchem Zeitpunkt die Reparatur oder<br />
der Ersatz eines solchen Gerätes durch die <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Schwechat</strong> erfolgen soll.<br />
Naheliegend erscheint hier sich bezüglich des Zeitraumes an den Bestimmungen<br />
des Bürgerlichen Rechts über die Gewährleistung zu orientieren, sodass bei einem<br />
Defekt innerhalb von 2 Jahren nach Wohnungsübergabe die <strong>Stadtgemeinde</strong><br />
<strong>Schwechat</strong> die Reparatur- oder Ersatzkosten trägt, nach Ablauf von zwei Jahren die<br />
Mieterin/der Mieter.<br />
Nach Vorberatung in den zuständigen Gemeinderatsausschüssen sowie im Stadtrat<br />
stelle ich zur Beschlussfassung durch den Gemeinderat folgenden<br />
A n t r a g :<br />
Der Gemeinderat der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Schwechat</strong> möge beschließen, dass im Punkt I<br />
des Mietvertrages für die Wohnungen im Seniorenzentrum nach der Auflistung der<br />
mit vermieteten Ausstattung der nachstehende Passus eingefügt wird:<br />
"Sollten der Kühlschrank, das Backrohr oder die Kochplatten innerhalb eines<br />
Zeitraumes von 2 Jahren nach Abschluss des Mietvertrages defekt werden, erfolgt<br />
die Reparatur oder der Ersatz dieses Gerätes auf Kosten des Vermieters. Nach<br />
Ablauf der 2 Jahre sind die Reparatur- oder Ersatzkosten vom Mieter zu tragen."<br />
reissylv Seite 71 19.10.10