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GRInt 361 2010 - Stadtgemeinde Schwechat

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Damit sind die im Verordnungstext des Örtlichen Raumordnungsprogrammes<br />

festgelegten Kriterien für die Freigabe der Aufschließungszone Bauland-Wohngebiet-<br />

300-A2 in der KG <strong>Schwechat</strong> als erfüllt zu betrachten.<br />

Durch die bereits bestehende Widmung Bauland-Wohngebiet-300 auf dieser Fläche,<br />

hat die geplante Freigabe keine Auswirkungen auf die Flächenbilanz.<br />

Nach Vorberatung in den zuständigen Gemeinderatsausschüssen sowie im Stadtrat<br />

stelle ich zur Beschlussfassung durch den Gemeinderat folgenden<br />

A n t r a g :<br />

Der Gemeinderat der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Schwechat</strong> beschließt für die Freigaben der<br />

Bauland-Kerngebiet-300-Aufschließungszone (BK-300-A1) und Bauland-<br />

Wohngebiet-300-Aufschließungszone (BW-300-A2) in der KG <strong>Schwechat</strong>, bestehend<br />

aus dem Grundstück Nr..129/12, nachfolgende<br />

VERORDNUNG<br />

§ 1<br />

Gemäß § 75 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996, LGBI. 8200 i.d.g.F., wird die im<br />

Flächenwidmungsplan der KG <strong>Schwechat</strong> als Bauland-Kerngebiet-300-<br />

Aufschließungszone (BK-300-A1) und als Bauland-Wohngebiet-300-<br />

Aufschließungszone (BW-300-A2) ausgewiesene Fläche, bestehend aus dem<br />

Grundstück Nr. .129/12 zur Teilung und Bebauung freigegeben.<br />

§ 2<br />

Die Bedingungen zur Freigabe der Aufschließungszonen:<br />

BK-300-A1<br />

1.) Festlegung von Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan<br />

2.) die Untersuchung sowie gegebenenfalls die Sanierung bzw. Sicherung der<br />

vermuteten Altlasten<br />

BW-300-A2<br />

1.) vertragliche Vereinbarung der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Schwechat</strong> mit den<br />

Grundeigentümern betreffend eines Teilungsplanentwurfes, der die wirtschaftliche<br />

Nutzung des Wohnbaulandes sowie der geplanten Infrastruktur sicherstellt<br />

2.) Festlegung von Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan<br />

3.) Festlegung und Sicherstellung der Erschließung des Wohnbaulandes<br />

4.) die Untersuchung sowie gegebenenfalls die Sanierung bzw. Sicherung der<br />

vermuteten Altlasten<br />

reissylv Seite 57 19.10.10

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