GRInt 361 2010 - Stadtgemeinde Schwechat
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<strong>361</strong>. Sitzung des Gemeinderates am Montag, 27. September <strong>2010</strong><br />
Punkt 12 der Tagesordnung<br />
6. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (Flächenwidmungsplan)<br />
2006<br />
Antragsteller: Vizebürgermeister Frauenberger Gerhard<br />
S A C H V E R H A L T<br />
Vom 28.07.<strong>2010</strong> bis einschließlich 08.09.<strong>2010</strong> wurde die 6. Änderung des örtlichen<br />
Raumordnungsprogrammes der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Schwechat</strong> zur öffentlichen Auflage<br />
gebracht.<br />
1.) Eingebrachte Stellungnahmen<br />
Während der Auflage wurden Stellungnahmen vom Amt der Niederösterreichischen<br />
Landesregierung der Gruppe Wasser - Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, Herrn<br />
Herbert Nagl sowie der Pfarre <strong>Schwechat</strong> abgegeben.<br />
1.1.) Seitens des Amtes der NÖ Landesregierung - Abteilung Wasserrecht und<br />
Schifffahrt, liegt für die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms eine<br />
positive Stellungnahme vor. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass entlang der<br />
Gewässer ein ausreichend breiter Betreuungs- und Erhaltungsstreifen von jeglicher<br />
Bebauung frei zu halten ist. Dieser Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
1.2.) Die Stellungnahme von Herrn Herbert Nagl hat folgenden Wortlaut:<br />
"Bezüglich einer Umwidmung bzw. Teilwidmung meiner Parzellen 108/8 bzw. 114<br />
KG Rannersdorf in Bahntrasse erhebe ich vollen Einspruch. Die derzeitige Widmung<br />
Grünland-Landwirtschaft ist für die Bewirtschaftung im Rahmen der Landwirtschaft<br />
vollkommend ausreichend, da eine weitere Zerstückelung und Zerschneidung der<br />
Flächen für die Bewirtschaftung absolut nicht mehr vertretbar ist."<br />
Hierzu wird seitens der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Schwechat</strong> festgestellt, dass die Ausweisung<br />
der Flächen als Bahntrasse (öffentliche Verkehrsfläche) im Flächenwidmungsplan<br />
auf Grundlage einer überörtlichen Planung erfolgt. Die überörtlichen Interessen<br />
haben gemäß NÖ Raumordnungsgesetz 1976 gemäß §1 Abs. 2 Ziff. 1a Vorrang vor<br />
den örtlichen Interessen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Errichtung<br />
reissylv Seite 46 19.10.10