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Arbeitshilfen 182 Soziale Einrichtungen in katholischer ... - DIAG MAV

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außen – also <strong>in</strong> den Rechtsverkehr – abzugeben, ist <strong>in</strong> der Regel<br />

von e<strong>in</strong>er Selbstverpflichtung mit Außenwirkung wegen<br />

der haftungsrechtlichen Risiken abzuraten.<br />

Die öffentliche Erklärung der E<strong>in</strong>richtungsleitung, als nicht<br />

börsennotierte Gesellschaft die „höherwertigen“ Kontrollstandards<br />

und Pflichten e<strong>in</strong>er börsennotierten Gesellschaft zu erfüllen,<br />

könnte e<strong>in</strong> gesteigertes Vertrauen <strong>in</strong> die Zuverlässigkeit<br />

und Vertrauenswürdigkeit des Trägers erwecken. Der damit<br />

e<strong>in</strong>hergehende Imagegew<strong>in</strong>n könnte zwar dienlich se<strong>in</strong>, zum<br />

Beispiel bei Vertragsverhandlungen mit Kreditgebern. Allerd<strong>in</strong>gs<br />

s<strong>in</strong>d mit e<strong>in</strong>em solchen besonderen Vertrauen auch<br />

Haftungsrisiken verbunden. Wenn mit der Erfüllung gewisser<br />

Standards nach außen h<strong>in</strong> geworben wird, um e<strong>in</strong>en Vorteil zu<br />

erzielen, diese versprochenen Standards <strong>in</strong> der Praxis aber<br />

nicht e<strong>in</strong>gehalten werden und die handelnden Organe bezüglich<br />

der Nichterfüllung übernommener Pflichten der Vorwurf<br />

m<strong>in</strong>destens fahrlässigen Verhaltens trifft, kann dies im E<strong>in</strong>zelfall<br />

zu Schadensersatzansprüchen führen.<br />

Dieser H<strong>in</strong>weis gew<strong>in</strong>nt <strong>in</strong>sbesondere dann an Bedeutung,<br />

wenn nach außen die Erfüllung der Kriterien des KonTraG,<br />

TransPuG und DCGK erklärt wird, obwohl die im Unternehmen<br />

praktizierten Standards hiervon abweichen oder wenn<br />

überhaupt ke<strong>in</strong>e angemessene Aufsicht gegeben ist. Die Außendarstellung<br />

des Trägers sollte mit den tatsächlichen Gegebenheiten<br />

stets übere<strong>in</strong>stimmen.<br />

6. Neben den soeben erläuterten Vorgaben verdienen <strong>in</strong> Zukunft<br />

die Regelungen des zum 01.01.2007 <strong>in</strong> Kraft getretenen<br />

EHUG (Gesetz über das elektronische Handels- und Genossenschaftsregister<br />

sowie das Unternehmensregister) besondere<br />

Beachtung. Das EHUG, das EU-Richtl<strong>in</strong>ien und Verordnungen<br />

umsetzt, br<strong>in</strong>gt wesentliche Veränderungen h<strong>in</strong>sichtlich der<br />

E<strong>in</strong>tragung von e<strong>in</strong>tragungspflichtigen Tatsachen <strong>in</strong> die Handels-,<br />

Partnerschafts- und Genossenschaftsregister mit sich.

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