Arbeitshilfen 182 Soziale Einrichtungen in katholischer ... - DIAG MAV
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lichen und gewissenhaften Überwachers und Prüfers. E<strong>in</strong>e<br />
Haftung besteht auch dann, wenn e<strong>in</strong> Mitglied des Aufsichtsgremiums<br />
die erforderlichen Fähigkeiten für die gewissenhafte<br />
und ordentliche Ausführung des Amtes als Mitglied des Aufsichtsgremiums<br />
nicht besitzt. Soweit e<strong>in</strong> Mitglied über besondere<br />
Fachkenntnisse verfügt, kann e<strong>in</strong> erweitertes Maß an<br />
Sorgfalt erforderlich se<strong>in</strong>.<br />
Um zu vermeiden, dass die strengen Haftungsregelungen auf<br />
die Mitglieder des Aufsichtsgremiums e<strong>in</strong>e abschreckende<br />
Wirkung entfalten, kann die Haftung <strong>in</strong> bestimmten Grenzen<br />
und unter bestimmten Bed<strong>in</strong>gungen beschränkt werden. Bei<br />
e<strong>in</strong>er GmbH kommt zum Beispiel die Beschränkung des Verschuldungsmaßstabs<br />
auf grobe Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz<br />
<strong>in</strong> Betracht. Weiterh<strong>in</strong> besteht die Möglichkeit zur Beweislastumkehr<br />
h<strong>in</strong>sichtlich des Verschuldens, aber auch e<strong>in</strong>e summenmäßige<br />
Haftungsbeschränkung. Erforderlich ist dafür e<strong>in</strong><br />
Gesellschafterbeschluss, der <strong>in</strong> der Satzung verankert se<strong>in</strong> sollte.<br />
Der Rechtsträger sollte für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums<br />
e<strong>in</strong>e ausreichende Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung<br />
selbst <strong>in</strong> den Fällen abschließen, <strong>in</strong> denen Haftungsbeschränkungen<br />
bestehen. Nur so werden sowohl das Vermögen<br />
des Rechtsträgers als auch die Aufsichtsratsmitglieder<br />
selbst h<strong>in</strong>reichend geschützt. E<strong>in</strong> spezielles Versicherungskonzept<br />
für soziale <strong>E<strong>in</strong>richtungen</strong> und Dienste ist die erweiterte<br />
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sie berücksichtigt<br />
die besonderen Belange <strong>in</strong> der Sozialwirtschaft und erweist<br />
sich gegenüber den D & O (Directors and Officers)-Versicherungen,<br />
die aus der freien Wirtschaft stammen, als überlegen.<br />
Den Rechtsträgern wird dr<strong>in</strong>gend empfohlen, ihre Satzungen,<br />
Gesellschaftsverträge und gegebenenfalls Geschäftsordnungen<br />
dah<strong>in</strong>gehend zu überprüfen, ob diese den oben genannten<br />
Empfehlungen entsprechen und welche Bestimmungen gegebenenfalls<br />
geändert werden sollten. Diese Überprüfung sollte