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Arbeitshilfen 182 Soziale Einrichtungen in katholischer ... - DIAG MAV

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lichen und gewissenhaften Überwachers und Prüfers. E<strong>in</strong>e<br />

Haftung besteht auch dann, wenn e<strong>in</strong> Mitglied des Aufsichtsgremiums<br />

die erforderlichen Fähigkeiten für die gewissenhafte<br />

und ordentliche Ausführung des Amtes als Mitglied des Aufsichtsgremiums<br />

nicht besitzt. Soweit e<strong>in</strong> Mitglied über besondere<br />

Fachkenntnisse verfügt, kann e<strong>in</strong> erweitertes Maß an<br />

Sorgfalt erforderlich se<strong>in</strong>.<br />

Um zu vermeiden, dass die strengen Haftungsregelungen auf<br />

die Mitglieder des Aufsichtsgremiums e<strong>in</strong>e abschreckende<br />

Wirkung entfalten, kann die Haftung <strong>in</strong> bestimmten Grenzen<br />

und unter bestimmten Bed<strong>in</strong>gungen beschränkt werden. Bei<br />

e<strong>in</strong>er GmbH kommt zum Beispiel die Beschränkung des Verschuldungsmaßstabs<br />

auf grobe Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz<br />

<strong>in</strong> Betracht. Weiterh<strong>in</strong> besteht die Möglichkeit zur Beweislastumkehr<br />

h<strong>in</strong>sichtlich des Verschuldens, aber auch e<strong>in</strong>e summenmäßige<br />

Haftungsbeschränkung. Erforderlich ist dafür e<strong>in</strong><br />

Gesellschafterbeschluss, der <strong>in</strong> der Satzung verankert se<strong>in</strong> sollte.<br />

Der Rechtsträger sollte für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums<br />

e<strong>in</strong>e ausreichende Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung<br />

selbst <strong>in</strong> den Fällen abschließen, <strong>in</strong> denen Haftungsbeschränkungen<br />

bestehen. Nur so werden sowohl das Vermögen<br />

des Rechtsträgers als auch die Aufsichtsratsmitglieder<br />

selbst h<strong>in</strong>reichend geschützt. E<strong>in</strong> spezielles Versicherungskonzept<br />

für soziale <strong>E<strong>in</strong>richtungen</strong> und Dienste ist die erweiterte<br />

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sie berücksichtigt<br />

die besonderen Belange <strong>in</strong> der Sozialwirtschaft und erweist<br />

sich gegenüber den D & O (Directors and Officers)-Versicherungen,<br />

die aus der freien Wirtschaft stammen, als überlegen.<br />

Den Rechtsträgern wird dr<strong>in</strong>gend empfohlen, ihre Satzungen,<br />

Gesellschaftsverträge und gegebenenfalls Geschäftsordnungen<br />

dah<strong>in</strong>gehend zu überprüfen, ob diese den oben genannten<br />

Empfehlungen entsprechen und welche Bestimmungen gegebenenfalls<br />

geändert werden sollten. Diese Überprüfung sollte

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