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Arbeitshilfen 182 Soziale Einrichtungen in katholischer ... - DIAG MAV

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KonTraG, TransPuG und DCKG f<strong>in</strong>den <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie auf börsennotierte<br />

Gesellschaften Anwendung. Aktiengesellschaften wollen ihre<br />

Aktionäre und zukünftigen Investoren davon überzeugen, dass sie bestimmte<br />

Verhaltensregeln befolgen, die als gut und bewährt angesehen<br />

werden, so dass der Aktionär sicher se<strong>in</strong> kann, dass se<strong>in</strong> Geld,<br />

das <strong>in</strong> Aktien der Gesellschaft angelegt wurde, <strong>in</strong> besten Händen ist.<br />

Trotz der primären Ausrichtung auf börsennotierte Aktiengesellschaften<br />

kann die Beachtung der aktien- und handelsrechtlichen Bestimmungen,<br />

wie sie <strong>in</strong> den vorgenannten Regelwerken normiert<br />

s<strong>in</strong>d, im E<strong>in</strong>zelfall auch für nicht börsennotierte Gesellschaften (zum<br />

Beispiel GmbH’s) empfehlenswert se<strong>in</strong>. 4 Da diese Regelwerke allgeme<strong>in</strong><br />

gültige Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensleitung<br />

und -überwachung enthalten, können die Regeln des<br />

KonTraG, TransPuG und DCKG – zum<strong>in</strong>dest mittelbar – im Rahmen<br />

e<strong>in</strong>er „Best-Practice“ auch für andere Gesellschaftsformen e<strong>in</strong>en Orientierungsmaßstab<br />

bilden. Institutionellen Investoren, <strong>in</strong>sbesondere<br />

Banken und anderen Gläubigern, werden die Vorgaben dieser Regelwerke<br />

bei der F<strong>in</strong>anzierung e<strong>in</strong>zelner – nicht börsennotierter – Unternehmen<br />

wahrsche<strong>in</strong>lich als Vorbild für e<strong>in</strong>e ordnungsgemäße Unternehmensführung<br />

dienen. Die Regelungen des KonTraG, TransPuG<br />

und DCKG werden damit mittelfristig auf alle Unternehmen, gleich<br />

welcher Rechtsform, ausstrahlen. Sie haben mith<strong>in</strong> auch <strong>in</strong>direkte<br />

Auswirkungen auf die Arbeit geme<strong>in</strong>nütziger Organisationen, <strong>in</strong>sbesondere<br />

wenn sie <strong>in</strong> der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung (GmbH) betrieben werden. 5<br />

Die katholischen Träger von sozialen <strong>E<strong>in</strong>richtungen</strong> und Diensten –<br />

unbeschadet ihrer Rechtsform – sollten im E<strong>in</strong>zelfall prüfen, ob und<br />

gegebenenfalls <strong>in</strong> welchem Umfang e<strong>in</strong>e Übertragung der Regelungen<br />

auf ihren Bereich s<strong>in</strong>nvoll ist. Entschließen sich die Geschäftsführungen<br />

und Aufsichtsgremien von katholischen Trägern sozialer<br />

4 DCGK Präambel, vorletzter Absatz, Satz 2: „Auch nicht börsennotierten Gesellschaften<br />

wird die Beachtung des Kodex empfohlen.“<br />

5 Vgl. Arbeitshilfe „KonTraG, TransPuG, DCGK – Auswirkungen auf die Arbeit von Geschäftsführungen<br />

und Aufsichtsgremien geme<strong>in</strong>nütziger Organisationen“ (s. Fußnote 5).<br />

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