Arbeitshilfen 182 Soziale Einrichtungen in katholischer ... - DIAG MAV
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KonTraG, TransPuG und DCKG f<strong>in</strong>den <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie auf börsennotierte<br />
Gesellschaften Anwendung. Aktiengesellschaften wollen ihre<br />
Aktionäre und zukünftigen Investoren davon überzeugen, dass sie bestimmte<br />
Verhaltensregeln befolgen, die als gut und bewährt angesehen<br />
werden, so dass der Aktionär sicher se<strong>in</strong> kann, dass se<strong>in</strong> Geld,<br />
das <strong>in</strong> Aktien der Gesellschaft angelegt wurde, <strong>in</strong> besten Händen ist.<br />
Trotz der primären Ausrichtung auf börsennotierte Aktiengesellschaften<br />
kann die Beachtung der aktien- und handelsrechtlichen Bestimmungen,<br />
wie sie <strong>in</strong> den vorgenannten Regelwerken normiert<br />
s<strong>in</strong>d, im E<strong>in</strong>zelfall auch für nicht börsennotierte Gesellschaften (zum<br />
Beispiel GmbH’s) empfehlenswert se<strong>in</strong>. 4 Da diese Regelwerke allgeme<strong>in</strong><br />
gültige Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensleitung<br />
und -überwachung enthalten, können die Regeln des<br />
KonTraG, TransPuG und DCKG – zum<strong>in</strong>dest mittelbar – im Rahmen<br />
e<strong>in</strong>er „Best-Practice“ auch für andere Gesellschaftsformen e<strong>in</strong>en Orientierungsmaßstab<br />
bilden. Institutionellen Investoren, <strong>in</strong>sbesondere<br />
Banken und anderen Gläubigern, werden die Vorgaben dieser Regelwerke<br />
bei der F<strong>in</strong>anzierung e<strong>in</strong>zelner – nicht börsennotierter – Unternehmen<br />
wahrsche<strong>in</strong>lich als Vorbild für e<strong>in</strong>e ordnungsgemäße Unternehmensführung<br />
dienen. Die Regelungen des KonTraG, TransPuG<br />
und DCKG werden damit mittelfristig auf alle Unternehmen, gleich<br />
welcher Rechtsform, ausstrahlen. Sie haben mith<strong>in</strong> auch <strong>in</strong>direkte<br />
Auswirkungen auf die Arbeit geme<strong>in</strong>nütziger Organisationen, <strong>in</strong>sbesondere<br />
wenn sie <strong>in</strong> der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung (GmbH) betrieben werden. 5<br />
Die katholischen Träger von sozialen <strong>E<strong>in</strong>richtungen</strong> und Diensten –<br />
unbeschadet ihrer Rechtsform – sollten im E<strong>in</strong>zelfall prüfen, ob und<br />
gegebenenfalls <strong>in</strong> welchem Umfang e<strong>in</strong>e Übertragung der Regelungen<br />
auf ihren Bereich s<strong>in</strong>nvoll ist. Entschließen sich die Geschäftsführungen<br />
und Aufsichtsgremien von katholischen Trägern sozialer<br />
4 DCGK Präambel, vorletzter Absatz, Satz 2: „Auch nicht börsennotierten Gesellschaften<br />
wird die Beachtung des Kodex empfohlen.“<br />
5 Vgl. Arbeitshilfe „KonTraG, TransPuG, DCGK – Auswirkungen auf die Arbeit von Geschäftsführungen<br />
und Aufsichtsgremien geme<strong>in</strong>nütziger Organisationen“ (s. Fußnote 5).<br />
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