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Hauptsatzung der Gemeinde Edertal im Landkreis Waldeck ...

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III. Nachtrag<br />

zur <strong>Hauptsatzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> E<strong>der</strong>tal<br />

Aufgrund des § 6 <strong>der</strong> Hess. <strong>Gemeinde</strong>ordnung (HGO) in <strong>der</strong> Fassung vom 01.04.1999<br />

(GVBL 1992 I. S. 534), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBL 2000 I. S. 2),<br />

hat die <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> E<strong>der</strong>tal am 28. Februar 2002 folgenden<br />

III. Nachtrag zur <strong>Hauptsatzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> E<strong>der</strong>tal<br />

vom 14. September 1987, in <strong>der</strong> Fassung des II. Nachtrags vom 21. Juni 2001,<br />

beschlossen:<br />

§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />

(2) Die Zahl <strong>der</strong> Beigeordneten beträgt sechs.<br />

I. Än<strong>der</strong>ungsumfang<br />

II. Inkrafttreten<br />

Dieser Nachtrag tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.<br />

E<strong>der</strong>tal, den 01. März 2002<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> E<strong>der</strong>tal<br />

Gottschalk<br />

Bürgermeister<br />

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