Dienstgeberbrief Nr. 2/2012 - Caritas
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Die Klägerin hat eine Abgeltung von 149 Tagen<br />
gesetzlichen und tariflichen Urlaubs für<br />
die Jahre 2005 bis 2009 geltend gemacht. Sie<br />
ist der Meinung, sie sei, während sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente<br />
bezog, auch arbeitsunfähig<br />
gewesen. Die Ansprüche seien weder<br />
verfallen noch verjährt, weil der Urlaubsabgeltungsanspruch<br />
erst mit der Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses entstanden sei.<br />
Der beklagte Arbeitgeber meint, das Arbeitsverhältnis<br />
habe geruht und in einem ruhenden<br />
Arbeitsverhältnis fielen keine Urlaubsansprüche<br />
an. Die Rechtsprechung des Europäischen<br />
Gerichtshofes sei nicht auf den Fall<br />
der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente<br />
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anzuwenden. Im Übrigen habe die Klägerin<br />
zu keiner Zeit Ansprüche geltend gemacht,<br />
sie seien deshalb aufgrund tariflicher Ausschlussfristen<br />
verfallen, bis einschließlich<br />
2005 verjährt.<br />
Das Arbeitsgericht hat der Klage für den gesetzlichen<br />
Urlaub stattgegeben. Das LAG<br />
Baden-Württemberg hat die Berufung der<br />
Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision<br />
wendet sich der beklagte Arbeitgeber gegen<br />
seine Verurteilung.<br />
Elke Gundel<br />
Quelle: Terminvorschau 3/<strong>2012</strong> des BAG<br />
ANKÜNDIGUNG: Der nächste <strong>Dienstgeberbrief</strong> wird außerhalb des Sitzungsturnus der Arbeitsrechtlichen Kommission im August <strong>2012</strong><br />
mit dem Schwerpunkt „Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes im Urlaubsrecht“ erscheinen.<br />
Die Redaktion<br />
Veranstaltungshinweise zum Thema Streikrecht und kirchliches Arbeitsrecht<br />
Noch im Jahr 2009 hatte der Sechste Senat<br />
des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) in seinem<br />
Urteil vom 19.11.2009 – 6 AZR 561/02 ausdrücklich,<br />
wenngleich ohne weitere Begründung,<br />
erklärt: „ Das Mittel des Arbeitskampfes<br />
steht keiner Seite zur Verfügung“. Die<br />
Nichtanwendung des Streiks wurde als<br />
selbstverständlicher Bestandteil der Strukturen<br />
akzeptiert, in denen Arbeitsbedingungen<br />
im Dritten Weg der Kirchen zustande kommen.<br />
Entsprechend ist in der Staatspraxis üblich,<br />
dass die Arbeitsbedingungen, die in den<br />
kirchlichen Einrichtungen durch paritätisch<br />
besetzte Kommissionen festgelegt werden,<br />
als ein gleichwertiger Weg zu Tarifverträgen<br />
anerkannt wurden; nicht zuletzt, um sicherzustellen,<br />
„dass die unterschiedlichen Traditionen<br />
weiterexistieren können“, so der damalige<br />
BM Olaf Scholz in der Bundestags-<br />
Debatte am 22.01.2009 zur Einführung eines<br />
Mindestlohnes in der Pflegebranche.<br />
Eine Reihe an Veranstaltungen, die im Folgenden<br />
kurz dargestellt werden, zeigt, mit<br />
wie viel Spannung das noch in diesem Jahr<br />
anstehende Urteil des Ersten Senats des<br />
BAG zum Streikrecht in Wissenschaft, Kirche<br />
und <strong>Caritas</strong> erwartet wird.<br />
Am Donnerstag, 20.09.<strong>2012</strong>, findet die AcU-<br />
Fachtagung <strong>2012</strong> zum Thema „Dritter Weg –<br />
Dienstgemeinschaft oder Streikrecht?“ in<br />
Mainz statt.<br />
Der Dritte Weg bewegt sich aktuell im Spannungsfeld<br />
zwischen kirchlicher und weltlicher<br />
Einflussnahme. Zwischen den Polen Dienstgemeinschaft<br />
und dem möglichen Streikrecht<br />
ist viel Platz für Fragen, Diskussionen und<br />
Zukunftskonzepte. Die AcU-Fachtagung<br />
<strong>2012</strong> wird dieses Spannungsfeld von mehreren<br />
Seiten beleuchten und die Perspektiven<br />
der Kirche, der <strong>Caritas</strong>, der Orden und der<br />
aktuellen Rechtslage in Statements erläutern.<br />
Diskutieren können Sie u. a. mit Erzbischof<br />
Rainer Maria Kardinal Woelki, Sr. Josefia<br />
Schulte, Prof. Dr. Ansgar Hense, Hans Jörg<br />
Millies, Thomas Schwendele und Bernd<br />
Molzberger.<br />
Der Kostenbeitrag beträgt 150,00 € incl.<br />
MwSt (für AcU-Mitglieder 100,00 €). Anmeldungen<br />
an fachtagung@a-cu.de.