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Dienstgeberbrief Nr. 2/2012 - Caritas

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hen, kann die Einführung des Leistungsentgelts<br />

und / oder der Sozialkomponente nach<br />

§ 15 der Anlagen 31 bis 33 zu den AVR für<br />

längstens drei Jahre ausgesetzt werden.<br />

Allerdings werden die Regelungen zum Leistungsentgelt<br />

in den Anlagen 32 und 33 in der<br />

Region Ost erst zum 01.01.2013 in Kraft gesetzt.<br />

In der Region Ost käme daher die<br />

Aussetzung des Leistungsentgelts nur für<br />

weitere zwei Jahre in Betracht. Die Regelung<br />

dürfte aber in ihrer Anwendung überschaubar<br />

6<br />

bleiben, da bereits die Heranführung der<br />

Umstellungsgewinner nur stufenweise passiert<br />

und so Kostensteigerungen durch die<br />

Umstellung bereits gestreckt werden.<br />

Der Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses<br />

ist abrufbar unter https://caritasdienstgeber.de/publikationen/beschluesseder-arbeitsrechtlichen-kommission.html.<br />

Marc Riede<br />

BAG-Terminvorschau: Urlaubsrecht – (k)ein Ende in Sicht?<br />

Am 10.07.<strong>2012</strong> steht eine im Hinblick auf die<br />

Vereinbarkeit von Beruf und Familie interessante<br />

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes<br />

(BAG) – 9 AZR 16/11 – an.<br />

Rechtsfrage<br />

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche<br />

für die Dauer der Elternzeit.<br />

Sachverhalt<br />

Die Klägerin war langjährig bei der Beklagten<br />

beschäftigt. Sie befand sich nach der Geburt<br />

ihrer drei Kinder bis zum 07.02.2009 sieben<br />

Jahre in Elternzeit. In einem Schreiben vom<br />

16.02.2009 erklärte der Arbeitgeber (Beklagte)<br />

die Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />

zum 31.03.2009. Im Rechtsstreit über die<br />

Wirksamkeit der Kündigung schlossen die<br />

Parteien einen Abfindungsvergleich, der neben<br />

der Beendigung zum 30.09.2009 die folgende<br />

Regelung enthielt: „Damit ist das vorliegende<br />

Verfahren insgesamt erledigt.“<br />

Die Klägerin macht nun die Abgeltung von<br />

102 Urlaubstagen für die Jahre 2006 bis 2009<br />

geltend. Sie meint, ihr Urlaubsanspruch bestehe<br />

auch für die Dauer der Elternzeit, da sie<br />

gehindert gewesen sei, den Urlaub in Anspruch<br />

zu nehmen. § 17 des Gesetzes zum<br />

Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) verstoße<br />

gegen die Europäische Arbeitszeitrichtlinie,<br />

da durch die Kürzung des Urlaubs bei<br />

Elternzeit nicht mehr der Mindesturlaub gewährt<br />

werde.<br />

Der beklagte Arbeitgeber geht davon aus,<br />

dass er einen abschließenden Vergleich geschlossen<br />

hat. Der vorliegende Fall sei nicht<br />

mit einer durchgehenden Erkrankung zu vergleichen.<br />

Er mache zudem von der Kür-<br />

zungsmöglichkeit des § 17 Abs. 1 BEEG Gebrauch.<br />

Die beiden vorherigen Instanzen haben den<br />

beklagten Arbeitgeber zur Urlaubsabgeltung<br />

nach der Elternzeit verurteilt und die Klage im<br />

Übrigen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt<br />

die Klägerin ihre Ansprüche weiter.<br />

Es bleibt zu hoffen, dass, zurückgehend auf<br />

„Schultz-Hoff“ der eigene Wille des Arbeitnehmers<br />

entscheidend bleibt. Und gerade bei<br />

der Inanspruchnahme der Elternzeit ist der<br />

Elternteil derjenige, der entscheidet, ob und<br />

wie lange er in Elternzeit geht.<br />

Am 07.08.<strong>2012</strong> beschäftigt sich das BAG –<br />

9 AZR 353/10 – mit der spannenden Frage,<br />

ob es einen Urlaubsanspruch im ruhenden<br />

Arbeitsverhältnis gibt.<br />

Rechtsfrage<br />

Die Parteien streiten über die Abgeltung des<br />

Urlaubsanspruchs in den Jahren 2005 bis<br />

2009, in denen die Klägerin Erwerbsunfähigkeitsrente<br />

bezog.<br />

Sachverhalt<br />

Die Klägerin befand sich vom 01.07.2001 bis<br />

31.03.2009 in einem Arbeitsverhältnis mit der<br />

Beklagten, einer geriatrischen Rehabilitationsklinik.<br />

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien<br />

fand der BAT und zuletzt der TVöD Anwendung.<br />

Die Klägerin hat einen Grad der<br />

Behinderung von 50 und erkrankte im Jahr<br />

2004. Ab dem 20.12.2004 wurde ihr eine<br />

Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit auch über<br />

den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

hinaus bewilligt.

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