Dienstgeberbrief Nr. 2/2012 - Caritas
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hen, kann die Einführung des Leistungsentgelts<br />
und / oder der Sozialkomponente nach<br />
§ 15 der Anlagen 31 bis 33 zu den AVR für<br />
längstens drei Jahre ausgesetzt werden.<br />
Allerdings werden die Regelungen zum Leistungsentgelt<br />
in den Anlagen 32 und 33 in der<br />
Region Ost erst zum 01.01.2013 in Kraft gesetzt.<br />
In der Region Ost käme daher die<br />
Aussetzung des Leistungsentgelts nur für<br />
weitere zwei Jahre in Betracht. Die Regelung<br />
dürfte aber in ihrer Anwendung überschaubar<br />
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bleiben, da bereits die Heranführung der<br />
Umstellungsgewinner nur stufenweise passiert<br />
und so Kostensteigerungen durch die<br />
Umstellung bereits gestreckt werden.<br />
Der Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses<br />
ist abrufbar unter https://caritasdienstgeber.de/publikationen/beschluesseder-arbeitsrechtlichen-kommission.html.<br />
Marc Riede<br />
BAG-Terminvorschau: Urlaubsrecht – (k)ein Ende in Sicht?<br />
Am 10.07.<strong>2012</strong> steht eine im Hinblick auf die<br />
Vereinbarkeit von Beruf und Familie interessante<br />
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes<br />
(BAG) – 9 AZR 16/11 – an.<br />
Rechtsfrage<br />
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche<br />
für die Dauer der Elternzeit.<br />
Sachverhalt<br />
Die Klägerin war langjährig bei der Beklagten<br />
beschäftigt. Sie befand sich nach der Geburt<br />
ihrer drei Kinder bis zum 07.02.2009 sieben<br />
Jahre in Elternzeit. In einem Schreiben vom<br />
16.02.2009 erklärte der Arbeitgeber (Beklagte)<br />
die Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />
zum 31.03.2009. Im Rechtsstreit über die<br />
Wirksamkeit der Kündigung schlossen die<br />
Parteien einen Abfindungsvergleich, der neben<br />
der Beendigung zum 30.09.2009 die folgende<br />
Regelung enthielt: „Damit ist das vorliegende<br />
Verfahren insgesamt erledigt.“<br />
Die Klägerin macht nun die Abgeltung von<br />
102 Urlaubstagen für die Jahre 2006 bis 2009<br />
geltend. Sie meint, ihr Urlaubsanspruch bestehe<br />
auch für die Dauer der Elternzeit, da sie<br />
gehindert gewesen sei, den Urlaub in Anspruch<br />
zu nehmen. § 17 des Gesetzes zum<br />
Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) verstoße<br />
gegen die Europäische Arbeitszeitrichtlinie,<br />
da durch die Kürzung des Urlaubs bei<br />
Elternzeit nicht mehr der Mindesturlaub gewährt<br />
werde.<br />
Der beklagte Arbeitgeber geht davon aus,<br />
dass er einen abschließenden Vergleich geschlossen<br />
hat. Der vorliegende Fall sei nicht<br />
mit einer durchgehenden Erkrankung zu vergleichen.<br />
Er mache zudem von der Kür-<br />
zungsmöglichkeit des § 17 Abs. 1 BEEG Gebrauch.<br />
Die beiden vorherigen Instanzen haben den<br />
beklagten Arbeitgeber zur Urlaubsabgeltung<br />
nach der Elternzeit verurteilt und die Klage im<br />
Übrigen abgewiesen. Mit der Revision verfolgt<br />
die Klägerin ihre Ansprüche weiter.<br />
Es bleibt zu hoffen, dass, zurückgehend auf<br />
„Schultz-Hoff“ der eigene Wille des Arbeitnehmers<br />
entscheidend bleibt. Und gerade bei<br />
der Inanspruchnahme der Elternzeit ist der<br />
Elternteil derjenige, der entscheidet, ob und<br />
wie lange er in Elternzeit geht.<br />
Am 07.08.<strong>2012</strong> beschäftigt sich das BAG –<br />
9 AZR 353/10 – mit der spannenden Frage,<br />
ob es einen Urlaubsanspruch im ruhenden<br />
Arbeitsverhältnis gibt.<br />
Rechtsfrage<br />
Die Parteien streiten über die Abgeltung des<br />
Urlaubsanspruchs in den Jahren 2005 bis<br />
2009, in denen die Klägerin Erwerbsunfähigkeitsrente<br />
bezog.<br />
Sachverhalt<br />
Die Klägerin befand sich vom 01.07.2001 bis<br />
31.03.2009 in einem Arbeitsverhältnis mit der<br />
Beklagten, einer geriatrischen Rehabilitationsklinik.<br />
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien<br />
fand der BAT und zuletzt der TVöD Anwendung.<br />
Die Klägerin hat einen Grad der<br />
Behinderung von 50 und erkrankte im Jahr<br />
2004. Ab dem 20.12.2004 wurde ihr eine<br />
Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit auch über<br />
den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
hinaus bewilligt.