Dienstgeberbrief Nr. 2/2012 - Caritas
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Die Besonderheiten der Überleitung in den Anlagen 32 und 33 der RK Ost<br />
Der erweiterte Vermittlungsausschuss hat<br />
am 12.12.2011 einen Vermittlungsspruch<br />
verkündet, der gemäß § 15 Absatz 3 Satz 7<br />
der AK-Ordnung an die Stelle eines Beschlusses<br />
der Regionalkommission (RK) Ost<br />
getreten ist. Als Zeitpunkt für die Überleitung<br />
von Ärzten, Pflegekräften und Mitarbeitern im<br />
Sozial- und Erziehungsdienst in den Anwendungsbereich<br />
der Anlagen 30 bis 33 wurde<br />
der 01.07.<strong>2012</strong> festgelegt. Zwischenzeitlich<br />
wurden die Beschlüsse auch durch die Bischöfe<br />
in Kraft gesetzt, so dass jetzt die<br />
„heiße Phase“ der Überleitung begonnen hat.<br />
Dabei gibt es einige Besonderheiten und<br />
Abweichungen in den Anlagen 32 und 33 zu<br />
den AVR, die zu beachten sind.<br />
Die Übergangs- und Besitzstandsregelung<br />
gilt für alle Mitarbeiter der jeweiligen neuen<br />
Anlage, die am 30.06.<strong>2012</strong> (Tag vor dem<br />
Inkrafttreten der neuen Anlage durch Beschluss<br />
der Regionalkommission Ost) in einem<br />
Dienstverhältnis gestanden haben, das<br />
am 01.07.<strong>2012</strong> (Tag des Inkrafttretens der<br />
neuen Anlage 30 bis 33 zu den AVR durch<br />
Beschluss der Regionalkommission) im Geltungsbereich<br />
der AVR fortbesteht; und zwar<br />
für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden<br />
Arbeitsverhältnisses. Ein Dienstverhältnis<br />
besteht auch ununterbrochen fort bei<br />
der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages.<br />
Unterbrechungen von bis zu einem<br />
Monat sind unschädlich.<br />
Wie in den anderen RKen wird die monatliche<br />
Besitzstandszulage als Unterschiedsbetrag<br />
zwischen der Vergleichsjahresvergütung<br />
(altes Entgelt nach AVR) und dem Jahresentgelt<br />
(neues Entgelt nach Anlagen 30 bis<br />
33 zu den AVR), jeweils geteilt durch 12,<br />
errechnet. Bei der Vergleichsberechnung<br />
sind die neuen Werte aus der zeitgleich mit<br />
dem Inkrafttreten der Anlage 30 bis 33 zu<br />
den AVR von der Regionalkommission festgelegte<br />
Vergütungstabelle zugrunde zu legen.<br />
Diese errechneten Besitzstände werden allerdings<br />
bei zukünftigen Stufenaufstiegen in<br />
den Anlagen 32 und 33 zu den AVR abgeschmolzen.<br />
Dies passiert in der Form, dass,<br />
wenn ein Besitzstand ermittelt wird, die monatliche<br />
Besitzstandszulage bei der nächsten<br />
5<br />
Stufensteigerung um bis zu 50 Prozent des<br />
Wertes der Stufensteigerung gekürzt wird. Ist<br />
ein Abschmelzen nicht möglich, findet eine<br />
Verrechnung mit sonstigen Vergütungssteigerungen<br />
(um bis zu 50 Prozent des Wertes)<br />
statt. Ein Abschmelzen ist immer dann nicht<br />
möglich, wenn der Mitarbeiter bereits die<br />
letzte Stufe erreicht hat.<br />
Beispiel 1<br />
Besitzstand vor Stufensteigerung: 200 €,<br />
KR 9c (7 mit Aufstieg nach 8)<br />
Stufe 4: 2.977,27 € / Stufe 5: 3.162,70 €<br />
Differenz: 185,43 €<br />
davon 50%: 92,72 € (um diesen Betrag<br />
wird die Besitzstandszulage reduziert)<br />
neue Besitzstandszulage nach erfolgter<br />
Stufensteigerung: 107,28 €<br />
Ebenfalls abweichend geregelt wurde das<br />
Anwachsen von Umstellungsgewinnen in den<br />
Anlagen 32 und 33 (z. B. § 3 (2a) Anhang F<br />
der Anlage 32) zu den AVR. Wird ein Besitzstand<br />
ermittelt, und ist der Unterschiedsbetrag<br />
zwischen neuer und alter Vergütung<br />
höher als 3 Prozent der Vergleichsvergütung<br />
(Bruttoentgelt), wird der über 3 Prozent hinausgehende<br />
Betrag erst nach der Hälfte der<br />
verbleibenden Stufenlaufzeit gewährt.<br />
Beispiel 2<br />
vorher 2.800 €, nach der Umstellung 3.080 €,<br />
Reststufenlaufzeit 3 Jahre<br />
Differenz: 280 €<br />
bezogen auf die alte Vergütung macht die<br />
Differenz 10% aus<br />
Vergütung am 01.07.<strong>2012</strong>: 2.808,40 €<br />
Vergütung am 01.01.2014: 3.080,-- €<br />
Konsequent zu Ende gedacht heißt das,<br />
dass Mitarbeiter die sich bereits in der Endstufe<br />
befinden und Gewinner der Umstellung<br />
sind, die Gewinne sofort in voller Höhe realisieren,<br />
da die Regelung hier nicht greift.<br />
Die Regelung zur Überforderungsklausel<br />
wurde nicht modifiziert. Soweit bei einem<br />
Vergleich der Gesamtpersonalkosten vor und<br />
nach der Überleitung umstellungsbedingte<br />
Mehrkosten von mehr als 3 Prozent entste-