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Dienstgeberbrief Nr. 2/2012 - Caritas

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Die Besonderheiten der Überleitung in den Anlagen 32 und 33 der RK Ost<br />

Der erweiterte Vermittlungsausschuss hat<br />

am 12.12.2011 einen Vermittlungsspruch<br />

verkündet, der gemäß § 15 Absatz 3 Satz 7<br />

der AK-Ordnung an die Stelle eines Beschlusses<br />

der Regionalkommission (RK) Ost<br />

getreten ist. Als Zeitpunkt für die Überleitung<br />

von Ärzten, Pflegekräften und Mitarbeitern im<br />

Sozial- und Erziehungsdienst in den Anwendungsbereich<br />

der Anlagen 30 bis 33 wurde<br />

der 01.07.<strong>2012</strong> festgelegt. Zwischenzeitlich<br />

wurden die Beschlüsse auch durch die Bischöfe<br />

in Kraft gesetzt, so dass jetzt die<br />

„heiße Phase“ der Überleitung begonnen hat.<br />

Dabei gibt es einige Besonderheiten und<br />

Abweichungen in den Anlagen 32 und 33 zu<br />

den AVR, die zu beachten sind.<br />

Die Übergangs- und Besitzstandsregelung<br />

gilt für alle Mitarbeiter der jeweiligen neuen<br />

Anlage, die am 30.06.<strong>2012</strong> (Tag vor dem<br />

Inkrafttreten der neuen Anlage durch Beschluss<br />

der Regionalkommission Ost) in einem<br />

Dienstverhältnis gestanden haben, das<br />

am 01.07.<strong>2012</strong> (Tag des Inkrafttretens der<br />

neuen Anlage 30 bis 33 zu den AVR durch<br />

Beschluss der Regionalkommission) im Geltungsbereich<br />

der AVR fortbesteht; und zwar<br />

für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden<br />

Arbeitsverhältnisses. Ein Dienstverhältnis<br />

besteht auch ununterbrochen fort bei<br />

der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages.<br />

Unterbrechungen von bis zu einem<br />

Monat sind unschädlich.<br />

Wie in den anderen RKen wird die monatliche<br />

Besitzstandszulage als Unterschiedsbetrag<br />

zwischen der Vergleichsjahresvergütung<br />

(altes Entgelt nach AVR) und dem Jahresentgelt<br />

(neues Entgelt nach Anlagen 30 bis<br />

33 zu den AVR), jeweils geteilt durch 12,<br />

errechnet. Bei der Vergleichsberechnung<br />

sind die neuen Werte aus der zeitgleich mit<br />

dem Inkrafttreten der Anlage 30 bis 33 zu<br />

den AVR von der Regionalkommission festgelegte<br />

Vergütungstabelle zugrunde zu legen.<br />

Diese errechneten Besitzstände werden allerdings<br />

bei zukünftigen Stufenaufstiegen in<br />

den Anlagen 32 und 33 zu den AVR abgeschmolzen.<br />

Dies passiert in der Form, dass,<br />

wenn ein Besitzstand ermittelt wird, die monatliche<br />

Besitzstandszulage bei der nächsten<br />

5<br />

Stufensteigerung um bis zu 50 Prozent des<br />

Wertes der Stufensteigerung gekürzt wird. Ist<br />

ein Abschmelzen nicht möglich, findet eine<br />

Verrechnung mit sonstigen Vergütungssteigerungen<br />

(um bis zu 50 Prozent des Wertes)<br />

statt. Ein Abschmelzen ist immer dann nicht<br />

möglich, wenn der Mitarbeiter bereits die<br />

letzte Stufe erreicht hat.<br />

Beispiel 1<br />

Besitzstand vor Stufensteigerung: 200 €,<br />

KR 9c (7 mit Aufstieg nach 8)<br />

Stufe 4: 2.977,27 € / Stufe 5: 3.162,70 €<br />

Differenz: 185,43 €<br />

davon 50%: 92,72 € (um diesen Betrag<br />

wird die Besitzstandszulage reduziert)<br />

neue Besitzstandszulage nach erfolgter<br />

Stufensteigerung: 107,28 €<br />

Ebenfalls abweichend geregelt wurde das<br />

Anwachsen von Umstellungsgewinnen in den<br />

Anlagen 32 und 33 (z. B. § 3 (2a) Anhang F<br />

der Anlage 32) zu den AVR. Wird ein Besitzstand<br />

ermittelt, und ist der Unterschiedsbetrag<br />

zwischen neuer und alter Vergütung<br />

höher als 3 Prozent der Vergleichsvergütung<br />

(Bruttoentgelt), wird der über 3 Prozent hinausgehende<br />

Betrag erst nach der Hälfte der<br />

verbleibenden Stufenlaufzeit gewährt.<br />

Beispiel 2<br />

vorher 2.800 €, nach der Umstellung 3.080 €,<br />

Reststufenlaufzeit 3 Jahre<br />

Differenz: 280 €<br />

bezogen auf die alte Vergütung macht die<br />

Differenz 10% aus<br />

Vergütung am 01.07.<strong>2012</strong>: 2.808,40 €<br />

Vergütung am 01.01.2014: 3.080,-- €<br />

Konsequent zu Ende gedacht heißt das,<br />

dass Mitarbeiter die sich bereits in der Endstufe<br />

befinden und Gewinner der Umstellung<br />

sind, die Gewinne sofort in voller Höhe realisieren,<br />

da die Regelung hier nicht greift.<br />

Die Regelung zur Überforderungsklausel<br />

wurde nicht modifiziert. Soweit bei einem<br />

Vergleich der Gesamtpersonalkosten vor und<br />

nach der Überleitung umstellungsbedingte<br />

Mehrkosten von mehr als 3 Prozent entste-

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